Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 LC 131/24
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. Juni 2024 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten festgestellten Verlust seiner unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung und die Abschiebungsandrohung.
Der 1957 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 20. März 2019 in das Bundesgebiet ein. Einen Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1. Juni 2023 lehnte die Beklagte ab. Dies teilte der Fachbereich Soziales der Beklagten deren Ausländerbehörde mit Schreiben vom 24. Juli 2023 mit.
Noch unter dem selben Tage hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts seiner unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung und Abschiebungsandrohung an und forderte ihn auf, Nachweise für eine Freizügigkeitsberechtigung ("insbesondere Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Rentenversicherungsverlauf") vorzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 23. August 2023 stellte die Beklagte gemäß § 5 Abs. 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest, forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Kroatien an. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, als Arbeitssuchender, Arbeitnehmer oder nicht erwerbstätiger Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt zu sein oder ein Daueraufenthaltsrecht erworben zu haben. Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände, insbesondere der Aufenthaltsdauer und Bindungen im Bundesgebiet, sei die Verlustfeststellung ermessensgerecht.
Am 11. September 2023 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Er hat geltend gemacht, freizügigkeitsberechtigt zu sein. Ausweislich der von ihm im Klageverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen seines Arbeitsgebers sowie Bescheinigungen seiner Krankenkasse und der Bundesagentur für Arbeit sei er vom 19. Februar 2019 bis zum 30. April 2021 bei der D. in A-Stadt als Bauhelfer in Vollzeit mit durchschnittlich 40 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Vom 1. Mai 2021 bis zum 20. Juni 2021 habe er Leistungen (sog. Arbeitslosengeld I) von der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von §§ 136, 137 Abs. 1,138 i. V. m. § 146 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 32 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erhalten. Ab dem 10. Mai 2021 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Ärztliche Atteste vom 18. Juni 2021 und vom 21. Oktober 2021 dokumentierten, dass er sich unter anderem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 32.3), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F 62.0) sowie unklaren Gedächtnisstörungen und chronischem Alkoholabusus in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befunden habe. Vom 21. Juni 2021 bis zum 6. November 2022 habe er Krankengeld von der AOK Niedersachsen bezogen. Am 2. März 2022 habe er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Vom 7. November 2022 bis zum 31. Mai 2023 habe er wiederum Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und sei darüber auch krankenversichert gewesen. In weiteren ärztlichen Bescheinigungen vom 11. Februar 2022, vom 7. Februar 2023 und vom 24. April 2023 sei ihm eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seien zum 1. Juni 2023 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 136 Abs. 2 SGB III eingestellt worden. Unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie und der krankheitsbedingten Erwerbsminderung sei gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht entstanden. Der Verlustfeststellung stehe zudem entgegen, dass er bereits vor seiner letzten Einreise mit seinen Eltern in Deutschland gelebt und zwei Jahre lang eine Berufsausbildung in Deutschland absolviert habe. In A-Stadt lebe eine Tochter, zu der ein enger familiärer Kontakt bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr freizügigkeitsberechtigt und es sei auch kein Daueraufenthaltsrecht entstanden. Auf die Ausnahmeregelung des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU könne er sich nicht erfolgreich berufen. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass er seine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben habe. Das Arbeitsverhältnis sei zum 30. April 2021 beendet worden. Auf welche Weise und aus welchen Gründen dies geschehen sei, gehe aus den vom Kläger beigebrachten Unterlagen nicht hervor. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie Unterlagen von Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit belegten nicht, ob und bejahendenfalls seit wann der Kläger vollständig erwerbsgemindert, mithin auf unabsehbare Zeit außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und ein Arbeitseinkommen zu erzielen. Allein längere Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit genügten hierfür nicht. Auch auf die Fortgeltungswirkung nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe weder nachgewiesen, auch derzeit noch nur vorübergehend erwerbsgemindert zu sein, noch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit beigebracht, dass er unfreiwillig arbeitslos sei. Die Verlustfeststellung sei auch unter Berücksichtigung der behaupteten sozialen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet ermessensfehlerfrei getroffen worden. Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit zur Existenzsicherung auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sein werde. Es drohe ein unangemessener Sozialleistungsbezug.
Mit Urteil vom 21. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht Hannover den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Die Verlustfeststellung und daran anknüpfend die Abschiebungsandrohung seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, da er ein Daueraufenthaltsrecht aus § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU erworben habe. Nach dieser Bestimmung entstehe ein Daueraufenthaltsrecht, wenn der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgebe, nachdem er sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der Erwerbsminderung müsse ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen. Es genüge nicht, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund anderer Umstände aufgegeben werde und nach ihrem Ende die Erwerbsminderung eintrete. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Er habe sich mehr als zwei Jahre gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, während er vom Februar 2019 bis April 2021 als Arbeitnehmer bei der D. tätig gewesen sei. Zwischenzeitlich sei der Kläger voll erwerbsgemindert im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, und er habe seine Erwerbstätigkeit infolge dieser Erwerbsminderung aufgegeben. Die freizügigkeitsrechtliche Erwerbsminderung sei arbeitsplatz- und nicht arbeitsmarktbezogen zu beurteilen und folglich bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der Unionsbürger müsse nicht belegen, dass er auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben könne. In Abgrenzung zur vorübergehenden Erwerbsminderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU sei die Erwerbsminderung als voll anzusehen, wenn aufgrund einer ärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr gerechnet werden könne. Nach diesem Maßstab sei der Kläger dauernd arbeitsunfähig. Zur Überzeugung der Kammer habe aufgrund der Erkrankungen des Klägers nicht mehr mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet werden können. Der Kläger leide unter einer andauernden Posttraumatischen Belastungsstörung und konsumiere in missbräuchlicher Weise Alkohol, was zu wiederkehrenden Gedächtnisstörungen geführt habe. Beide Erkrankungen zeigten langfristig häufig chronifizierte Krankheitsbilder, die - jedenfalls in Kombination - eine mittelfristige Besserung nicht erwarten ließen. Das zeigten im konkreten Fall bereits die langfristigen Krankmeldungen, der Bezug von Krankengeld bis zur gesetzlichen Anspruchshöchstdauer und die vorgelegten und nachvollziehbaren ärztlichen Atteste. Der Kläger habe die Erwerbstätigkeit auch infolge dieser dauerhaften Erwerbsunfähigkeit aufgegeben. Die Kammer habe insoweit erwogen, ob der Kläger nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und dadurch seine Arbeitsnehmereigenschaft behalten habe, bis er die Erwerbstätigkeit mit Erreichen der Altersgrenze - und damit aus einem anderem Grund als der Erwerbsminderung - aufgegeben habe. Hierfür spreche, dass der Kläger nach Erreichen der Anspruchshöchstdauer für Krankengeld bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wieder Arbeitslosengeld I erhalten habe. Auch während dieses Bezugs von Arbeitslosengeld I sei er jedoch aus den gleichen Gründen wie während des Bezugs von Krankengeld über längere Zeiträume arbeitsunfähig gewesen und habe bereits im Februar 2022 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Auch wenn die Arbeitsfähigkeit formell Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I sei, stelle diese Leistung daher kein tragfähiges Indiz dafür dar, dass der Kläger auch tatsächlich gesundet gewesen sei und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die Nichte des Klägers, die in dem den Kläger beschäftigenden Familienbetrieb tätig gewesen sei, habe außerdem für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass der Kläger beide Erkrankungen schon gezeigt habe, während er noch gearbeitet habe. Auf eigenen Wunsch habe dieser aber selbst dann noch gearbeitet, als er zur Überzeugung des Betriebsleiters dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei und bis dieser eine weitere Beschäftigung für nicht mehr tragbar gehalten und den Kläger "bei der Krankenkasse angemeldet" habe. Erst als die Krankenkasse eine Kündigung gefordert habe, sei diese auf den 30. April 2021 datiert worden. Die Kammer halte diese Schilderung für glaubhaft, weil sie auch Fehlverhalten einräume. Auch wenn durchaus denkbar sei, dass der Kläger gerade mit dem Ziel beschäftigt worden sei, ein Daueraufenthaltsrecht zu erwerben, sehe die Kammer auch darin keinen Anhaltspunkt für eine absichtliche Falschdarstellung. Das folge schon daraus, dass die Familie des Klägers, wenn sie dessen Unterhalt (mittelbar durch die Beschäftigung und dessen Arbeitsentgelt) trage, den Kläger genauso als nicht beschäftigten Angehörigen hätte tragen können, ohne dafür Sozialversicherungsentgelte führen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit "infolge" einer vollen Erwerbsminderung im Sinne von § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU zu stellen sind, gegen sein Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU zu Unrecht bejaht. Es bestünden schon Zweifel daran, ob der Kläger sich überhaupt für mindestens zwei Jahre als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufgehalten habe. Arbeitnehmer sei nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe. Es sei ungewiss, ob der Kläger für mindestens zwei Jahre bei der D., einem Betrieb aus dem familiären Umfeld des Klägers, tatsächlich gearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht habe anhand der vorgelegten Lohnunterlagen und des Personalfragebogens einen Arbeitsbeginn bereits im Februar 2019 angenommen, während der Kläger nach seinen eigenen Angaben erst im März 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei. Nach dem Personalfragebogen verfüge der Kläger weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung, gleichwohl solle er als "Maler/Putzer" beschäftigt worden sein. Ein Arbeitsvertrag sei nie vorgelegt worden. In welcher Form und aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2021 beendet worden sei, bleibe unklar. Die vor dem Verwaltungsgericht erschienene Nichte des Klägers, Frau E., habe nach ausländerbehördlichen Erkenntnissen auch nicht im Betrieb mitgearbeitet, sondern bestreite ihren Lebensunterhalt seit Jahren durch den Bezug öffentlicher Leistungen und beziehe seit März 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen deuteten auf einen regelmäßigen langjährigen Alkoholkonsum hin. Es verstoße aber gegen allgemein übliche betriebliche und gesetzliche Arbeitsschutzregeln und berufsgenossenschaftliche Vorschriften, alkoholisierte Beschäftigte weiterarbeiten zu lassen oder Alkoholkranke unverändert einzusetzen. Unter Berücksichtigung der mangelnden fachlichen Qualifikation, der langjährigen gesundheitlichen Probleme, der Beschäftigung im familiären Umfeld und der Beschäftigung für fast genau zwei Jahre erweise sich die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch als rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der Kläger sich für mindestens zwei Jahre als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass er im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU die "Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufge(ge)ben" habe. Der vom Verwaltungsgericht angenommene bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Erwerbsminderung genüge nicht. Eine erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachte Erwerbsminderung könne für die bereits erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht kausal sein. Hier habe der Kläger eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber erstmals ab dem 10. Mai 2021 belegt; das Arbeitsverhältnis sei hingegen bereits zum 30. April 2021 beendet worden. Auch eine volle Erwerbsminderung des Klägers im Sinne einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Dies erfordere eine ärztliche Prognose, dass mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr gerechnet werden könne. Die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit widerspreche dem Akteninhalt, verletze Beweisregeln und sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits nicht festgelegt, ab welchem konkreten Zeitpunkt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Im Hinblick auf den Wortlaut und die danach zu fordernde Kausalität zwischen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und voller Erwerbsminderung müsse zunächst die dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten und anschließend aus diesem Grund die Erwerbstätigkeit aufgegeben worden sein. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU müsse es daher auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ankommen. Alle vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen des Arbeitgebers, der Ärzte, der Krankenkasse und der Bundesagentur für Arbeit bezögen sich aber auf Zeiten nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 30. April 2021. Im Übrigen ergebe sich aus keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste eindeutig und nachvollziehbar die Prognose, dass mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht mehr gerechnet werden könne. Die ärztlichen Atteste enthielten überhaupt keine nachvollziehbaren Aussagen dazu, inwieweit überhaupt und für welchen Zeitraum die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die zahlreichen Erkrankungen beeinträchtigt oder gar aufgehoben worden sein soll. Auch die Möglichkeit einer Alkoholentwöhnungstherapie sei nicht erwogen worden. Die vom Verwaltungsgericht maßgeblich aus den ärztlichen Diagnosen verschiedener Erkrankungen und den vagen Angaben der Nichte des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgeleitete Überzeugung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit könne keinen Bestand haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Die Nichte des Klägers, Frau E., hat dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ohne zu wissen, wo sich der Kläger derzeit aufhalte. Nach den Ermittlungen der Beklagten ist der Kläger unter der zuletzt bekannten Adresse im Bundesgebiet nicht mehr wohnhaft und nicht mehr gemeldet, sondern unbekannt verzogen. Auf die dem Kläger öffentlich zugestellte Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und nachzuweisen, die öffentlich zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2025 und auch die öffentlich zugestellte Anhörung nach § 130a VwGO vom 10. Juni 2025 hat er nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
II.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 21. Juni 2024 hat Erfolg und führt zur Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet.
a) Die Klage ist unzulässig (geworden), weil der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nach Ausreise aus dem Bundesgebiet trotz Hinweises auf ihre Erforderlichkeit nicht mitgeteilt hat und sie bis zum heutigen Tag auch nicht anderweitig bekannt geworden ist.
Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - BVerwG 1 C 24.97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 - juris Rn. 28 f.; Beschl. v. 14.2.2012 - BVerwG 9 B 79.11 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 - juris Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 82 Rn. 9 (Stand: Januar 2020) m.w.N.). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99 -, juris Rn. 1; BVerwG, Urt. v. 15.8.2019 - BVerwG 1 A 2.19 -, juris Rn. 14; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 82 Rn. 12 (Stand: Januar 2020) m.w.N.).
Hier ist der Kläger während des laufenden Berufungsverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist. Nach den Ermittlungen der Beklagten ist er unter der zuletzt bekannten Adresse im Bundesgebiet nicht mehr wohnhaft und nicht mehr gemeldet, sondern unbekannt verzogen. Auf die dem Kläger öffentlich zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 11. Februar 2025, bis zum 2. Mai 2025 eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und nachzuweisen, hat er nicht reagiert. Gründe, welche die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch für den Senat offensichtlich. Das Verhalten des Klägers deutet vielmehr, ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, auch auf einen Wegfall seines (Rechtsschutz-)Interesses am Ausgang des Verfahrens hin.
b) Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 über die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung und auch der Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. für die Verlustfeststellung: BVerwG, Urt. v. 13.6.2024 - BVerwG 1 C 5.23 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N., und für die Abschiebungsandrohung: Hessischer VGH, Beschl. v. 7.11.2024 - 3 B 1575/23 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei abweichender normativer Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts geboten (vgl. dies bspw. auch bejahend für das Vorliegen der Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Erwerb des Daueraufenthaltsrechts) und § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet): EuGH, Urt. v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Beschl. v. 14.4.2023 - BVerwG 1 B 1.23 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Dies gilt zum einen für die in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung "innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet" entfallen sind oder nicht vorgelegen haben. Diese Frage kann nur bezogen auf die Verhältnisse in dem Zeitraum zwischen (vermeintlicher) erstmaliger Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts und dem Erlass der behördlichen Verlustfeststellung beantwortet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2017 - BVerwG 1 B 142.17 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.12.2019 - 10 ZB 19.2131 -, juris Rn. 7; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 5 Rn. 14 (Stand: 1.10.2024)).
Dies gilt zum anderen aber auch für die in § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU aufgeworfenen Fragen, ob die Unionsbürger ihre "Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufge(ge)ben" haben, "nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben". Die Frage der mindestens zweijährigen Voraufenthaltsdauer ist nach dem Normwortlaut anhand der Verhältnisse im Zeitraum zwischen (vermeintlicher) erstmaliger Begründung des ständigen Aufenthalts und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung zu beantworten; die weitere Frage der Kausalität der vollen Erwerbsminderung für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist anhand der Umstände im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu beurteilen (vgl. Senatsbeschl. v. 1.3.2022 - 13 LA 368/21 -, juris Rn. 17; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 4a Rn. 31 (Stand: 1.10.2024)).
bb) Danach findet die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 eine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in der zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) geänderten Fassung.
(1) Tatbestandlich erfordert die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen.
Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU war im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls im Zeitpunkt der Verlustfeststellung im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 entfallen und wurde auch bis zur Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren nicht wieder begründet. Damit ist die Freizügigkeitsberechtigung auch innerhalb von weniger als fünf Jahren nach der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet am 20. März 2019 entfallen, so dass der Senat an dieser Stelle dahinstehen lassen kann, ob sich der Kläger in diesem Zeitraum "ständig rechtmäßig", mithin durchgehend freizügigkeitsberechtigt (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 12 ff.), im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zur mangelnden Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts im Einzelnen unten II.1.b)bb)(1)δ)).
α) Der Kläger war jedenfalls im Zeitpunkt der Verlustfeststellung im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 und auch nachfolgend nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Unionsbürger, der sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhalten will, freizügigkeitsberechtigt.
Der Begriff des "Arbeitnehmers" ist unionsrechtlich auszulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 6; v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 13). Er ist weit zu verstehen und nach objektiven Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis in Ansehung der Rechte und Pflichten der betreffenden Personen charakterisieren. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urt. v. 19.6.2014 - C 507/12 -, Saint Prix, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 6.11.2003 - C-413/01 -, Ninni-Orasche, juris Rn. 23 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-413/01 -, Ninni-Orasche, juris Rn. 30 und 32 (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und einer Beschäftigungszeit von zweieinhalb Monaten)). Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010 - C-14/09 -, Genc, Rn. 9 und 23 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR); Urt. v. 3.6.1986 - 139/85 -, Kempf, Rn. 11 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 984 HFL bzw. 447 EUR); Senatsbeschl. v. 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 7 (Arbeitnehmereigenschaft verneint bei einer Regelarbeitszeit von mehr als 4,5 Wochenstunden zum untersten Tariflohn in Höhe von 10,80 EUR/Stunde)). Geboten ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und die des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Umstände, die sich auf das Verhalten des Betreffenden vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sind für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft hingegen ohne Bedeutung, da sie in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien stehen, die das konkrete Arbeitsverhältnis charakterisieren (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-413/01 -, Ninni-Orasche, juris Rn. 29 und 32).
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist der Kläger seit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2021 nicht mehr als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer anzusehen. Er übt seit dem 1. Mai 2021 eine tatsächliche und echte Tätigkeit gar nicht mehr aus.
Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung kann er sich auch nicht erfolgreich auf die hier allein in Betracht zu ziehende Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Danach bleibt eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall. Der Kläger behauptet zwar eine Erwerbsminderung. Diese ist nach seinem eigenen Vorbringen aber wenigstens seit dem 2. März 2022, als er einen Antrag auf Rente wegen (dauerhafter) Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat, nicht mehr vorübergehender Natur (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Einzelnen: EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - C-618/16 -, Prefeta, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Mit dem Rentenantrag hat der Kläger zudem zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer im Bundesgebiet "aufhalten will".
Ob der Kläger vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU anzusehen war, bedarf insoweit zwar keiner Entscheidung. Der Senat hegt hieran, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten, im Ergebnis aber keine vernünftigen Zweifel. Der Kläger hat durch die Bestätigungen seines Arbeitgebers, die Lohnabrechnungen und Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers hinreichend nachgewiesen, seit seiner Einreise bis zum 30. April 2021 eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt zu haben.
β) Der Kläger war ab dem genannten Zeitpunkt auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als Unionsbürger, der sich zur Arbeitsuche im Bundesgebiet aufhält, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, freizügigkeitsberechtigt.
Der Kläger hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass er nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30. April 2021 Arbeit gesucht und begründete Aussicht auf Arbeit gehabt hat. Auch insoweit kann er sich nicht erfolgreich auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU berufen (siehe hierzu oben II.1.b)bb)(1)α)).
γ) Der Kläger war ab dem genannten Zeitpunkt auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU als nicht erwerbstätiger Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Es bestehen nach dem Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung seines Antrags auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1. Juni 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass er über "ausreichende Existenzmittel" im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie -) verfügte (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 3.3.2022 - 13 ME 507/21 -, juris Rn. 4 ff.).
δ) Der Kläger war und ist auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU als Unionsbürger, der ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, freizügigkeitsberechtigt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Verlustfeststellung im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 und auch nachfolgend kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
αα) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Die Anforderungen an einen ständig rechtmäßigen Aufenthalt seit fünf Jahren im Bundesgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert (Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 f.):
"Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Juli 2010 - 1 C 14.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 41 Rn. 14). § 4a FreizügG/EU setzt die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/630/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU L 158 S. 77) - sogenannte Unionsbürgerrichtlinie - um. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 42).
c) Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16). Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und der Einfügung des Wortes "rechtmäßigen" nach dem Wort "ständigen" durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 kommt nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Systematisch spricht entscheidend für einen auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 3 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenübergestellt hat (BT-Drs. 15/420 S. 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetz/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 20). Die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen während eines zusammenhängenden Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt worden sein. Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39)."
Dem schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an (vgl. zuvor bereits Senatsbeschl. v. 1.9.2023 - 13 ME 131/23 -, V.n.b Umdruck S. 12; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 12 ff.).
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Denn nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 20. März 2019 hat er nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU bzw. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 und damit vor Ablauf von fünf Jahren ist er nicht mehr als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer anzusehen (siehe hierzu oben II.1.b)bb)(1)α)). Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitssuchender oder nicht erwerbstätiger Unionsbürger hat zu keinem Zeitpunkt bestanden (siehe hierzu oben II.1.b)bb)(1)β) und γ)).
ββ) Der Kläger hat auch nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Abweichend von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (siehe hierzu oben II.1.b)bb)(1)δ)αα)) haben gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU genannten Unionsbürger vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben, nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Der Begriff der "vollen Erwerbsminderung" im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit genügt (vgl. VG München, Beschl. v. 21.6.2023 - M 4 K 21.2606 -, juris Rn. 58; VG Aachen, Beschl. v. 19.10.2020 - 8 L 1413/19 -, juris Rn. 19 (jeweils zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG); Berlit, in: GK-AufenthG, § 4a FreizügG/EU Rn. 67 (Stand: Februar 2023); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 60; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 4a Rn. 32a (Stand: 1.10.2024)). § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG, der in der deutschsprachigen Fassung lautet "infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben", in der englischsprachigen Fassung "as a result of permanent incapacity to work" und in der französischsprachigen Fassung "à la suite d'une incapacité permanente de travail". Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ist arbeitsplatzbezogen zu beurteilen und stimmt nicht mit der arbeitsmarktbezogen zu beurteilenden Erwerbsminderung im Sinne des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) überein (vgl. hierzu im Einzelnen: Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 43 Rn. 60 ff. (Stand: 3.4.2024)). Arbeitsunfähigkeit liegt schon dann vor, wenn der Betroffene auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V - Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - in der zuletzt am 7.12.2023 (BAnz AT v. 20.2.2024 B1) geänderten Fassung; Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 56 Rn. 35 m.w.N. (Stand: 20.12.2024)). In Abgrenzung zur nur vorübergehenden Erwerbsminderung bzw. vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - C-618/16 -, Prefeta, juris Rn. 37 ff. m.w.N.) ist eine volle Erwerbsminderung bzw. dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG gegeben, wenn prognostisch mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer, angemessener Zeit nicht zu rechnen ist.
§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU fordert zudem, dass die Erwerbstätigkeit "infolge einer vollen Erwerbsminderung" aufgegeben wird. Die volle Erwerbsminderung bzw. dauernde Arbeitsunfähigkeit muss mithin kausal für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewesen sein (vgl. Senatsbeschl. v. 1.3.2022 - 13 LA 368/21 -, juris Rn. 16 f.; Berlit, in: GK-AufenthG, § 4a FreizügG/EU Rn. 67 (Stand: Februar 2023); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 65). Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU entsteht daher nicht, wenn die Erwerbstätigkeit zunächst unfreiwillig endet und erst später während der Arbeitslosigkeit die Erwerbsminderung eintritt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.5.1993 - C-171/91 -, Tsiotrias, juris Rn. 19 (zu Art. 7 der Richtlinie 68/260/EWG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70); Bayerischer VGH, Urt. v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 -, juris Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 4a Rn. 68 (Stand: Januar 2021) m.w.N.).
Hiernach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU nicht. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 30. April 2021 hat sich der Kläger zwar zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten (siehe hierzu oben II.1.b)bb)(1)α)). Er hat seine Erwerbstätigkeit aber nicht "infolge einer vollen Erwerbsminderung" aufgegeben. Anhand der insoweit maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt der Aufgabe Erwerbstätigkeit (siehe zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt oben II.1.b)aa)) vermag der Senat - entgegen dem erstinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgericht - die notwendige Überzeugung vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung bzw. dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht zu gewinnen.
Die von dem Kläger beigebrachten ärztliche Atteste vom 18. Juni 2021 (Blatt 58 f. der E-Gerichtsakte VG) und vom 21. Oktober 2021 (Blatt 57 der E-Gerichtsakte VG) dokumentieren zwar, dass er sich unter anderem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 32.3), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F 62.0) sowie unklaren Gedächtnisstörungen und chronischem Alkoholabusus in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befunden hat. Auch wenn konkrete Angaben zum Erkrankungs- und Behandlungsbeginn fehlen, liegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bereits vor Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 30. April 2021 erkrankt gewesen ist, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht fern. Die Arbeitsunfähigkeit setzt aber weiter voraus, dass der Kläger auf Grund der Krankheiten seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen konnte. Dies muss prognostisch zudem ein andauernder Zustand gewesen sein. Dies ist für den Senat hier nicht belegt. Es fehlt an jedweden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 30. April 2021. Dem Kläger ist erstmals ab dem 10. Mai 2021 (Blatt 86 der Gerichtsakte VG) und nachfolgend unter dem 11. Februar 2022 (Blatt 55 der E-Gerichtsakte VG), dem 7. Februar 2023 (Blatt 63 der E-Gerichtsakte VG) und dem 24. April 2023 (Blatt 64 der E-Gerichtsakte VG) eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Auch konkrete und verifizierbare Angaben dazu, ab welchem genauen Zeitpunkt die Erkrankungen des Klägers die Ausübung seiner Tätigkeit bei D. nicht nur beeinträchtigt, sondern ausgeschlossen haben sollen, fehlen. Dies steht im offenen Widerspruch zu dem Zeitraum nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 30. April 2021, für den vom Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ärztliche Atteste sowie Unterlagen der Krankenkasse und der Bundesagentur Arbeit vorgelegt worden sind, anhand derer der gesamte Zeitraum nahezu lückenlos nachzuvollziehen ist. Vor diesem Hintergrund kann den nur vagen Ausführungen der Nichte des Klägers, Frau E., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden und hat dies dem Senat auch keinem Anlass zur weiteren amtswegigen Sachaufklärung im Berufungsverfahren geboten. Die Nichte des Klägers hatte als dessen Terminsvertreterin lediglich ausgeführt: "Mein Onkel wollte eigentlich keine Kündigung, aber als wir ihn wegen des Krankengelds bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet hat, haben die Wert auf eine Kündigung gelegt, daher ist diese dann ausgesprochen worden. Der Hintergrund war, dass mein Onkel Gedächtnisprobleme hatte. Er hatte diese Probleme schon während seiner Arbeitszeit, aber er wollte arbeiten, bis ihm der Chef gesagt hat, dass es nicht mehr geht." (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 21.6.2024, S. 2 = Blatt 51 der E-Gerichtsakte VG). Anhand dieser Ausführungen ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die Erkrankungen des Klägers die Ausübung seiner Tätigkeit bei D. ausgeschlossen haben sollen. Soweit die Ausführungen auf eine Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2021, den Bezug von Krankengeld und die Einflussnahme von Krankenkasse bzw. Agentur für Arbeit auf den Ausspruch der Kündigung zum Zwecke der Vermeidung weiterer Krankengeldzahlungen hindeuten (vgl. dahingehend die erstinstanzliche Entscheidung S. 5 f.), ist dies in keiner Weise belegt. Die Ausführungen stehen zudem im offenen Widerspruch zu der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Bescheinigung vom 2. März 2022 (Blatt 5 der Gerichtsakte VG), wonach der Kläger im Kalenderjahr 2021 in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 20. Juni 2021 nur Arbeitslosengeld I bezogen hat, und zu den von der Krankenkasse erteilten Bescheinigungen über den Bezug von Entgeltersatzleistungen vom 30. August 2022, vom 8. September 2022 und vom 7. November 2022 (Blatt 13 ff. der Gerichtsakte VG), wonach dem Kläger im Kalenderjahr 2021 nur für Zeiträume ab dem 21. Juni 2021 Krankengeld gezahlt worden ist. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2021, geschweige denn eine prognostisch dauernde Arbeitsunfähigkeit, ergibt sich hieraus nicht ansatzweise.
Der Kläger hat daher nicht nachgewiesen, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts erfüllt. Zwar gilt für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die Freizügigkeitsvermutung. Im Streitfall obliegt den Unionsbürgern und ihren Angehörigen allerdings die Nachweispflicht der die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen. Denn es handelt sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die eine dem Ausländer günstige Rechtsfolge nach sich ziehen. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie hier im Rahmen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU - negative Voraussetzung einer Eingriffsnorm sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
(2) Die im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 getroffene Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung des Klägers leidet auch nicht an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern.
Bei Betätigung des nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eröffneten Ermessens ist eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG vorzunehmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.2.2025 - 2 PA 318/24 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 17 ff.; v. 25.9.2020 - 13 PA 279/20 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.10.2016 - 3 B 2352/16 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.6.2016 - 2 O 165/15 -, juris Rn. 9; Berlit, in: GK-AufenthG, § 5 FreizügG/EU Rn. 62 (Stand: Oktober 2010); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 70 ff.).
Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. August 2023, dort S. 3 f., hat die Beklagte das ihr zukommende Ermessen als solches sowie den notwendigen Inhalt und auch die Grenzen der Ermessensbetätigung erkannt. Sie hat die gebotene Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen Interessen an der Verlustfeststellung und den privaten Bleibeinteressen des Klägers vorgenommen. Dabei hat sie auch die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und die hier entstandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen, aber auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland unter dem Aspekt des Schutzes nach Art. 8 EMRK berücksichtigt und auf einen möglichen Schutz der Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nach Art. 6 GG hingewiesen. Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler dieser Ermessensbetätigung sind für den Senat nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten (vgl. zur Verpflichtung der Ausländerbehörde zur verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit von freizügigkeitsrechtlichen Verlustfeststellungen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 - BVerwG 1 C 60.20 -, juris Rn. 49; OVG Saarland, Beschl. v. 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, juris Rn. 28), dass die Beklagte im laufenden gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen ergänzt und aktualisiert hat (vgl. die Schriftsätze v. 4.4.2024, S. 3 f. = Blatt 35 f. der E-Gerichtsakte VG, und v. 3.9.2024, S. 11 = Blatt 59 der E-Gerichtsakte OVG), zumal der Kläger sich auf die Anhörung vor Bescheiderlass nicht geäußert hatte.
cc) Auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 23. August 2023 erweist sich als rechtmäßig. Mit der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu erlassende Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit §§ 58, 59 AufenthG zu beachten sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. Senatsbeschl. v. 21.7.2021 - 13 OA 217/21 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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- 1 B 142.17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 22.14 3x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 19.21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 LA 368/21 2x (nicht zugeordnet)
- 8 LA 148/12 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU 3x (nicht zugeordnet)
- 13 LA 24/21 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Satz 1 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 507/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.09 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a FreizügG/EU 9x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 1 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 8.12 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 131/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 21.26 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 1413/19 1x
- § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 17.33 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- 13 PA 226/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 2x
- 2 PA 318/24 1x (nicht zugeordnet)
- 13 PA 279/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 C 16.17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 2352/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 165/15 1x
- § 5 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 1 C 60.20 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 2/23 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58, 59 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2014, 11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 OA 217/21 1x (nicht zugeordnet)