Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PS 157/22

Tenor

Die Entschädigung für die Teilnahme der ehrenamtlichen Richterin B. an den Sitzungen des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am … und am … wird auf insgesamt 495,60 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I. Die Festsetzung der Entschädigung der ehrenamtlichen Richterin durch den Senat beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen und Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -). Danach erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse, hier der A. bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

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Die Zuständigkeit des 13. Senats ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVEG in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und die Zuständigkeit des Senats anstelle des Einzelrichters aus § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG.

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Auf den danach statthaften und auch sonst zulässigen Antrag des Bezirksrevisors bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. Mai 2022 ist für die Teilnahme der ehrenamtlichen Richterin B. an den Sitzungen des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am … und am … eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 495,60 EUR festzusetzen, die sich aus Tagegeld in Höhe von 28,00 EUR (1.), Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 140,00 EUR (2.) und Fahrtkostenersatz in Höhe von 327,60 EUR (3.) zusammensetzt. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung kann die ehrenamtliche Richterin hingegen nicht beanspruchen (4.).

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1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung § 6 Abs. 1 JVEG erhält die ehrenamtliche Richterin, die innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der sie aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von ihrer Wohnung und ihrem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

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Ausgehend von den Abwesenheitszeiten der ehrenamtlichen Richterin (Sitzung am …: 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr = 13,5 Stunden; Sitzung am …: 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr = 11 Stunden) ist nach § 6 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für jeden der beiden Sitzungstage ein Tagegeld in Höhe 14,00 EUR, mithin insgesamt ein Tagegeld in Höhe von 28,00 EUR festzusetzen.

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2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 JVG beträgt ausgehend von den zu I.1. genannten Zeiten und der Entschädigungsobergrenze des § 15 Abs. 2 JVEG (vgl. zu deren Anwendung: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 16 JVEG, Rn. 3) von zehn Stunden je Sitzungstag für jeden der beiden Sitzungstage 70,00 EUR (= 10 Stunden x 7,00 EUR/Stunde), insgesamt also 140,00 EUR.

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3. Der Fahrtkostenersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (0,42 EUR je gefahrenen Kilometer) beträgt bei jeweils 390 gefahrenen Kilometern zwischen dem Heimatort der ehrenamtlichen Richterin und dem Gerichtort einschließlich der Rückfahrt für jeden der beiden Sitzungstage 163,80 EUR, insgesamt also 327,60 EUR.

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4. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 17 JVEG kann die ehrenamtliche Richterin hingegen nicht beanspruchen.

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Ehrenamtliche Richterinnen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten nach § 17 Satz 1 JVEG neben der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richterinnen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen nach § 17 Satz 2 JVEG erwerbstätigen ehrenamtlichen Richterinnen gleich. Die letztgenannte, durch Art. 7 Nr. 13 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingefügte Regelung stellt klar (vgl. zur bis dahin geltenden Rechtslage bereits: KG, Beschl. v. 16.8.2010 - 1 Ws 135/10 -, NStZ 2011, 240 - juris Rn. 3 m.w.N.), dass Bezieherinnen von Erwerbsersatzeinkommen rechtlich als erwerbstätige ehrenamtliche Richterinnen anzusehen sind und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 1 JVEG für die Gewährung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht erfüllen. "Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne des § 17 Satz 2 JVEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers beispielsweise der Bezug einer Rente (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz), BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 325; vgl. dahingehend auch die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 ff. SGB IV sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.4.2014 - 14 AR 5/13 -, NVwZ-RR 2014, 708 - juris Rn. 2 ff.; Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 17 Rn. 6). Da die 1947 geborene Antragstellerin im Zeitpunkt der Heranziehung als ehrenamtliche Richterin an beiden hier maßgeblichen Sitzungstagen eine Rente bezogen hat, ist sie folglich von der Gewährung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 17 JVEG ausgeschlossen.

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Damit beträgt der Gesamtbetrag der festzusetzenden Entschädigung 495,60 EUR.

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Die vorherigen - und hinsichtlich der Festsetzung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 17 JVEG fehlerhaften - Anweisungen durch den Kostenbeamten vom … und vom … werden durch diese Entscheidung gegenstandslos (vgl. Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 4 Rn. 1). Ein etwaiges Vertrauen der ehrenamtlichen Richterin in die Richtigkeit und den Fortbestand der fehlerhaften Anweisungen ist hier - trotz ihres fraglos fehlenden persönlichen Verschuldens und der offenbar mangelnden Anleitung und Schulung des Kostenbeamten durch die Gerichtsverwaltung - nicht von solchem Gewicht, dass es einer Festsetzung durch den Senat zu Lasten der ehrenamtlichen Richterin entgegenstehen würde.

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II. Nach § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

 


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