Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 LB 7/17

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 29. November 2016 – 5 A 3141/16 As SN – wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Einstellung eines Asylverfahrens.

2

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Am 25. September 2014 stellten die Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 5. Dezember 2015 hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 den Bescheid vom 20. November 2014 auf.

3

Mit Schreiben vom 26. August 2016 forderte das Bundesamt die Klägerin zu 1. auf, am 16. September 2016 zur persönlichen Anhörung zu erscheinen. Das Schreiben war als eingeschriebener Brief an die Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert. Diese hatten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 darum gebeten, Mitteilungen aller Art und Zustellungen ausschließlich über ihre Kanzlei zu bewirken. Das Schreiben enthielt in deutscher Sprache den folgenden Hinweis:

4

„Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweist, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit muss Ihre Mandantschaft unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet ist, muss sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Wenn dem Bundesamt kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

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Die Klägerin zu 1. erschien zur persönlichen Anhörung nicht. Nach Anhörung der Kläger stellte das Bundesamt daraufhin mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 fest, dass die Asylanträge der Kläger als zurückgenommen gelten, die Asylverfahren eingestellt sind und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

6

Die Kläger haben dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 25. Oktober 2016 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2016 – 5 A 3141/16 As SN – abgewiesen. Die Asylanträge würden als zurückgenommen gelten, weil die Kläger die Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens nicht widerlegt hätten. Eine persönliche Ladung der Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Die vorgenommene Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt.

7

Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2020 – 4 LZ 7/17 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Am 10. Februar 2020 haben die Kläger die Berufung begründet. Die Voraussetzungen für eine Fiktion der Antragsrücknahme lägen nicht vor. Die Ladung zur Anhörung und die Belehrung seien nicht an die Kläger selbst, sondern durch eingeschriebenen Brief an ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. § 33 Abs. 4 AsylG verdränge als spezielle Regelung die allgemeinen Zustellungsvorschriften. Die gesetzliche Zustellungsregelung diene nicht nur dem Zugangsnachweis, sondern habe auch eine Warnfunktion, die nur bei persönlicher Zustellung erfüllt werde. Die Kläger zu 2. bis 4. hätten schon deshalb keine Mitwirkungspflichten verletzt, da sie nicht zur Anhörung geladen worden seien. Ob ihre Anhörung erforderlich gewesen sei, sei hier unerheblich. Die Befristungsentscheidung sei rechtswidrig, weil ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gar nicht angeordnet worden sei.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. November 2016 – 5 A 3141/16 As SN – zu ändern und den Bescheid des Bundesamts vom 25. Oktober 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

13

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO gehört worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

15

1. Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für begründet hält und die Beteiligten hierzu angehört hat.

16

2. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Kläger ist zulässig (a) und begründet (b). Der angefochtene Bescheid ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a) Gegen die auf § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG gestützte Einstellungsentscheidung des Bundesamts ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris Rn. 14 zu §§ 32, 33 AsylVfG; obiter dictum auch BVerfG, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8). Das Verwaltungsgericht darf auch im Falle einer rechtswidrigen Einstellung des Asylverfahrens nicht in der Sache über die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung von internationalem und subsidiärem Schutz entscheiden. Die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht entfallen (VGH Mannheim, Urt. v. 23.01.2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

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b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Asylverfahren im Fall des Absatz 1 ein. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG).

19

Im Falle der Kläger zu 2. bis 4. – der Kinder der Klägerin zu 1. – greift die Vermutungsregelung in § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG schon deshalb nicht ein, weil diese weder in eigener Person noch vertreten durch ihre Mutter zur Anhörung nach § 25 AsylG geladen worden sind. Ein Nichtbetreiben der Asylverfahren liegt insoweit nicht vor. Die Asylanträge der Kinder der Klägerin zu 1. teilen auch nicht von Gesetzes wegen das rechtliche Schicksal des Asylantrags ihrer Mutter. Zwar gelten ihre Anträge nur wegen des Asylantrags der Klägerin zu 1. als gestellt (§ 14a Abs. 1 AsylG). Mit Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion bleiben die Asylanträge der Kinder aber unabhängig vom Asylantrag des Elternteils weiter anhängig. Das folgt schon aus dem Umstand, dass das Gesetz dem Elternteil eine zeitlich nur beschränkte Dispositionsbefugnis über die Anträge seiner Kinder einräumt (§ 14a Abs. 3 AsylG).

20

Eine Verfahrenseinstellung war zudem für alle Kläger ausgeschlossen, weil es das Bundesamt entgegen § 33 Abs. 4 AsylG unterlassen hat, die Kläger auf die nach Absatz 1 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Rücknahmefiktion ist deshalb nicht eingetreten.

21

Der mit dem Eintritt der gesetzlichen Fiktion in § 33 AsylG verbundene Nachteil ist im Hinblick auf das Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, ist dabei angesichts des Verständnishorizonts des Ausländers nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2019 – 1 C 46/18 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.03.1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 19 ff.). Es bedarf vielmehr einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.06.1994 – 2 BvR 334/94 –, juris Rn. 18 zu § 10 AsylVfG). Es besteht insoweit keine Veranlassung, das Gesetz trotz gleicher Formulierung anders als bei § 10 Abs. 7 AsylG auszulegen.

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Diesen Maßstäben wird die Belehrung im Schreiben des Bundesamts vom 26. August 2016 nicht gerecht. Nach dem Gesetz ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 33 Abs. 1 AsylG dem Ausländer in schriftlicher Form zu erteilen, § 33 Abs. 4 AsylG. Die Belehrung des Bundesamts richtet sich aber schon nach ihrem Wortlaut nicht an die Kläger, sondern an ihre Prozessbevollmächtigten. Sie ist dabei auch nicht in einer den Klägern geläufigen Sprache, sondern in deutscher Sprache abgefasst. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kläger der deutschen Sprache in einer Weise mächtig sind, die es ihnen erlaubt, den Sinn des Schreibens und die rechtliche Tragweite eines Nichterscheinens zum Anhörungstermin zu erfassen. Zudem sind in der Belehrung die gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen nur wiedergegeben worden, ohne die rechtlichen Folgen der Rücknahmefiktion für die Kläger in verständlicher Weise zu umschreiben. Was die Mitteilung an die Krankenkasse mit der Widerlegung der Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu tun hat, erschließt sich dem Senat ebenso nicht.

23

Aus dem Umstand, dass die Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt anwaltlich vertreten waren und die Ladung zur Anhörung nach § 25 AsylG an die Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert war, ergibt sich nichts Anderes. Das Bundesamt darf zwar, wenn der Asylbewerber einen Bevollmächtigten benannt hat, an diesen Bekanntgaben und Zustellungen vornehmen (Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, 24. Ed. 1.11.2019, § 10 AsylG Rn. 24). Wenn das Bundesamt im Falle einer Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG so verfährt, wird es aber lediglich davon frei, den Zugang der Belehrung beim Ausländer selbst mittels einer Empfangsbestätigung nachweisen zu müssen. Der Zugang beim Ausländer wird dann schon dadurch bewirkt, dass die schriftliche Belehrung bei seinem Empfangsbevollmächtigten eingeht. Umfang und Inhalt der notwendigen Belehrung ändern sich dadurch aber nicht. Das Bundesamt muss den Ausländer in derselben Weise belehren, als wenn die Belehrung persönlich gegen Empfangsbestätigung erfolgt wäre. Dies kann dadurch geschehen, dass dem Bevollmächtigten das Hinweisschreiben für den von ihm vertretenen Ausländer in einer dem Ausländer geläufigen und verständlichen Sprache übersandt wird.

24

Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, es gehöre zu den Obliegenheiten des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise nach § 33 Abs. 4 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern auch verständlich zu machen und es deshalb ausreiche, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erfolgen (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.03.2017 – 1 LZ 92/17 –, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 ZB 17.31593 –, juris Rn. 5, juris), folgt der Senat dem nicht. Das Gesetz weist die Belehrungspflicht des Ausländers dem Bundesamt und nicht dem Bevollmächtigten des Ausländers zu. Diese Pflicht kann vom Bundesamt nicht auf den Verfahrensbevollmächtigten abgewälzt werden. Es ist nicht Aufgabe des Bevollmächtigten und von ihm auch nicht zu erwarten, eine verständliche Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen herzustellen und in eine dem Ausländer geläufige Sprache zu übertragen.

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Die den Klägern erteilte Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten vom 25. September 2014 schließlich genügt den Anforderungen von § 33 Abs. 4 AsylG deshalb nicht, weil sie sich auf den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) am 17. März 2016 bezieht.

26

c) Die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG sind gleichfalls aufzuheben, da diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Urt. v. 23.01.2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 31).

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

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