Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LA 91/22

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus A-Stadt wird abgelehnt.

  2. II.

    Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 18. Januar 2022 wird abgelehnt.

    Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu 1/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte - das Schlagwort "grundsätzliche Bedeutung" wird lediglich auf Seite 2 der Antragsbegründung erwähnt, dieser Zulassungsgrund aber nicht wieder aufgegriffen - Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt.

1. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise von subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Syrien.

Der 1983 geborene Kläger zu 1. und die 1984 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 5. sind ihre 2011, 2014 und 2015 geborenen Kinder. Die Kläger sind kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens und stammen eigenen Angaben zufolge aus Syrien. Nachdem die Kläger zu 1. bis 3. am 10. September 2013 ins Bundesgebiet eingereist waren, stellten sie am 16. September 2013 Asylanträge.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Oktober 2013 gab die Klägerin zu 2. u.a. an, vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie in der Region Koban in dem Dorf Serawoke im Bezirk Aleppo gewohnt. Sie spreche kein Arabisch und sei nicht zur Schule gegangen. Für den Lebensunterhalt der Familie habe man Getreide und Gemüse angebaut und Vieh gehalten. Die Produkte hätten sie teilweise selbst verbraucht, teilweise auch auf dem Markt verkauft. Sie selbst habe das Haus praktisch nicht verlassen. Bei der Ausreise aus Syrien hätten sie keine Reisepässe gehabt, nur ein paar Blätter und einen "Nüfus", die alle beim Schlepper geblieben seien. In dem Anhörungsprotokoll ist folgender Vermerk aufgenommen:

"Bereits bei der ersten Ansprache der Antragstellerin zu 1) und ihres Mannes im Warteraum hatte der Unterzeichner erhebliche Zweifel, ob die Familie tatsächlich aus Syrien stammt. Im Laufe der ersten Befragung der Antragstellerin zu 1) verdichteten sich diese Zweifel. Die Antragstellerin benutzte einige Begriffe, die für Yeziden aus Syrien untypisch sind, jedoch regelmäßig von Yeziden aus der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere Georgien, benutzt werden. Au[ch] vom Habitus her handelt es sich bei der Antragstellerin offensichtlich nicht um eine Yezidin aus Syrien, insbesondere die Kleidung ist nicht typisch, auch trägt die Antragstellerin einen Haarschmuck in Form eines Schmetterlings, der so gar nicht zu Syrien, sondern eher in die Nachfolgestaaten der GUS passt.

Die Sprache selbst zeigt deutliche Merkmale des Kormanshi aus den Nachfolgestaaten der GUS. Die Sprache ist nicht typisch für Yeziden aus Syrien, aus dem Irak oder sonst aus dem vorderem Orient."

Eine Anhörung des Klägers zu 1. fand nicht statt, da dieser offenbar schwerhörig ist und seinerzeit noch nicht über Hörgeräte verfügte. Im Hinblick auf die Zweifel an der behaupteten Herkunft der Kläger 1. bis 3. wurde die Durchführung einer Sprachanalyse angekündigt.

Für die Klägerin zu 4. wurde am 22. August 2014 ein Asylverfahren eingeleitet.

Am 8. Januar 2015 wurden Sprachaufnahmen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gefertigt.

Für die Klägerin zu 5. wurde am 21. Juli 2015 ein Asylverfahren eingeleitet.

In seinem Gutachten einer Sprachanalyse vom 1. Juni 2016 gelangte der vom Bundesamt beauftragte Gutachter mit dem Kürzel "Kur 405" hinsichtlich der Klägerin zu 2. zu dem Ergebnis:

"Die Probandin spricht zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci. (...).

Es ist auf Grund des untersuchten Sprachmaterials nach phonetisch / phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten mit Sicherheit festzustellen, dass die Mundart der Probandin regional auf die GUS-Staaten, namentlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan zu bestimmen ist.

Als Ergebnis dieser Sprachanalyse kann eine Mundart aus der Region Afrin / Syrien, in der die Probandin gelebt haben will, mit Sicherheit ausgeschlossen werden."

Hinsichtlich des Klägers zu 1. erklärte der Gutachter mit dem Kürzel "Kur 405" in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2016, dass dessen Sprachbeitrag zur Durchführung einer Analyse nicht ausreichend sei.

Mit Bescheid vom 13. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte die Abschiebung der Kläger zu 1. bis 3. in ihr Herkunftsland, vermutlich Georgien oder Armenien, an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Klägern zu 1. bis 3. nicht geglaubt werden könne, dass sie syrische Staatsangehörige seien und aus Syrien stammten. Dem anonymisierten Sprachgutachten für die Klägerin zu 2. sei zu entnehmen, dass die Kläger mit Sicherheit aus den GUS-Staaten stammten. Die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte müssten daher als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, weil die Kläger über ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Probleme in ihren tatsächlichen Herkunftsstaaten, Georgien oder Armenien, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Auch drohe ihnen dort kein ernsthafter Schaden oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK.

Im jeweiligen Tenor gleichlautende Bescheide erließ das Bundesamt auch gegenüber den Klägerinnen zu 4. und 5. unter dem 13. September 2016. Zur Begründung wurde auf den Asylbescheid betreffend die Kläger zu 1. bis 3. verwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die Klägerinnen zu 4. und 5. wie ihre Eltern die Staatsangehörigkeit eines der GUS-Staaten besäßen. Dort drohe ihnen weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden noch Menschenrechtsverletzungen.

Unter dem 21. September 2016 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 abgelehnt.

Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg zudem die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst darauf verwiesen, dass keine Bedenken gegen das (formell) ordnungsgemäße Zustandekommen der angefochtenen Bescheide vom 13. September 2016 wegen des Auseinanderfallens von Anhörer und Entscheider bestünden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, 4 AsylG lägen nicht vor. Eine insoweit erforderliche individuelle Vorverfolgung und/oder eventuell eingetretene Nachfluchtgründe hätten die Kläger weder in Bezug auf Syrien noch in Bezug auf einen der GUS-Staaten noch in Bezug auf irgendein anderes Land vorgetragen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes stehe den Klägern nicht zu. Es entspreche zwar der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, syrischen Staatsangehörigen bzw. aus Syrien stammenden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzusprechen; auch dürften wegen des dort seit Jahren herrschenden Bürgerkrieges für diesen Personenkreis die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt sein. Die Kläger hätten jedoch nicht glaubhaft machen können, dass sie aus Syrien stammten. Gegen eine Herkunft aus Syrien spreche zunächst die hinsichtlich der Klägerin zu 2. erstellte Sprachanalyse vom 1. Juni 2016 durch den Gutachter mit dem Code "Kur 405", der Indizwirkung bei der Bestimmung der regionalen Herkunft eines Asylantragstellers zukomme. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Verwertbarkeit und Aussagekraft des Sprachgutachtens griffen nicht durch. Der Umstand, dass der Gutachter für den Kläger zu 1. ein Sprachgutachten nicht habe erstellen können, weil er dessen Sprachbeitrag in der am 8. Januar 2015 gefertigten Aufzeichnung als nicht ausreichend erachtet habe, vermöge an der fehlenden Überzeugung des Gerichts von einer Herkunft der Kläger aus Syrien nichts zu ändern. Die Kläger zu 1. und 2. hätten betont, dass sowohl sie selbst als auch ihre Eltern und Großeltern in demselben Dorf gelebt und dieses kaum verlassen hätten. Deshalb liege es fern, die behauptete Herkunft des Klägers zu 1. unter sprachlichen Aspekten anders als die der Klägerin zu 2. zu bewerten. Durch die weitere Beweisaufnahme habe eine Herkunft der Kläger ebenfalls nicht belegt werden können. Gegen eine Herkunft der Kläger aus Syrien sprächen zudem auch ihre widersprüchlichen Angaben sowie zahlreiche im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren hervorgetretene Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten. Nach allem sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe; die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylG) sehe das Gericht nach eigener Prüfung ebenfalls als erfüllt an. Der auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Syrien gerichtete weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Denn eine Herkunft der Kläger aus Syrien sei - wie dargelegt - nicht feststellbar.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf.

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 10.8.2023 - 5 PB 7/23 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.3.2015 - 5 PB 26.14 -, juris Rn. 3. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (SächsOVG, Beschl. v. 3.2.2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 16.6.2021 - 6 A 1407/19.A -, juris Rn. 28).

a) Die Kläger rügen zunächst, soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das (formell) ordnungsgemäße Zustandekommen der angefochtenen Bescheide vom 13. September 2016 wegen des Auseinanderfallens von Anhörer und Entscheider, sei es den Eindrücken des Anhörers gefolgt und habe diese verwertet, ohne den Beteiligten zuvor mitgeteilt zu haben, um welche Eindrücke - welche gesprochenen Wörter der Klägerin zu 2., welche Kleidungsstücke der Kläger - es sich konkret gehandelt habe und wie es diese Eindrücke verifiziert habe. Dies führt auf keine Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

"Die von den Klägern geäußerten Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der angefochtenen Bescheide vom 13. September 2016 wegen des Auseinanderfallens von Anhörer und Entscheider/in teilt das Gericht nicht. Da die Kläger mit der Klage die gebundenen Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten verfolgen, ist es von vornherein unerheblich, ob die angegriffenen Bescheide, deren Aufhebung mit beantragt ist, formell rechtswidrig sind. Eine mögliche Verletzung von Verfahrensrecht hätte keine Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis; insoweit greift der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A - juris Rn. 95 f. m.w.N.). Abgesehen davon liegt ein Verfahrensfehler aber auch nicht vor. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 11 ZB 17.31802 - juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, dass die/der Entscheider/in auf persönliche Eindrücke des Anhörers abgestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Erstere/r die Einschätzung, den Klägern zu 1. bis 3. könne die behauptete syrische Staatsangehörigkeit und Herkunft aus Syrien nicht geglaubt werden, maßgeblich auf das anonymisierte Sprachgutachten für die Klägerin zu 2. gestützt und lediglich ergänzend angemerkt hat, dass dieses Ergebnis den Eindruck des sehr erfahrenen Anhörers widerspiegele. Dies ist vor dem Hintergrund, dass bei der Anhörung durch das Bundesamt aufgrund einiger von der Klägerin zu 2. benutzten Begriffe und wegen deren äußeren Erscheinungsbildes Zweifel an der Herkunft der Kläger aufgetreten sind, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Erkenntnisse für die Einholung einer Sprach- und Textanalyse erst zum Anlass genommen worden sind."

Das Verwaltungsgericht hat sich damit bereits nicht die Eindrücke des Anhörers zu eigen gemacht. Es hat lediglich im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt für seine Einschätzung, die Kläger hätten eine Herkunft aus Syrien nicht hinreichend glaubhaft gemacht, maßgeblich auf das anonymisierte Sprachgutachten gestützt habe und lediglich ergänzend darauf hingewiesen habe, dass dieses Ergebnis auch den Eindruck des sehr erfahrenen Anhörers widerspiegele. Damit hat das Verwaltungsgericht weder selbst behauptet, der Anhörer sei sehr erfahren noch, dessen Eindrücke seien zutreffend. Es hat lediglich die Auffassung vertreten, dass dieser Zusatz in dem Bescheid (formell-)rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil bei der Anhörung durch das Bundesamt aufgrund einiger von der Klägerin zu 2. benutzter Begriffe und wegen deren äußeren Erscheinungsbildes Zweifel an der Herkunft der Kläger aufgetreten seien. Dass dies tatsächlich so gewesen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vermerk im Anhörungsprotokoll vom 9. Oktober 2013.

Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass formelle Bedenken gegen die Bescheide nicht durchgriffen, selbstständig tragend auch damit begründet, es sei von vornherein unerheblich, ob die angegriffenen Bescheide, deren Aufhebung mit beantragt ist, formell rechtswidrig seien, weil die Kläger mit der Klage die gebundenen Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten verfolgten. Wenn die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet wird, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.1.2025 - 4 A 195/25.A -, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Die Kläger haben den ersten Begründungsstrang jedoch nicht angegriffen.

b) Auch soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung ihres Hilfsbeweisantrages rügen, bleiben sie damit ohne Erfolg.

Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2022 beantragt,

"hilfsweise - unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Parteigutachten der Beklagten zu folgen wäre - zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 1) aus der Gegend von Kobane stammt, Beweis zu erheben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (durch einen mit der Sache bislang nicht befassten Sachverständigen) über den Dialekt des Klägers zu 1)."

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen, unbedingt gestellten Beweisangebotes verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschl. v. 16.9.2020 - 5 PB 22.19 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17). Mit einem nur per Schriftsatz im vorbereitenden Verfahren fürsorglich oder - wie hier - in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag wird dagegen nur eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (stRspr.; vgl etwa BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 21.10.2019 - 1 B 49.19 -, juris Rn. 46, Beschl. v. 19.8.2010 - 10 B 22.10 u.a. -, juris Rn. 10 und vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 -, juris Rn. 6). Danach kann in der Ablehnung von im vorbereitenden Verfahren fürsorglich gestellten Beweisanträgen oder von - wie hier - in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen regelmäßig auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen; vielmehr ist allein die - im abschließenden Katalog des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO nicht aufgeführte (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. v. 16.1.2025 - 1 A 2445/24.A -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 21.2.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 40) - Aufklärungsrüge eröffnet (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 8 B 37.19 - juris Rn. 6, vom 21.10.2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 46 und vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.2.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur das Recht der Beteiligten einschließt, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.2.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 7.2.2001 - 6 ZU 695/99.A -, juris Rn. 5 ff.).

Die Gehörsrüge ist - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - bei einem lediglich fürsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisantrag auch im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität ausgeschlossen. Denn die Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs und sonstige Verfahrensmängel können im Rechtsmittelzulassungsverfahren jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen oder auf die Behebung des sonstigen Verfahrensmangels hinzuwirken (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.4.2021 - 9 B 30.20 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.2.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Der Sinn der in § 86 Abs. 2 VwGO für unbedingte Beweisanträge normierten Vorabentscheidungspflicht des Gerichts besteht darin, dass der Antragsteller nach Eröffnung der Ablehnungsgründe sofort hierauf reagieren sowie etwaige vom Gericht gesehene (wirkliche oder auch nur vermeintliche) Mängel seines Beweisantrags noch beheben kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.2.2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 41 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 7.2.2001 - 6 ZU 695/99.A -, juris Rn.). Beschränkt sich ein Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Stellung eines Hilfsbeweisantrags, begibt er sich sehenden Auges dieser Möglichkeit. Im Falle der Erfolglosigkeit seines Hilfsbeweisantrags kann er sich daher in einem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen.

Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör "umschlägt" (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 -, juris; OVG Saarl., Beschl. v. 23.1.2025 - 2 A 126/23 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 - 1 A 1635/22.A -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 19.7.2022 - 1 LA 130/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden (OVG Saarl., Beschl. v. 23.1.2025 - 2 A 126/23 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Einen derartig schwerwiegenden Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

"Der Umstand, dass der Gutachter für den Kläger zu 1. ein Sprachgutachten nicht hat erstellen können, weil er dessen Sprachbeitrag in der am 8. Januar 2015 gefertigten Aufzeichnung als nicht ausreichend erachtet hat, vermag an der fehlenden Überzeugung des Gerichts von einer Herkunft der Kläger aus Syrien nichts zu ändern. Die Kläger zu 1. und 2. betonen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Eltern und Großeltern in demselben Dorf gelebt und dieses kaum verlassen hätten. Deshalb liegt es nach Ansicht des Gerichts fern, die behauptete Herkunft des Klägers zu 1. unter sprachlichen Aspekten anders als die der Klägerin zu 2. zu bewerten."

Die Kläger haben demgegenüber nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen ein Sprachgutachten bei ihnen zu divergierenden Ergebnissen kommen könnte.

c) Ein Verfahrensverstoß ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung.

Die Kläger meinen, dass Verwaltungsgericht sei ohne einen insoweit erforderlichen Hinweis von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, nach der eine Text- und Sprachanalyse nur ein Indiz darstellen könne, dass u.a. dann unbeachtlich sei, wenn die jeweiligen Schutzsuchenden über detaillierte Ortskenntnisse verfügten (VG Oldenburg, Urt. v. 11.8.2016 - 2 A 129/16).

Ein § 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist aber nur gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschl. v. 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 9.6.2021 - 8 C 32.20 -, juris Rn. 20; Urt. v. 31.7.2013 - 6 C 9.12 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Beschl. v. 2.6.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 18 m.w.N., Beschl. v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 -, juris Rn. 26). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung bzw. die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (vgl. konkret zur Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Beschl. v. 15.4.1987 - 4 B 71/87 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 4.2.1961 - I C 132.60 -, juris Orientierungssatz). Im Übrigen trifft es auch in der Sache nicht zu, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen wäre. Auch im angefochtenen Urteil geht das Verwaltungsgericht lediglich von einer "Indizwirkung" des Sprachgutachtens aus. Es hat diese Indizwirkung allerdings aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall nicht als widerlegt angesehen.

d) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen geäußerten, mit "etwa" begleiteten Zeitangaben als akkurat bewertet und nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nie zur Schule gegangen seien, wenden sich die Kläger im Gewand einer Gehörsverletzung gegen eine (vermeintlich) fehlerhafte Bewertung des Sachverhaltes. Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltsermittlung sowie der Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht die Annahme einer Gehörsverletzung begründen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 -, juris Rn. 3; Urt. v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 -, juris Rn. 10). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen: Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann willkürlich gehandelt oder gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.2010 - 10 B 7.10 -, juris Rn. 4). Für einen solchen gravierenden Verstoß haben die Kläger jedoch nichts dargelegt. Es bleibt vielmehr bereits unklar, auf welche Zeitangaben sie sich für welche Schlussfolgerungen konkret beziehen.

e) Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, zu ermitteln, welche Namen außer dem von Google-Maps verwendeten "Zerafik" für ihren Herkunftsort existierten, rügen sie wiederum lediglich eine unterbliebene Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die - wie bereits unterb) ausgeführt - grundsätzlich keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt und nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO aufgeführt sind, gehören. Für einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nichts dargelegt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht lediglich auf die unterschiedliche Aussprache des Dorfnamens durch die Kläger abgestellt, wie sie durch die divergierende phonetische Schreibweise in den Anhörungen beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung bei Gericht ersichtlich geworden sei. Daher musste es aus seiner Sicht auch keine weiteren Schreibweisen des Ortes recherchieren.

f) Mit ihrer Kritik, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob und in welchem Maße das türkische Wort "Nüfus" über seinen "Sinn im Rechtssinne" selbstständig und als Lehnwort zumindest in den grenznahen Gebieten Syriens auch benutzt werde, um Personalausweise zu bezeichnen, rügen die Kläger wiederum lediglich eine unterbliebene Sachverhaltsermittlung und machen somit keine Gehörsverletzung geltend. Auch hier wird jedenfalls ein schwerwiegender Verstoß gegen Aufklärungspflichten nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Annahme, der Nüfus sei ein von der Türkei für seine Bürger ausgestellter Personalausweis, auf verifizierbare Angaben aus dem Internet bezogen. Die Kläger stellen es demgegenüber lediglich als Möglichkeit dar, dass der Begriff "Nüfus" auch in Teilen Syriens für einen Personalausweis verwendet wird. Sie legen bereits nicht substantiiert dar, dass dies tatsächlich der Fall ist und belegen dies auch nicht.

g) Auch aus der Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht verstoße gegen Denkgesetze, "wenn es der vom Klägervertreter unter dem 3. Mai 2021 vorgelegten Auskunft der Stadt Oldenburg in einem ähnlichen Fall" [sic] ergibt sich keine Gehörsverletzung.

Das Verwaltungsgericht hat sich zu einer Auskunft der Stadt Oldenburg wie folgt geäußert:

"Das Schreiben der Stadt Oldenburg vom 15. Juli 2020 betrifft nicht die Kläger und enthält lediglich allgemeine Hinweise dazu, wie nicht registrierte Ausländer aus Syrien möglicherweise an syrische Identitätsdokumente gelangen können."

Die Kläger legen auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, wie sich aus diesem Schreiben Rückschlüsse auf ihre behauptete Herkunft aus Syrien ergeben sollen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

h) Soweit die Kläger rügen, die Würdigung der Aussagen des Zeugen Hasso im Urteil sei nicht nachvollziehbar, ergibt sich daraus wiederum keine Gehörsverletzung. Denn ob das Verwaltungsgericht den Äußerungen des Zeugen Hasso die richtige Bedeutung beigemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann aber ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren - wie bereits unterd) ausgeführt - grundsätzlich nicht begründet werden. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keinen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss des Verwaltungsgerichts auf. Die Annahme, dass sich der Zeuge an einen normalen Besuch bei seiner Familie vor 24 Jahren, als er selbst zehn Jahre gewesen sei, kaum mehr sicher erinnern kann, ist unter Berücksichtigung des üblichen menschlichen Erinnerungsvermögens schlüssig und nachvollziehbar und keineswegs aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich. Der Zeuge hätte vielmehr darlegen müssen, warum gerade dieser Besuch so eindrucksvoll gewesen sein soll, dass die Erinnerung daran geblieben ist. Eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist in Bezug auf diese Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

i) Auch mit ihrer Kritik, das Verwaltungsgericht habe der unterschiedlichen Schreibweise ihrer Namen eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme, wenden sich die Kläger lediglich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat dazu ausgeführt:

"Hierzu gehört zunächst, dass die Namen der Kläger zu 1. bis 3. in den ihnen ausgestellten Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchende vom 11. September 2013, ausgestellt durch die Landesaufnahmebehörde Braunschweig, und vom 12. September 2013, ausgestellt durch die Landesaufnahmebehörde Friedland, auf "N." (Kläger zu 1.), "O." (Klägerin zu 2.) und "P." (Klägerin zu 3.) lauten (vgl. Bl. 33 f. d. BA 001). Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 17. August abgegebene Erklärung der Klägerin zu 2., sie hätten den Namen damals nur mündlich angegeben und das sei von dem Aufnehmenden so aufgeschrieben worden, vermag nicht zu überzeugen, zumal die übrigen Angaben in den Bescheinigungen, insbesondere zu Geburtsdaten und -ort sowie zur Staatsangehörigkeit, entsprechend den Angaben der Kläger eingetragen worden sind. Deutlich verstärkt werden die Zweifel an der Richtigkeit der von den Klägern angegebenen Namen durch deren Angaben gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg. In einem von dieser gefertigten Vermerk vom 10. August 2017 (vgl. Bl. 194 d. BA 011) heißt es, der Kläger zu 1. habe in dem von ihm ausgefüllten Antrag auf (Verlängerung der) Duldung als Vornamen "Q." geschrieben, woraufhin seine Frau ihn angewiesen habe, "" zu schreiben. Die Klägerin zu 2. habe erklärt, dass ihr Ehemann eigentlich "Q." heiße, jedoch in der Duldung "" geschrieben stehe. In einem weiteren Vermerk der Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg vom 15. Januar 2018 (vgl. Bl. 238 d. BA 012) heißt es, der Kläger zu 1. habe erneut mitgeteilt, nicht "" zu heißen und nicht zu wissen, ob sein richtiger Name "Q." tatsächlich so geschrieben werde. Die Klägerin zu 2. habe daraufhin angegeben, dass auch der Nachname nicht stimme und sie "Mustafa" heißen würden; sie wisse allerdings nicht, ob "Mustafa" tatsächlich so geschrieben werde. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2021 abgegebenen lapidaren Erklärungen, davon wisse sie nichts (Klägerin zu 2.) bzw. er könne nicht sagen, warum die Ausländerbehörde das so aufgeschrieben habe (Kläger zu 1.), sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der behördlichen Vermerke zu begründen oder die Widersprüchlichkeiten in der Namensverwendung aufzulösen. Hierzu passt im Übrigen auch, dass der Kläger zu 1. nach den Feststellungen der Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg bei Facebook und Instagram angemeldet ist und dort Profile unter den Namen "R.", "S." und "T." innehat (vgl. Bl. 534 d. BA 013).

Die Kläger zeigen mit ihrem Vorbringen, sie würden ihre Namen nur mündlich mitteilen und seien nicht dafür verantwortlich, wie diese verschriftlicht würden, jedenfalls keine schwerwiegenden Mängel der gerichtlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung auf. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind vielmehr schlüssig und nachvollziehbar und verdeutlichen auch gerade, dass die Kläger durchaus an der Verschriftlichung ihrer Namen mitgewirkt haben. Damit hätten sich die Kläger substantiiert auseinandersetzen müssen. Ein bloßer Hinweis auf ihre mangelhafte Schulbildung genügt jedenfalls nicht.

j) Auch das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte dem Kläger zu 1. vorhalten müssen, dass er nicht sämtliche Münzen und Scheine des syrischen Geldes habe aufzählen können, und ihm die Möglichkeit der Ergänzung geben müssen, lässt keine Gehörsverletzung erkennen. Die Kläger beanstanden insoweit wiederum lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, was - wie bereits unterd) ausgeführt - regelmäßig auf keine Gehörsverletzung führt, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Für das Verwaltungsgericht war im Übrigen relevant, dass der Kläger zu 1. auf erstmalige Nachfrage nicht sämtliche Scheine und Münzen des syrischen Geldes aufzählen konnte und ihm der 5.000 Lira-Schein geläufig war, der erst viele Jahre nach seiner Einreise in die Bundesrepublik in Syrien eingeführt worden ist. Diese Einschätzung ist weder von Willkür geprägt noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder missachtet allgemeine Erfahrungssätze.

k) Schließlich ergibt sich auch keine Gehörsverletzung aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht zu Lasten der Kläger berücksichtigt habe, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2021 nicht gewusst habe, durch welche Orte er mit seinem Vater auf dem Weg nach Kobane mit dem Auto gefahren sei, während er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2022 auf eine entsprechende ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten habe angeben können, dies seien (phonetisch) Donkiz und Dugir gewesen. Wiederum rügen die Kläger lediglich die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht, legen aber nicht dar, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts von Willkür geprägt gewesen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet hat. Soweit sie meinen, der Kläger zu 1. hätte die Orte lediglich auf Arabisch nicht benennen können, erklären sie bereits nicht, weshalb der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2021 gemeint haben will, die Orte auf Arabisch und nicht auf Kurdisch benennen zu sollen und warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Problematik bereits seinerzeit klar zu benennen und die Orte auf Kurdisch wiederzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen