Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 19/12
Tenor
Die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beitragssatzung für die Abwasserbeseitigung.
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Der Antragsteller ist Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Dieser betreibt in seinem Verbandsgebiet jeweils eine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung und zur Niederschlagswasserbeseitigung. Für diese zog er die Grundstücke des Antragstellers zu einem Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeitrag im Jahr 2012 heran. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Widersprüche ein, über die bisher noch nicht entschieden ist.
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Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 20. Dezember 2011 die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung (nachfolgend: Beitragssatzung). Gegenstand der Beschlussvorlage war neben dem Satzungstext auch die fortgeschriebene Kalkulation der Anschlussbeitragssätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Satzung wurde am 14. Februar 2012 ausgefertigt und am 20. Februar 2012 im Internet unter der Adresse www.azv-f.de öffentlich bekannt gemacht.
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Am 21. September 2012 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Beitragssatzung gestellt.
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Zur Begründung seines Antrags wendet sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Maßstabsregelungen für die Schmutzwasserbeseitigung. Insbesondere sei die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung, die eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, unwirksam. Die Tiefenbegrenzung sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Tiefenbegrenzung habe ihre Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Zweifelhaft sei schon, ob im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität eine Tiefenbegrenzungsregelung aufgrund der geringen Größe und der vergleichsweise geringen Zahl der Anwendungsfälle im Verbandsgebiet des Antragsgegners überhaupt zulässig sei. Bereits die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse würde einen höheren Aufwand erfordern, als der, der für eine exakte Bemessung der Vorteile aufgewandt werden müsste. Unabhängig davon entspreche sie nicht den örtlichen Verhältnissen. Die Ermittlungen des Antragstellers in den Gebieten der einzelnen Verbandsmitglieder hätten ergeben, dass die ortsübliche Bebauungstiefe 30 m betrage und nicht wie vom Antragsgegner angenommen 50 m. Eine Vielzahl der vom Antragsgegner repräsentativ zur Ermittlung der örtlichen Verhältnisse herangezogenen Grundstücke hätte keine Berücksichtigung finden dürfen. Sie lägen vollständig im unbeplanten Innenbereich, da sie bis zur Grundstücksgrenze bebaut seien.
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Nicht vorteilsgerecht sei die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. e) Beitragssatzung insoweit, als die Außenbereichsflächen nach § 4 Abs. 2 Buchst. c) Beitragssatzung veranlagt werden würden. Dies gelte auch im Verhältnis der Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. g) zu § 4 Abs. 2 Buchst. i) Beitragssatzung. Es gebe keinen sachlichen Grund Kleingärten, die sich ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befänden, dadurch zu privilegieren, dass nur die Grundfläche der angeschlossenen Gebäude maßgeblich sein solle.
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Als unwirksam erweise sich auch die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung. Sie sei schon nicht hinreichend bestimmt, da unklar sei, wann ein Gebäude als „alte Baulichkeit“ zu bewerten sei. Auch Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachschrägen und geringere Geschosshöhen des Obergeschosses gegenüber dem Untergeschoss sehe die Regelung nicht vor. Damit verstoße sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Eine verfassungskonforme Auslegung wie in der Entscheidung des OVG Greifswald vom 14. September 2010, Az. 4 K 12/07, sei nicht möglich. Der Entscheidung hätte eine andere Maßstabsregelung zu Grunde gelegen, die einer Auslegung zugänglich gewesen wäre. Eine einheitliche und nachvollziehbare Anwendung der Norm auf alte Baulichkeiten sei nicht feststellbar.
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Nicht vorteilsgerecht sei die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 4 Buchst. b) Beitragssatzung, da es im Verbandsgebiet eine Vielzahl von Straßenzügen gebe, wie z.B. die,K.-Straße, L.-Straße, M.-Straße in Grabow, bei denen die in der näheren Umgebung befindliche Bebauung höher sei, als die tatsächliche Bebauung. Die in der Umgebung vorhandene höhere Bebauung führe jedoch zu keinem entsprechenden beitragsrechtlich relevanten Vorteil für das Grundstück mit niedriger Bebauung, da in den beispielhaft genannten Straßen aufgrund der historischen Struktur des Stadtkerns die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses nicht zulässig sei. Nicht vorteilsgerecht sei die Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst. b) aa) Beitragssatzung im Hinblick auf Außenbereichsgrundstücke. Denn nach dem Wortlaut sei auch bei diesen mindestens auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abzustellen.
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Die Kalkulation des Beitragssatzes sei fehlerhaft. Dies führe zu einer unwirksamen Regelung über den Beitragssatz und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Die Methode der Beitragskalkulation habe eine teilweise Doppelfinanzierung des Herstellungsaufwands der öffentlichen Einrichtung zum Ergebnis und verstoße gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Soweit der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits durch andere Einnahmen gedeckt sei, scheide die Erhebung eines Beitrags aus.
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Der Antragsgegner habe die über die Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen im Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 auf das kostenlos übernommene Vermögen der Stadtwerke C-Stadt GmbH, nicht aufwandsmindernd berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der vereinnahmten Abschreibungen würde zu einer Reduzierung des höchstmöglichen Beitragssatzes unter den tatsächlich beschlossenen Beitragssatz und damit zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot führen.
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Unabhängig davon seien aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2016 die weiteren, ab dem 1. Januar 1996 für Altanlagen gebührenvereinnahmten Abschreibungen aufwandsmindernd bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Entscheidung des OVG Greifswald vom 21. April 2015, Az. 1 K 46/11, stehe dem aufgrund der wesentlichen Änderung der Rechtslage nicht entgegen. Das Gericht konnte bei seiner Entscheidung noch davon ausgehen, dass eine Doppelbelastung der Abgabenschuldner durch die über die Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen und Beiträge spätestens im Zusammenhang mit der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen kompensiert werden könne. Mit der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes sei jedoch die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen in § 9 KAG M-V ersatzlos gestrichen worden. Damit sprächen jetzt Wortlaut und Systematik des Gesetzes für eine Berücksichtigung der über die Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes.
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Die Flächenermittlung leide an einer Vielzahl von methodischen Fehlern.
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Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst. a) aa) Beitragssatzung gelte bei Bebauungsplänen als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Zahl der festgesetzten Vollgeschosse. Als Grundstück sei hierbei das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zu betrachten. Soweit der Bebauungsplan für ein Grundstück jedoch tatsächlich unterschiedliche Gebäudehöhen benenne, habe der Antragsgegner nicht für das gesamte Grundstück die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt, sondern die für die jeweiligen Teilflächen des Grundstücks nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässige Anzahl der Vollgeschosse berücksichtigt. Beispielhaft sei hier der Bebauungsplan TE 7. genannt. Bei korrekter Berechnung würde dies zur Erhöhung der beitragsfähigen Fläche führen und folglich zu einem niedrigeren Beitragssatz als dem festgesetzten. Damit liege ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot vor.
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Bei der Flächenberechnung seien die Kleingartengebiete nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei die Ermittlung der Flächen für Campingplätze methodisch fehlerhaft erfolgt. Dies gelte auch für die Anzahl der Vollgeschosse bei Gebäuden mit alter Bausubstanz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung. Bei der Ermittlung der Vollgeschosse habe der Antragsgegner nicht auf die überwiegende Bebauung in der näheren Umgebung abgestellt, sondern auf die tatsächliche Bebauung.
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Sowohl bei der Flächenermittlung Schmutzwasser als auch bei der Flächenermittlung Niederschlagswasser habe er methodisch fehlerhaft nicht sämtliche Flächen berücksichtigt, die über eine Möglichkeit zum Anschluss an eine der zentralen Einrichtungen verfügten.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erklärt, dass Gegenstand des Antragsverfahrens nicht die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten in der Beitragssatzung sind.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Satzung und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
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Die Satzung genüge den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Die Maßstabsregelung über die qualifizierte Tiefenbegrenzung (§ 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragsatzung) sei vorteilsgerecht. Eine Tiefenbegrenzung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung auch im Bereich des doch recht kleinen Verbandsgebietes des Antragsgegners gerechtfertigt. Auch hier gebe es eine Reihe von Übergangsgrundstücken, auf die die Tiefenbegrenzungsregelung Anwendung finde. Der Verbandsversammlung habe bei der Beschlussfassung über die Beitragssatzung die von der ips-kommunal bereits im Jahr 2000 erstellte und den Vorgängersatzungen zugrundegelegte „Dokumentation Ermittlung der ortsüblichen Tiefenbegrenzung Abwasserzweckverband Fahlenkamp“ vorgelegen. Die Verbandsversammlung habe diese verwendet. Die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Übergangsgrundstücke hätten sich in der Zwischenzeit nicht maßgeblich verändert. Repräsentativ seien für die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse in den drei Mitgliedsgemeinden jeweils zehn Grundstücke ausgewählt worden, bei denen sich im hinteren, der Straße abgewandten Bereich keine weitere Bebauung anschließe. Für die Ermittlung sei der Abstand zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der hinteren Gebäudekante der Bebauung gemessen worden. So sei eine durchschnittliche Bebauungstiefe von 48,6 m im Verbandsgebiet ermittelt worden.
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Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. e) Beitragssatzung sei vorteilsgerecht. Warum dies nicht der Fall sein solle, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Im Übrigen sei ein solcher Anwendungsfall im Verbandsgebiet nicht gegeben. Nicht zu beanstanden sei aufgrund ihrer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit die Veranlagung von Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz nach dem Außenbereichsmaßstab, vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. i) Beitragssatzung.
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Eine hinreichend bestimmte Maßstabsregelung enthalte § 4 Abs. 3 Beitragssatzung. Diese verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Satz 1 der Norm definiere das Vollgeschoss in Anlehnung an die Regelung in der Landesbauordnung. Wenn Satz 3 nach Maßgabe des Tatbestandsmerkmals „alter Bausubstanz“ eine hiervon abweichende Regelung für die Fälle treffe, in denen die „Voraussetzungen für ein Vollgeschoss gemäß obiger Definition nicht erfüllt sind“, so werde aus dem Regelungszusammenhang deutlich, dass mit „alter Bausubstanz“ diejenigen Gebäude gemeint seien, die vor Inkrafttreten der inhaltlich übernommenen Legaldefinition aus der Landesbauordnung errichtet wurden. Aufgrund der Bezugnahme des Satzes 3 auf Satz 1 sei auch hinreichend bestimmt, dass die Vorschrift lediglich von der Geltung der für Vollgeschosse vorgesehenen Mindesthöhen befreie. Allein das Abstellen auf das Erreichen der Mindesthöhen wäre nicht vorteilsgerecht, da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit anderseits annähernd gleich sei. Mangels Erreichen der Mindestgeschosshöhe bei Gebäuden könnten sonst Grundstücke ungeachtet einer annähernd gleichen Nutzungsintensität nicht in vorteilsgerechtem Maße oder sogar überhaupt nicht herangezogen werden.
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Allein der Umstand, dass es in den Mitgliedsgemeinden zahlreiche Gebäude gebe, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtet worden seien, besage noch nicht, dass sie ein Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung seien. Auch auf die Registrierung als Baudenkmäler komme es hierfür nicht an. Entscheidend sei, ob die Geschosse dieser Gebäude den Mindesthöhen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Beitragssatzung entsprächen.
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Die Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 4 Abs. 4 Buchst. f) Beitragssatzung würden sich nicht ausschließen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung sei Bestandteil der Legaldefinition, § 4 Abs. 4 Buchst. f) Beitragssatzung dagegen Bestandteil der Maßstabsregelung.
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Vorteilsgerecht sei auch die Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst b) Beitragssatzung, die auf das Maß der rechtlich zulässigen baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks abstelle. Zwar sei es auch zulässig, auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich abzustellen. Allerdings bedürfe es dafür eines erhöhten Rechtfertigungsbedarfs. Gründe der Verwaltungspraktikabilität seien nicht ausreichend. Erforderlich wären zusätzliche Besonderheiten der Bebauungsstruktur im Verbandsgebiet. Diese lägen nicht vor.
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Unzutreffend sei der Einwand, die Kalkulation leide an einem methodischen Fehler, weil sie nicht berücksichtige, dass mit der Gründung des Zweckverbandes ein teilweiser Wechsel des Refinanzierungssystems erfolgt sei. Die Eigenbetriebe für die drei Mitgliedsgemeinden hätten bereits vor 1995 Anschlussbeiträge erhoben, so dass in dieser Hinsicht kein „Regimewechsel“ im Finanzierungssystem stattgefunden habe. Ein Wechsel von einem privatrechtlichen Refinanzierungssystem zum öffentlich-rechtlichen Finanzierungssystem habe nicht stattgefunden. Bei der Beitragskalkulation seien Erlöse aus der Erhebung von Gebühren nicht zu berücksichtigen.
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Auch Abschreibungserlöse für Altanlagen seien in der Beitragskalkulation, wie das OVG Greifswald in seiner Entscheidung vom 21. April 2015, Az. 1 K 46/11, festgestellt habe, nicht zu berücksichtigen. An dieser Rechtslage habe sich mit der Streichung des Abgabentatbestandes der Erneuerungsbeiträge in § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V a.F. nichts geändert. Der Gefahr der Doppelbelastung der Abgabenschuldner, wenn diese denn überhaupt bestünde, sei jedenfalls nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages zu begegnen. Im Übrigen habe das Gericht in seiner Entscheidung auf verschiedene Modelle zur Begegnung der Gefahr der Doppelbelastung hingewiesen, ohne sich jedoch auf eines festzulegen. Die Berücksichtigung von Abschreibungserlösen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag stelle lediglich eines dieser Modelle dar. Die Regelung des § 9 Abs. 2 KAG M-V sei auch nicht verfassungswidrig. Soweit die Gefahr einer Doppelbelastung bestehe, sei dieser in der Gebührenkalkulation zu begegnen. Gemäß § 6 Abs. 2a KAG M-V seien für Abschreibungen die Anlagenwerte um Beiträge zu kürzen. Insoweit sei der Gesetzgeber der Gefahr einer Doppelbelastung bereits entgegengetreten.
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Die Flächenermittlung sei nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Vollgeschosse in dem Gebiet des Bebauungsplanes TE 7. sei zutreffend. Für dieses Gebiet sei lediglich eine Erschließung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, nicht jedoch für die Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen. In dem Bebauungsplan seien für die unterschiedlichen Baufelder unterschiedliche höchstzulässige Gebäudehöhen festgesetzt, die bei der Flächenermittlung berücksichtigt worden seien. Denn der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplanes ein Neuzuschnitt der Grundstücke unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Baufelder erfolge. Dies sei auch aus der Kartendarstellung des Bebauungsplanes erkennbar.
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Die Kleingartenanlagen seien bei der Flächenkalkulation berücksichtig worden. Lediglich ein Gebäude in der Kleingartenanlage „Heideblick“ in C-Stadt verfüge über eine Anschlussmöglichkeit für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Dieses Grundstück sei gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. i) Beitragssatzung berücksichtigt worden. Alle anderen Kleingartenanlagen verfügten über keine Anschlussmöglichkeit und seien nach der Planung auch nicht für eine zentrale Erschließung vorgesehen.
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Bei der Flächenberechnung sei entgegen dem Vorbringen des Antragsstellers auf die überwiegende Bebauung in der näheren Umgebung bei der Feststellung der Anzahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich abgestellt worden. Dies gelte insbesondere für die vom Antragsteller angeführten Straßen in den Mitgliedsgemeinden. Im Einzelnen werde auf die Flächenkalkulation verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung (Beitragssatzung) vom 20. Dezember 2011 ist im Umfang des gestellten Antrags unwirksam.
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I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da die aufgrund dieser Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand der Beitragsbescheide von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Beitragssatzung für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten, der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.
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II. Der Normkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 verstößt, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist, gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam. Sie ist deshalb im beantragten Umfang gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.
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Die streitbefangene Beitragssatzung weist sowohl für die Schmutzwasserbeseitigung wie auch für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Die Regelung der Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung verstößt gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und ist daher unwirksam (vgl. 1.). Die daraus folgende Satzungslücke führt zur Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung. Dies gilt auch für die Erhebung von Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung, da die Maßstabregelung zur Flächenermittlung in § 6 Abs. 2 Beitragssatzung insgesamt auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Beitragssatzung und damit auch auf die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung verweist (vgl. 2.). Auf die sonstigen Einwendungen des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Satzung (vgl. 3.) kommt es deshalb nicht mehr an.
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1. § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit die hier geregelte Tiefenbegrenzungslinie bei grundsätzlich 50 m gezogen wird. Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.
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Nach der Norm gilt als (bevorteilte) Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Grundstücksbegrenzungslinie und einer im Abstand von 50 m zur Grundstücksbegrenzungslinie verschobenen Linie; bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen, oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verschobenen Linie. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.
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Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Sie dient insbesondere der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich angestellt werden. Allerdings stehen die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Danach sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem – wie hier in § 4 Abs. 1 Beitragssatzung geregelten – kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen.
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Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.; Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 48).
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Unter Beachtung dieser Maßstäbe stellt sich schon die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet als methodisch fehlerhaft dar (a.). Daran anschließend hält sich auch die metrische Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung in der Verbandsversammlung nicht im Rahmen des Satzungsermessens (b.). Die übrigen Einwendungen des Antragstellers gegen die Tiefenbegrenzung greifen nicht durch (c.).
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a. Gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat. Dies liegt in seinem Ermessen. Der Senat hat jedoch mehrfach entschieden, dass der Satzungsgeber bei Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen beschränken darf (vgl. etwa OVG Greifswald Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 20, im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 78). Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt.
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Vorliegend hat der Satzungsgeber die ortsübliche Bebauungstiefe dadurch ermittelt, dass er aus dem Bereich eines jeden der drei Verbandsmitglieder 10 Grundstücke ausgewählt und für diese Grundstücke jeweils die tatsächlich vorhandene Bebauungstiefe ermittelt hat. Aus den so ermittelten Bebauungstiefen hat er für jedes Verbandsmitglied die durchschnittliche Bebauungstiefe errechnet und anschließend eine Tiefenbegrenzung von 50 m festgelegt. Die dabei herangezogenen 30 Grundstücke liegen in 11 Straßen, d.h. zum Teil liegen sie in derselben Straße, zum Teil wurde auch nur ein Grundstück aus einer Straße für die Ermittlung der üblichen Bebauungstiefe herangezogen. Bei den ausgewählten Grundstücken handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen häufig um die jeweils am tiefsten bebauten Grundstücke in der jeweiligen Straße. In der Stadt L. gilt dies für den O.-weg und die P.allee, in der Stadt G. für die Straße Q. und die R. Straße, in der Gemeinde G. für die S. Straße.
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Damit hat der Antragsgegner die örtlichen Verhältnisse nicht anhand repräsentativ ausgewählter Ortslagen ermittelt, sondern allein anhand von 30 von ihm – dem Anschein nach beliebig – ausgewählten Grundstücken. Dies ist auch unter Beachtung des dem Satzungsgeber grundsätzlich zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der üblichen Verhältnisse methodisch fehlerhaft. Nach Ansicht des Senats ist schon die Anzahl von 30 ausgewählten Grundstücken für sich genommen nicht ausreichend, um eine repräsentative Aussage über die örtlich übliche Bebauungstiefe in den sog. Übergangslagen vom Innen- zum Außenbereich im Verbandsgebiet treffen zu können. Dafür bedarf es – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein relativ kleines Verbandsgebiet handelt – einer größeren Anzahl von Grundstücken, die nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch vorhanden gewesen wäre. Nur so kann eine statistisch verwertbare Aussage erreicht werden. Darüber hinaus ist aus der Dokumentation der Ermittlung der Tiefenbegrenzung nicht erkennbar, nach welchen Kriterien der Antragsgegner die Grundstücke ausgewählt hat. Unklar ist etwa, ob diese in repräsentativen Ortslagen des Verbandsgebietes mit sog. Übergangsgrundstücken liegen und wenn ja, ob die ausgewählten Ortslagen auch alle im Verbandsgebiet anzutreffenden Größen und Siedlungsstrukturen widerspiegeln.
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Auch die Heranziehung der jeweils tiefsten bebauten Grundstücke in einer Straße im Bereich mit Übergangsgrundstücken ist ungeeignet, Rückschlüsse auf die übliche Bebauungstiefe zuzulassen. Denn aus den so ermittelten Werten ergibt sich allenfalls eine mögliche Bebaubarkeit der Grundstücke, ohne dass daraus Angaben über die vorhandene, übliche Bebauungstiefe entnommen werden kann. Dafür wäre es zumindest notwendig, die Bebauungstiefen für alle in einer Straße vorhandenen Grundstücke bzw. in der ausgewählten Ortslage zu ermittelt.
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Die Anforderungen an eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sind weiterhin deshalb nicht erfüllt, weil die „Dokumentation Ermittlung der ortsüblichen Tiefenbegrenzung Abwasserzweckverband Fahlenkamp“ nach den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 2000 stammt und im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie im Jahr 2011 nicht mehr als aktuell angesehen werden kann. Bauliche Veränderungen im Verbandsgebiet, insbesondere auch bei den der Ermittlung zugrunde liegenden Grundstücken und damit eine Änderung der üblichen örtlichen Bebauungstiefe können nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieses Zeitablaufes hätte eine Überprüfung bzw. Aktualisierung der vorhandenen Unterlagen stattfinden müssen. Dies ist erkennbar nicht erfolgt. Aus dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 20. Dezember 2011, TOP 11, ergibt sich zwar, dass die Tiefenbegrenzung Gegenstand der Diskussion war und festgestellt wurde, dass sich an den örtlichen Verhältnissen der Gebiete, in denen die Tiefenbegrenzungsregelung greife, nichts geändert habe. Aus den Kalkulationsunterlagen der Firma T., Endfassung 15. November 2011, Vorbemerkung, Seite VII, geht allerdings hervor, dass die „bestehende satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung“ im Rahmen der Kalkulation umgesetzt wurde und damit eben gerade keine Überprüfung der der Ermittlung zugrunde liegenden örtlichen Verhältnisse erfolgt ist. Dass eine solche auch tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt.
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b) Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzung in der Verbandsversammlung ist zudem auch deshalb fehlerhaft erfolgt, weil sich diese allein anhand des ermittelten Durchschnittswertes bestimmt.
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Es ist anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 60). Entscheidend für die Annahme der Ortsüblichkeit ist, dass es eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken gibt, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann. Dafür mag die durchschnittliche Bebauungstiefe, die einen Bezug zur ortsüblichen Bebauungstiefe aufweist, ein Indiz sein. Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen. Allerdings setzt das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe voraus, dass es daneben eine gewisse Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss. Allein das Abstellen auf die durchschnittliche Bebauungstiefe kann das Bild daher „verzerren“. Denn eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, stellt nicht zwangsläufig die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe dar (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012, a.a.O., juris Rn. 53f.; OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2014 – 4 K 245/13 –, juris Rn. 21).
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Soweit der Antragsgegner nunmehr in der Antragserwiderung eine Aufstellung der Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgenommen hat, dass er die Gruppen der betreffenden Grundstücke mit den verschiedenen Bebauungstiefen dargestellt hat und im Anschluss daran festgestellt hat, dass 13 Grundstücke von den 30 Grundstücken und damit 43 % bis zu einer Tiefe von 46 bis 55 m bebaut sind und dies die Festlegung einer Tiefenbegrenzung von 50 m rechtfertigt, überzeugt dies nicht. Denn diese Überlegungen lagen nicht der Verbandsversammlung vor und sind damit nicht Grundlage der Ermessenserwägungen bei dem Satzungsbeschluss geworden.
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c) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung nur im Falle einer homogenen Bebauungsstruktur im Verbandsgebiet in Betracht komme, an der es vorliegend fehle, dringt er damit nicht durch. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Zwar mag eine Tiefenbegrenzungsregelung bei einem großen und inhomogenen Verbandsgebiet ausscheiden (vgl. Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2012, § 8, Rn. 1655). Maßgeblich für die Zulässigkeit einer qualifizierten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht ist dabei aber nicht der Umstand der Homogenität der Bebauungsstruktur, sondern die Frage, ob im maßgeblichen Verbandsgebiet eine ortsübliche Bebauungstiefe bei sog. Übergangsgrundstücken besteht.
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Der Senat weist darauf hin, dass keine Bedenken bestehen, wenn der Antragsgegner bei den anzustellenden Ermittlungen der üblichen Bebauungstiefe – wie vorliegend wohl geschehen – auf die rückwärtige Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Gebäudes abstellen würde. Es ist insoweit nicht zwingend notwendig, auf die Tiefe der Wohnbebauung abzustellen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015, a.a.O., juris Rn. 52). Zwar sind für die Frage, ob ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, grundsätzlich nur solche Gebäude als gebietsprägend zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn. 5). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang eines (bauplanungsrechtlichen) Ortsteils reicht. Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung, soweit sie von einem gewissen Gewicht ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei dabei um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt; dies ist für die Frage der Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs gleichgültig (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001 – 3 L 197/00 –, NordÖR 2002, 18). Eine eventuell daneben bestehende und den planungsrechtlichen Innenbereich „in die Tiefe“ erweiternde bauakzessorische Nutzung (zum Beispiel ein Hausgarten) muss aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden.
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2. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung hat die Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Beitragssatzung zur Folge. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 – VII C 44.76 –, DVBl. 1978, 536, 537). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.
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Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die Satzung ohne eine solche erlassen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen aus der Verbandsversammlung wollte diese an der bereits bestehenden Tiefenbegrenzungsregelung – wohl zur Vermeidung von der ansonsten erforderlichen einzelfallbezogenen Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen – festhalten.
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Eine isolierte Nichtigkeit der Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung scheidet auch deshalb aus, weil dem Beitragsmaßstab dann eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich fehlen würde. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 – 4 K 34/02 –, juris Rn. 91) zu beanstanden.
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Darüber hinaus wirkt sich die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 2 f) Beitragssatzung auf den Bestand weiterer Satzungsbestimmungen aus, die auf diese Bestimmung Bezug nehmen. Dies gilt insbesondere für den Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung. Gemäß § 6 Abs. 2 Beitragssatzung wird die für die Beitragsfläche maßgebliche Grundstückfläche gemäß § 4 Abs. 2 ermittelt und damit für Übergangsgrundstücke nach § 4 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung.
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3. Unabhängig von der bereits festgestellten Unwirksamkeit der Beitragssatzung hat der Senat Bedenken an den nachfolgend dargestellten Satzungsregelungen und regt im Hinblick auf eine gegebenenfalls neu zu erlassene Beitragssatzung entsprechende Klarstellungen an.
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a. Unklar ist, wie die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. c) Beitragssatzung im Hinblick auf bereits bebaute Außenbereichsgrundstücke, die an die Einrichtung angeschlossen werden können, ohne schon tatsächlich angeschlossen zu sein, zu verstehen ist. Nach der Norm unterliegen alle Grundstücke der Anschlussbeitragspflicht, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und „wenn sie bebaut sind oder gewerblich oder industriell genutzt werden“. Fraglich ist, ob diese Außenbereichsgrundstücke bereits der Beitragspflicht unterliegen sollen und damit ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V) gegeben ist (so VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 23ff., wonach dieser Verstoß jedoch nur zur Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB führt) oder ob die Regelung normerhaltend ausgelegt werden kann (so OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris, Rn. 39 zu einer vergleichbaren Regelung).
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b. Auch an der Wirksamkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung bestehen Bedenken. Danach wird bei Gebäuden ein Vollgeschoss in Ansatz gebracht, bei denen aufgrund alter Bausubstanz die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss gemäß obiger Definition nicht erfüllt werden. Zweifel bestehen schon an der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs „alter Bausubstanz“. Soweit der Antragsgegner weiterhin anführt, unter Berücksichtigung anerkannter Auslegungsregeln sei klar, dass die Norm lediglich von der Geltung der für Vollgeschosse vorgesehenen „Mindesthöhen“ befreien wolle und damit die Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachschrägen aus Satz 1 auch bei Gebäuden mit „alter Bausubstanz“ gelte, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers müsste zumindest andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Norm unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der Regelung, die der Entscheidung des OVG Greifswald vom 14. September 2010, - 4 K 12/07 -, zu Grunde lag. Diese bezog sich nach dem Wortlaut nur auf die Mindesthöhe und die Einschränkung bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachschrägen beanspruchte weiterhin Geltung. Der Senat versteht die hier streitgegenständliche Regelung dahingehend, dass nur dann, wenn bei einem – ggf. auch mehrgeschossigen – Gebäude alter Bausubstanz kein Vollgeschoss im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Beitragssatzung vorliegt, bei diesem Gebäude zumindest ein Vollgeschoss in Ansatz zu bringen ist.
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c. Nach Auffassung des Senats ist weiterhin das Verhältnis von § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung zu § 4 Abs. 4 Buchst. f) Beitragssatzung zweifelhaft. Dies gilt insbesondere für den Anwendungsbereich beider Normen. § 4 Abs. 3 Satz 3 Beitragssatzung erfasst erkennbar nur Grundstücke mit „alter Bausubstanz“, wohingegen § 4 Abs. 4 Buchst. f) Beitragssatzung eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Nach § 4 Abs. 4 Buchst f) Beitragssatzung gilt als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- und Gewerbezwecke genutzt werden, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, jedes angefangene Geschoss als ein Vollgeschoss. Auch im Übrigen begegnet die Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst f) Beitragssatzung Bedenken, soweit sie keine Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit von Dachräumen mit schrägen Wänden enthält und diese Bauten somit ohne hinreichend sachlichen Grund anders behandelt als vergleichbare Bauten mit Dachräumen mit schrägen Wänden. Eine solche Unterscheidung kann im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unter Berücksichtigung der vermittelten Vorteile nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die Bauten, die bei weniger als zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweisen, generell weitgehender nutzbar sind als vergleichbare Neubauten mit Vollgeschossen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Beitragssatzung. Dies wird aber in dieser Allgemeinheit nicht der Fall sein. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen können baurechtlich durchaus ebenfalls zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschoss gewertet werden. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst f) Beitragssatzung werden aufgrund dieser weitergehenden Regelung Geschosse bei diesen Gebäuden ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen.
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d. Soweit die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 4 Buchst. b) aa) Beitragssatzung für die beitragsrechtlich relevante Anzahl der Vollgeschosse an die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anknüpft (1. Halbsatz), mindestens jedoch an die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (2. Halbsatz), ist dagegen nichts zu erinnern. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Maßstab, der an das Maß der rechtlich zulässig baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks anknüpft, um einen zulässigen Maßstab (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 57ff.). Allerdings ist die Regelung nicht mehr vorteilsgerecht, soweit sie auch bebaute Außenbereichsgrundstücke erfasst und auch bei diesen für die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse auf die nähere Umgebung abstellt. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken kann grundsätzlich mangels Baulandqualität dieser Grundstücke nur auf die Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden. Den Ausführungen des Antragsgegners, die Norm könne dahingehend ausgelegt werden, dass sich nur der 1. Halbsatz auf Außenbereichsgrundstücke beziehe und der 2. Halbsatz nur auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, kann nicht gefolgt werden. Dem steht der Wortlaut der Regelung entgegen. Dem Beitragsmaßstab fehlt damit eine Regelung über die anrechenbare Zahl der Vollgeschosse für Außenbereichsgrundstücke. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst. e) Beitragssatzung, nach der bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl von einem Vollgeschoss gilt, soweit nicht im Einzelfall eine größere Zahl von Vollgeschossen festgestellt werden kann, gilt nur für Grundstücke, für die durch Planfeststellungsbeschluss oder diesem ähnlichen Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Buchst. h) Beitragssatzung. Für sonstige Außenbereichsgrundstücke, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, enthält die Satzung dagegen keine Bestimmung. Damit ermöglicht der vorgesehene Verteilungsmaßstab für diese Grundstücke keine Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche und ist insoweit unvollständig.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Grundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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