Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 2/13
Tenor
Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Normenkontrollantrag der Antragsteller betrifft den Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A. 13. Dort befindet sich das Hotel " O." mit Restaurant " F.". Das Hotel verfügt nach den Angaben der Antragsteller im B-Plan-Verfahren über 25 Zimmer. Zur A. hin liegen das dreigeschossige Hotelgebäude und das daran unmittelbar angebaute eingeschossige Restaurantgebäude. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich ein eingeschossiger Anbau zum Hotelgebäude sowie Freiflächen, die teilweise als Parkplatz genutzt werden, ferner ein Garagengebäude. Auf den beiderseitigen entsprechend geschnittenen Nachbargrundstücken ist eine dreigeschossige Bebauung vorhanden, die etwas mehr Abstand von der A. hält, aber rückwärtig deutlich tiefer in die Grundstücke hinein bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen reicht. In 20 bis 30 m Abstand schließt sich rückwärtig an die Grundstücke der Stadtwald an, wobei die Waldgrenze auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller nicht parallel, sondern schräg zur rückwärtigen Grundstücksgrenze verläuft.
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Die Antragsteller erstreben eine Instandsetzung und Modernisierung des Hotels zu einem Haus der 4-Sterne-Kategorie. Die Kapazität soll auf mindestens 60 Zimmer erweitert werden; hierfür soll ein 3-geschossiger Anbau mit ausgebautem Dachgeschoss im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet werden. Dabei soll eine Bebauungstiefe erreicht werden, die derjenigen auf den Nachbargrundstücken entspricht. Ferner sollen eine Tiefgarage und ein Wellnessbereich entstehen. Das Restaurantgebäude soll um auf zwei Geschosse aufgestockt werden. Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Erweiterungsvorhaben lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 12.03.2008 ab. In der Folgezeit verhandelten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin über eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das angestrebte Bauvorhaben zu ermöglichen.
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Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A.", bekannt gemacht am 23.12.2004, sieht für das Plangebiet ausschließlich Sondergebiete vor, die dem Tourismus dienen. Zu den zulässigen Nutzungsarten gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gehören u.a. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Baufelder und Geschosszahlen sind sind für die Grundstücke jeweils gesondert und auch für Teilflächen einzelner Grundstücke differenziert festgesetzt; dabei orientieren sich die Festsetzungen im wesentlichen am Bestand. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Nach der Begründung hat der Plan das Ziel die Grundlage für eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung zu schaffen. Als Planungsziel ist u.a. genannt die "stärkere Orientierung der Baugrenzen am Gebäudebestand bzw. an Baugenehmigungen" (Ziff. 1). Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse ist u.a. ausgeführt (Ziff. 4.2 der Begründung):
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"Die Anzahl der Vollgeschosse ist je Flurstück festgesetzt... Für die städtebauliche Ordnung sind im Hinblick auf die Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse folgende Grundsätze zu beachten:
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- Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein.
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- Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen."
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Zu Baugrenzen und Baulinien heißt es in der Begründung u.a. (Ziff. 4.3, 5.1 und 5.2):
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„Von großer Bedeutung sind die Festsetzungen zu Baugrenzen und Baulinien für:
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- die nachbarschaftsrechtlichen Auswirkungen (Abstandsflächen),
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- die städtebauliche Ordnung entlang der A.,
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- die Bewahrung der Baudenkmale bei Anbauten,
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- die Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes,
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- die Einigung mit dem Forstamt zur Waldabstandsregelung,
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- die Erhaltung von städtebaulich wirksamen Einzelbäumen.
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Begründungen für die Festsetzung von Baulinien:
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- Baudenkmale sind von Baulinien umgeben, wo Anbauten vorhanden oder noch möglich sind, wurden Baugrenzen festgesetzt. Folgende denkmalgeschützte Gebäude bleiben weiterhin ohne Anbauten: ...
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- Der Gebäudebestand ist mit Baulinien und Baugrenzen umrandet. Die unterschiedliche Anzahl von Vollgeschossen sind voneinander abgegrenzt." (Ziff. 4.3)
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"Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen entstehen je Grundstück rechtseindeutige überbaubare Grundstücksflächen, die die Baufluchtenregelung entlang der A. präzisiert und die Bebaubarkeit in Richtung Stadtwald und Küstenschutzwald ... regelt." (Ziff. 5.1)
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"Der Abstand von Baulinien und Baugrenzen zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der A., beträgt von wenigen Ausnahmen abgesehen mindestens 5 m. Die historisch gewachsene seeseitige Bauflucht behält die Vor- und Rücksprünge durch die Festsetzung von Baulinien an Denkmalen." (Ziff. 5.2)
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Nach Ziff. 4.5 der Begründung darf bei einem Neubau ein 30m-Abstand zum Wald grundsätzlich nicht unterschritten werden. In einem Fall ( A. 21) werde "unter Anrechnung der Rückbauungen eine wesentlich größere Ersatzbebauung für 'Bestandsschutzreste' in einem Abstand von ca. 25 m zum Wald" von der Forstbehörde zugestimmt. In Ziff. 5.3 der Begründung wird auf den seinerzeit im Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Waldabstand von 50 m hingewiesen.
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In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsverfahren durchgeführt, die jeweils Festsetzungen für einzelne Änderungsbereiche - die im wesentlichen einzelnen Baugrundstücken entsprechen – zum Gegenstand haben. Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wurde am 19.01.2006 bekannt gemacht, die Satzung über die 3. Änderung am 14.05.2009. Das 2. Änderungsverfahren wurde nicht zum Abschluss gebracht.
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In das 4. Änderungsverfahren wurde auch der Bauwunsch der Antragsteller einbezogen. Im Ergebnis wurde mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes das Baufeld auf ihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich in der Weise abgestuft vergrößert, dass jeweils ein Abstand von 30 m zum Stadtwald eingehalten wird. Entsprechend der (oberirdischen) Bebauungstiefe auf den Nachbargrundstücken wurde eine unterirdische Baugrenze vorgesehen. Für den rückwärtigen Bereich wurde eine 2-geschossige Bebauung zugelassen. Die von den Antragstellern begehrte 3-geschossige Bebauung in diesem Bereich und die Aufstockung des Restaurantgebäudes auf 2 Geschosse wurden abgelehnt. Der Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen um Ziff. 1.14 ergänzt: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen." In Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen wurde folgende Regelung eingefügt: "Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig."
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Nach dem Inhalt der Begründung erstrebt die Antragsgegnerin die "Anpassung der zeichnerischen B-Plan-Festsetzungen (überirdische und unterirdische Baugrenzen und Stellplatzflächen) an vorliegende Bauanträge bzw. an den Bestand, die der Verbesserung der Infrastruktur in den Sondergebieten des Tourismus dienen". Von besonderem Gewicht seien die Belange der Forstbehörde zum Waldabstand. Es wird auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 hingewiesen, in der diese mitgeteilt habe, von besonderer Bedeutung sei der Abstand von geplanter Neubebauung oder Änderungen an Bestandsbebauungen im Waldabstandsbereich von 30 m. Änderungen an vorhandener Bebauung im 30 m-Waldabstandsbereich seien im Hinblick auf § 20 LWaldG M-V lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig. In der Abstimmung mit der Forstbehörde am 13.05.2011 sei klargestellt worden, dass Vorhaben im Waldabstand zunächst durch den Bauherren mit der Forstbehörde abzustimmen seien und nur bei Zustimmung Bauplanungsrecht erlangen könnten. Dies sei in der neuen textlichen Festsetzung Ziff. 5.1 geregelt worden.
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Die Satzung über die 4. Änderung wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der 1. Entwurf sah ein Baufeld im wesentlichen entsprechend den Vorstellungen der Antragsteller vor, wobei die rückwärtige Baugrenze in gleicher Tiefe wie auf den Nachbargrundstücken vorgesehen war, so dass das Baufeld in den 30-m-Waldabstandsbereich hinein reichen sollte.
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Die Forstbehörde nahm mit Datum vom 18.04.2011 wie in der endgültigen Begründung des Bebauungsplans wiedergegeben zu einer Unterschreitung des 30-m-Waldabstandes ablehnend Stellung und bestand auf der Einhaltung dieses Abstandes.
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Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 22.03.2011 bis zum 26.04.2011 äußerten sich die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2011. Sie wendeten sich dagegen, dass ihr Vorhaben nur mit reduzierter Geschossigkeit ermöglicht werden sollte, und führten aus: Die erforderliche Sanierung und Modernisierung der Baulichkeiten auf dem Grundstück sei nur mit einem wirtschaftlich überzeugenden Konzept möglich. Wie sich aus dem eingereichten betriebswirtschaftlichen Gutachten ergebe, sei ein Hotel auf dem betroffenen Grundstück wirtschaftlich erfolgreich nur mit mindestens 60 Zimmern zu führen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur (zB Wellnessbereich/Schwimmbad) seien nur bei dieser Größe finanzierbar. Die im Planungsentwurf vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten ließen nicht einmal ausreichend Zimmerkapazitäten zu. Der Planungsentwurf stelle sich als Benachteiligung für die Grundstückseigentümer dar. Der Charakter der A. sei dadurch erhalten worden, dass Neu- und Erweiterungsbauten im Stil der Bäderarchitektur errichtet worden seien. Die Bebauung der hinteren Grundstücksteile sei gestattet worden. Die Nachbargrundstücke seien 3- bzw. 4-geschossig zuzüglich Dachausbau bebaut. Das von ihnen geplante Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. Auch die Rahmenplanerin habe dem Entwurf zugestimmt. Das Vorhaben entspreche der Zielsetzung des Sondergebietes und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Förderung des Tourismus u.a. unter dem Gesichtspunkt der Saisonverlängerung.
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Die Stadtvertreterversammlung beschloss am 02.02.2012 über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zu den Einwänden der Antragsteller:
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"... Ausschlaggebend für die Einbeziehung des Vorhabens in die 4. Änderung der B-Plan-Satzung sind städtebauliche Gründe. Wirtschaftliche Interessen sind in der Bauleitplanung nicht vorrangig (§ 1 BauGB). - Der O. hat auf der Waldseite zwei eingeschossige Bauten. Beantragt wird ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Baumasse, die 6mal größer wäre als der derzeitige Bestand. Der O. ist dreigeschossig. Der beantragte Neubau muss sich als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein. Das ist der Fall, wenn der Anbau 2 statt 3 Vollgeschosse hat. Mit der geplanten Frontbreite des Anbaus wird zwar die Frontbreite der Nachbargebäude aufgenommen, die städtebauliche Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser geht hier jedoch verloren. ...
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Die beantragte Erhöhung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte " F.") wird abgelehnt. Eine Aufstockung verändert das Gesamtbild erheblich. Die Gebäudefront an der A. ist geprägt durch den Wechsel von stattlichen Haupthaus-Fronten und originären Anbauten. - Ein Verweis auf ältere Bausünden ist hier nicht hilfreich. Die Erstfassung der B-Plan-Satzung ist erst seit 24.12.2004 rechtswirksam. Zu dem Zeitpunkt waren die meisten Um- und Neubauten über § 34 BauGB genehmigt und schon fertiggestellt. Sie waren der Anlass, eine bessere städtebauliche Ordnung entlang der A. zu schaffen. - Die Stadt verfolgt mit der 4. B-Plan-Änderung städtebauliche Ziele und achtet dabei bei den Festsetzungen von Baugrenzen und Gebäudefronten auf die Nachbarschaften. ..."
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Gleichzeitig billigte die Stadtvertretung einen 2. geänderten Entwurf, der für das Grundstück der Antragsteller entsprechend der letztlich beschlossenen Fassung ein rückwärtig verkleinertes Baufeld dergestalt vorsah, dass der 30-m-Waldabstand eingehalten wurde. Ferner wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 50 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden."
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Die Forstbehörde erklärte mit Schreiben vom 26.04.2012 bezogen auf den Änderungsbereich " O." ihre Zustimmung und teilte betreffend die südliche Baugrenze mit, zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass entgegen der bisherigen Planungen keine Unterschreitung des Waldabstandes zugunsten einer unterirdischen Parkhausanlage auf städtischem Eigentum erfolgen solle. In einem Ortstermin am 25.04.2012 mit Frau W. (Stadtbauamt Kühlungsborn) sei durch das Forstamt signalisiert worden, dass für die jetzt neu geplante oberirdische Bebauung eine Ausnahme zur Unterschreitung des 30 m Mindestwaldabstandes (§ 20 LWaldG M-V) unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Waldabstandsverordnung M-V in Aussicht gestellt werden könne (Lückenbebauung in einer Baulücke unter 70 m, mit Beibehaltung des vorhandenen geprägten Waldabstandes am Bauort). Ein entsprechender Bauantrag sei zur Prüfung vorzulegen. Die Baugrenze sei in enger Zusammenarbeit mit der Forstbehörde exakt festzulegen. Bedingung für eine Ausnahme sei der gänzliche Verzicht auf bauliche Anlagen einschließlich Parkplätze im verbleibenden Waldabstandsbereich. Die Möglichkeiten zur Errichtung unterirdischer Parkgelegenheiten seien aufgezeigt worden.
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Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 27.03. bis 30.04.2012 nahmen die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2012 Stellung. Sie hielten ihre bisherigen Bedenken gegen die Planung aufrecht. Hinsichtlich der Geschossigkeit sei eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Eigentümer nicht erkennbar. Ältere Bausünden könnten nicht auf ihrem - der Antragsteller - Grundstück ausgeglichen werden. Ihr Vorhaben entspreche - wie im einzelnen näher ausgeführt wurde - den Planungszielen der Stadt. Eine planerische Vorgabe, dass sich der Neubau als Anbau dem Haupthaus unterordnen müsse, gebe es nicht. Ein entsprechender Gesichtspunkt sei in der Begründung zum B-Plan Nr. 7 nicht enthalten. Vorgaben zu den Größenverhältnissen seien nur in Bezug auf Baudenkmäler gemacht worden, zu denen das Objekt der Antragsteller aber nicht gehöre. Der vorgesehene Neubau im rückwärtigen Bereich sei nicht höher geplant als das Vordergebäude. Tatsächlich füge das Vorhaben sich stadtplanerisch optimal in die vorhandene Situation ein, und die aufwendige Frontsanierung stelle ein prächtiges Bild der A. wieder her. Mit der Festsetzung einer Nutzung als Wellnessbereich auf 50% der neuen Nutzfläche erklärten sich die Antragsteller ebenfalls nicht einverstanden. Sie wandten sich ferner gegen die Veränderung des Baufeldes und Änderung der rückwärtigen Baugrenze in Anpassung an die Waldgrenze. Die Festlegung einer entsprechenden Baugrenze sei nicht erforderlich; die Waldgrenze sei keine absolute Grenze; die Forstbehörde könne bzw. werde eine Ausnahmegenehmigung für eine Bebauung erteilen, mit der die Linien der Nachbarbebauung aufgenommen würden. Insgesamt seien ihre wirtschaftlichen Interessen, für deren Nachweis zunächst ein Betreiberkonzept von ihnen verlangt worden sei, nunmehr völlig unberücksichtigt geblieben. Es würden städtebauliche Gründe lediglich vorgeschoben, die weder dem B-Plan noch sonstigen Grundlagen zu entnehmen seien.
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Am 06.09.2012 beschloss die Stadtvertreterversammlung einstimmig über die eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zur Stellungnahme der Forstbehörde:
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"Für den 4. Änderungsbereich (" O.") bleiben die Festsetzungen unverändert. Die Stadt verzichtet nicht auf die in der B-Plan-Satzung festgesetzte Gemeinschaftsstellplatzanlage."
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Zu der Stellungnahme der Antragsteller wird ausgeführt:
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"Die Argumente wurden eingehend geprüft. Sie werden nicht berücksichtigt. Die Festsetzungen der B-Plan-Satzung zur 4. Änderung bleiben so wie im 2. Entwurf dargestellt. Mit der hier ermöglichten großzügigen Anlage einer unterirdischen Bebauung mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten (Stellplätze, Wellness u.a.) kann das angestrebte wirtschaftliche Ziel erreicht werden."
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Gleichzeitig fasste die Stadtvertretung den Satzungsbeschluss und billigte die Begründung der Planänderung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.09.2012 bekannt gemacht.
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Die Antragsteller haben am 12.02.2013 Normenkontrollantrag gestellt.
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Sie tragen vor:
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Es bestünden Bedenken wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, weil sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befänden. Insbesondere habe der ehemalige Bürgermeister und nunmehrige Vorsitzende des Bauausschusses Herr W. sich trotz seiner vielfältigen persönlichen Verbindungen nicht für befangen erklärt. Den Antragstellern habe er seinerzeit im Rahmen des vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erklärt, er werde dafür sorgen, dass sie - die Antragsteller - das Grundstück nicht behalten würden.
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Durch die Festsetzung von Baugrenzen, die dem Bebauungszustand zum Zeitpunkt des ersten Bebauungsplanes entsprächen, sei eine Veränderung der Gebäude ohne Planänderung ausgeschlossen. Obwohl die Begründung des Bebauungsplanes die Erforderlichkeit von Gebäudeerweiterungen im Rahmen von Modernisierungen anspreche, seien diese zunächst nahezu unmöglich. Dadurch dass bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf einer großen Zahl von Grundstücken Erweiterungs- und Neubauten durchgeführt gewesen seien (so auch auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem der "Villa K." A. 12), würden Grundstückseigentümer mit späteren Änderungsvorhaben benachteiligt. Allerdings wolle die Antragsgegnerin zu Recht die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetretenen Fehlentwicklungen stoppen. Sie dürfe aber auch nicht übersehen, dass diese Fehlentwicklungen vorhanden seien und den Gebietscharakter nunmehr mitbestimmten und prägten.
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Bei den Änderungen des Bebauungsplanes sei ihr Vorhaben nicht berücksichtigt worden, während andere Bauvorhaben in die Planung aufgenommen worden seien und dort auch eine Steigerung der Bettenzahlen erreicht worden sei. Daraus ergebe sich der Eindruck der Willkür. Die zum Teil großzügige Weiterentwicklung auf anderen Grundstücken sei ohne nachvollziehbare Stellungnahme geblieben. So sei in der angegriffenen Änderung des Bebauungsplanes für ein anderes Grundstück ("E.") eine 4-geschossige Bebauung zugelassen worden, während ihnen - den Antragstellern - eine 3-geschossige Bebauung versagt werde.
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Es bestünden keinerlei objektive Grundlagen für einen Maßstab, was an Änderungen und Erweiterungen zulässig sein solle. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, dafür grundsätzliche Festlegungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien nicht konzeptionell einzuordnen; sie stellten Einzelfallentscheidungen für die betroffenen Grundstücke dar. Die Antragsgegnerin sei nicht von sich aus an der Fortentwicklung des Sondergebietes interessiert, sondern lasse die Grundstückseigentümer mit ihren Vorstellungen herantreten und stelle ihnen in Aussicht, dass bei Übernahme der Kosten für eine Bebauungsplanänderung eine solche geprüft werde. Wie die Antragsgegnerin sich die touristische Weiterentwicklung ihres - der Antragsteller - Grundstücks vorstelle, sei nicht zu erkennen. Ihre Nachfrage nach den Kriterien der in der Begründung des B-Planes Nr. 7 angesprochenen Weiterentwicklung des touristischen Sondergebietes sei stets unbeantwortet geblieben. Außer der Forderung nach einem Betriebskonzept, das sie eingereicht hätten, seien sie lediglich mit vermeintlichen Stimmungen aus der Stadtvertretung konfrontiert worden, zB gegen Bettenerweiterungen, für Selbstbetreiber, für Kleinunternehmen u.a.
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Die städtebauliche Grundentscheidung, ein Sondergebiet für touristische Ziele anzulegen, lasse nur erkennen, dass durch die Fassadengestaltung des Altbaubestandes die historische Bäderarchitektur erkennbar bleiben solle. Diese sei auf ihrem Grundstück aber nur noch stark eingeschränkt sichtbar, wenn nicht sogar verloren gegangen. Gleichwohl würden ihnen die notwendigen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht ermöglicht.
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Die Abwägungsergebnisse ließen nicht erkennen, dass man sich mit ihren Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die Argumentation zur Ausweitung der Bebaubarkeit sei sachlich falsch und werde dem eigenen städtebaulichen Konzept nicht gerecht. Tatsächlich trete im Vergleich zum vorhandenen Bestand nicht eine Versechsfachung der Baumasse ein; diese vervielfache sich allenfalls um das 1,8fache. Auch die Grundflächenzahl erhöhe sich nur unwesentlich von derzeit 0,364 auf 0,557. Von einer Erhöhung von 0,8 auf 0,9 wie im Fall des Hotels U. einige Häuser weiter im B-Plan-Gebiet sei man weit entfernt. Im übrigen sei die Vergrößerung der Kapazität erforderlich, weil sich die Anforderungen an die Raumaufteilung und der Komfortanspruch grundlegend geändert hätten.
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Was mit dem städtebaulichen Argument der architektonischen Unterordnung des Neubaus unter das Haupthaus ausgesagt sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die tatsächliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken lasse zudem erkennen, dass dieser Maßstab von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden sei. Worum es bei der "Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur gehe" die die Antragsgegnerin anführe sei nicht ersichtlich. Die Waldgrenze als Bebauungsgrenze festzulegen sei nicht erforderlich. In anderen Fällen sei diese nicht beachtet worden. Die Antragsgegnerin habe im übrigen schon seit langer Zeit geplant, die A. als Zufahrtsstraße zu schließen und die Zufahrt durch den Neubau einer Straße im bisherigen Wald zu gewährleisten.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Sondergebiet A.“ in der 4. Fassung für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes führe im Vergleich zur Fassung der 3. Änderung bzw. der Vorgängerfassungen zu einer deutlichen Verbesserung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller, weil das Baufeld vergrößert und hofseitige Anbauten mit zwei Vollgeschossen ermöglicht worden seien. Gegenüber den früheren Festsetzungen der Satzung hätten die Antragsteller aber weder Einwendungen im Rahmen der Beteiligung erhoben noch den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angegriffen.
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Aus Sicht der Antragsgegnerin hätten an der Beschlussfassung keine Stadtvertreter teilgenommen, die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien.
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Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitere nicht an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Planung liege ein ausreichendes städtebauliches Konzept zu Grunde. Der Plan verfolge auch unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen das Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter, insbesondere im Hinblick auf die Bäderarchitektur sowie die Fremdenverkehrsfunktion des Gebiets weitgehend zu sichern und die bestehenden Grünstrukturen mit der Anbindung an den vorhandenen Wald zu erhalten. Dabei gehe es um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes iSv § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fremdenverkehrs. Damit seien auch die von Antragstellerseite vermissten touristischen Erwägungen in die Abwägung eingeflossen und berücksichtigt worden.
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Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände seien Gegenstand der Abwägung geworden. Im Rahmen der Abwägung sei aus städtebaulichen Grünen entschieden worden, dass sich der angestrebte Neubau als Anbau dem Haupthaus architektonisch unterordnen müsse und deshalb nur zwei Geschosse aufweisen dürfe. Ebenso sei die Aufstockung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte) aus den in der Abwägungsdokumentation enthaltenen städtebaulichen Gründen nicht in die Planung übernommen worden. Soweit andere Grundstücke vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004 bereits abweichend bebaut worden seien, hätten die insoweit drohenden städtebaulichen Missstände durch die Bauleitplanung gerade gestoppt werden sollen. Die vorgesehene Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sei zur Einhaltung des 30-Meter-Waldabstandes und zur Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur nicht zu beanstanden. Der von den Antragstellern gewünschten weitergehenden Bebaubarkeit stünden die mit der Zielsetzung der Bauleitplanung verfolgten öffentlichen Interessen und die Interessen der weiteren Grundstückseigentümer am Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes entgegen, weil dieses für die Attraktivität des Fremdenverkehrsgebiets von Bedeutung sei. Der Vorwurf willkürlicher Schlechterstellung sei unbegründet. Dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass auch für andere Baufelder Beschränkungen der Geschossigkeit bzw. im Hinblick auf die Art der Nutzung vorgesehen seien. Es sei berücksichtigt worden, dass bei einer Überplanung das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten sei. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es aber nicht. Sie - die Antragsgegnerin - wäre daher auch nicht gehindert gewesen, die Bebaubarkeit einzuschränken. Eine solche Einschränkung sei jedoch mit der 4. Änderung im Vergleich zum Stand der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks sei mit den getroffenen Festsetzungen nicht unangemessen eingeschränkt. Allein dass die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht der Bewertung durch die Antragsteller gefolgt sei, begründe keinen Abwägungsfehler.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag nicht lediglich gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, auch den ursprünglichen Bebauungsplan einschließlich der 1. und 3. Änderung angreifen zu wollen.
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II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 7 sowie die Satzungen über die 1. und 3. Änderung wenden. Insoweit ist die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist ist nicht beantragt worden; Gründe hierfür sind auch nicht erkennbar.
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Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Zwar bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan" im Sinne des § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. OVG Münster U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525 = Juris Rn. 51; BVerwG U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 = Juris Rn. 16). Hingegen wird der Ursprungsplan nicht mit dem Inkrafttreten jedes Änderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang einer Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten Normenkontrollantrags zugänglich (vgl. OVG Münster aaO Rn. 53). Im vorliegenden Fall ging der Wille des Plangebers jeweils dahin, mit den Änderungssatzungen nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Planbegründungen, die jeweils nur die konkreten Änderungsbereiche - regelmäßig einzelne Baugrundstücke - betreffen. Dass zum Zweck der Bekanntmachung der Änderungssatzungen jeweils die Gesamtpläne in der geänderten Fassung ausgelegt wurden, und der Regelungsinhalt der Änderungssatzungen sich lediglich aus den Begründungen ergab, ändert daran nichts.
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Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 ist am 24.12.2004 in Kraft getreten. Die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag endete gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung am 27.12.2006. Nach Inkrafttreten der Satzung über die 1. Änderung am 20.01.2006 endete die Antragsfrist am 21.01.2008. Für die am 15.05.2009 in Kraft getretene Satzung über die 3. Änderung lief die - zwischenzeitlich auf ein Jahr verkürzte - Antragsfrist am 17.05.2010 ab. Die Antragsteller haben sich jedoch erst am 12.02.2013 mit ihrem Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht gewendet.
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II. Soweit die Antragsteller sich auch gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin wenden, hat der Antrag Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig.
- 63
a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 21.09.2012 erfolgten Bekanntmachung der angegriffenen 4. Änderungssatzung gestellt worden.
- 64
b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die angegriffene Änderungssatzung in ihren Rechten verletzt zu sein, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dafür reicht es aus, dass die Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind, für das in der angegriffenen Satzung geänderte Festsetzungen getroffen werden, und dass sie sich gegen die ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen wenden. Sie können, soweit sie weiter gehende Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück erstreben, geltend machen, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Ob die Antragsteller das von ihnen angestrebte Vorhaben ausführen dürften, wenn sich die zur Überprüfung gestellte Änderungssatzung als unwirksam erweist, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = Juris Rn. 10 ff, Rn. 13). Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis sind die Auswirkungen einer Änderungsplanung im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren (vgl. OVG Münster U. v. 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, Juris Rn. 41).
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c) Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Mit diesem Erfordernis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG U. v. 23.04.2002 - NVwZ 2000, 1126 = Juris Rn. 10 mwN; VGH Mannheim U. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 - Juris Rn. 29).
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Durch eine stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren würde die rechtliche Situation der Antragsteller sich allerdings zunächst nicht verbessern, sondern verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag Erfolg, würde die angefochtene Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin mit dem Beschluss über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 dessen ursprüngliche Fassung hinsichtlich der Änderungsbereiche auf jeden Fall - d.h. auch für den Fall dass die Änderungen sich als unwirksam erweisen sollten - aufheben wollte, bestehen nicht. Soweit die Antragsteller die fehlende Berücksichtigung ihres Wunsches nach einer weiter gehenden baulichen Ausnutzung des Grundstücks - maßgeblich hinsichtlich der Geschossigkeit und des Baufeldes - rügen, würden sie ihrem Klageziel mit der Unwirksamerklärung der 4. Änderung des B-Planes daher zunächst nicht näher kommen, sondern sich davon entfernen. Denn die vorherige Fassung des B-Planes setzt im wesentlichen den Bestand fest und ermöglicht keine nennenswerte Erweiterung der Bebauung; demgegenüber sind die Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch die angegriffene 4. Änderung des B-Planes Nr. 7 Sondergebiet " A." durch Vergrößerung des Baufeldes und Festlegung einer höheren Geschosszahl für den rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich erweitert worden.
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Allerdings ist mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Dass der Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, eine weiter gehende Nutzungsmöglichkeit für sein Grundstück zu erreichen, durch die Unwirksamerklärung eines Bebauungsplanes allein nicht näher kommt, ist als unschädlich angesehen worden und ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann bejaht worden, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichtet ist oder wenn unabhängig hiervon im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen wird, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG B. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 = Juris Rn. 14; B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974 = Juris Rn. 16). Darüber hinaus soll es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses bereits ausreichen, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Für einen Bebauungsplan, der eine frühere Planung ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, es sei ausreichend, dass es im Falle der Unwirksamerklärung des neuen Bebauungsplanes nicht zwangsläufig auf Dauer beim bisherigen Planungsstand verbleibe, da sich in der Neuplanung bereits die Absicht dokumentiert habe, der baulichen Entwicklung zumindest partiell eine andere Richtung zu geben. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen darüber, ob die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen werde, seien nicht anzustellen. Der Normenkontrollantrag soll nur dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn die Unwirksamerklärung nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen, bzw. wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel einer (bestimmten) baulichen Nutzung des Grundstücks selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die Planung für unwirksam erklärt wird (vgl BVerwG B. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269 = Juris Rn. 13 ff, 16).
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Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn mit der 4. Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie konkrete Bauvorhaben der Planbetroffenen zum Anlass nimmt, die bisherigen Festsetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Änderungsplanung vorzunehmen. Es erscheint daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamerklärung der 4. Änderungssatzung eine erneute Änderungsplanung auch für das Grundstück der Antragsteller vornehmen und dabei möglicherweise deren Vorstellungen in weiter gehendem Umfang berücksichtigen wird.
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d) Die Antragsteller sind mit ihren Einwänden schließlich nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen. Denn sie haben bereits im Planaufstellungsverfahren fristgerecht diejenigen Einwendungen erhoben, die nunmehr Gegenstand ihres Normenkontrollantrags sind.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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a) Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen ein kommunalrechtliches Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V unwirksam. Soweit die Antragsteller "Bedenken" geltend machen "wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, da sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befinden" ist der Vortrag unsubstantiiert. Diesen zum Anlass für weitere Ermittlungen zu nehmen, würde auf Nachforschungen "ins Blaue" hinauslaufen. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller bezogen auf den Vorsitzenden des Bauausschusses Herrn W. dessen "vielfältige persönliche Verbindungen" ansprechen. Soweit Herr W. als früherer Bürgermeister im Laufe des Restitutionsverfahrens der Antragsteller erklärt haben soll, "er werde dafür sorgen, dass diese das Grundstück nicht behalten werden", wird weder ein konkreter Lebenssachverhalt hinreichend ausführlich geschildert noch deutlich gemacht, weshalb sich daraus ein Mitwirkungsverbot ergeben soll.
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Im übrigen würde die Unbeachtlichkeitsregelung des § 5 Abs. 5 KV M-V eingreifen, nach der Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist, es sei denn der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Der erforderliche Hinweis bei der Bekanntmachung ist erfolgt. Der Vortrag der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist der Antragsgegnerin zwar binnen eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung übermittelt worden; jedoch fehlt es an einer Bezeichnung der verletzten Vorschrift und an der Bezeichnung der Tatsachen aus denen sich ein Verstoß ergeben soll.
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b) Der Senat kann offen lassen, ob die Änderungsplanung erforderlich ist, § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Auch soweit eine Bauleitplanung im wesentlichen nicht auf die Veränderung der bestehenden Situation, sondern auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt, kann die Bauleitplanung ein erforderliches Sicherungsinstrument sein, das eine positive planerische Aussage insofern enthält, als einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegen gesteuert werden soll. Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, B. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876; vgl. a. OEufach0000000005 U. v. 05.06.2012 - 3 K 36/11 - Juris Rn. 106 sowie U. v. 24.11.2010 – 3 K 27/08 – Juris Rn. 65 mwN). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10; U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - E 116, 144 = Juris Rn. 9 mwN). Damit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung allerdings lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10 mwN).
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Nach diesen Maßstäben liegt hier nicht der Fall einer unzulässigen Verhinderungsplanung vor. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Steuerung und Begrenzung der Bebauungsentwicklung sowie der Erhaltung des städtebaulichen Charakters in einem zentralen und touristisch besonders attraktiven Bereich des Ostseebades legitime positive Planungsziele. Gleichwohl bestehen Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der 4. Änderung, weil ein schlüssiges Planungskonzept nicht ersichtlich sein dürfte, an dem die Änderungsvorschläge der Grundstückseigentümer gemessen werden. Die mit dem ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte weitgehende Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten auf den vorhandenen Bestand in Zusammenschau mit der kleinteilig-vorhabenbezogenen, allgemeine Maßstäbe nicht erkennen lassenden Planänderungspraxis der Antragsgegnerin lässt den Gedanken aufkommen, dass es ihr darum geht, auf die bauliche Entwicklung in einem zentralen Bereich ihres Gemeindegebietes „die Hand daraufzuhalten“ und einen weiter gehenden Einfluss zu gewinnen als gesetzlich vorgesehen ist, nämlich indem sie im Ergebnis jegliche Bauvorhaben unter einen „Vorbehalt der Planänderung“ stellt, um sodann jeweils im Einzelfall losgelöst von den Vorgaben für eine Bebauungsplanung städtebauliche Gestaltung betreiben bzw. die touristische Entwicklung des Seebades steuern zu können. Eine solche Vorgehensweise wäre unzulässig und von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedeckt. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die 4. Änderungssatzung sich jedenfalls aus anderen Gründen als unwirksam erweist.
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c) Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 " A." enthält hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin eine unzulässige Festsetzung und ist deshalb insoweit unwirksam. Für die textliche Festsetzung Ziff. 1.14 ("Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ... ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen.") fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von dem abschließenden Katalog möglicher Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB ist sie nicht gedeckt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine differenzierende Regelung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie auch im Sondergebiet nach § 11 BauNVO nach dem Vorbild des § 1 Abs. 7, Abs. 9 BauNVO und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO darüber hinaus ohne Bindung an diese Vorschriften zulässig ist (vgl. Söfker in Ernst ua BauGB Bd. VI § 1 BauNVO Rn. 42 mwN). Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Regelung der Nutzungsart für die übrige Fläche nicht getroffen wird, sondern insoweit lediglich die allgemeinen Vorgaben gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gelten. Dass es sich bei einer Nutzung für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen o.ä. mit Wellnessanlagen auf mindestens 35 % der Nutzungsfläche um eine spezifische Nutzungsart handeln würde, ist nicht ersichtlich. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke bestimmt und hierfür gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht ihr kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG U. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - E 92, 56); vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - E 94, 151). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hiervon ab, so ist die jeweilige Festsetzung unwirksam (BVerwG B. v. 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).
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d) Die 4. Änderungssatzung leidet ferner an Abwägungsmängeln, die zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit insgesamt führen.
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Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - E 48, 56). Dabei ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich.
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aa) Was die Neufestlegung der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller angeht, ist bei der Abwägung der Gesichtspunkt des Waldabstandes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.
- 79
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG - die Vorschrift galt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits in der heutigen Fassung - ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ein Abstand von 30 m zum Wald einzuhalten. Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Ausnahmen hiervon zu bestimmen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWaldG), hat die oberste Forstbehörde mit dem Erlass der Waldabstandsverordnung vom 20.04.2005 (GVOBl 2005, 166) wahrgenommen. Gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen die Forstbehörde; bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Einer Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist, § 20 Abs. 3 LWaldG.
- 80
Die Antragsgegnerin hat es in der Begründung zur endgültigen Fassung des Bebauungsplanes bezogen auf den Gesichtspunkt des Waldabstandes bei dem Stand der Begründung der 2. Entwurfsfassung belassen und auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 sowie die Abstimmung mit dieser am 13.05.2011 Bezug genommen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, die Forstbehörde habe Ausnahmen vom Waldabstand nicht zulassen wollen. Dies traf zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit zu. Denn in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 hatte die Forstbehörde mitgeteilt, dass bezogen auf das Grundstück der Antragsteller im Hinblick auf die Vorschriften der Waldabstandsverordnung eine Ausnahme erteilt werden könnte, soweit im übrigen auf bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich verzichtet würde. Damit stellte die Forstbehörde die Antragsgegnerin offenbar vor die Wahl, entweder das Vorhaben der Antragsteller mit einer den Waldabstand von 30m unterschreitenden rückwärtigen Baugrenze zu ermöglichen oder den im Änderungsbereich " B." vorgesehenen Wegfall eines Grünstreifens und die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem " H." bis unmittelbar an die Waldgrenze.
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Allerdings dürfte auf Grund dieser Stellungnahme eine Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG nicht möglich gewesen sein. Eine Planung, mit der nach dieser Vorschrift abschließend über die Zulässigkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes entschieden wird, dürfte eine Zustimmung der Forstbehörde voraussetzen. Soweit in § 20 Abs. 3 LWaldG von einem „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommenen“ Bebauungsplan die Rede ist, dürfte nicht lediglich die Behördenbeteiligung iSd § 4 BauGB gemeint sein, die ohnehin obligatorisch ist. Anderenfalls wäre der Zusatz „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen“ ohne eigenständigen Aussagewert; der Zusatz würde regelmäßig auf jeden Bebauungsplan zutreffen. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 LWaldG geregelte Einvernehmenserfordernis im Baugenehmigungsverfahren spricht ferner viel dafür, ebenso auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine Unterschreitung des Waldabstandes ermöglichen, nur mit Zustimmung der Forstbehörde zuzulassen. Ebenso stellt sich die Rechtslage zu der entsprechend gefassten Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG betreffend Anbauverbote an Bundesfernstraßen dar (vgl. Marschall FStrG 6. Aufl. 2012 § 9 Rn. 14; Müller/Schulz FStrG 2. Aufl. 2013 § 9 Rn. 124; jew. mwN auch zur Gegenmeinung). Eine Zustimmung in diesem Sinne hat die Forstbehörde nicht erteilt. Sie hat sich mit einer Bebauung im Waldabstandsbereich nicht etwa abschließend einverstanden erklärt, sondern sich eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG vorbehalten. Hierauf weist auch Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hin („Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig.“).
- 82
Die Ausweisung des von den Antragstellern angestrebten, in den Waldabstand hinein reichenden Baufeldes war damit jedoch nicht ausgeschlossen. Sie war vielmehr unter Hinweis auf die noch erforderliche Ausnahmeentscheidung der Forstbehörde gemäß Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage möglich (vgl. BVerwG B. v. 09.02.2004 – 4 BN 28.03 – NVwZ 2004, 661 = Juris Rn. 6). Bezogen auf das Vorhaben der Antragsteller liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO M-V vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WAbstVO dürfen Unterschreitungen des Waldabstandes nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO nicht für Vorhaben nach § 34 BauGB, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragsteller würde sich ohne das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten, und die beiderseits benachbarte Bebauung gibt eine rückwärtige Baugrenze vor, die in den Waldabstand hineinreicht. Auch die Forstbehörde hatte in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Lückenbebauung grundsätzlich bejaht und offenbar lediglich irrtümlich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 WAbstVO („Von der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei Vorhaben nach § 34 BauGB, die sich an bestehende Bebauung anschließen …, sofern … der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird …“) diejenige Vorschrift zitiert, die nicht eine Lückenbebauung betrifft, sondern eine Anschlussbebauung.
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Soweit die Forstbehörde die Inaussichtstellung einer Ausnahme für das Grundstück der Antragsteller mit einem Verzicht auf weitere bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich - insbesondere auf die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ - verknüpft hatte, stellt sich diese Verknüpfung als sachwidrig dar. Die Frage, ob eine Ausnahme vom Waldabstand erteilt werden kann, ist für jedes Vorhaben gesondert unter Berücksichtigung der Vorschriften der Waldabstandverordnung sowie der Schutzzwecke des Waldabstandes zu beantworten. Unter welchem Gesichtspunkt hier zwischen den beiden Vorhaben ein Zusammenhang bestehen soll, ist nicht erkennbar.
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Dass die Antragsgegnerin sich an diese sachwidrige Stellungnahme der Forstbehörde gebunden gesehen und lediglich im Rahmen der vorgegebene Alternative zwischen der Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ und der Erweiterung des Baufeldes auf dem Grundstück der Antragsteller eine Entscheidung getroffen hat, begründet einen Fehler der Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte zum einen versuchen können, ggf. unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde eine Klärung mit der Forstbehörde zu erreichen. Sie hätte zum anderen trotz der Stellungnahme der Forstbehörde das von den Antragstellern gewünschte Baufeld ausweisen können, weil die sachwidrigen Erwägungen in der Stellungnahme der Forstbehörde nichts am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Waldabstand gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO änderten, so dass es bei der Möglichkeit blieb, nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage vorzugehen.
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Erst recht würde ein Abwägungsfehler vorliegen, wenn die Erforderlichkeit der Zustimmung der Forstbehörde zu einer Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG zu verneinen sein sollte. Dann würde es einen Abwägungsfehler begründen, dass die Antragsgegnerin einer sachwidrigen Stellungnahme gefolgt ist, obwohl sie an diese nicht gebunden war.
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bb) Zudem fehlt es an einer systemgerechten Entscheidung über die Vorstellungen der Antragsteller zu den Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück. Soweit die Antragsgegnerin Erwägungen zum Maß der Vergrößerung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück im Vergleich zum bisherigen Bestand angestellt hat, sind diese - unabhängig davon ob sie rechnerisch zutreffen - sachwidrig. Weshalb das - relative - Maß der Veränderung von Bedeutung sein soll, leuchtet nicht ein. Für den Plangeber muss es vielmehr auf einen Vergleich des Vorhabens mit seinen Planungszielen ankommen.
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Ebenso ist nicht schlüssig, weshalb ein Neubau auf dem Grundstück der Antragsteller sich "als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein" muss. In der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Planes findet sich in diesem Zusammenhang nur der Grundsatz: "Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein." (Hervorhebung durch den Senat); von „müssen“ ist nicht die Rede. Soweit es dort ferner heißt: "Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen.", rechtfertigt dieser nicht die von den Antragstellern beanstandeten Vorgaben für die Bebaubarkeit ihres Grundstücks; im übrigen handelt es sich bei dem Bestandsgebäude auch nicht um ein Baudenkmal. Dass der Plangeber sich an dem Gestaltungsgrundsatz orientiert hätte, dass Anbauten sich dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein müssen, lassen die Festsetzungen für die übrigen Grundstücke im Plangebiet nicht erkennen. Dies gilt auch innerhalb der mit der 4. Änderungssatzung getroffenen Regelungen. Die Antragsteller weisen insoweit zu Recht auf die Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich hin, der das Grundstück A. 8 (E.) betrifft. Für dieses Grundstück sah der Bebauungsplan in der Fassung der 3. Änderung eine unterschiedliche Geschossigkeit des Hauptbaukörpers an der A. (3-geschossig) und des rückwärtigen Anbaus (2-geschossig) vor; nach den Festsetzungen der 4. Änderungssatzung dürfen nunmehr beide Bereiche 4-geschossig bebaut werden.
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Soweit in der Abwägung im hiesigen 4. Planänderungsverfahren der Gesichtspunkt der Erhaltung der "städtebauliche(n) Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser" angeführt wird, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese "Unterschiedlichkeit" schützenswert sein soll, zumal unabhängig vom Denkmalschutz, der für das Grundstück der Antragsteller keine Rolle spielt.
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Der in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans angesprochene Gesichtspunkt der „Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes“ ist ebenfalls nicht näher konkretisiert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er im Plangebiet einheitlich angewandt wurde. Auch insoweit wird auf die ebenfalls im Rahmen der 4. Änderungssatzung getroffenen Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich Bezug genommen.
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e) Die Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden. Sie führen zur Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungssatzung insgesamt.
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Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.
- 92
Der Mangel ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es reicht aber aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38). Dies ist hier im Hinblick auf die fehlerhafte Berücksichtigung des Waldabstandes sowie darauf der Fall, dass ein schlüssiges Konzept für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Geschossigkeit der Bebauung für sämtliche Grundstücke des Plangebietes nicht ersichtlich ist.
- 93
Der Mangel ist auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden, indem die Antragsteller im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Antragsbegründung vom 08.02.2013 entsprechend vorgetragen haben und dieser Schriftsatz der Antragsgegnerin übermittelt worden ist.
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Eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einzelne Änderungsbereiche kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Mangel der fehlenden Systemgerechtigkeit den Änderungsplan insgesamt erfasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 96
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Referenzen
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- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 1x
- § 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 WAbstVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 WAbstVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 3 LWaldG 4x (nicht zugeordnet)
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