Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 KS 88/20

Tenor

Das Verfahren wird nach Klagerücknahme eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2021 ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

3

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären und damit der Klägerin aufzuerlegen. Für eine Kostenerstattung sprechende Billigkeitsgründen liegen nicht vor. Zu bejahen sind solche regelmäßig, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so dem Risiko ausgesetzt hat, im Falle des Unterliegens der unterstützten Partei seinerseits mit den Kosten des obsiegenden Beteiligten belastet zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hier fehlt es an einer Antragstellung durch die Beigeladenen, denen die Formulierung eines Antrages ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

4

Auch sonst sprechen Billigkeitsgründen nicht für eine Kostenerstattung. Soweit die Beigeladene zu 2. zum Ausdruck gebracht hat, sie sei durch den von ihr betriebenen Aufwand ein Kostenrisiko eingegangen und habe überdies das Verfahren erheblich gefördert, begründet es gleichwohl keine Unbilligkeit, wenn sie ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Ein die Billigkeit einer Kostenerstattung begründendes Kostenrisiko liegt nicht in dem Risiko, die für eigenen Aufwand angefallenen Kosten nicht erstattet zu erhalten, sondern in dem Risiko, neben den durch den eigenen Aufwand verursachten Kosten auch die Kosten anderer Beteiligter tragen zu müssen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 162, Rn. 92). Einem Risiko in diesem Sinne haben die Beigeladenen sich nicht ausgesetzt.

5

Auch einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Verfahrens hat die Beigeladene zu 2. nicht geleistet. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung der Verwaltungsvorgänge wäre Aufgabe der Beklagten gewesen. Soweit die Beigeladene zu 2. hierzu einen Beitrag geleistet haben mag, hat sie dies auf eigenes Risiko und – wie sie selbst ausführt – in eigenem Interesse, nämlich zum Zwecke des Schutzes ihres Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses unternommen.

6

Auch § 155 Abs. 4 VwGO gebietet nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären. In der Sache macht die Beigeladene zu 2. geltend, der Klägerin sei ein Verschulden anzulasten, das darin liege, dass diese die Klage zu spät – erst nach Tätigen des durch die Klagerücknahme unnötig gewordenen Aufwandes – zurückgenommen habe. Ob und gegebenenfalls wann ein Kläger die Klagerücknahme erklärt, liegt allein in dessen einer Kontrolle nicht unterworfenen und mit einem Verschuldensvorwurf nicht belastbaren Entscheidungsspielraum.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 8 ZB 17.2076 -, juris; Beschluss vom 25.02.2010 - 8 AS 10.40000 -, juris).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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