Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 50/14
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom – 17.04.2014 – 6 A 891/12 –, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
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Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).
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Danach besteht für die Klage der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Studienwechsel der Klägerin als Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG angesehen und die erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines „unabweisbaren Grundes“ als – allein in Betracht kommende – Variante für eine Weiterförderung nach Beginn des vierten Fachsemesters verneint. Die Alternative eines „wichtigen Grundes“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da diese Voraussetzung bei einem Studium an Hochschulen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters geltend gemacht werden kann. Die Klägerin hat ihren Studienwechsel jedoch erst im 5. Fachsemester, nämlich im November 2011 beantragt.
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Ob allein schon der Wechsel vom Studium des Lehramts am Gymnasium zum Studium des Lehramts an Haupt- und Realschulen als ein solcher Fachrichtungswechsel anzusehen wäre, wenn die Hauptfächer beibehalten und nur ein Beifach zusätzlich aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin nur das erste Hauptfach Sport beibehalten hat, vom zweiten Hauptfach Philosophie dagegen zum zweiten Hauptfach Deutsch gewechselt ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt und mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen belegt hat, liegt ein Fachrichtungswechsel bereits vor, wenn bei einem Mehrfächerstudium eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird. Dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin studiert im Wintersemester 2011/2012 ausweislich der Studienbescheinigung das Fach Sport im 5. Fachsemester und das Fach Deutsch im 1. Fachsemester.
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Andernfalls könnte – wie der Fall der Klägerin zeigt – ein Wertungswiderspruch entstehen.
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Die Klägerin wäre – nach Aktenlage – bei Fortführung ihres alten Studiums des Lehramts am Gymnasium im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012, ihrem 5. Fachsemester, ausbildungsförderungsrechtlich nicht mehr förderungsberechtigt gewesen, da sie den gemäß § 48 BAföG für das hinreichende Studium im zweiten Fach Philosophie erforderlichen Nachweis nicht vorgelegt hat. Sie hat vielmehr selbst erklärt, in diesem Fach nicht mehr studiert zu haben, nachdem sie ihre Uneignung erkannt habe. Durch einen Studienwechsel mit Fachwechsel kann die Vorlage dieses Nachweises jedoch nicht umgangen werden.
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Dass der Fachwechsel der Klägerin nicht einen Fachrichtungswechsel, sondern eine bloße Schwerpunktverlagerung darstellt, mit der keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 – 5 ER 243/79 –, FamRZ 1980, 834; BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 – 5 B 12/80 –, juris; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1986 – 16 A 829/85 –, FamRZ 1987, 1202; Rothe/ Blanke, BAföG, Losebl., § 7 Rn. 47.5), hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin unter Vorlage ihrer bisherigen Einzelleistungen im Fach Sport prognostiziert, das Studium werde sich nicht verlängern, da sie ihre Studienleistungen in diesem Fach nahezu vollständig erbracht habe und sich nunmehr ganz auf das neue Fach Deutsch konzentrieren könne, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Studienleistungen sie konkret im Fach Deutsch (und im Beifach Biologie) in den weiteren Semestern erbringen müsste und ob das in der restlichen Studienzeit schon aufgrund der Studienordnung und des Studienplans überhaupt möglich sei. Studienleistungen aus dem Fach Philosophie dürften nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht für das Fach Deutsch anerkannt worden sein, da die Klägerin selbst erklärt hat, dass sie im Fach Philosophie nicht inhaltlich studiert habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. v. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- 16 A 829/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 12/80 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 5/95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 4x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 117 Antrag 2x
- § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- 6 A 891/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 386/04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ER 243/79 1x (nicht zugeordnet)