Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 KM 439/20 OVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 08.05.2020 (GVOBl. S. 230), geändert durch die Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 13.05.2020 (GVOBl. S. 254).

2

§ 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Corona-LVO MV lauten:

3

Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist und Gäste, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben. Die Betreiber sind verpflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren, falls nach Satz 3 eine Beherbergung nicht möglich ist.

4

§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV lautet:

5

(3) Für die Beherbergung sind die folgenden Auflagen umzusetzen:

6

1. ab 25. Mai 2020 Begrenzung der Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben

7

a. für Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte auf jeweils insgesamt 60% der Betten.

8

Durch die zwischenzeitlich In-Kraft getretenen weiteren Änderungsverordnungen zur Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 19.05.2020 (GVOBl. S. 306) sowie vom 20.05.2020 (GVOBl. S. 326) haben die hier streitgegenständlichen Bestimmungen keine Änderungen erfahren.

9

Die Antragstellerin zu 2. betreibt die im Eigentum der Antragstellerin zu 1. befindlichen Hotels „T...“ (mit 81 Zimmern und 15.728,33 m² Fläche) und „S...“ in der Gemeinde X... sowie zwei weitere Hotels in Y... „K...“ und „V...“.

10

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Beschränkungen seien nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG gedeckt. Eine nachträgliche Beschränkung bei bereits vorhandenen Buchungen mit 80 bis 100 % sei nicht möglich, da keine Möglichkeit bestehe, diese Verträge ohne erhebliche Prozess- und Schadensersatzrisiken aufzulösen.

11

Die Regelung verletze Art. 3 GG, weil durch die 60%-Grenze großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt würden. Es müsse – wie im Einzelhandel – nach der vorhandenen Fläche pro Gast differenziert werden. Zudem liege ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Die Beschränkung auf 60 % Bettenauslastung des Hotels sei ungeeignet, den Zielen des Infektionsschutzes zu dienen. Es gebe mit der Vorgabe von Mindestflächen pro Gast und effektiven Hygiene-Konzepten mildere und gleich effektive Möglichkeiten, die physischen Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen. Soweit die Anzahl der nach Mecklenburg-Vorpommern reisenden Touristen begrenzt werden solle, sei die Regelung ungeeignet und offensichtlich unverhältnismäßig i.e.S.; dies könne nur durch ein Verbot gegenüber den Reisenden durchgesetzt werden und könne nicht den Hotelbetreibern auferlegt werden. Eine spürbare Beschränkung der anreisenden Touristen könne nicht erreicht werden.

12

Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Die Begrenzung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin zu 1. und in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2. dar. Es gebe in der Rechtsverordnung keinerlei Härtefallklauseln im Falle von Existenzbedrohungen.

13

Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei nicht umsetzbar. Unklar sei, ob nur Erst- oder auch Zweitwohnsitze gemeint seien. Der Wohnsitz einer Person könne nicht rechtssicher bestimmt werden. Im Übrigen komme es aus Infektionsschutzgründen vielmehr auf den Aufenthalt zwei Wochen vor Anreise an.

14

Die Außervollzugsetzung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen geboten. Die Begrenzung hätte nicht nur erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge, sondern bedrohe sie und ihre Angestellten in ihrer Existenz. Eine Folgenabwägung würde daher zugunsten der Antragstellerinnen ausfallen. Aufgrund der Räumlichkeiten und des Hygiene- und Abstandskonzepts könne eine Ausbreitung des Virus innerhalb der Hotelanlagen wirksam verhindert werden.

15

Die Antragstellerinnen beantragen,

16

im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 8. Mai 2020 in der Fassung der 1. Corona-LVO-Änderungsverordnung vom 13. Mai 2020 vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug gesetzt werden.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Er verteidigt die angegriffenen Regelungen. Diese seien geeignet, die damit verfolgten legitimen Ziele zu erreichen. Die Verordnungsnorm gehe den vertraglichen Pflichten im Rang vor. Die 60%-Grenze diene der Beschränkung von Kontakten in den Beherbergungsbetrieben selbst, aber auch der Begrenzung der Zahl der Kontakte im Land, die durch die Anwesenheit von Personen in Beherbergungsbetrieben steige. Die Regelung sei auch erforderlich, um Begegnungen an den Engstellen des Hauses zu begrenzen; Daten über die Grundfläche des Beherbergungsbetriebes seien nicht aussagekräftig. Für das Ziel der begrenzten Einreise von Besuchern aus anderen Bundesländern sei die Vorgabe einer Mindestfläche pro Person unwirksam. Die Regelungen seien angesichts ihrer Geltung bis zum 10.06.2020 auch angemessen. Die am 25.05.2020 eintretenden Lockerungen seien mit ihrer Wirkung für das Infektionsgeschehen zu evaluieren, bevor weitere Lockerungen vorgenommen würden, um den bisher erzielten Erfolg nicht zu gefährden. Mit dem Begriff „Wohnsitz“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 Corona-LVO MV sei ersichtlich der Hauptwohnsitz gemeint, der durch den Hotelbetreiber ermittelbar sei.

II.

20

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, er ist unbegründet.

21

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – juris Rn. 16).

a.

22

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV als überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig.

23

Die Rechtsverordnung findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587). Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist hinreichend bestimmt (Beschlüsse des Senats vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – juris und vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG).

24

Bei der angegriffenen Regelung zur Beschränkung der Tagesauslastung bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auf 60% der Betten in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Verhinderung oder wenigstens Verzögerung der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt sind (Beschlüsse des Senats vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – juris und vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG). Insbesondere handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – und vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 26). An diesen Grundsätzen, die der Senat bereits zu der Maßnahme der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben entwickelt hat (Beschluss vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – zu der damals geltenden Vorgängerverordnung), hält der Senat auch weiterhin fest. Dies gilt auch soweit nunmehr im Rahmen der sog. Lockerungsmaßnahmen eine Wiederöffnung von Beherbergungsbetrieben unter konkreten Maßgaben und Auflagen erfolgt. Dass in Mecklenburg-Vorpommern aktuell nur eine sehr geringe Anzahl von Infektionen mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiterhin vorliegen (so der Senat zuletzt im Beschluss vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG).

25

Die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV genügt derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

26

Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern und die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, und damit entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu schützen.

27

Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV ist geeignet, dieses Ziel umzusetzen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die Beschränkung der Auslastung auf 60% der Betten will der Verordnungsgeber zum einen eine Beschränkung von Kontakten in den Beherbergungsbetrieben selbst erreichen; zum anderen sollen auf diese Weise auch die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern durch die konzentrierte Anwesenheit von Personen in Beherbergungsbetrieben und in deren näherer Umgebung verringert werden. Durch die in der Verordnung vorgesehene Begrenzung der Bettenauslastung in Beherbergungsbetrieben kann diese Zielsetzung erreicht werden, da infolge einer geringeren Bettenbelegung die physischen Kontaktmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Beherbergungsbetriebes verringert werden. Dabei geht es insbesondere um die Verringerung der Ansammlung von Touristen an einem Unterbringungsort mit den das Infektionsrisiko erhöhenden Kontaktmöglichkeiten auf sog. Gemeinschaftsflächen in Form von Fluren, Lobby, Liften u.Ä.. Auch eine Verringerung der Gesamtzahl der im oder in das Land Mecklenburg-Vorpommern reisenden Touristen kann durch die Beschränkung der Bettenauslastung auf 60% erreicht werden, denn die Regelung richtet sich nicht allein an Hotelbetreiber, sondern an alle gewerblichen Betreiber von Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO MV.

28

Die Regelung ist auch erforderlich; andere Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Verordnung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Einen Impfstoff gibt es bislang ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Erkrankung direkt medizinisch zu behandeln. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen innerhalb dieser Gruppe hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts, zuletzt abgerufen am 26.05.2020 – https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Hierdurch kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und -risiken herbeigeführt werden. Touristische Reisen und Aufenthalte begründen insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 – OVG 11 S 25/20 – juris); dies gilt sowohl für touristische Reisende aus Mecklenburg-Vorpommern als auch aus anderen Bundesländern. Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Hygiene-Maßnahmepläne erfassen nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthaltes der Touristen. Sie können damit der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleich effektiv begegnen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – juris), sondern stellen nur Begleitmaßnahmen dar, um eine Öffnung bzw. Lockerung der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben überhaupt zu ermöglichen. Solche Begleitmaßnahmen sollen zu einer schrittweisen – weiteren – Öffnung von Beherbergungsbetriebe führen, soweit sich in der Folgezeit ergibt, dass die konkreten Maßnahmen der – teilweisen – Öffnung des Landes für touristische Zwecke nicht zu einer Erhöhung des Infektionsgeschehens im Land Mecklenburg-Vorpommern führen. Hinsichtlich dieser Entscheidung steht dem Verordnungsgeber ein Spielraum zu. Es ist insoweit derzeit nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts der großen Anzahl der jedes Jahr das Land Mecklenburg-Vorpommern besuchenden Touristen, die die Zahl der Einwohner um eine Vielfaches übersteigt, diese Zahl unter Beobachtung des weiteren Infektionsgeschehens nur schrittweise erhöht, die Entwicklung stetig unter Berücksichtigung der Infektionszeiten beobachtet und die Regelungen entsprechend anpasst.

29

Die Regelung ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus – wie die Antragstellerinnen geltend machen – ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier offen bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden.

30

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32). Dies rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können.

31

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11.05.2020 (– 2 KM 389/20 OVG – juris) ausgeführt:

32

„Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zahl der bekannten Erkrankungen und Infektionen nicht exponentiell entwickelt hat und bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich sowie absolut gering ist. Das dürfte auch die Folge der in der Vorgängerverordnung angeordneten Maßnahmen und der besonderen demographischen Struktur eines bis auf wenige größere Städte dünn besiedelten Landes sein, wodurch die Verbreitung des Virus im Vergleich zu anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten langsamer verläuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zahl der Tests weiterhin gering ist und daher belastbare Zahlen über die tatsächlichen Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen. Weil die Infektion nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend ohne oder nur mit leichten, einer Erkältung oder einem so genannten grippalen Infekt gleichen oder ähnlichen Symptomen verläuft, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine größere Zahl von Personen in Mecklenburg-Vorpommern infiziert ist und die Infektion weitergeben kann, ohne dass dies bemerkt wird.

33

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Geltungszeitraum der nunmehr seit dem 09.05.2020 geltenden Regelungen auf den 10.06.2020 begrenzt ist. Der Verordnungsgeber macht dadurch deutlich, dass er sich bewusst ist, dass angesichts der Intensität der verschiedenen Eingriffsmaßnahmen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verordnung an die Entwicklung der Verbreitung der Erkrankung und die veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Infektionsausbreitung und die Behandlungsmöglichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraumes erforderlich ist. Dabei obliegt dem Verordnungsgeber auch innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung eine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632, zitiert nach juris). Dass der Verordnungsgeber die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse und die tatsächlichen Entwicklungen der aktuellen Infektionszahlen insbesondere im Land Mecklenburg-Vorpommern ständig beobachtet und in seine Erwägungen hinsichtlich der einzelnen einschränkenden Maßnahmen einbezieht, ergibt sich aus den Lockerungen, die die aktuell geltende Verordnung im Vergleich zu den Vorgänger-Verordnungen aufweist. Insbesondere für die Beherbergung sowie die Einreise in das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils zu touristischen Zwecken sind in der aktuell geltenden Verordnung zwar – noch – keine konkreten Regelungen aufgenommen worden, jedoch ergibt sich aus dem „MV-Plan 2.0 zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens in der Corona-Pandemie“, dass der Verordnungsgeber konkrete Lockerungsmaßnahmen auch in dem hier streitbefangenen Bereich kurzfristig anstrebt, soweit die Anzahl der Neuinfektionen und die Reproduktionszahl es zulassen. Diese Überlegungen der ständigen Beobachtung der Entwicklungen sind insoweit nicht zu beanstanden und rechtfertigen sich aus der Überlegung heraus, dass der Erfolg der bisherigen Beschränkungen nicht durch unkontrollierbare Lockerungsmaßnahmen gefährdet werden soll. Eine solche Beobachtung macht unter Infektionsschutzgesichtspunkten nur Sinn, wenn unter Berücksichtigung der Infektionszeiten zumindest in gewissem Umfang ermittelbar wird, welche Lockerungsmaßnahmen zu einer nicht gewollten Erhöhung der Infektionszahlen geführt haben (können). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber überschaubare Zeiträume von ein bis zwei Wochen zugrunde legt, um zunächst ermitteln und überprüfen zu können, ob infolge der Lockerungsmaßnahmen eine Erhöhung der Infektionszahlen eintritt, denn die bisher bekannten Infektionszeiten von ca. zwei Wochen lassen erst zeitlich verzögert die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahme erkennbar werden und verlangen dann die Überprüfung, ob und wie dem – neuen – Infektionsgeschehen erneut effektiv begegnet werden kann. Insoweit erscheint es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, nicht sämtliche Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen worden sind, gleichzeitig aufzuheben. Hinsichtlich der Entscheidung, welche konkreten Beschränkungen gelockert werden, um den Erfolg der bisherigen Maßnahmen nicht zu gefährden (2. Infektionswelle), steht dem Verordnungsgeber ein Entscheidungsspielraum zu, der jedoch erfordert, dass er die sich weiterhin entwickelnde Situation infektionsschutzrechtlich konsequent beobachtet und auf Änderungen oder aber auch gleichbleibende oder sinkende Infektionszahlen und neue medizinische Erkenntnisse und Entwicklungen reagiert.“

34

Hieran hält der Senat weiterhin fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und des Zwecks der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV, aus Gründen des Infektionsschutzes zunächst – noch – die Anzahl und damit die Ansammlung von Gästen in Beherbergungsbetrieben sowie in der näheren Umgebung derselben zu verringern, bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Angemessenheit dieser Regelung. Auch bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und etwaiger Hygiene-Maßnahmepläne hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise das Infektionsrisiko zumindest noch als erhöht angesehen und es als geboten erachtet, zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den Infektionsgefahren angesichts der Corona-Pandemie – zunächst – lediglich die teilweise Öffnung von Beherbergungsbetrieben zu ermöglichen. Dem Verordnungsgeber ging und geht es weiterhin darum, den Zustrom an Touristen, wie er in den vorherigen Jahren zu verzeichnen war, derzeit – noch – zu verringern, um zunächst die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens zu beobachten und die Auswirkungen der bereits erfolgten verschiedenen Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Blick zu nehmen. Dies auch deswegen, um das Infektionsrisiko gering zu halten, eine Verfolgbarkeit von Infektionsketten weiterhin zu ermöglichen und darüber hinaus die Krankenhauskapazitäten nicht zu erschöpfen.

35

Soweit die Antragstellerin zu 2. geltend macht, sie habe bereits vor Erlass der angegriffenen Regelungen Buchungen angenommen, die nunmehr zum Teil rückgängig gemacht werden müssten, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sie ist aufgrund der Regelungen in der Verordnung rechtlich daran gehindert, solche Buchungen, die über die 60%-Grenze hinausgehen, zu erfüllen. Die Verordnung geht etwaigen vertraglichen Verpflichtungen vor. Es ist der Antragstellerin zu 2. auch zumutbar, insoweit eine Auswahlentscheidung zu treffen, welche über die 60%-Grenze hinausgehenden Buchungen nicht erfüllt werden. Etwaige zivilrechtliche Folgen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung.

36

Die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV verstößt auch nicht offenkundig gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

37

Die Regelung der Begrenzung auf 60% der Betten bezieht sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Corona-LVO MV auf die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften. Unter den dort genannten Begriff der Ferienunterkünfte fallen auch Ferienwohnungen und Ferienhäuser, soweit diese gewerblich vermietet werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht im Verhältnis zu privaten Anbietern von Ferienunterkünften, denn der Verordnungsgeber geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass von diesen wegen der geringen Gästezahl aus infektionsepidemiologischer Sicht eine erheblich geringere Gefahr ausgeht als von gewerblich betriebenen Ferienunterkünften.

38

Soweit die Antragstellerin zu 2. weiterhin geltend macht, dass im Bereich des Einzelhandels eine Mindestverkaufsfläche pro Kunde von 10 m² zu gewährleisten ist und diese Regelung auch für Beherbergungsbetriebe getroffen werden könnte, um einen hinreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen zum Einzelhandel nicht auf Beherbergungsbetriebe übertragbar sind. Die Beschränkung der Bettenzahl dient auch der Begrenzung der einreisenden und sich im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Touristen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden und als sachgerecht anzusehen, wenn der Verordnungsgeber typisierend – zunächst – die Zahl der Gäste begrenzt, um das Infektionsrisiko und die Verbreitung des Coronavirus gering zu halten. Touristische Reisen und der damit verbundene Aufenthalt führen zu einer vorübergehenden Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes. Sie bergen zumindest abstrakt die Gefahr, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.

b.

39

Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 Corona-LVO MV stellt sich als überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig dar.

40

Sie ist zunächst hinreichend bestimmt. Für den Regelungsadressaten wird hinreichend deutlich, welche Pflichten ihm als gewerblicher Betreiber eines Beherbergungsbetriebes auferlegt werden. Die Formulierung „ihren Wohnsitz haben“ ist dahingehend zu verstehen, dass damit der bei der Buchung bzw. Anmeldung angegebene Wohnsitz des Gastes gemeint ist.

41

Die Regelung ist geeignet, das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel, der Verbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus entgegenzuwirken, zu erreichen. Die Beherbergung von Gästen ist untersagt, soweit sie ihren Wohnsitz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt haben, in dem oder in der nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Institut in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Dies gilt sowohl für Gäste aus anderen Bundesländern als auch für Gäste aus Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus wird die Beherbergung von Gästen, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben, untersagt.

42

Auch wenn sich aufgrund der Angaben in der Buchung bzw. der Anmeldung des Gastes nicht entnehmen lässt, wo sich dieser sieben Tage vor der Anreise tatsächlich aufgehalten hat, steht dies der Geeignetheit der Regelung nicht entgegen. Der Verordnungsgeber kann im Rahmen seines Entscheidungsspielraums generalisierend und typisierend Fallgestaltungen regeln, die den wesentlichen Teil der anreisenden Gäste umfassen. Dass er mit einer allgemein gehaltenen Regelung darüber hinaus nicht jeden Einzelfall erfassen kann, steht der Geeignetheit der Maßnahme nicht entgegen.

43

Die Regelung ist auch erforderlich. Ein milderes gleich effektives Mittel, durch das der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus entgegengewirkt werden kann, ist nicht vorhanden. Gerade an solchen Orten, an denen sich auf relativ engem bzw. überschaubarem Raum zahlreiche Personen aufhalten, ist es notwendig, die Anreise und den Aufenthalt von Personen, die ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellen, zu verhindern bzw. zu beenden.

44

Schließlich ist die Regelung auch voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie korrespondiert bezogen auf Gäste aus anderen Bundesländern mit der Bestimmung in § 5 Abs. 8 Satz 2 Corona-LVO MV, wonach Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, die Einreise in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt ist; soweit eine Einreise bereits erfolgt ist, besteht nach § 5 Abs. 9 Corona-LVO MV die Verpflichtung der betroffenen Personen, das Land unabhängig vom Tag ihrer Einreise unverzüglich zu verlassen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass angereiste Gäste – auch wenn sie keine Anzeichen für eine Infektion aufweisen – selbst infektiös sein und damit unwissentlich zur Verbreitung des neuartigen Coronavirus beitragen können. Insoweit erscheint es angesichts des erheblichen Risikos der – weiteren oder aber erneuten – Ausbreitung des neuartigen Coronavirus verhältnismäßig, wenn Beherbergungsbetreibern für die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Regelung aufgegeben wird, den vom Gast angegebenen Wohnsitz mit dem aktuellen Lagebericht des RKI abzugleichen.

c.

45

Ob die weiterhin hier angegriffene Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 4 Corona-LVO MV ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig oder aber rechtswidrig ist, kann der Senat vorliegend dahingestellt sein lassen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen von einer Rechtswidrigkeit der Regelung ausgehen würde, würde dies die Außervollzugsetzung dieser Bestimmung nicht gebieten, da sie nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO). Dabei sind zum einen die gravierenden Auswirkungen zu berücksichtigen, die aus der Beherbergung von – mutmaßlich infizierten – Personen aus Gebieten mit einem erhöhten Infektionsaufkommen resultieren können. Zum anderen erscheint es für den überschaubaren, zeitlich bis zum 10.06.2020 begrenzten Zeitraum der Geltung dieser Regelung auch nicht unzumutbar, wenn vom Beherbergungsbetreiber vorübergehend eine Informations- und Dokumentationspflicht zu erfüllen ist. Dies gilt umso mehr als die den Beherbergungsbetreiber treffende Pflicht zur Information sich lediglich auf den Hinweis auf die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO MV bezieht. Dies zu dokumentieren, stellt für den hier geregelten vorübergehenden und überschaubaren Zeitraum auch keine unzumutbare Belastung des Beherbergungsbetreibers dar.

46

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO.

48

Hinweis:

49

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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