Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 ME 15/25

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollziehung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Februar 2025 zugunsten des Antragstellers getroffenen einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet worden ist, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der ... A-Stadt fortzuführen, vorläufig bis zu einer Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren - 2 ME 15/25 - auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Der Aussetzungsantrag richtet sich - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO. Für einen Antrag nach § 149 Satz 2 VwGO ist infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO) und der damit verbundenen Verlagerung der Entscheidungskompetenz zum Oberverwaltungsgericht kein Raum (NdsOVG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 ME 128/10 -, juris Rn. 14).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschl. v. 14.12.2022 - 2 ME 2/22 -, v. 3.6.2020 - 2 ME 246/20 - und v. 25.5.2020 - 2 NB 219/20 -, V.n.b.), die mit derjenigen anderer Oberverwaltungsgerichte in Einklang steht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, v. 18.10.2021 - 18 B 1628/21 - und v. 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.10.2020 - 1 S 116/20 - und v. 26.4.2019 - 6 S 23.19 -; SächsOVG, Beschl. v. 3.11.2015 - 2 B 342/15 -, jeweils veröffentlicht in juris, wohl auch BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 20 F 15/12 -, juris Rn. 20), ist die Vorschrift des § 570 Abs. 3 ZPO über die Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar.

Nach § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor seiner Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Der Normzweck liegt darin, die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu hemmen, um den betroffenen Beteiligten vor irreparablen Schäden zu schützen (Hamdorf, in: B-Stadter Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 570 Rn. 1). Bei der gebotenen Ermessensentscheidung ist die gesetzliche Konzeption des verwaltungsprozessrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, wonach die Beschwerde in den Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (§ 149 Satz 1 VwGO). Eine Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, v. 18.10.2021 - 18 B 1628/21 - und v. 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.10.2020 - 1 S 116/20 - und v. 26.4.2019 - 6 S 23.19 -; SächsOVG, Beschl. v. 3.11.2015 - 2 B 342/15 -, jeweils veröffentlicht in juris).

Der Erfolg des Antrags nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO setzt entweder voraus, dass die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses für den Antragsteller unzumutbare Belastungen mit sich bringt oder sich klar abzeichnet, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufzuheben sein wird (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2022 - 2 ME 2/22 -, v. 3.6.2020 - 2 ME 246/20 - und v. 25.5.2020 - 2 NB 219/20 -, V.n.b.; SächsOVG, Beschl. v. 24.4.2014 - 4 B 70/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Eine Aussetzung der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits aufgrund einer Folgenabwägung kommt nicht in Betracht. Bei der gebotenen Folgenabwägung sind die wechselseitigen Interessen der Beteiligten an der Vollziehung bzw. Außervollzugsetzung zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Droht bei fehlender einstweiliger Anordnung ein nicht wieder gut zu machender Zustand einzutreten, kann es gerechtfertigt sein, ohne Rücksicht auf die absehbaren Erfolgsaussichten zu entscheiden (vgl. z.B. NdsOVG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 ME 128/10 -, juris Rn 14; HessVGH, Beschl. v. 4.4.2000 - 12 TZ 577/00 -, juris Rn. 4).

Hieran gemessen ist von dem Antragsgegner weder dargelegt noch ersichtlich, dass ohne eine Außervollzugsetzung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nämlich die Fortführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der ... A-Stadt - ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten würde.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung des Aussetzungsantrages im Schriftsatz vom 6. März 2025 vor, das ohne eine Aussetzung eine Erledigung des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Entscheidung des Ministers vom 23. Oktober 2024 über den Abbruch des Auswahlverfahrens eintreten und das Verfahren nach § 38 Abs. 2 NHG seinen Fortgang nehmen würde. Dem entgegengesetzt trägt er zur Begründung seiner Beschwerde im selben Schriftsatz vor, dass er die Abbruchentscheidung bereits in dem Zeitpunkt aussprechen dürfe, in dem noch nicht das Vorschlagsrecht des Senats nach § 38 Abs. 2 Sätze 5 und 6 NHG abschließend ausgeübt worden sei, weil - aus seiner Sicht - feststehe, dass dieser Vorschlag keinen geeigneten Bewerber enthalten könne. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Entscheidungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 Satz 5 NHG bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen müsse. Er macht mit anderen Worten geltend, dass er die in Streit stehende Abbruchentscheidung auch nach Ausübung des Vorschlagsrechts des Senats aussprechen dürfte. Schon vor diesem Hintergrund ist nach der Argumentation des Antragsgegners - unabhängig von der Frage, ob eine solche Abbruchentscheidung rechtmäßig wäre - kein Raum für eine Aussetzung der Vollziehung, weil er eine (weitere) Abbruchentscheidung schlichtweg nach Ausübung des Vorschlagsrechts des Senats treffen würde. Dass allein durch die damit verbundene zeitliche Verzögerung ein erheblicher Schaden, etwa für das Ansehen der Hochschule, eintreten würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Unabhängig davon besteht für den Antragsgegner nach Ausübung des Vorschlagsrechts des Senats nach § 38 Abs. 2 Sätze 5 und 6 NHG die Möglichkeit, eine vermeintlich rechtswidrige Entscheidung des Senats nach § 51 Abs. 1 Satz 3 NHG zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen (vgl. Mehde, in: Epping, NHG, 2. Auflage 2023, § 51 Rn. 20). Eine solche Beanstandung wiederum hat nach Satz 4 der Vorschrift aufschiebende Wirkung. Hiervon hat der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht und diese Option auch vor seiner Entscheidung über den Abbruch als eine in Betracht kommende "Variante" erwogen (siehe E-Mail vom 23.10.2024 in der "Anlage Bg10", Blatt: 379 der elektronischen Gerichtsakte). Es ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht ersichtlich, dass dieses unmittelbar im Anschluss an eine Entscheidung des Senats zur Verfügung stehende Kontrollinstrument zur Wahrung der Interessen des Antragsgegners nicht ausreichen würde. Hierzu trägt der Antragsgegner auch nichts vor. Dass dem Antragsgegner dagegen kein Beanstandungsrecht zusteht, wenn der Senat sein Vorschlagsrecht rechtmäßig ausübt, kann für sich genommen eine Aussetzung in Ansehung der fehlenden aufschiebenden Wirkung nach § 149 VwGO nicht begründen. In diesem Fall obliegt dem Antragsgegner aber noch die Letztentscheidungskompetenz nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NHG.

Auch mit den weiteren vorgebrachten Gründen, insbesondere in dem Schriftsatz vom 12. März 2025 zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten würde.

Der Vollständigkeit halber weist der beschließende Senat drauf hin, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung - ohne dass dies vom Antragsgegner vorgetragen wurde - es nicht auf die Wahrung der Interessen des Senats ankommt, der ab dem 1. April 2025 für etwaige Entscheidungen in diesem Auswahlprozess zuständig sein wird. Insbesondere ist es unerheblich, ob er die Entscheidungen des derzeit im Amt tätigen Senats mittragen würde.

2. Dass die Beschwerde auf der Grundlage der für die Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen dargelegten Beschwerdegründe offensichtlich Erfolg haben wird und sich deshalb klar abzeichnet, dass der angefochtene Beschluss im Beschwerdeverfahren aufzuheben sein wird, kann gegenwärtig nicht angenommen werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht bereits deswegen gegenstandslos bzw. aufzuheben, weil - so der Antragsgegner - eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung durch den Antragsteller nicht binnen der Monatsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt sei. Unabhängig davon, ob diese Frist im vorliegenden Fall Anwendung findet, hat am 6. März 2025 eine Sitzung des Antragstellers stattgefunden, in Rahmen derer er dem Auswahlverfahren zur Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten bei der ... A-Stadt Fortgang geben wollte. Dies reicht aus Sicht des beschließenden Senats jedenfalls aus. Im Übrigen bedarf es aufgrund des umfangreichen Vortrags der Beteiligten und der zu klärenden Rechtsfragen hinsichtlich des Abbruchs des Auswahlverfahrens einer eingehenden Prüfung, die dem Beschwerdeverfahren vorbehalten ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.10.2015 - 11 ME 230/15 -, juris Rn.3).

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es für diese Zwischenentscheidung nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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