Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 KM 702/20 OVG
Tenor
Auf den Antrag der Antragsteller werden § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz und Sätze 2 bis 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona–Lockerungs-LVO MV) vom 7. Juli 2020 in der Fassung der Verordnung vom 13. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Frage der Vereinbarkeit der § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz sowie Sätze 2 bis 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) vom 07.07.2020 (GVOBl. M-V Seite 518) in der Fassung der Verordnung vom 13.10.2020 (GVOBl. M-V Seite 897) mit höherrangigem Recht.
- 2
Die §§ 4 und 5 Corona-Lockerungs-LVO MV – soweit sie hier von Bedeutung sind – lauten:
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„§ 4
Beherbergung
- 4
Eine Beherbergung von Personen, die nach § 5 in das Land Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich dort aufhalten dürfen, ist erlaubt. Soweit eine Einreise oder ein Aufenthalt gemäß § 5 für den Betreiber erkennbar nicht gestattet ist, sind die Betreiber verpflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten.
- 5
§ 5
Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
- 6
(1) Die Einreise nach und der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern sind gestattet. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
- 7
(2) Personen, die sich
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1. ...
oder
2. in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts pro 100 000 Einwohner höher als 50 ist,
ist die Einreise nach oder der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit die folgenden Absätze 3 bis 12 nichts anderes bestimmen. ...
...
- 9
(12) Das Verbot in Absatz 2 gilt nicht für Personen, die eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Beherbergungsbetrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügen und ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorweisen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das Zeugnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
...“
- 10
Die Antragsteller betreiben in A-Stadt zwei Beherbergungsbetriebe und beschäftigen in diesen Betrieben insgesamt rund 470 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- 11
Mit ihrem am 13.10.2020 gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO tragen sie vor, dass die aufgrund der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 34 Corona-Lockerungs-LVO MV erfolgten Betriebsbeschränkungen zu erheblichen Umsatzeinbußen führen und ihre sowie die wirtschaftliche Existenz ihrer Beschäftigten gefährden würden. Die Antragsteller gehen von einem Gesamt-Bruttoverlust in dem Zeitraum vom 09.10. bis 30.11.2020 in Höhe von 708.824,00 Euro aus. Die Umsatzeinbußen könnten auch in der Zukunft nicht durch Nachholeffekte kompensiert werden, da das Beherbergungsgeschäft stark saisonal geprägt sei und insbesondere von den Schulferien abhänge.
- 12
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch folge daraus, dass der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag Erfolg haben werde, denn die angegriffenen Vorschriften der Corona-Lockerungs-LVO seien unwirksam. Dies folge zum einen aus deren Unbestimmtheit. Aus Sicht eines durchschnittlichen Normadressaten sei nicht verständlich, wer angesichts der zahlreichen Ausnahmeregelungen nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und beherbergt werden dürfe und wer nicht.
- 13
Zum anderen seien die angegriffenen Regelungen deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würden.
- 14
Die streitgegenständlichen Vorschriften seien mit Blick auf den für etwaige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls nicht erforderlich, da wirksamere und Art. 12 Abs. 1 GG weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stünden.
- 15
Das Beherbergungsverbot aus den §§ 4 und 5 sowie der Anlage 34 Corona-Lockerungs-LVO MV sei auch nicht zumutbar, da die vorgetragenen Umsatzeinbußen die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerinnen im Gebiet des Antragsgegners bedrohen würden.
- 16
Es sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil es allein an die sog. 7-Tages-Inzidenz von SARS-CoV-2-Neuinfektionen, bezogen auf 100.000 Einwohner und Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, anknüpfe. Das Infektionsgeschehen auf Kreisebene könne aber eben nicht nur regional verteilt, sondern auch lokalisiert und klar eingrenzbar verlaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Beherbergungsverbot auch dann greife, wenn der Reisende lediglich seinen Wohnsitz in dem betroffenen Gebiet habe, und zwar unabhängig davon, ob er sich dort zuletzt überhaupt aufgehalten habe.
- 17
Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen liege auch ein Verstoß gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG vor.
- 18
Schließlich sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden, lägen mit Blick auf die in § 5 Abs. 3, 6 und 9 Corona-Lockerungs-LVO MV genannten Geschäftsreisen, Familienbesuche sowie Übernachtungen durch Zweitwohnungsinhaber nicht vor.
- 19
Die Antragsteller beantragen,
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anzuordnen, die §§ 4 und 5 sowie Anlage 34 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) vom 07.07.2020 (GVOBl. M-V Seite 518) in der Fassung der Verordnung vom 13.10.2020 (GVOBl. M-V Seite 897) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
- 21
Der Antragsgegner beantragt,
- 22
den Antrag abzulehnen.
- 23
Er tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt im Wesentlichen vor:
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Der Antrag sei unbegründet.
- 25
Die angegriffenen Normen seien hinreichend bestimmt. Für die Frage nach der Bestimmtheit/Unbestimmtheit einer Norm sei nicht das Verständnis eines rechtsunkundigen Bürgers maßgeblich. Von einer Unbestimmtheit könne erst dann ausgegangen werden, wenn die Anwendung juristischer Auslegungsmethoden an ihre Grenzen stoße. Letzteres sei aber mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 bis 12 Corona-Lockerungs-LVO MV geregelten Ausnahmen gerade nicht der Fall.
- 26
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege deshalb nicht vor, weil die durch das Beherbergungsverbot betroffenen Umsatz- und Gewinnchancen nicht von Art. 14 GG umfasst seien.
- 27
Auch seien die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig. Sie seien geeignet und erforderlich, weil mildere Mittel kaum vorstellbar seien, zumal § 5 Abs. 2 Satz 2 Corona-Lockerungs-LVO MV eine Ausnahme „bei lokalisiertem und klar regional eingrenzbarem Infektionsgeschehen“ hinsichtlich der 7-Tages-Inzidenz vorsehe. Dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-Lockerungs-LVO MV auch auf den Wohnsitz abstelle, sei angesichts der typischen Sachlage und im Sinne der Durchführbarkeit der Norm sachgerecht.
- 28
Schließlich seien die angegriffenen Normen auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Reisen, insbesondere aus Risikogebieten, eine besondere Bedeutung für die Infektionsdynamik haben würden. Vor dem Risiko durch Einreisen aus Hochinzidenzgebieten müssten sich insbesondere die Gebiete schützen, in denen die Infektionszahlen bisher niedrig seien. Dies treffe auf das Land Mecklenburg-Vorpommern in ganz besonderer Weise zu. Es spiele eine besondere Rolle, dass die Gefahren der Reisen aus dem übrigen Bundesgebiet für das Land Mecklenburg-Vorpommern schon nach den Zahlen besonders ausgeprägt seien. Seit der Wiederöffnung des Landes im Mai 2020 seien über 5 Mio. Übernachtungsgäste bei 1,6 Mio. Einwohnern registriert worden. Deshalb habe gerade der Tourismus das Potenzial, das Infektionsgeschehen im Land ganz erheblich zu verschärfen. Auch sei zu bedenken, dass der Tourismus in der kalten Jahreszeit mit einer anderen Infektionsgefahr verbunden sei als noch im Sommer, da die Aktivitäten zunehmend nach drinnen verlagert würden, wo das Ansteckungsrisiko um ein Vielfaches höher sei.
- 29
Ein Vergleich zwischen Beherbergungsbetrieben und Gaststätten oder Einzelhandelsbetrieben sei nicht relevant, da die Öffnung der Letzteren nicht in plausibler Weise dazu führen würde, dass sich Menschen aus Hochinzidenzgebieten überhaupt erst im Land (Mecklenburg-Vorpommern) aufhalten.
- 30
Darüber hinaus seien Reisen aus Hochinzidenzgebieten nicht nur aus Sicht der Niedriginzidenzgebiete, sondern auch im bundesweiten Interesse problematisch, da Reisen die Verbreitung des Virus schon dadurch begünstige, dass ein Träger der Infektion während einer Reise und während des Aufenthalts am Zielort ein ganz anderes Umfeld von Kontakten habe als zu Hause. Insofern werde auf den Urlaubsort Ischgl verwiesen, der am Ausgangspunkt der Pandemie in Europa eine Rolle gespielt habe.
- 31
Zudem würden gegenwärtig täglich mehr Neuinfektionen gemeldet als jemals zuvor. Das Infektionsgeschehen nehme also wieder ganz erheblich zu. In dieser Lage sei es geboten, gerade die gefährlichen Reisen aus Risikogebieten zu reglementieren, wodurch das Beherbergungsgewerbe einer begrenzten Beschränkung unterworfen sei. Hiervon gebe es allerdings Ausnahmen.
- 32
Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.10.2020 – Az.: 1 S 3156/20 – beanstandete Norm zum dortigen Beherbergungsverbot habe auch den Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken erfasst, was zu einer erheblich schwerwiegenderen Eingriffswirkung geführt habe. Der Umstand, dass in Mecklenburg-Vorpommern im Wesentlichen die touristischen Beherbergungen erfasst seien, sei darauf zurückzuführen, dass das Land gerade unter den Bedingungen der Pandemie ein besonders beliebtes Urlaubsland sei, weshalb an dem Festhalten der Regelung ein gewichtiges Interesse bestehe.
- 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
- 34
Der Antrag der Antragsteller ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 4 Satz 2 und 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz und Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV begehren. Der Senat hat dem Vorbringen der Antragsteller insbesondere entnommen, dass der Hinweis auf die Anlage 34 der Corona-Lockerungs-LVO MV deshalb erfolgt, weil sie im Rahmen ihrer Argumentation zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die in der Anlage 34 der Corona-Lockerungs-LVO MV enthaltenen umfangreichen Auflagen aufmerksam machen wollten. Der Senat hat dem Vorbringen der Antragsteller zudem entnommen, dass sich der vorläufige Rechtsschutzantrag konkret gegen § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz und die Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV richtet, da sich das Anliegen der Antragsteller ausschließlich auf die dort aufgeführten Einreisevoraussetzungen und die sich daraus ergebenen Verpflichtungen für die Antragsteller bezieht.
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Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Der Antrag ist zulässig.
- 37
Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.01.2001 – 6 CN 4.00 – zit. nach juris). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – zit. nach juris). Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ist vorliegend durch die Antragsteller hinreichend dargelegt. Diese machen geltend, sie würden durch die §§ 4 Satz 2 und 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV insbesondere in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Auf dieses Grundrecht können sich auch die Antragsteller als inländische juristische Personen berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist zu bejahen, als sie sich gegen § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO M-V wenden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Regelung nicht unmittelbar in die Rechte der Antragsteller eingreifen. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1/98 –, zit. nach juris; Senatsbeschluss v. 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG –). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller werden von dem Anwendungsbereich der angegriffenen Regelungen in § 5 Abs.12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV zumindest faktisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden, die sich in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, nur dann die Einreise nach und der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt ist, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Beherbergungsbetrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügen und ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vorweisen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. In Konsequenz dieser Regelung werden die Betriebe der Antragsteller zu einem nicht unwesentlichen Teil erheblich eingeschränkt. Zudem wird ihnen nach § 4 Satz 2 Corona-Lockerungs-LVO MV die Verpflichtung auferlegt, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren, soweit eine Einreise oder ein Aufenthalt gemäß § 5 Corona-Lockerungs-LVO MV für den Betreiber erkennbar nicht gestattet ist.
- 38
Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn durch eine vorläufige Außervollzugsetzung der von ihnen angegriffenen Bestimmungen der Verordnung verbessert sich ihre Rechtsstellung. Dies gilt auch im Lichte der Ankündigung des Antragsgegners, die Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-COV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV –) vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V Seite 150) in der Fassung der Verordnung vom 13.10.2020 (GVOBl. M-V Seite 895) zu ändern.
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2. Der Antrag ist begründet.
- 40
Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, B. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – zit. nach juris).
- 41
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragsteller begründet. Der gegen § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz und Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV gestellte Normenkontrollantrag hat aller Voraussicht nach Erfolg (a.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch geboten (b.)
- 42
a. Die Corona-Lockerungs-LVO MV findet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I Seite 1385).
- 43
Bei der angegriffenen Regelung des § 5 Abs. 12 Corona-Lockerungs-LVO MV zu den Voraussetzungen der Einreise von Personen aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Maßnahmen zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Verhinderung oder wenigstens Verzögerung der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt sind (Beschlüsse des Senats vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – juris und vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG –). Insbesondere handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Ermächtigung erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – und vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG –; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 26). An diesen Grundsätzen, die der Senat bereits zu der Maßnahme der vollständigen Schließung von Beherbergungsbetrieben entwickelt hat (Beschluss vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – zu der damals geltenden Corona-LVO MV), hält der Senat auch weiterhin fest. Dass in Mecklenburg-Vorpommern aktuell weiterhin eine nur relativ geringe Anzahl von Infektionen mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiterhin vorliegen (so bereits der Senat im Beschluss vom 20.05.2020 – 2 KM 384/20 OVG –).
- 44
Die angegriffenen Regelungen in den § 4 Satz 2 und 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz und Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV genügen derzeit voraussichtlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 45
Der Verordnungsgeber verfolgt mit den Regelungen das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern und die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, und damit entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu schützen.
- 46
Die Regelungen sind auch geeignet, dieses Ziel umzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 – Az.: 1 S 3156/20 – zu dem dortigen Beherbergungsverbot zutreffend ausgeführt, dass die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus von der WHO als Pandemie eingestuft worden ist. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Die Erlaubnis für die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern und für den Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von Personen aus sog. Risikogebieten an die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu knüpfen, ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Denn es trägt zur Reduzierung der Mobilität in der Bundesrepublik Deutschland und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bei.
- 47
Ob die Regelung in § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele aller Voraussicht im Rechtssinne erforderlich ist (vgl. zum Beherbergungsverbot VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.10.2020 – 1 S 3156/20 –, S. 10 des amtlichen Umdrucks; OVG Niedersachsen, B. v. 15.10.2020 – 13 MIN 371/20 –, S. 17 des amtlichen Umdrucks), wofür Vieles spricht, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
- 48
Denn die Regelung in § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV ist jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.
- 49
Dabei misst der Senat den oben beschriebenen vom Antragsgegner verfolgten Eingriffszielen ein sehr hohes Gewicht bei und geht insbesondere aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift dient, weiterhin bestehen und sich ohne – auch normative – Gegenmaßnahmen in kurzer Zeit exponentiell vergrößern können.
- 50
Gleichwohl steht dieser Eingriffszweck im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Vorschrift verursachten Eingriffsintensität. Dies folgt hier ohne weiteres aus der Systematik der angegriffenen Corona-Lockerungs-LVO MV selbst. Der Verordnungsgeber hat in § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-Lockerungs-LVO MV entsprechend Art. 11 Abs. 1 GG festgestellt, dass die Einreise nach und der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern gestattet sind. In Absatz 2 des § 5 Corona-Lockerungs-LVO normiert der Verordnungsgeber davon zwei Ausnahmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Corona-Lockerungs-LVO MV dürfen Personen, die sich in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, weder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen noch sich dort aufhalten. Von dieser Ausnahme hat der Verordnungsgeber wiederum Ausnahmen zugelassen (§ 5 Abs. 3 bis 12 Corona-Lockerungs-LVO MV). Danach ist festzuhalten, dass nach der Verordnung Personen aus sog. Risikogebieten nicht nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen dürfen, es sei denn, sie gehören einer der in § 5 Abs. 3 bis 12 Corona-Lockerungs-LVO MV genannten Personengruppen an, die nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers trotz Einreise aus einem Risikogebiet sollen einreisen dürfen. Dazu zählen nach § 5 Abs. 12 Corona-Lockerungs-LVO MV grundsätzlich auch Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten, die aber anders als die Personen in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LVO MV ein sog. ärztliches Negativ-Attest einholen müssen. Dem Senat erschließt sich auf dem Hintergrund der vom Verordnungsgeber verfolgten Ziele nicht und ist vom Antragsgegner insbesondere unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative sowie seiner gewählten Verordnungssystematik auch nicht substantiiert vorgetragen worden, aus welchen Gründen die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-Lockerungs-LVO MV genannten Personen aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern ohne ein sog. Negativ-Attest einreisen und sich dort aufhalten dürfen, während dies Beherbergungsgästen nach § 5 Abs. 12 Corona-Lockerungs-LVO verwehrt ist. Es trifft zwar zu, dass touristische Reisen und Aufenthalte grundsätzlich eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens begründen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss v. 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG –). Allerdings dürfte dies gleichermaßen für die Einreise und den Aufenthalt von z.B. Studenten, Schülern oder Berufspendlern und allen anderen in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-Lockerungs-LVO MV genannten Personen aus sog. Risikogebieten gelten. Dass demgegenüber von der Personengruppe der Übernachtungsgäste aus sog. Risikogebieten ein besonders hohes Infektionsrisiko ausgeht, dem mit zusätzlichen Maßnahmen begegnet werden müsste, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und drängt sich dem Senat auch nicht auf.
- 51
Dieser Beurteilung steht auch nicht der Senatsbeschluss vom 27.05.2020 – Az.: 2 KM 439/20 OVG – entgegen. Der dortigen rechtlichen Beurteilung lag die Corona-Übergangs-LVO MV vom 08.05.2020 in der Fassung der Verordnung vom 13.05.2020 zugrunde, die noch von der vom Verordnungsgeber aufgestellten Regelung im dortigen § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-Übergangs-LVO MV geprägt war, dass alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt sind. Insofern lag der genannten Entscheidung eine andere rechtliche Ausgangssituation zugrunde.
- 52
§ 4 Satz 2 Corona-Lockerungs-LVO MV ist eine Annexregelung zu § 5 Abs. 12 Corona-Lockerungs-LVO MV. Sie teilt deren rechtliches Schicksal.
- 53
b. Aufgrund der dargestellten Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht ein deutliches Überwiegen der von den Antragstellern geltend gemachten Belange gegenüber den vom Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen.
- 54
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die angefochtenen, aller Voraussicht nach rechtswidrigen Regelungen des § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO und des § 4 Satz 2 Corona-Lockerungs-LVO MV existenzbedrohend sein dürften und sie massiv in ihrem Berufsausübungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG betreffen. Diese Belange überwiegen die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners. Dessen Interessen sind zwar von, wie gezeigt, sehr hohem Gewicht. Hieraus folgt aber nicht, dass die Antragsteller Beschränkungen v.a. ihres Grundrechts auf Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG durch eine voraussichtlich rechtswidrige Regelung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen müssten.
- 55
Wegen des engen Regelungszusammenhangs zwischen § 5 Abs. 12 Satz 1 2. Halbsatz, Sätze 2 bis 5 Corona-Lockerungs-LVO MV mit dem § 4 Satz 2 Corona-Lockerungs-LVO MV sind diese Vorschriften mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 57
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 GKG.
- 58
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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- § 5 Abs. 3 bis 12 Corona-Lockerungs-LVO 3x (nicht zugeordnet)
- 13 MIN 371/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-Übergangs-LVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 KM 384/20 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 4 und 5 Corona-Lockerungs-LVO MV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x