Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PS 293/12
Gründe
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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts B. hat mit Schreiben vom 27. November 2012 gebeten, „ein zuständiges Gericht zu bestimmen“.
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Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das für die Klage örtlich zuständige Verwaltungsgericht B. (§ 52 Nr. 4 VwGO) ist nicht gehindert, über die Sache zu entscheiden. Nur wenn alle Richter des zuständigen Verwaltungsgerichts mit Erfolg abgelehnt worden sind, kann das "nächsthöhere Gericht" gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 10.7.1972 - BVerwG II ER 400.72 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 und juris
). Zwar haben - abgesehen von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts B., die im Verfahren 3 A 2543/12 gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes als Richterin ausgeschlossen ist - alle Richter des Verwaltungsgerichts B. Umstände angezeigt, die möglicherweise ihre Ablehnung im streitigen Verfahren über die dienstliche Beurteilung der Klägerin rechtfertigen könnten. Der Senat sieht diese dienstlichen Erklärungen als Selbstanzeigen im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO an. Über den Ausschluss oder die Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ist jedoch noch nicht durch Beschluss entschieden worden.
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Der Senat wertet deshalb das Schreiben der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts B. vom 27. November 2012 als Antrag, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO über die Begründetheit der Selbstanzeigen zu entscheiden.
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Nach § 45 Abs. 3 ZPO entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.7.2012 - BVerwG 2 AV 5.12 u. a. -, juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Richter nicht durch ein Ablehnungsgesuch, sondern durch Selbstanzeigen im Sinne des § 48 ZPO eingeleitet worden ist.
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Aufgrund der vorliegenden Selbstanzeigen ist nach den Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts B. eine Beschlussfähigkeit der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts über die Frage, ob die Selbstanzeigen begründet sind, nicht gegeben. Der Senat hat daher unter Zugrundelegung der oben dargelegten Funktion des Verfahrens nach § 45 Abs. 3 ZPO lediglich die Selbstanzeigen derjenigen Richter zu prüfen, die nach der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit als letzte zuständig wären. Denn die Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsgerichts beruht letztlich auf deren Selbstanzeigen.
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Der Senat geht davon aus, dass dies hier nach den Vertretungsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts B. für das Geschäftsjahr 2012 (Stand: 23.8.2012) die Richter der 4. Kammer sind. Für den Rechtsstreit über die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig. Diese wird vertreten von der 6. Kammer, diese von der 3. Kammer, diese wiederum von der in der Nummernfolge der Vertretungskammer (hier 6. Kammer) folgenden Kammer, also von der 1. Kammer. Die 1. Kammer wird zwar grundsätzlich wiederum von der 3. Kammer vertreten. Der Senat legt den Geschäftsverteilungsplan jedoch dahingehend aus, dass in den Fällen, in denen wie hier eine Vertretung durch die eigentlich zuständige Kammer nicht möglich ist, sich die weitere Vertretung nach der Nummernfolge regelt. Dies ist nach der 1. Kammer die 2. Kammer. Da die 3. Kammer bereits ausscheidet, folgt als letzte Kammer schließlich die Zuständigkeit der 4. Kammer.
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Die Vertretung erfolgt nach dem Geschäftsverteilung mit Ausnahme von Sitzungen durch den jeweils dienstjüngsten Richter der Vertretungskammer.
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Dienstjüngste Richterin in der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B. ist Ri`inVG C.. Ri`inVG C. hat in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26. November 2012 angegeben, dass sie mit der Klägerin im vergangenen Jahr 2011 und Anfang 2012 über die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens sei, gesprochen habe, wobei die Klägerin sie auch in rechtlicher Hinsicht um ihre Meinung gebeten habe. Außerdem hätten Gespräche über die Angelegenheit der Klägerin im Kreis der Proberichter bzw. dienstjüngeren Richter, zu denen sie gehöre, stattgefunden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gemessen hieran lassen Gespräche der Ri`inVG C. mit der Klägerin über den Gegenstand des Verfahrens noch nicht an der Unvoreingenommenheit der Ri`inVG C. zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass es einem Richter aufgrund seiner Ausbildung, ethischen Tradition und beruflichen Erfahrungen ohne Schwierigkeiten möglich ist, zwischen den sich stellenden Rechtsfragen und der Person der Beteiligten zu differenzieren (vgl. zutreffend OVG MV, Beschluss vom 18.1.2001 - 2 M 4/01 -, juris Rnrn. 8 und 16). Es ist auch nicht erkennbar, dass zwischen Ri`inVG C. und der Klägerin eine über das bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehende freundschaftliche, persönliche Beziehung bestünde, die eine Parteilichkeit der Ri`inVG C. befürchten ließe.
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Dasselbe gilt, soweit die ebenfalls in der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wirkende Ri`inVG D. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26. November 2012 ausgeführt hat, es hätten Gespräche über die streitgegenständliche Angelegenheit stattgefunden. Soweit Ri`inVG D. außerdem angegeben hat, die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2011 als sogenannte Sitzrichterin und vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als reguläres Kammermitglied der 4. Kammer angehört, vermag dies nicht die Besorgnis einer Befangenheit der Ri`inVG D. zu rechtfertigen. Zwar ist in der Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper eines Gerichts jedenfalls bei einem Berufsrichter in der Regel die Besorgnis der Befangenheit begründet (siehe OVG MV, Beschluss vom 18.1.2001, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). Die Klägerin ist jetzt aber nicht mehr Mitglied im selben Spruchkörper, so dass eine Beeinflussung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu Ri`inVG D. von der Entscheidung im Klageverfahren über die dienstliche Beurteilung nicht zu erwarten ist.
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Die Vorsitzende der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B. VRi`inVG E. ist gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Amtes als Richterin in dem Verfahren 3 A 2543/12 ausgeschlossen, weil sie bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren Beurteilungsbeitrag an der Erstellung der angefochtenen Beurteilung mitgewirkt hat.
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Dienstjüngster Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts B. ist RiVG Dr. F.. Nach den oben dargelegten Gründen reichen die in seiner dienstlichen Äußerung vom 26. November 2012 genannten Umstände ebenfalls nicht für die Annahme aus, er könne in dem Verfahren 3 A 2543/12 voreingenommen sein.
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Mithin sind die Selbstanzeigen der Richter Ri`inVG C., Ri`inVG D. und RiVG Dr. F. unbegründet.
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Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die weiteren Selbstanzeigen der Richter hergestellt.
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Referenzen
- VwGO § 52 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- 2 M 4/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 2x
- 3 A 2543/12 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 5x
- VwGO § 53 3x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 3x