Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 PA 387/12
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO im Ergebnis zu Recht verneint.
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Da das Verwaltungsgericht die von ihm angelegten Maßstäbe nicht näher erläutert, sondern sich auf die für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung genannten Gründe bezogen hat, ist - in Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.11.2005 - 1 C 15/05 - u. v. 7.12.2005 - 1 C 27/05 -, beide juris) - zunächst klarzustellen, dass sich die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Hochschulzulassungsrecht nicht von denen in anderen Rechtsgebieten unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeute zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden dürfe, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 <356 f.> = DVBl. 1990, 926 ; stRspr., etwa Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, NVwZ 2012, 1390). Auch nach der Senatsrechtsprechung reicht es für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg aus, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.6.2009 - 2 NB 67/09 -, NVwZ-RR 2009, 784, u.v. 28.8.2004 - 2 PA 1183/04 -, juris). Ein "hohes" Maß an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht ausschöpfe, ist nicht zu fordern.
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Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus jedenfalls früher den Standpunkt vertreten hat, aus dem von ihm angenommenen Erfordernis einer "hohen" Wahrscheinlichkeit ergebe sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der Kapazitätsberechnung, so dass über einen Prozesskostenhilfeantrag (erst) mit dem Beschluss zu befinden sei, mit dem über das die Zuweisung des Studienplatzes betreffende Begehren entschieden werde (Beschl. v. 28.11.2005 - 1 C 15/05 - u. v. 7.12.2005 - 1 C 27/05 -, beide juris), kann dem nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden. Eine Verbindung der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit derjenigen über die Hauptsache - hier also dem Beschluss nach § 123 VwGO - mag in vielen Fällen tunlich sein, etwa weil sich das Verwaltungsgericht um eine zeitnahe Entscheidung bemüht, um erfolgreichen Bewerbern eine frühzeitige Zulassung zu ermöglichen. Der Sache nach verlangen Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts eine solche Verbindung jedoch nicht. Wie sonst auch, besteht kein Anlass, mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag über den Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinaus zuzuwarten. Dieser liegt in der Regel vor, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt sind und die Gegenseite angemessene Frist zur Stellungnahme hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2011 - 13 E 237/11 -, juris). Im Hochschulzulassungsrecht kann allerdings Anlass bestehen, der Antragstellerseite nach Eingang der Antragserwiderung noch weitere Gelegenheit zur Antragsbegründung einzuräumen, bevor Entscheidungsreife angenommen wird. Denn vielfach kann sie erst zu diesem Zeitpunkt Einsicht in die Kapazitätsberechnungen erlangen. Anders als in "klassischen" Verwaltungsverfahren, in denen bereits im Widerspruchsverfahren durch Akteneinsicht und den Austausch der gegenläufigen Meinungen eine rechtliche Vorklärung erfolgte, hat sie bis dahin regelmäßig nur Ablehnungsbescheide in Händen, die sich zu Details der Kapazitätsberechnung nicht verhalten. Sowohl in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren als auch bei einem bloß begleitenden Prozesskostenhilfeantrag kann der Prozesskostenhilfeantragsteller in der Praxis deshalb frühestens ab diesem Verfahrensstadium substanzielle Hinweise darauf geben, aus welchen Gesichtspunkten er seine Erfolgsaussichten herleitet. Ihm muss in diesen Fällen deshalb genügend Zeit für eine Äußerung eingeräumt werden, bevor Entscheidungsreife angenommen wird.
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Der Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten ändert sich auch dann nicht mehr zu Lasten des Prozesskostenhilfebewerbers, wenn das Gericht über die Prozesskostenhilfe nicht unmittelbar bei Entscheidungsreife, sondern später - etwa im Zusammenhang mit der Sachentscheidung - befindet. Dazu hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 30. Oktober 2012 (- 2 PA 335/12 -, juris) ausgeführt:
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"Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblich abzustellen ist, also denjenigen der Entscheidungsreife oder denjenigen der Gerichtsentscheidung. Das ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2004 (- 2 PA 1176/04 -, NdsRpfl. 2004, 305) auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen (Beschl. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, 2. K. d. 2. Senats, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, 1156). Gegenwärtig dürften die Stimmen überwiegen, die den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich halten (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2011 - 13 E 116/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 M 11.10 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris; zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rdnrn. 52 ff.). Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass es nicht zum Nachteil des Prozesskostenhilfeantragstellers gereicht, wenn das Verwaltungsgericht verzögert über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2012 - 12 PA 69/12 -, juris)."
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Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. Das Kostenrisiko einer möglicherweise "armen" Partei wird durch das Prozesskostenhilferecht nur dann effektiv aufgefangen, wenn sie die Erfolgsaussichten entweder vorab durch isolierten Prozesskostenhilfeantrag oder jedenfalls frühzeitig im Verfahren klären lassen kann. Im weiteren Verlauf des Verfahrens können die Erfolgsaussichten je nach dem Vorbringen der Beteiligten und der Verfahrensförderung durch das Gericht ein wechselhaftes, im Einzelnen nicht vorhersehbares Schicksal nehmen. Der Zielrichtung des Prozesskostenhilferechts wird es deshalb gerecht, wenn - jedenfalls innerhalb des Rechtszugs - unabhängig von weiteren Entwicklungen maßgeblich auf den frühest möglichen Entscheidungszeitpunkt über die Prozesskostenhilfe abgestellt wird. Ob bei einer erst späteren Entscheidung nachträgliche Entwicklungen berücksichtigt werden können, die eine Fortführung der Rechtsverfolgung als mutwillig erscheinen lassen, kann offen bleiben, weil eine solche Situation hier nicht besteht.
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Entscheidungsreife für den (erst) mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 gestellten Prozesskostenhilfeantrag bestand hiernach frühestens nach Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15. Oktober 2012, mit dem angekündigte Unterlagen nachgereicht wurden. Dieser Zeitpunkt lag deutlich hinter demjenigen der Antragserwiderung (29. August 2012) und auch hinter demjenigen der weiteren Stellungnahme der Antragsgegnerin (21. September 2012), so dass die Antragstellerin bis dahin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, substantiiert auf die vorgelegte Kapazitätsberechnung einzugehen.
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Dieser Zeitpunkt bleibt auch im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten weiterhin maßgeblich (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris; VGH München, Beschl. v. 9.6.2008 - 10 C 07.2878 -, juris), was die Berücksichtigung neuen rechtlichen Vorbringens allerdings nicht ausschließt.
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Hiervon ausgehend vermag auch der Senat eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für den Erfolg nicht zu erblicken. Prozesskostenhilfe ist nicht bereits wegen der theoretischen Möglichkeit zu gewähren, dass das Verwaltungsgericht im Wege eigener Sachaufklärung freie Studienplatzkapazitäten ermittelt, oder weil das Verwaltungsgericht in früheren Semestern freie Studienplätze gefunden hat. Auch im Hochschulzulassungsrecht bestehen Erfolgsaussichten zunächst nur, wenn der das Verfahren betreibende Studienplatzbewerber dem Gericht einen Sachverhalt unterbreitet, der die Annahme freier Studienplatzkapazitäten nahe legt. Das hat die Antragstellerin erstinstanzlich durchgängig nicht getan. Ihr kommt im Ergebnis auch nicht zugute, dass das Verwaltungsgericht noch vor Eintritt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags ausgehend vom "Leitverfahren" für das fragliche Semester (- 1 C 10/12 -) aufgrund einer umfänglichen Durchdringung der vorgelegten drei Leitzordner Verwaltungsvorgänge sowie des Veranstaltungsverzeichnisses und des Personalverzeichnisses eigene Ermittlungen vorgenommen und dabei teilweise Fragestellungen aufgenommen hat, die schon im Vorjahr im gerichtlichen Verfahren eine Rolle gespielt hatten. Zwar kann der Erlass einer gerichtlichen Aufklärungsverfügung im Eilverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ebenso Bedeutung erlangen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.6.2004 - 12 S 571/04 -, juris Rdnr. 5) wie die Einleitung einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 -, NVwZ 2012, 1391). Allerdings lässt nicht jede routinemäßige Aufklärungsverfügung in Hochschulzulassungssachen den Schluss auf Erfolgsaussichten zu. In diesen Sachen ist das erstinstanzliche Verfahren dadurch geprägt, dass die Verwaltungsgerichte in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine im Vergleich zu anderen Verfahren besonders tief gehende Sachaufklärung betreiben. Das bringt es mit sich, dass vielfach zum einen mehr nachgefragt wird, als durch unmittelbaren Vortrag der Antragsteller veranlasst ist, und dass zum anderen auch häufig bloße Verständnis- und Klarstellungsfragen gestellt werden. Aufklärungsverfügungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren dieser Art belegen Erfolgsaussichten deshalb nur dann, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Ausfall der Antwort durchgreifende Folgen für die Kapazitätsberechnung hat. Bloß "vergewissernde" Nachfragen oder allgemeine Informationswünsche haben eine solche Bedeutung von vornherein nicht. Auch die Beifügung einer Fristsetzung nach § 87 b VwGO lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf Erfolgsaussichten zu. Im Übrigen müsste zur Stützung der Annahme, die Aufklärungsverfügung belege die Annahme von Erfolgsaussichten durch das Verwaltungsgericht, auch erkennbar sein, dass bei einem dem Prozesskostenhilfeantragsteller günstigen Ergebnis größenordnungsmäßig mindestens ein freier Studienplatz "herausgesprungen" wäre. Das lag hier wenig nahe, weil zwischen der Festsetzung der Zulassungszahl (83) und der Zahl der unter Berücksichtigung von (grundsätzlich kapazitätsverzehrenden) Überlast und Überbuchungen tatsächlich zugelassenen Studierenden (105) eine so erhebliche Differenz bestand, dass diese nur bei Feststellung massiver Fehler in der Kapazitätsberechnung hätte überbrückt werden können. Die vom Verwaltungsgericht nachgefragten Umstände hatten für das Gesamtergebnis jedoch kaum die Bedeutung, dass größenordnungsmäßig mehr als 22 Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hätten ermittelt werden können. Solche "Sprünge" wären erfahrungsgemäß nur bei Ausbringung eines - hier von der Antragstellerin mehrfach eingeforderten - Sicherheitszuschlages zu erwarten, die aber nach der Rechtsprechung des Senats eine seltene Ausnahme darstellt, nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung. Schließlich bestätigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im späteren Ergebnis selbst eine Aufnahmekapazität von nur 74 Studienplätzen ermittelt hat, dass seine Aufklärungsverfügungen "ergebnisoffen" waren.
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Auch das Beschwerdevorbringen lässt dies in keinem anderen Licht erscheinen. Sie vertritt überdies teilweise Auffassungen, welche die Senatsrechtsprechung unberücksichtigt lassen.
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Vor diesem Hintergrund bedarf hier keiner Entscheidung mehr, ob Erfolgsaussichten zu diesem Zeitpunkt (auch) zu verneinen waren, weil das Verwaltungsgericht selbst bei Feststellung ungenutzter Kapazitäten (nach seiner bisherigen Rechtsprechung) eine Auslosung der freien Plätze unter allen Antragstellern veranlasst hätte (vgl. Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -). Insoweit ist zum Stand der Rechtsprechung allenfalls die Bemerkung veranlasst, dass sich der Senat in zwei bereits länger zurückliegenden, unveröffentlichten Beschlüssen (v. 17.2.2003 - 2 PA 20/03 und 2 PA 32/03 -; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.4.2007 - 8 U 179/06 -, juris), der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, dass die Chancen im Losverfahren bei den Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO nicht zu berücksichtigen sind (Beschl. v. 2.5.1985 - 7 C 37.83 -, DVBl. 1986, 46; dagegen VGH Kassel, Beschl. v. 3.2.1987 - Ga 42 G 7654/84 T -, DVBl. 1987, 956; Beschl. v. 15.9.2005 - 8 MM 3527/04W4 -, NVwZ-RR 2006, 508; Beschl. v. 19.1.2007 - 8 MM 2644/06W6 -, NVwZ-RR 2007, 426).
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