Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 ME 34/25

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 21. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen, einer anerkannten Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG, ist zulässig, aber unbegründet. Zur Vermeidung von Verwechselungen übernimmt der Senat die Beteiligtenbezeichnungen aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Gegenstand der Beschwerde ist ein Abänderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, mit dem das Verwaltungsgericht den vorhergehenden Beschluss vom 7. August 2024 (Az. 5 B 2236/24) geändert und den dort gestellten Antrag des Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. Juli 2024, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2024, abgelehnt und die sofortige Vollziehung der weiteren, bisher lediglich mit einem noch nicht beschiedenen Widerspruch angegriffenen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 angeordnet hat. Gegenstand der wasserrechtlichen Genehmigung sind die Verlegung und der Betrieb eines Seekabels mit einer Länge von knapp 8 km im niedersächsischen Küstenmeer zwischen dem rund 15 km nordwestlich der Insel Borkum gelegenen Offshore-Windpark Riffgat und der etwa 500 m hinter deutsch-niederländischen Grenze im niederländischen Küstenmeer gelegenen Gasförderplattform N05-A, von der aus Bohrungen sowohl im niederländischen als auch im deutschen Küstenmeer vorgesehen sind.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, insbesondere stellt sie das auch gegen einen Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte Rechtsmittel dar (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO, Rn. 592).

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

Der Senat entscheidet selbst in der Sache und sieht von einer in Betracht kommenden Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (zur Zulässigkeit der Verweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2024 - 2 M 364/24 OVG -, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2014 - 9 CS 14.220 -, juris, Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 B 2038/12 -, juris, Rn. 5) zur Vermeidung weiteren Zeitverlusts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.1988 - 1 ER 401.88 -, juris, Rn. 8) ab.

Die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz erweist sich als im Ergebnis richtig, allerdings aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen.

Der Senat ist - auch im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht daran gehindert, zugunsten der in erster Instanz obsiegenden Antragstellerin zu prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 26.02.2025 - 5 B 902/24 -, juris, Rn. 27; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - 7 ME 27/19 -, juris, Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris, Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146, Rn. 115). § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - 7 ME 27/19 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris, Rn. 7).

Vorliegend erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die in der Sache allein streitigen Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (§§ 13 ff. BNatSchG) sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) seien nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 83, 57 Abs. 2 NWG i.V.m. § 36 Abs. 1 WHG und daher im Rahmen der Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigung vom 21. Oktober 2022 in Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 19. Juli 2024 und vom 31. März 2025 (nachfolgend gemeinsam: die wasserrechtliche Genehmigung) nicht zu betrachten, als unrichtig (hierzu unter I.). Da aber die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung nicht ergibt, dass die wasserrechtliche Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die wasserrechtliche Genehmigung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG; hierzu unter II.), trifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu. Eine Abwägung des Aussetzungsinteresses gegen das Vollziehungsinteresse ist darüber hinaus nicht angezeigt; selbst wenn man eine solche vornähme, überwöge das Vollziehungsinteresse (hierzu unter III.).

I. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner sowohl die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Eingriffsfolgenprüfung nach §§ 13 ff. BNatSchG (hierzu unter 1.) als auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG (hierzu unter 2.) zu Recht im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt.

1. Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (§§ 13 ff. BNatSchG) waren vom Antragsgegner im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren abzuarbeiten.

§ 17 BNatSchG sieht vor, dass, wenn ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder er von einer Behörde durchgeführt wird, diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen hat, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. Durch dieses sogenannte "Huckepackverfahren" wird die naturschutzrechtliche Eignungsprüfung auf das eigentliche Zulassungsverfahren konzentriert (von einer "rezessiven" Konzentration spricht etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 MB 36/12 -, juris, Rn. 27 unter Verweis auf Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 17, Rn. 15); weder findet ein gesondertes Verwaltungsverfahren statt, noch ergeht ein gesonderter Verwaltungsakt neben der Zulassung (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 17 BNatSchG, Rn. 4; Lütkes, in: Lütkes/Ewers, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 17, Rn. 6). Die Konzentration ist dabei Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration zugleich (vgl. Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 17, Rn. 16).

Im Grundsatz zutreffend führt das Verwaltungsgericht zwar aus, dass auch eine naturschutzrechtliche Befreiung im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG Trägerverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsprüfung sein kann (vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 17 BNatSchG, Rn. 5). Anders als das Verwaltungsgericht meint, existiert indes kein Grundsatz der "rechtlichen Sachnähe", in dessen Folge die naturschutzrechtliche Eingriffsprüfung stets in dem Verfahren über die naturschutzrechtliche Befreiung durchzuführen wäre, weil auch dort jedenfalls - anders als im fachrechtlichen Zulassungsverfahren - Naturschutzrecht zu prüfen ist. Gegen eine solche Konzentration im Bereich des Naturschutzrechtes und damit bei der für Naturschutz zuständigen Behörde spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 BNatSchG, der im Grundsatz gerade von einer Verschiedenheit von Zulassungsbehörde und Naturschutzbehörde ausgeht.

Vielmehr verhält es sich so, dass, wenn mehrere Zulassungsverfahren zu durchlaufen sind, Trägerverfahren im Sinne von § 17 Abs. 1 BNatSchG stets das Zulassungsverfahren ist, dem Gestattungswirkung für das den Eingriff mit sich bringende Vorhaben zukommt (vgl. Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 17 BNatSchG, Rn. 12; Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 17, Rn. 9). Dabei hängt die Frage, welches unter mehreren Zulassungsverfahren die maßgebliche Gestattungswirkung entfaltet, nicht davon ab, ob die jeweilige Zulassung conditio sine qua non für die Durchführung des Vorhabens ist; dies wird regelmäßig auf sämtliche in Frage stehenden Zulassungen zutreffen. Entscheidend ist, welche der Zulassungen sich materiell in größerem Umfang auf das Vorhaben in Gänze bezieht und damit zugleich den Eingriff am weitgehendsten - weitergehend als die übrigen Zulassungen - legalisiert. Im Verhältnis zwischen fachrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulassung wird dies in der Regel die fachrechtliche Zulassung sein.

Nicht anders verhält es sich vorliegend: Beide der für die Verlegung des Unterseekabels erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidungen beziehen sich lediglich auf einzelne Abschnitte des Unterseekabels und bleiben in ihrer Gestattungsreichweite hinter der wasserrechtlichen Genehmigung zurück, die das Vorhaben in Gänze in den Blick nimmt.

2. Ebenfalls zu Recht hat der Antragsgegner die FFH-Verträglichkeitsprüfung in das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren einbezogen.

Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist kein Anzeigeverfahren nach § 34 Abs. 6 BNatSchG durchzuführen und handelt es sich bei dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren um das zutreffende Trägerverfahren im Sinne von § 26 Satz 1 NNatSchG.

Zwar wird in der Tat vereinzelt vertreten, ein für eine Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG geeignetes Trägerverfahren liege nur dann vor, wenn es zum einen einer anderweitigen Zulassung oder Anzeige bedürfe und das sich anschließende Verfahren zum anderen die Prüfung habitatschutzrechtlicher Fragen zum Gegenstand habe (Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34, Rn. 80 sowie unter Verweis hierauf, allerdings von "Naturschutzrecht" sprechend: BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris, Rn. 11 und Kockler, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: April 2025, § 34 BNatSchG, Rn. 28). Zum einen formuliert das Gesetz die genannte Anforderung an das Trägerverfahren - das Habitatschutzrecht müsse Teil des ohnehin zu durchlaufenden Prüfungsprogramms sein - allerdings nicht. Abgesehen von dem sich aufdrängenden Eindruck eines Zirkelschlusses ("Trägerverfahren für die Prüfung des Habitatschutzrechtes kann nur ein Verfahren sein, in dem Habitatschutzrecht zu prüfen ist.") begegnet die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Anzeigeverfahrens nach § 34 Abs. 6 BNatSchG durch das Aufstellen dieser weiteren Anforderung mit Blick auf das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken: Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sieht eine Verträglichkeitsprüfung vor dem Beginn der Projektverwirklichung zwingend vor. Die Beachtung dieses Prüfungsgebotes wird aber durch § 34 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG infrage gestellt, der einen Durchführungsbeginn gestattet, wenn die Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats nach Anzeigeeingang keine Entscheidung getroffen hat (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 34 BNatSchG, Rn. 54; eingehend: Fischer-Hüftle, NuR 2009, 101, 102 ff.). Diesen - das Anzeigeverfahren im Grundsatz betreffenden - Bedenken wäre das jeweilige Verfahren vollkommen ohne Not ausgesetzt, wenn ein weiteres potentielles Trägerverfahren vorhanden ist, das vor Vorhabenbeginn zwingend zu durchlaufen ist.

Zum anderen wird aber aus einem in der zitierten Kommentarliteratur (Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 34, Rn. 80) gebildeten Beispiel deutlich, was Hintergrund für die Forderung danach ist, das Zulassungsverfahren müsse ein solches sein, das das Habitatschutzrecht bzw. Naturschutzrecht zum Gegenstand hat: Die Rede ist dort von einem Projekt, das allein eine isolierte denkmalschutzrechtliche Genehmigung erfordert. Das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei kein geeignetes Trägerverfahren, sondern es bedürfe zusätzlich einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 BNatSchG. In dieser Konstellation bestünde ohne die Anzeigepflicht aufgrund des allein auf das Denkmalschutzrecht fokussierten Prüfungsrahmens das realistische Risiko, dass etwaige Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes der zuständigen Behörde verborgen blieben und - entgegen Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie - eine Verwirklichung des Projekts ohne vorherige Prüfung und trotz erheblicher Beeinträchtigung des FFH-Gebietes einträte. Ein vergleichbares Risiko besteht im Verfahren der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach §§ 83, 57 Abs. 2 NWG i.V.m. § 36 Abs. 1 WHG jedoch nicht. Denn selbst wenn man - was Zweifeln begegnet - den Begriff des "Wohls der Allgemeinheit" in § 83 NWG und § 3 Nr. 10 WHG mit dem Verwaltungsgericht eng auf wasserrechtliche Belange ausgerichtet verstehen wollte, wäre im Rahmen der durch § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer schädlichen Gewässerveränderung (§ 3 Nr. 10 WHG) doch in jedem Falle zu prüfen, ob eine "Veränderung von Gewässereigenschaften" zu erwarten ist. Zu den Gewässereigenschaften gehört aber auch die Gewässerökologie (§ 3 Nr. 7 WHG). Eine mit dem Denkmalschutzrecht vergleichbare "Blindheit gegenüber dem Naturschutzrecht" besteht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren mithin nicht.

Die naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren nach § 67 BNatSchG scheiden ferner entgegen der verwaltungsgerichtlichen Hilfserwägung schon dem Wortlaut nach als geeignete Trägerverfahren im Sinne von § 26 NNatSchG aus: § 26 NNatSchG sieht eine Konzentration des Verfahrens bei der Behörde vor, die das Projekt zulässt. Projekt ist vorliegend aber nicht die - befreiungsbedürftige - Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Riffen (§ 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG), sondern die Verlegung des streitgegenständlichen Seekabels. Diese haben die naturschutzrechtlichen Befreiungen aber nicht in Gänze zum Gegenstand.

II. Eine vom Verwaltungsgericht folgerichtig unterlassene summarische Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigung ergibt jedoch, dass in der Hauptsache voraussichtlich nicht festzustellen sein wird, dass diese gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die wasserrechtliche Genehmigung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Insbesondere in Bezug auf die zwischen den Beteiligten in der Sache einzig umstrittenen Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (hierzu unter 1.) sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung (hierzu unter 2.) ist die wasserrechtliche Genehmigung nach summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt. Der Maßstab des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG findet hier Anwendung, da es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt.

1. Eine unzureichende Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Eingriffsfolgenregelungen (§§ 13 ff. BNatSchG) zeigt der Beigeladene nicht mit Erfolg auf. Eine solche ist dem Senat auch sonst nicht erkennbar.

a. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Planung der Ersatzmaßnahmen (auch) unter Heranziehung der im Auftrag der Antragstellerin erstellten umweltfachlichen Unterlagen betrieben hat, diese sich aber auf den Leitfaden des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenvorgaben Kompensationsmaßnahmen: BfN-Maßnahmenblatt Wiederherstellung geogener Riffe in der deutschen AWZ der Nordsee" und - insoweit - nicht auf den Orientierungsrahmen Naturschutz (IBL, 2012) stützen. Zutreffend ist zwar, dass die geplante Maßnahme im Küstenmeer und nicht in der AWZ umgesetzt werden soll. Allerdings ist das genannte Maßnahmenblatt des BfN eigens erstellt worden für den "Teilbereich: Naturschutzgebiet "Borkum Riffgrund"". Der Beigeladene argumentiert zu möglichen Verletzungen der Vorgaben des § 34 BNatSchG gerade selbst dahingehend, dass die von der Kabeltrasse betroffenen Riffstrukturen denen des Naturschutzgebietes "Borkum Riffgrund" in hohem Maße ähnelten (S. 19 der Beschwerdeschrift). Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, aus welchem Grunde die insoweit eher formale Grenze zwischen Küstenmeer und AWZ eine mangelnde Sachgerechtigkeit der Maßnahmenplanung mit sich bringen sollte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Anlage G. 09 zum Schriftsatz des Beigeladenen im Verfahren 5 B 2236/24 des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. August 2024 (Blatt 2272 ff. des Verwaltungsvorganges). Hierbei handelt es sich um eine vom Beigeladenen in Auftrag gegebene fachgutachterliche Einschätzung der G. vom 6. August 2024, in der unter anderem ausgeführt wird (Blatt 2272R des Verwaltungsvorganges): "Dass sich das Maßnahmenblatt auf die AWZ bezieht [,] ist dabei unerheblich und nicht fachlich begründet, sondern steht allein im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des BfN. Es gibt keine fachlichen Hinweise, dass das Maßnahmenblatt nicht auch auf den Teil des Borkum Riffgrundes übertragbar wäre, der im niedersächsischen Küstenmeer liegt."

b. Aus dem vorgenannten Grund verfängt auch der Einwand, die vorgesehene Aufwertung des bereits der Wertstufe V zuzuordnenden Biotoptyps KMR sei nicht oder allenfalls unter strengen und hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, nicht. Der Beigeladene räumt selbst ein, dass die Frage der Aufwertbarkeit unter Zugrundlegung des BfN-Maßnahmenblattes für die AWZ anders zu beurteilen sei. Mit Blick auf die auch nach den Ausführungen des Beigeladenen bestehende hochgradige Ähnlichkeit der Riffstrukturen im Naturschutzgebiet "Borkum Riffgrund" in der AWZ einerseits und in dem in Rede stehenden Bereich der geplanten Kabeltrasse im Küstenmeer andererseits begegnete es aber gerade - umgekehrt - Zweifeln, ob eine unterschiedliche naturschutzfachliche Einschätzung und Behandlung von im Wesentlichen wirkungsgleichen Eingriffen sich allein durch die Lage jenseits oder diesseits der 12-Seemeilen-Grenze rechtfertigen ließe.

Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang ausführt, seines Erachtens sei es möglich, "eine höhere Aufwertung von "sonstigen Lebensraumtypen" durch die Neuansiedlung eines Riffs zu erreichen, anstatt ein vorhandenes Riff mit der Wertstufe V durch kleine anthropogenen Modifikationen "aufzuwerten"" (Seite 29 f. der Beschwerdeschrift), ist die dem Antragsgegner insoweit zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris, Rn. 145) zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner im Rahmen der Anwendung der aus dem erwähnten BfN-Maßnahmenblatt gewonnenen Maßstäbe zur Aufwertbarkeit der für die Durchführung der Ersatzmaßnahmen in Betracht gezogenen Areale seinen Beurteilungsspielraum in rechtswidriger Weise überschritten hätte, führt der Beigeladene nicht an und ist dem Senat auch sonst nicht ersichtlich.

c. Die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative sind auch nicht deshalb überschritten, weil der Antragsgegner keine hinreichenden Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und insbesondere ohne ausreichende Kartierung geplant hätte. Die für die Einschätzung der Verhältnisse im betroffenen Bereich zugrundegelegten Quellen legt der Antragsgegner auf Seite 12 (Blatt 74 der elektronischen Gerichtsakte) der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 offen. Hiermit setzt der Beigeladene sich nicht auseinander. Der Berücksichtigung bedarf in diesem Zusammenhang auch, dass bisher keine konkrete Fläche für die Ersatzmaßnahme festgelegt, sondern lediglich ein Suchraum bestimmt wurde, innerhalb dessen unter anderem die konkrete Maßnahmenfläche vor Beginn der Umsetzung der Ersatzmaßnahme mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist (vgl. Nebenbestimmungen Nrn. 30, 30a der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025), und dass die Größe dieses Suchraums mit einer Fläche von 1.066 ha diejenige des eigentlichen Ersatzmaßnahmenareals von 9,15 ha um deutlich mehr als das Hundertfache übersteigt. Die Forderung nach einer Kartierung des gesamten Suchraums in der dem Beigeladenen offenbar vor Augen stehenden Detailliertheit bewegte sich nicht mehr innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

d. Gegen den Umstand, dass der Antragsgegner für die Durchführung der Ersatzmaßnahme "nur" einen Suchraum, nicht aber eine konkrete Fläche festgelegt hat, ist nichts zu erinnern. Das in diesem Zusammenhang vom Beigeladenen als verletzt erachtete Gebot der Konfliktbewältigung, das die Auslagerung eines ungelösten Problems in ein nachgelagertes Verfahren, in dem eine Prüfung nicht mehr möglich ist, verhindern soll (vgl. Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rn. 8260), findet insoweit seine Konkretisierung in § 15 Abs. 5 BNatSchG, der unter anderem festlegt, dass ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden darf, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Der Beigeladene zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ersatzmaßnahme in dem festgelegten Suchraum nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnte.

Nebenbestimmung Nr. 30 der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 lautet:

"Die Antragstellerin wird verpflichtet, als Ersatz für den Eingriff in Natur und Landschaft sowie in zwei gesetzlich geschützte Biotoptypen die Realkompensationsmaßnahme "Wiederherstellung, Verbesserung oder Neuentwicklung geogener Riffe vom Biotoptyp "Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)" auf einer Fläche von 9,15 ha im niedersächsischen Küstenmeer im Maßnahmenbereich KF 19 (siehe umweltfachliche Unterlagen, Kap. 13) umzusetzen. Die Maßnahme zur Realkompensation darf nur in den äußeren Randbereichen angrenzend an die bereits als FFH LRT 1170 festgelegten Riffe im Maßnahmenbereich KF 19 auf Flächen, in denen keine Riffstrukturen vorhanden sind, durchgeführt werden."

In der Genehmigung selbst führt der Antragsgegner aus, der Suchraum sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten zur Tragfähigkeit des Untergrundes und der Nähe zu vorhandenen Riffen festgelegt worden, um so geeignete Bedingungen für eine möglichst zügige Besiedlung mit rifftypischen Arten zu ermöglichen. Er erstrecke sich über eine Fläche von insgesamt 1.066 ha, innerhalb derer auf einer Fläche von rund 578 ha Riffe festgestellt worden seien. Nachvollziehbar stellt der Antragsgegner fest, dass die Ersatzmaßnahme in den äußeren Randbereichen dieser Riffe fachlich sicher umgesetzt werden könne (Seite 14 der Änderungsgenehmigung). Diese Einschätzung bewegt sich deutlich innerhalb der Grenzen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners und wird bekräftigt durch die fachgutachterliche Stellungnahme von G. vom 6. August 2024 (Anlage G. 09 zum Schriftsatz des Beigeladenen im Verfahren 5 B 2236/24 des Verwaltungsgericht Oldenburg vom 7. August 2024, Blatt 2272 ff. des Verwaltungsvorganges), die unter Heranziehung bisheriger Erfahrungen aus dem Ostseeraum ebenfalls keine Zweifel an den Erfolgsaussichten äußert. Das Vorgehen des Antragsgegners - Vorgabe eines Suchraums im Genehmigungsbescheid, Festlegung einer konkreten Maßnahmenfläche in der Ausführungsplanung - deckt sich zudem mit der Empfehlung des BfN in dem bereits erwähnten Maßnahmenblatt (Seite 7 f.). Insbesondere ist durch die Vorgabe des Suchraums und unter Berücksichtigung des Wortlauts der Nebenbestimmung nicht die Möglichkeit eröffnet, die Ersatzmaßnahme "beliebig irgendwo im Meer" (Seite 33 der Beschwerdeschrift) umzusetzen.

e. Mit der Kritik, für die seitlichen Störzonen hätte ein Eingriffsfaktor von 0,08 oder 0,12, nicht aber 0,04 angesetzt werden müssen, da die Betroffenheit der seitlichen Störzonen sich über die gesamte Bauphase erstrecke, zeigt der Beigeladene ebenfalls keinen durchgreifenden Mangel auf. Der Störfaktor von 0,04 ist nach dem Orientierungsrahmen Naturschutz (IBL, 2012) für temporäre Auswirkungen anzusetzen. Als temporär werden dabei Auswirkungen eingestuft, die bis maximal 1 Jahr andauern, so dass "die betroffenen Strukturen und Funktionen [...] sich spätestens in der auf den Eingriff folgenden Vegetations-, Wachstums-, Fortpflanzungs- oder Entwicklungsperiode wieder vollständig regeneriert" haben (Seite 16 des Orientierungsrahmens). Dass genau dies auf die seitlichen Störzonen zutrifft, führt der Antragsgegner in der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 aus (Seite 11). Hierzu verhält der Beigeladene sich nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen dem Antragsgegner eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen.

f. Der Einwand des Beigeladenen gegen den vom Antragsgegner angesetzten Time-Lag-Faktor von 2 (Seite 31 der Beschwerdeschrift), mit dem dem Zeitraum bis zum Erreichen der vollen ökologischen Wirksamkeit der Ersatzmaßnahme durch Vornahme eines Flächenaufschlages Rechnung gezollt wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Faktor von 2 ist nach dem Orientierungsrahmen Naturschutz (IBL, 2012, Seite 15) gerade für Biotypen anzusetzen, die - wie der Beigeladene dies für (bestimmte) geogene Riffe aus der von ihm zitierten Literatur herleitet - als schwer regenerierbar einzustufen sind. Anders als der Beigeladene anzunehmen scheint, geht auch der Antragsgegner davon aus, dass die Ersatzmaßnahme ihre volle ökologische Wirksamkeit nicht vor Ablauf von zehn Jahren entfalten wird (vgl. Seite 14 der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025, Seite 149 der umweltfachlichen Unterlagen).

Die vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang zitierte Ausführung des Antragsgegners aus der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 19. Juli 2024 (Seite 4) bezieht sich nicht auf den Time-Lag-Faktor; im Zeitpunkt des Erlasses dieser Änderungsgenehmigung war auch eine Ersatzmaßnahme noch nicht vorgesehen. Vielmehr betrifft die Passage die Frage danach, auf welcher Fläche im Vorhabenbereich von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen sei.

g. Soweit der Beigeladene vorbringt, die Folgen der wiederkehrenden Wartungsarbeiten (Seite 31 der Beschwerdeschrift) an der Kabeltrasse seien unter naturschutzrechtlichen Eingriffsgesichtspunkten nicht abgearbeitet worden, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in der wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 (Seite 12; § 117 Abs. 5 VwGO).

h. Ohne Erfolg wendet der Beigeladene ein, die wasserrechtliche Genehmigung sehe in Nebenbestimmung Nr. 34 der Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 zwar eine Monitoringpflicht in Bezug auf die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme vor, beinhalte aber entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG insgesamt "keine Pflicht zum Handeln bei Misserfolg der Maßnahmen".

§ 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG verlangt der zuständigen Behörde nicht ab, in den Zulassungsbescheid Festsetzungen aufzunehmen, die auf eine "Erfolgsgarantie" für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme hinauslaufen; geregelt ist dort vielmehr allein die behördliche Pflicht zur Festlegung des Unterhaltungszeitraumes. Sollte die Maßnahme nicht zum Erfolg führen, weil sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder unterhalten wird, steht dem Antragsgegner das Vollstreckungsrecht offen, um die Durchführung bzw. Unterhaltung durchzusetzen.

Im Übrigen ist eine Vorsorge gegen einen möglichen Misserfolg einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in der Zulassungsentscheidung - insbesondere der Erlass eines Auflagenvorbehalts (vgl. Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 17, Rn. 47) - nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Maßnahmenplanung ein den Erfolgseintritt der Kompensationsmaßnahme ernsthaft in Frage stellender Grad an Ungewissheit verbleibt. Eine solche Ungewissheit ist aber zum einen - nicht zuletzt mit Blick auf die vom Beigeladenen selbst eingeholte fachgutachterliche Stellungnahme der G. vom 6. August 2024 (Blatt 2272 ff. des Verwaltungsvorganges), aber auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im genannten BfN-Maßnahmenblatt (Seite 6) - nicht zu erkennen und wird zum anderen vom Beigeladenen nicht aufgezeigt.

2. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist im Rahmen einer summarischen Prüfung des Weiteren nicht feststellbar, dass die angegriffene Genehmigung den Anforderungen des § 34 BNatSchG nicht genügte.

Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen davon ausginge, dass es sich - erstens - bei dem von der Verlegung des Seekabels betroffenen Bereich um ein potentielles FFH-Gebiet handele, man - zweitens - annähme, der Figur des potentiellen FFH-Gebietes komme auch nach Abschluss des Verfahrens zur Meldung und Festlegung der FFH-Gebiete nach Art. 3, 4 FFH-Richtlinie noch Bedeutung zu und - drittens - mit dem Beigeladenen unterstellt würde, ein potentielles FFH-Gebiet genieße den gleichen Schutz wie ein bereits eingetragenes FFH-Gebiet, ließe sich eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Gebietes durch die Verlegung des Seekabels nicht feststellen.

Die Rüge des Beigeladenen, die Kriterien A ("qualitativ-funktionale Besonderheiten"), D ("Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte"") und E ("Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren"") des Fachkonventionsvorschlags zur Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen bei direktem Flächenentzug in Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL von Lambrecht/Trautner seien in der von der Antragstellerin vorgelegten "vorsorglichen FFH-Studie" (Blatt 2696 ff. des Verwaltungsvorganges) und sodann auch vom Antragsgegner nicht abgearbeitet worden mit der Folge, dass die durch die Verlegung des Seekabels eintretenden Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen seien, verfängt nicht. Zwar trifft die "vorsorgliche FFH-Studie" nicht die ausdrückliche Feststellung, dass der Lebensraumtyp "Riffe" (1170) in dem betroffenen Bereich nicht in einer besonderen Ausprägung vorhanden sei; in der Studie findet sich allerdings eine Bestandsbeschreibung (Seite 18-22), der sich entnehmen lässt, dass der LRT 1170 in dem betroffenen Gebiet "nur" in seiner regelmäßigen Ausprägung anzutreffen ist. Auch sonst spricht auf Grundlage des Beschwerdevortrages nichts für das Vorhandensein des LRT 1170 in einer besonderen Ausprägung. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beigeladenen zitierten Ausführungen der G. (Seite 19 der Beschwerdeschrift), in denen davon die Rede ist, dass "teilweise aber auch besondere Riff-Ausprägungen vorhanden" seien. Denn diese Ausführungen beziehen sich auf den gesamten Bereich des nicht als FFH-Gebiet festgelegten Teils des niedersächsischen Bereiches des Borkum Riffgrundes; welchen Anteil die besonderen Ausprägungen ausmachen und dass gerade auch der - im Vergleich zum Gesamtgebiet verschwindend kleine - Bereich der Kabeltrasse diese besonderen Ausprägungen aufweise, wird nicht vorgetragen. Insgesamt stellen sich die diesbezüglich sehr knappen Angaben als vage dar.

Zu etwaigen kumulativen Wirkungen der Kabelverlegung (vorgenannte Kriterien D und E) verhält sich die "vorsorgliche FFH-Studie" auf den Seiten 37 f.; inhaltlich wendet der Beigeladene hiergegen nichts ein und drängen sich Bedenken gegen die Richtigkeit auch nicht auf.

Auch mit der Rüge, der Antragsgegner habe die Ausweitung des Bauzeitfensters auf den Zeitraum von April bis Oktober ohne hinreichende fachliche Prüfung vorgenommen, dringt der Beigeladene nicht durch. Die überarbeiteten umweltfachlichen Untersuchungen (Stand: 9.10.2024, Blatt 2653 ff. des Verwaltungsvorgangs) setzen sich eingehend mit den möglichen baubedingten Einwirkungen auf Gast- bzw. Rastvögel auseinander und gelangen zu dem Ergebnis, dass eine Ausdehnung des Bauzeitfensters insbesondere bis zum 31. Oktober - anders als die von der Antragstellerin beantragte Ausdehnung bis Mitte November - keine erheblichen Beeinträchtigungen mit sich bringt (vgl. insbesondere Seiten 59 f., 107 f. der umweltfachlichen Untersuchungen). Dem tritt der Beigeladene inhaltlich nicht entgegen.

III. Die vorstehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht um eine Abwägung des Interesses an der Aussetzung der wasserrechtlichen Genehmigung gegen das Interesse an deren Vollziehung zu ergänzen. Vielmehr ist vorliegend nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG allein darauf abzustellen, ob die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 UmwRG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80a VwGO, Rn. 59a). Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG sind nicht etwa nur Klagen, sondern auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; das UmwRG unterscheidet gerade zwischen Rechtsbehelfen einerseits und Klagen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 UmwRG, § 6 UmwRG) andererseits. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in Hauptsache offen wären; hiervon ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht auszugehen.

Aber selbst wenn man eine Abwägung von Aussetzungsinteresse und Vollziehungsinteresse vornehmen wollte, spräche nichts für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses. In der gegebenen Konstellation beruht die sofortige Vollziehbarkeit zwar auf einer behördlichen bzw. - im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung vom 31. März 2025 - gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies bedeutet indes nicht, dass - wie in zweipoligen Rechtsverhältnissen und Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO - im Grundsatz das Aussetzungsinteresse überwöge und es des Hinzutretens eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedürfte. Vielmehr ist in mehrpoligen Rechtsverhältnissen von einer grundsätzlichen Gleichgewichtung der Interessen auszugehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.10. 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, 242; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2011 - 1 B 10957/11 -, juris, Rn. 2).

Unter Berücksichtigung dessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin eine wasserrechtliche Genehmigung innehat, an der Rechtmäßigkeitszweifel im vorliegenden Verfahren nicht zu Tage getreten sind. Auf die Ausnutzung dieser Genehmigung ist sie zeitnah angewiesen, um die Gasförderplattform N05-A nach Ablauf des Jahres 2027 mit Strom versorgen zu können; die niederländische Genehmigung der Plattform gestattet eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende anderweitige Stromversorgung nicht. Dass über die gegen die wasserrechtliche Genehmigung anhängige Klage des Beigeladenen bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig entschieden sein wird, kann vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens- und Prozessgeschehens aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden.

Der Beigeladene stellt dem keine ein Aussetzungsinteresse tragenden Aspekte entgegen. Seine Ausführungen zu der durch die Vorhabenverwirklichung eintretende Zerstörung von Riffformationen decken sich (zum Teil wörtlich) mit seinen Angriffen auf die Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung und verfangen aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht. Die Erwägungen zu dem Umstand, dass das geplante Stromkabel der Versorgung der Gasförderplattform N05-A dient, die wiederum Erdgas fördert, dessen vorgesehene Verbrennung beim Endnutzer zu CO2-Emissionen führt, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. zu einer LNGAnbindungsleitung: BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 7 A 9.22 -, juris, Rn. 39 f.); Gegenstand der angegriffenen Genehmigung ist allein die Verlegung des Seekabels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Nrn. 1.2.2, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NördÖR 2014, 11). Abweichend vom Verwaltungsgericht setzt der Senat für Verbandsklagen grundsätzlich einen Streitwert von 30.000,00 EUR an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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