Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 98/24

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 17.195,04 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert auf 17.809,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Die 1991 geborene Antragstellerin ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 2021 und 2022 geborene Kinder. Sie absolvierte - nach erfolgreichem Bachelor- und Masterabschluss in den Fächern Sport und Spanisch für das Lehramt an Gymnasien sowie zwischenzeitlichen Tätigkeiten als Vertretungslehrkraft für die Funktionsvorgängerin des Antragsgegners - vom ... 2017 bis zum ... 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Studienseminar F. -Stadt und am G. H. -Stadt (im Folgenden: I., S. 147 ff. BA001 zum Az. 5 LA 52/23). Die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den vorgenannten Unterrichtsfächern schloss sie im ... 2018 mit der Gesamtnote "befriedigend (3,0)" ab (S. 154 BA001 zum Az. 5 LA 52/23).

Zum ... 2019 wurde sie - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Studienrätin mit der Besoldungsgruppe A 13) - mit der Regelstundenzahl in den Schuldienst des Landes Niedersachsen an der IGS J. -Stadt (Landkreis H.) eingestellt (vgl. Bl. 194 ff. BA001 zum Az. 5 LA 52/23). Dabei wurde sie im Umfang von 10 Wochenstunden an die Grundschule "K." in J. -Stadt (im Folgenden: K.) bis zum ... 2020 teilabgeordnet, wo sie auch Schwimmunterricht erteilte.

Nach der ersten Schwangerschaft und Elternzeit der Antragstellerin bestand zunächst außergerichtlich Streit über die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin durch die Gesamtschulleiterin Frau L. vom 2. Dezember 2021 (vgl. S. 256 ff. BA002 zum Az. 5 LA 52/23), laut welcher sich die Antragstellerin im Fach Spanisch sowie mit Blick auf Beanstandungen im Bereich der sonstigen Dienstgeschäfte bisher nicht bewährt habe. Dies mündete in dem Bescheid der IGS J. -Stadt vom 10. Januar 2022 über die Verlängerung der - ursprünglich am ... 2022 ablaufenden - Probezeit bis zum ... 2023 (Bl. 269 ff. BA002 zum Az. 5 LA 52/23). Hiergegen sowie gegen die vorgenannte Beurteilung erhob die Antragstellerin am 1. Februar 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 7 A 15/22), welche sie im Laufe des Verfahrens auf eine weitere Beurteilung erstreckte, nachdem der Bescheid über die Probezeitverlängerung sowie die Beurteilung vom 2. Dezember 2021 aufgehoben worden waren. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 25. April 2023 ab. Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin am 19. Juni 2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 5 LA 52/23).

Per E-Mail vom 10. März 2022 wandte sich die Schulleiterin des I., Frau M., an den Antragsgegner (S. 2 f. BA001). Sie sei von Frau L. gebeten worden, davon zu berichten, dass die Antragstellerin die Schulschwimmkarte für die Sportlehrkräfte während des Referendariats, aber auch noch danach privat in dem Schwimmbad "N." in H. benutzt habe. Dies sei aufgefallen, weil die Karte mehrfach zu Zeiten benutzt worden sei, an denen dort seitens des G. s kein Unterricht gewesen sei. So sei "aufgeflogen", dass sie die Karte nicht beim Fachsprecher Sport abgegeben, sondern behalten habe. Die Karte sei dann vom Schwimmbad eingezogen worden. Frau L. sei gemeinsam mit dem Fachsprecher Sport dorthin "zitiert" worden. Dort sei beschlossen worden, dass man keine Strafanzeige gegen die Antragstellerin stellen wollte, weil sie am Anfang ihrer Beamtenlaufbahn gestanden habe. Das Geld, ca. 800 EUR, habe die Antragstellerin bis zu einer gewissen Frist an das Schwimmbad erstatten müssen.

Nach entsprechenden Ermittlungen des Antragsgegners (S. 4 ff. BA001) leitete dieser mit Verfügung vom 30. März 2023 gegen die Antragstellerin ein Entlassungsverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 NBG ein (S. 19 BA001). Dieses stützte er auf die Geschehnisse um die Verwendung der Schwimmbadkarte durch die Antragstellerin.

Die Antragstellerin erhob hiergegen durch ihren Bevollmächtigten unter dem 2. Mai 2023 Einwendungen (S. 36 ff. BA001). Insbesondere sei ihr im Rahmen der Überlassung der Karte der Umfang ihrer Verwendungsbefugnis nicht näher mitgeteilt worden. Eine schriftliche Dienstanweisung habe nicht vorgelegen. Die Zeit der Nutzung der Schwimmbadkarte als Studienreferendarin könne ihr nicht vorgehalten werden, weil § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ein Fehlverhalten einer Beamtin auf Probe voraussetze. Die kriminelle Energie sei gering, sie habe nur eine sich bietende Gelegenheit genutzt. Weder Schülerinnen und Schüler noch deren Eltern hätten von dem Vorfall etwas mitbekommen. Sie habe den Schaden umgehend ausgeglichen. Seit dem vermeintlichen Dienstvergehen seien mehr als drei Jahre vergangen. Es sei Verwirkung eingetreten, weil sie mit der Rückgabe der Schwimmbadkarte und dem Ausgleich des Schadens davon habe ausgehen dürfen, dass die Angelegenheit erledigt gewesen sei.

Die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten des Antragsgegners zur beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin zum ... 2023 erfolgte unter dem 5. Oktober 2023 (S. 48 BA001). Unter dem 12. Oktober 2023 stimmte der Schulbezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu (S. 51 BA001).

Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin das Ergebnis der Ermittlungen im Entlassungsverfahren mit und hörte sie zur beabsichtigten Entlassung an (S. 53 ff. BA001). Die Antragstellerin nahm unter dem 22. März 2024 hierzu Stellung (S. 8 ff. GA). Die Stellungnahme ging dem Antragsgegner zu (S. 11 GA), gelangte aber nicht zum Vorgang des Antragsgegners und wurde von diesem daher im weiteren Verlauf des Entlassungsverfahrens nicht berücksichtigt.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 26. März 2024 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin mit Wirkung zum ... 2024 gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 31 Abs. 3 NBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an (S. 83 ff. BA001). Zur Begründung führte er aus, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe fest, dass die Antragstellerin Handlungen begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten. Sie habe im Zeitraum ...2018 bis ... 2020 das o. a. Schwimmbad insgesamt 191 mal außerhalb der Unterrichtszeit privat besucht. Für diese "unberechtigten Zutritte" habe sie die Lehrerkarte Nr. 3, welche dem I. zur Verfügung gestellt worden sei, genutzt. Der O. Stadt H. mbH (im Folgenden: P.) sei ein Schaden i. H. v. 859,50 EUR entstanden. Sie habe dadurch schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt. Es lägen schwere Dienstvergehen vor, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zögen. Sie sei ihrer besonderen Vorbildfunktion als Lehrerin nicht nachgekommen und habe bei jedem einzelnen Benutzen der Schwimmbadkarte für private Zwecke einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zum Nachteil der P. verübt. Auch der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB sei erfüllt. Es bestehe eine massive Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Es liege ein innerdienstlicher Zusammenhang vor, weil sie durch die Nutzung der dienstlichen Schwimmbadkarte gegenüber dem Schwimmbadbetreiber den Eindruck erweckt habe, die überlassene Karte als Lehrkraft zu nutzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner insbesondere mit einem endgültigen Vertrauensverlust von Dienstherr, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern. Es lägen gravierende Persönlichkeitsmängel der Antragstellerin vor. Eine Weiterbeschäftigung sei im Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie auch der Allgemeinheit nicht möglich.

Dagegen hat die Antragstellerin am 28. April 2024 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (Az.: 7 A 134/24) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Az.: ). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. November 2024 abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen.

1. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 26. März 2024 sei formell rechtmäßig ergangen, Beschwerdebegründung - BB -, S. 2 f. [Bl. 60 GA-OVGG]), folgt der Senat ihr nicht.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Begründungszwang ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollziehungsanordnung. Daraus folgt, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 - 5 ME 119/21 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.2.2019 - 10 CS 19.180 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 10.11.2020 - 9 CS 20.1278 -, juris Rn. 14; Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 55 m. w. N.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall für geboten erachtet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 - 5 ME 119/2 -; Bay. VGH, Beschluss vom 30.1.2019 - 9 CS 18.2533 -, juris Rn. 13; Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 45). Dabei ist es unzureichend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Sinne einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - allein mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Vollzug zu begründen (Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 55). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 1.4.2019 - 5 ME 7/19 -; vgl. Eyermann, VwGO, a. a. O., § 80 Rn. 55). Nur dann, wenn das Interesse für den Erlass des Verwaltungsaktes und jenes für dessen sofortiger Vollziehung schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammenfallen, ist eine auf die abzuwehrende Gefahren abstellende formelhafte Begründung rechtlich nicht zu beanstanden, denn dann ist für eine einzelfallbezogene Argumentation regelmäßig kein Raum (Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 - 5 ME 119/21 -, zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG; Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 55).

Gemessen daran greifen die Einwände der Antragstellerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei rechtmäßig ergangen, im Ergebnis nicht durch. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit sämtlichen Aspekten des rechtlichen Maßstabs, den es selbst formuliert hat, befasst hat (vgl. Beschlussabdruck, S. 9). Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu enthält keine Auseinandersetzung mit dem "besonderen" öffentlichen Interesse i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und keine Subsumtion des vorliegenden Falls unter die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen. Welches besondere Interesse vorliegend aus Sicht des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und ob jenes qualitativ über dasjenige öffentliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt, hinausgeht oder rechtlich hinauszugehen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht dargelegt.

Eine Änderung des Beschlusses rechtfertigt dies jedoch nicht. Die Begründung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rechtmäßig ergangen.

Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe das "besondere" Interesse an der Anordnung der "sofortigen" Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht dargelegt, folgt der Senat ihr nicht. Zwar hat der Antragsgegner in seiner Begründung einleitend lediglich auf ein "öffentliches Interesse" Bezug genommen und ungenauer Weise nicht die im Gesetzeswortlaut enthaltenen Worte "besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts" verwendet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat trotz dieser missglückten Formulierung gleichwohl hinreichend dargelegt, dass und warum im vorliegenden konkreten Einzelfall aus seiner Sicht ein besonderes öffentliches Interesse gerade für die sofortige Vollziehung besteht. Dass sich die Begründung des Antragsgegners (S. 10 f. der Entlassungsverfügung, S. 103 f. BA001) gerade auf die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung bezieht, ergibt sich bereits aus deren weiteren Inhalt und Sinnzusammenhang. So nimmt der Antragsgegner einleitend auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Bezug. Diese Vorschrift betrifft die sofortige Vollziehung. Ferner macht er ausschließlich in der gesonderter Begründung - und nicht in der Begründung der Entlassungsverfügung - deutlich, dass er nunmehr ein sofortiges Ende der konkreten dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin - und damit deren sofortige Vollziehung - bewirken und begründen will. So bezieht er sich ausschließlich in der in Rede stehenden Begründung auf die "Weiterbeschäftigung" der Antragstellerin, die nicht möglich sei, sowie auf das persönliche Interesse der Antragstellerin "an einer weiteren Ausübung Ihres Dienstes", das zurückzutreten habe (S. 10 f. der Entlassungsverfügung vom 26. März 2024, S. 92 f. BA001).

Auch hat der Antragsgegner ein "besonderes" öffentliches Interesse im konkreten Einzelfall dargelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und diejenigen für die sofortige Vollziehung schon nicht vollständig deckungsgleich. Zwar stützt sich der Antragsgegner jeweils auf einen "endgültigen Vertrauensverlust" gegenüber der Antragstellerin als Lehrkraft. Zusätzlich hat der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch auch den Erziehungsauftrag der Antragstellerin mit dem Inhalt herangezogen, "die Schülerinnen und Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt [zu] machen und sie zu deren Einhaltung" anzuhalten, der in dieser Ausprägung nicht in der Begründung der Entlassungsverfügung enthalten ist (vgl. S. 2 der Entlassungsverfügung, S. 95 BA001). Dieser Erziehungsauftrag könne, so der Antragsgegner jedenfalls sinngemäß, nicht mehr "mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit" erfüllt werden. Über die Begründung des Verwaltungsakts hinausgehend zieht der Antragsgegner zudem "gravierende Persönlichkeitsmängel" der Antragstellerin heran, die er aus dem von ihr "gezeigte[n] Verhalten" ableitet. Außerdem nimmt nur die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Folgen einer weiteren Verwendung der Antragstellerin in Bezug auf die Eltern der Schülerinnen und Schüler, wonach ein endgültiger Vertrauensverlust droht. Mit diesen Gründen hat der Antragsgegner ein über das Interesse für den Erlass der streitgegenständigen Verfügung hinausgehendes, besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung dargelegt.

Soweit hinsichtlich des erwähnten "endgültigen Vertrauensverlusts" die Begründung für den Erlass der Entlassungsverfügung teilweise mit der für die sofortige Vollziehung identisch ist, vermag die Antragstellerin hieraus für sich nichts herzuleiten. Der Senat hat bereits zum Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entschieden, dass die Entlassung einer Lehrerkraft wegen fehlender Bewährung vor allem bezweckt, dass "ein fachlich und/oder persönlich ungeeigneter Lehrer nicht weiter den Lernerfolg und die Persönlichkeitsentwicklung einer Vielzahl von Schülern gefährden sowie das von den Erziehungsberechtigten der Schüler in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschen kann. Dieser Gesetzeszweck kann ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in der notwendigen Schnelligkeit erreicht werden, so dass das Interesse am Erlass der Entlassungsverfügung und das Interesse an der sofortigen Vollziehung im Fall der Entlassung einer Lehrkraft wegen endgültiger fehlender Bewährung identisch sind" (Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2021 - 5 ME 119/21 -). Diese Rechtsprechung ist auf den streitgegenständlichen Sachverhalt eines disziplinarwürdigen Verhaltens eines Beamten auf Probe übertragbar, weil er ebenso die Bewährung des Beamten auf Probe - nämlich dessen charakterliche Eignung - betrifft.

Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.11.2020 - 9 CS 20.1278 -, juris Rn. 14) weiter einwendet, dass die Behörde im Falle der Teilidentität zwischen den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes und denjenigen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich machen müsse, "dass sie in den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes zugleich die Gründe für den Erlass der sofortigen Vollziehbarkeit sieht" (BB, S. 3 i. V. m. S. 2 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2024 [S. 42 GA-VG]), trägt auch dieses Vorbringen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Die Antragstellerin gibt die Gründe dieser Entscheidung unvollständig wieder. Die von ihr zitierte Passage bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass die Behörde bei (Teil-)Identität der Gründe des Verwaltungsakts und der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Zwecke der Vereinfachung - ausschließlich - eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsaktes tätigt. Ein solcher Fall liegt hier in Anbetracht der obigen Ausführungen des Senats jedoch nicht vor. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht lediglich auf die Gründe für die Entlassung der Antragstellerin verwiesen, sondern ist über diese - wie im Übrigen in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - deutlich hinausgegangen.

2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) sich die Entlassungsverfügung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig erweist.

a) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Antragstellerin, die Entlassungsverfügung sei aus dem Grund formell rechtswidrig, dass der Antragsgegner den Schulbezirkspersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht ausreichend beteiligt habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats richtet sich der Umfang der Unterrichtung des Personalrats im Einzelfall danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Die Unterrichtung muss konkret genug sein sowie Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 30.4.2013 - BVerwG 2 B 10.12 -, juris Rn. 8, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 30.8.2017 - 5 LA 50/17 -; vgl. auch Beschluss vom 20.07.2007 - 5 ME 210/07 -, juris Rn. 29; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 25.4.2023 - 4 S 421/23 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 25.2.2014 - 3 ZB 11.2146 -, juris Rn. 18; OVG Berl.-Bb., Beschluss vom 4.6.2025 - 4 S 16/25 -, juris Rn. 9, 13). Hält der Personalrat weitere Informationen für erforderlich, muss er diese anfordern (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 NPersVG). Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs führt daher nicht zur formellen Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Maßnahme durch die von ihr betroffene Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - BVerwG 2 B 54.04 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 30.8.2017 - 5 LA 50/17 -; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 25.2.2014 - 3 ZB 11.2146 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 17.3.2004 - 2 A 360/03 -, juris Rn. 61; OVG LSA, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.1.2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 6 f. und vom 9.7.2018 - 6 B 522/18 -, juris Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats entsprechend für die normativ weniger intensiv vorstrukturierte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 NGG (im Ergebnis ebenso zum Landesrecht Nordrhein-Westfalens OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 7, m. w. N.).

Gemessen hieran greift das Vorbringen der Antragstellerin nicht durch, die "Zurückhaltung sämtlicher Unterlagen" gegenüber dem Schulpersonalrat und der Gleichstellungsbeauftragten durch den Antragsgegner sei ungenügend und dieser habe dabei zudem beiden Stellen pflichtwidrig verschwiegen, die Antragstellerin habe mit der P. und dem I. eine "Vereinbarung getroffen, dass der Vorfall mit der Rückzahlung der ersparten Eintrittsgelder erledigt" gewesen sei. Der Schulpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte erhielten unter dem 5. Oktober 2023 jeweils ein Formblatt (vgl. S. 44 f. und 50 f. BA001) und - ausweislich der Heftung im Verwaltungsvorgang - jeweils eine ergänzende Begründung auf einem gesonderten Blatt (S. 46 und 52 BA001). Auf dem Formblatt bat der Antragsgegner jeweils um Zustimmung zur Entlassung der Antragstellerin zum 31.12.2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe "gemäß §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG, 31 Abs. 3 NBG". Auf dem Formblatt für den Schulpersonalrat war ferner ausgeführt: "Frau Q. soll aufgrund der insg. 191 mal privaten Nutzung einer seitens der Schule für dienstl. Zwecke zur Verfügung gestellten Schwimmbadkarte gem. § 31 Abs. 3 S. 1 NBG i. V. m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden" (S. 50 BA001). In der ergänzenden Begründung wird der Sachverhalt näher beschrieben und rechtlich bewertet. Einwendungen der Antragstellerin finden sich dort offensichtlich nicht. Für eine Irreführung oder Täuschung der beteiligten Stellen ist daher nichts erkennbar. Eine solche wurde von diesen auch nicht gerügt. Hätten der Schulpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte weitere Unterlagen, insbesondere die Einwendungen der Antragstellerin, einsehen wollen, hätten sie diese anfordern müssen. Dies ist nicht geschehen. Beide Stellen haben vielmehr ohne weitere Stellungnahme der Maßnahme zugestimmt (S. 48, 54 BA001).

b) Auch die von Seiten der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

aa) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 22.6.1982 - BVerwG 2 C 77.81 -, juris Rn. 11 [zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BG NW a. F.]; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2017 - 5 LA 193/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 16.11.2021 - 5 LA 106/21 -; Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22 -; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2023, Bd. 1, § 34 BBG Rn. 9 [zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. BBG]).

Die Verwaltungsgerichte haben zunächst in vollem Umfang zu prüfen, ob eine Handlung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorliegt. Das bedeutet, dass tatsächliche Feststellungen über das einer Entlassungsverfügung zugrunde liegende Verhalten des Beamten auf Probe getroffen werden müssen. Es muss festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 24; Urteil vom 22.6.1982 - BVerwG 2 C 77.81 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2017 - 5 LA 193/16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16.11.2021 - 5 LA 106/21 -; Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22 -; siehe auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 34 BBG Rn. 11).

Ferner vermag nur ein Dienstvergehen die Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zu rechtfertigen, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es genügt nicht, dass ein Beamter auf Lebenszeit lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme "zu rechnen hätte" oder er sie "möglicherweise erhalten würde" (BVerwG, Urteil vom 23.2.1967 - BVerwG II C 29.65 -, juris Rn. 45 [zur Parallelvorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG a. F.]; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2017 - 5 LA 193/16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16.11.2021 - 5 LA 106/21 -; Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22 -). Es muss vielmehr mit der "erforderlichen Sicherheit" festgestellt werden, dass das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 - , juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2017 - 5 LA 193/16 -, juris Rn. 10; Bodanowitz, in: Schnellenbach/ders., Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 7, beck-online). Festgestellt werden muss demnach, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (= hypothetische Feststellung), nicht aber, wie es nach Meinung des Verwaltungsgerichts, also letztlich unter Zugrundelegung einer nur eigenen disziplinarrechtlichen Würdigung, hätte entscheiden sollen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 24, 26).

Um diese Feststellung treffen zu können, ist die einschlägige disziplinarrechtliche Rechtsprechung zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 23.2.1967 - BVerwG II C 29.65 -, juris Rn. 45, 46; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 26) und anzuführen, also näher zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 26). Gibt es im Einzelfall noch keine einschlägige Rechtsprechung, so folgt hieraus nicht, dass eine auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassung nicht ausgesprochen werden kann. In einem solchen Fall ist die Feststellung, ob das Verhalten des Beamten auf Probe bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, von den Verwaltungsgerichten auf andere Weise zu treffen. Sie haben unter Heranziehung und Anführung disziplinarrechtlicher Grundsätze sowie der in der Rechtsprechungspraxis der Disziplinargerichte erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen nachvollziehbar eine eigenständige Bewertung des dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltens vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 24.79 -, juris Rn. 29; Plog/Wiedow, a. a. O., § 34 Rn. 11).

bb) Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, aus der sich eine materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ergibt.

(1) Dies gilt im Ergebnis insofern, als sich die Antragstellerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, sie habe durch die private Nutzung der dienstlich überlassenen Schwimmbadkarte ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen.

Die Antragstellerin wendet gegen den angegriffenen Beschluss ein, zwar habe das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend die Voraussetzungen dargelegt, die erfüllt sein müssten, um von einem außergerichtlichen Dienstvergehen ausgehen zu können. Allerdings habe es nicht ihren Vortrag berücksichtigt, dass das ihr vorgehaltene Verhalten strafrechtlich nicht relevant sei, es bei der Subsumtion des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht hinreichend zwischen Ansehensverlust und Vertrauensverlust differenziert habe, insbesondere fehlten Ausführungen zum erforderlichen Bezug der Vertrauensbeeinträchtigung mit dem ihr anvertrauten Amt im statusrechtlichen Sinne, und das Verwaltungsgericht habe in der rechtlichen Beurteilung ihr Verhalten in der Zeit als Widerrufsbeamtin mit einbezogen, obwohl es zuvor offengelassen habe, ob eine Entlassung wegen in der Zeit als Widerrufsbeamter begangener Dienstvergehen möglich sei. Auch reiche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein hypothetischer Ansehens- und Vertrauensverlust nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht ihren Einwand, sie hätte die Schwimmbadkarte nicht nur privat, sondern auch für den Eintritt der Schüler der Grundschule K. genutzt, für unerheblich erachtet habe, sei dem entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Schwere des Vergehens einen wesentlichen Unterschied mache, ob ein Beamter nur zu seinem eigenen Vorteil gehandelt habe oder der Vorteil mit dienstlichem Bezug nur oder auch anderen zugutekomme (BB S. 6 letzter Absatz bis S. 9 drittletzter Absatz).

Dieses Vorbringen zu den Voraussetzungen der Ahndung eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vermag eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen, weil die Antragstellerin kein außerdienstliches, sondern ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat (vgl. schon die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 26. März 2024, S. 5, 3. Absatz: "Dienstvergehen mit Bezug für ihr Amt", und S. 8 f.: u. a. "innerdienstlicher Zusammenhang").

Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Abgrenzung zwischen einem innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen erfolgt nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind. Der dienstliche Bereich ist allgemein von demjenigen Lebenskreis eines Beamten abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist. Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt. "Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen" (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 20.2.2001 - BVerwG 1 D 55.99 -, juris Rn. 57). Im Ergebnis wird der Rahmen der materiellen Dienstbezogenheit weit gezogen, schließt insbesondere auch außerhalb der Diensträume und der Dienstzeit begangene Verstöße gegen Pflichten ein, die die pflichtgemäße Dienstausübung schützen, wie etwa die Vorschriften über Amtsverschwiegenheit, Geschenkannahme, Nebentätigkeiten sowie über die Dienstleistungspflicht (Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 465. Lfg v. 1.5.2024, § 77 BBG, Rn. 26). Nutzt der Beamte dienstliche Arbeitsmittel unbefugt auch privat, verstößt er damit gegen die entsprechende (innerdienstliche) Pflicht zum reinen Dienstgebrauch des Arbeitsmittels und zugleich gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); es liegt demgemäß ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, wie es beispielsweise bei der privaten Nutzung eines nur zum Dienstgebrauch überlassenen Kraftfahrzeugs der Fall ist (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9.5.2018 - 3d A 138/17.O -, juris Rn. 276 ff., 280 und im Nachgang BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 - BVerwG 2 B 54.18 -, juris Rn. 10).

Demnach liegt in der unbefugten privaten Nutzung der Schwimmbadkarte durch die Antragstellerin ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil sie die Schwimmbadkarte als Arbeitsmittel zum ausschließlich dienstlichen Gebrauch erhalten hatte, diese aber unbefugt privat auch im Zeitraum vom ... 2019 bis zum ... 2020 für private eigene Einzelzutritte genutzt hat. Zudem hat sie in dem genannten Zeitraum latent und fortwährend gegen ihre innerdienstliche Pflicht zur Rückgabe der Schwimmbadkarte verstoßen, was sich mit jeder Nutzung erneut auf besonders intensive, weil der Rückgabepflicht diametral entgegenstehenden Weise manifestierte. Zugleich liegen Verstöße gegen ihre Pflicht zu uneigennützigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor (vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 9.5.2018 - 3d A 138/17.O -, juris Rn. 280). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zugunsten eines nur außerdienstlichen Dienstvergehens überzeugt dagegen nicht, da diese maßgeblich auf formelle Kriterien - die tägliche Dienstzeit der Antragstellerin und der bei der privaten Nutzung der Schwimmbadkarte fehlende unmittelbare Kontakt zu Schülerinnen und Schülern - abstellt, welche aber nach dem oben wiedergegebenen rechtlichen Maßstab gerade nicht maßgebliche Anknüpfungspunkte darstellen.

(2) Soweit die Antragstellerin die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts angreift, dass das von ihr begangene Dienstvergehen bei einem Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), greift ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen (BB S. 9 vorletzter Absatz bis S. 12 erster Absatz [S. 68 - 71 GA-OVG]) nicht durch.

Die im Zeitraum vom ... 2019 bis zum ... 2020 begangenen Handlungen der Antragstellerin hätten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch nach Auffassung des Senats (zumindest) eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Allerdings, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat (Beschlussabdruck S. 18), gibt es bei einem Verstoß eines Beamten gegen die Verpflichtung zur uneigennützigen Amtsführung durch private Nutzung dienstlicher Mittel keine regelmäßig anzuwendende Disziplinarmaßnahme. Die Variationsbreite denkbarer Pflichtenverstöße ist so groß, dass das Ausmaß des Vertrauensschadens nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1998 - BVerwG 1 D 42.97 -, juris Rn. 16 [Missbrauch einer dienstlichen Tankkarte]; Urteil vom 19.5.2004 - BVerwG 1 D 17.03 -, juris Rn. 44 [private Telefonate mit einem Diensthandy]; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2018 - 3d A 138/17.O -, juris Rn. 293 [private Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs]). Festzuhalten ist dabei jedoch, dass ein Beamter, der ihm vom Dienstherrn für die Dienstausübung zur Verfügung gestellte Mittel für seine privaten Zwecke einsetzt, das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit nachhaltig beeinträchtigt. Zum Pflichtenkreis eines Beamten gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Das schließt das Verbot ein, Verwaltungsmittel zu eigenen Zwecken zum Nachteil des Dienstherrn zu nutzen. Die selbstlose, uneigennützige und auf keine persönlichen Vorteile bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der sich insoweit nicht als absolut verlässlich erweist, setzt das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße herab und untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität und Zuverlässigkeit ebenso, wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum. Er gibt zu erkennen, seine Dienstausübung an privaten Motiven und nicht allein an sachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Eigennütziges Handeln bei Ausübung der übertragenen Dienstgeschäfte beeinflusst Achtung und Vertrauen regelmäßig in weit stärkerem Maße, als dies bei schuldhaftem Fehlverhalten sonst gegeben ist, wo der Gedanke an persönliche Vorteile nicht berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1986 - BVerwG 1 D 48.85 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2018 - 3d A 138/17.O -, juris Rn. 295 f.). Dies zu beachten, ist eine elementare Grundpflicht und damit eine (von weiteren) Kernpflichten jedes Beamten, deren Verletzung die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis berührt (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Mai 2025, Bd. 3, TB VII Rn. 1). Dies gilt deshalb, weil der Dienstherr die Nutzung der dienstlichen Mittel durch seine Beamten nicht umfassend und lückenlos darauf kontrollieren kann, ob sie ihrem Zweck gemäß oder aus privaten Gründen erfolgt. Er muss weitgehend auf die Ordnungsgemäßheit des Handelns seiner Beamten vertrauen. Je mehr sich der Dienstherr auf die Redlichkeit des einzelnen Beamten verlässt und verlassen muss, umso schwerer wiegt der durch Unredlichkeit bewirkte Vertrauensverlust.

Nutzt ein Beamter dienstliche Mittel zu eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Bereicherung, beeinträchtigt er dieses diensterforderliche Vertrauen schwerwiegend. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, kommt in Fällen der unbefugten Inanspruchnahme dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken in Betracht, wenn das Eigengewicht der Taten selbst besonders hoch ist oder hiermit eine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.4.2002 - 15d A 650/01.O -, juris Rn. 50; Urteil vom 9.5.2018 - 3d A 138/17.O -, juris Rn. 299; BVerwG Urteil vom 19.5.2004 - BVerwG 1 D 17.03 -, juris Rn. 44 [private Telefonate mit einem Diensthandy]). Liegen Milderungsgründe vor, kann es gerechtfertigt sein, von der Höchstmaßnahme abzusehen und auf eine (Ruhe-)Gehaltskürzung zu erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1998 - 1 D 42.97 -, juris Rn. 18 f. [private Nutzung einer Tankkarte u.a. bei "beengen finanziellen Verhältnissen der kinderreichen Kernfamilie" des Beamten und Einsatz des durch die pflichtwidrigen Handlungen Ersparten für Lebensmittel]).

Mithin kommt bei der privaten Nutzung nur für den Dienstgebrauch bestimmter Arbeitsmittel bei einem Lebenszeitbeamten sogar die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG) in Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht das Dienstvergehen der Antragstellerin als immerhin so schwerwiegend eingestuft hat, dass mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG) auszusprechen wäre, greifen die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin im Ergebnis nicht durch.

Die Antragstellerin hat, anders als diese meint, sehr wohl gegen "Kernpflichten einer Lehrerin" verstoßen (BB, S. 10, 11, 5. Absatz), weil sie die Dienstpflichten einer jeden Beamtin zu uneigennützigem Verhalten verletzt hat, was in ihrem Fall als Lehrerin besonders schwer wiegt, weil sie einer Vorbildfunktion gerecht zu werden und einen Erziehungsauftrag zu erfüllen hat. Soweit die Antragstellerin rügt, als Lehrerin habe sie keine Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu verwalten bzw. mit Geldern und Gütern des Dienstherrn umzugehen und im Regelfall auch gar keine Möglichkeit, auf das Vermögen des Dienstherrn nachteilig einzuwirken (BB, S. 10, 2. und 4. Absatz), verkennt sie ihre oben dargestellten beamtenrechtlichen Pflichten, weil sie als Lehrerin jedes ihr anvertraute dienstliche Arbeitsmittel - zumal als Vorbild für die Schülerschaft - korrekt zu behandeln und zu verwahren sowie grundsätzlich zurückzugeben hat, was die Antragstellerin hinsichtlich der Schwimmbadkarte wiederholt und über einen längeren Zeitraum (1.2.2019 bis 11.2.2020) nicht beachtet hat.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch das Jahr 2018 mit in die Betrachtung einbezogen und "der Zeitraum der Nutzung der Eintrittskarte wesentlich kürzer und der Schaden erheblich geringer ist, wenn man nur auf den Zeitraum der Nutzung der Karte im Status der Beamtin auf Probe abstellt", greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

Es ist zwar zutreffend, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner eigenen Argumentation nicht die Gesamtsumme des Schadens i. H. v. rund 860,00 EUR und die Gesamtzahl von 191 Einzelzutritten bei der rechtlichen Bewertung hätte berücksichtigen dürfen, da sich dieser Gesamtschadens- und Nutzungsumfang der Schwimmbadkarte nur unter Einbeziehung des Jahres 2018 ergibt. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch die Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auf Handlungen beschränkt ist, die der Beamte im Status eines Beamten auf Probe begangen hat, ausdrücklich offengelassen und damit die Betrachtung auf den Zeitraum ... 2019 bis ... 2020 beschränkt; im Jahr 2018 war die Antragstellerin noch Referendarin bzw. Beamtin auf Widerruf.

Das Verwaltungsgericht - und vor diesem schon der Antragsgegner (vgl. Entlassungsverfügung vom 26. März 2024, S. 7, 5. Absatz a.E. [Bl. 89 BA001]) - ist im Rahmen dieser Zeitraumeingrenzung ersichtlich von einer im Wesentlichen gleichmäßigen privaten Nutzung ausgegangen. Eine gleichmäßige Verteilung entspricht auch lebensnaher Betrachtung. Diese wird vorliegend dadurch gestützt, dass ausweislich des o.g. Vermerks der P. noch im Februar 2020 es zur privaten Nutzung der Schwimmbadkarte durch die Antragstellerin gekommen ist (zwei private Einzelzutritte am 10. und 11.2.2020), was mit einer gleichmäßigen Verteilung vereinbar ist. Einen dem entgegenstehenden Sachverhalt zur konkreten zeitlichen Verteilung ihrer Einzelzutritte oder der behaupteten Eintritte der Kinder der Grundschule K. hat die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht substantiiert vorgetragen. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie die lebensnahe gleichmäßige Verteilung weder substantiiert noch mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt, obwohl gerade dieses Wissen in ihrer Sphäre liegt.

Hiernach geht der Senat von durchschnittlich rund sieben Einzelzutritten pro Monat aus (191 Einzelzutritte in rund 26 Monaten), also von rund 90 Einzelzutritten im Zeitraum vom ... 2019 bis zum ... 2020 und einem Schaden i. H. v. rund 405,00 EUR (rund 90 Einzelzutritte x 4,50 EUR je erspartem entgeltlichen Eintritt) aus. Aufgrund der hohen Anzahl an Zuwiderhandlungen und des erheblichen Zeitraums von etwas mehr als einem Jahr ist das Dienstvergehen (zumindest) als mittelschweres Vergehen anzusehen.

Soweit die Antragstellerin einwendet, "dass wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet" und hierzu auf eine disziplinarrechtliche Entscheidung des erkennenden Gerichts (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 57) sowie eine Entscheidung des VG Meiningen (Beschluss vom 25.5.2023 - 6 D 1336/22 Me - , juris Rn. 53 ff.) verweist, ergibt sich hieraus nicht, dass ihr Dienstvergehen als weniger gravierend anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließt eine etwaig mangelnde Strafbarkeit weder eine Dienstpflichtverletzung i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BeamtStG noch eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG aus, wie sich auch aus der von der Antragstellerin selbst zitierten Entscheidung des VG Meiningen ergibt (vgl. a. a. O., juris Rn. 62 ff.). Anders als die Antragstellerin meint, ist es daher nicht wesentlich, ob ein "Zugriffsdelikt" vorliegt (BB, S. 10, 3. Absatz [S. 69 GA-OVG]).

Soweit die Antragstellerin weiter rügt, es habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Absprache der Antragstellerin mit dem I. über die Nichtmeldung der Vorfälle um die Schwimmbadkarte an den Antragsgegner gegeben und dies habe das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht berücksichtigt (BB, S. 11, 3. Absatz), legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein soll, dass es nicht durchgreifend zulasten des Antragsgegners wirkt, dass erst rund zwei Jahre später - im März 2022 - die Ermittlungen aufgenommen wurden. An dem Umstand, dass der Antragsgegner erst im März 2022 Kenntnis erlangte und dann (pflichtgemäß) zügig Ermittlungen aufgenommen hat - hierauf allein stellt das Verwaltungsgericht insofern tragend ab -, ändert das Bestreiten einer Vereinbarung zur Nichtmeldung der Vorfälle nichts.

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe "das beanstandungsfreie dienstliche Verhalten" der Antragstellerin seit dem ... 2020 völlig außer Acht gelassen und ihr seien "keine gleichgelagerten Dienstvergehen vorgehalten worden" (BB S. 11 f.), kommt dem für die Maßnahmebemessung eine relevante Bedeutung nicht zu. Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass die Antragstellerin weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seit Februar 2020 ihren Dienstpflichten nachgekommen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 - , juris Rn. 68). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass bei der Frage "des Vorliegens eines endgültigen Vertrauensverlustes" das beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beamten nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu dessen Gunsten berücksichtigt werden muss, übersieht sie, dass zwar Voraussetzung für die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit infolge eines schweres Dienstvergehens ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG), für die hier streitgegenständliche Verfügung jedoch lediglich ein mittelschweres Dienstvergehen erforderlich ist, nicht jedoch, dass der Dienstherr oder die Allgemeinheit das Vertrauen in den Beamten endgültig verloren haben.

(3) Soweit die Antragstellerin schließlich die Ermessensausübung des Antragsgegners angreift und sich auf eine von ihr angenommene Verwirkung stützt, weil "die Antragstellerin mit dem P. unter Beteiligung des I. vereinbart hatte, dass der Vorfall mit der Zahlung der ersparten Eintrittsgelder erledigt sein soll" und sich der Antragsgegner das Verhalten des I. zurechnen lassen müsse (BB S. 12 [71 GA-OVG]), was das Verwaltungsgericht verkannt habe, so geht dieser Einwand fehl.

Zunächst vermag eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der das Schwimmbad tragenden kommunalen Gesellschaft (P.) über zu entrichtende Entgelte für die Nutzung des Schwimmbades nicht die dienstrechtlichen Befugnisse des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin einzuschränken. Dementsprechend hängt der Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht vom "Rechtsbestand der mit dem P. unter Beteiligung des HHG getroffenen Vereinbarung" ab. Im Übrigen war die Antragstellerin seit Februar 2019 nicht mehr beim I. tätig. Unabhängig davon kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten darauf, dass dienstrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen wegen eines bestimmten Sachverhalts unterblieben, nur dann entstehen, wenn die hierfür zuständige Stelle einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, etwa durch eine (verbindliche) Zusicherung. Weder die Leitungen des I. noch der IGS J. -Stadt konnten mangels dienst- oder disziplinarrechtlicher Zuständigkeit einen solchen Vertrauenstatbestand begründen. Bis zum 30. November 2020 war allein die damalige Landesschulbehörde und danach der Antragsgegner für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde (§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 75 Nr. 1 NDiszG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Kultusministeriums vom 29. November 2005 - Nds. GVBl. S. 369 -), nicht aber die Leitungen der genannten Schule zuständig. Ebenso fehlten dem I. und der IGS J. -Stadt die dienstrechtliche Zuständigkeit für eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1, die bis 30. November 2020 bei der Landesschulbehörde lag und seither beim AG gegeben ist (vgl. Ziffer 1.2.2 des Gem. Runderlasses d. MK und MS "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" vom 22.1. 2018 [Nds. MBl. S. 66], mit welchem nur bestimmte dienstrechtliche Befugnisse auf die Schulen übertragen worden sind).

Ein schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin ist auch nicht dadurch begründet worden, dass der Antragsgegner vor März 2022 Kenntnis von einer privaten Nutzung der Schwimmbadkarte durch die Antragstellerin im Zeitraum Februar 2019 bis Februar 2020 gehabt hätte, weil ihm die Kenntnis der Leitungen des I. und der IGS J. -Stadt zuzurechnen wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsgegner bis März 2022 keine Kenntnis hiervon hatte.

Für eine Zurechnung des Wissens der Leitungen des I. und der IGS J. -Stadt an den zuständigen Antragsgegner fehlt eine Rechtsgrundlage. Eine solche Zurechnung kann nicht auf die Grundsätze der Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB gestützt werden, die allerdings auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zwischen verschiedenen Behörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) im Grundsatz keine Zurechnung von Kenntnissen stattfindet. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung hat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen. Für die mit einer Wissenszurechnung verbundene Durchbrechung von gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen bietet der Rechtsgedanke des § 166 BGB allein keine Grundlage (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2015 - BVerwG 3 C 6.14 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Zwar sind Ausnahmen anerkannt, nach denen in Anwendung vorrangiger Rechtsgrundsätze eine Wissenszurechnung auch zwischen verschiedenen Behörden geboten ist. So muss etwa eine Behörde, die eine andere mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen zurechnen lassen, das die ausführende Behörde in diesem Rahmen erlangt. Eine Zurechnung kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten sein, wenn etwa der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass das von einem Bediensteten erlangte Wissen in einer Verwaltungseinheit übergreifend verfügbar ist (BVerwG, Urteil vom 12.3.2015 - BVerwG 3 C 6.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat weder die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Hinsichtlich des Umstands, dass "das Verfahren von dem Antragsgegner trotz frühzeitiger Ausermittlung erst nach über einem Jahr abgeschlossen wurde und stattdessen Entlassungsverfahren aus anderen Gründen eingeleitet wurden" (BB, S. 11, 4. Absatz [S. 72 GA-VG]), legt die Antragstellerin nicht dar, was aus diesem Einwand folgen soll. Soweit sie diesen unter Wiederholung des vorgenannten Vorbringens als Grund für eine Verwirkung verstanden wissen will (BB, S. 13, 1. Absatz [S. 72 GA-OVG]), legt sie erneut nicht dar, weshalb aus anderen, parallel geführten Entlassungsverfahren, zumal ohne Nennung von deren Gründen, ein Vertrauensmoment erwachsen soll, dass die Dienstpflichtverletzungen durch die private Nutzung der Schwimmbadkarte nicht mehr für ein Entlassungsverfahren herangezogen werden dürften. Dem Antragsgegner ist es nicht aus Rechtsgründen verwehrt, parallel gesonderte Entlassungsverfahren gegen einen Beamten zu führen.

Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe die "Rachegelüste von Frau L." nicht hinreichend berücksichtigt, indem es lediglich auf das Fehlen von sachfremden Erwägungen in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung des Antragsgegners verwiesen habe, legt die damit die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dar. Aus welchen Rechtsgründen unredliche Motive eines Informanten dazu führen sollen, dass die nachfolgende Verwaltungsentscheidung ihrerseits als von sachfremden Erwägungen getragene Entscheidung anzusehen wäre, zeigt die Antragstellerin nicht auf, zumal sie selbst davon ausgeht, dass "sich aus der Entlassungsverfügung selbst keine sachfremden Erwägungen abgeben" (BB, S. 13, 2. Absatz). Vielmehr dürfte die Berücksichtigung von Motivlagen eines Informanten bei der Ermessensentscheidung der Behörde als sachfremde Erwägung anzusehen sein, wenn sich die Informationen des Informanten als richtig erweisen.

(4) Auch soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung mit dem Argument rügt, der Zeitablauf seit Kenntniserlangung von der privaten Nutzung der Schwimmbadkarte im März 2022 bis zur Entlassungsverfügung im März 2024 zeige, dass dem Antragsgegner und der Allgemeinheit ein Einsatz der Antragstellerin als Lehrerin weiterhin zumutbar sei (BB, S. 13, 3. Absatz [S. 72 GA-OVG]), vermag sie damit nicht durchzudringen. Allein eine etwaig zu lange Verfahrensdauer - ggf. als Folge von Pflichtwidrigkeiten auf Seiten des Antragsgegners - oder dass der Antragsgegner von einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abgesehen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung hinter das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hätte.

Maßgeblich sind allein die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung nebst der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext eine fehlende Betroffenheit von "Kernpflichten" einer Lehrerin durch die private Nutzung der Schwimmbadkarte und ihren fehlenden Zugang zu Vermögenswerten des Dienstherrn einwendet, verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zur Pflicht des Beamten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

II. Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil das Verfahren die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne Verbeamtung auf Lebenszeit betrifft. Der Streitwert beträgt demnach für den zweiten Rechtszug die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (27. November 2024) maßgeblichen Endgrundgehalt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.830,29 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in Verbindung mit der dortigen Anlage 5, gültig ab 1. November 2024). Hinzu tritt die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den Anlagen 9 (Nr. 4) und 10 in Höhe von 106,22 EUR. Hieraus ergibt sich ein Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 35.619,06 EUR (5.936,51 EUR x 6 = 35.619,06 EUR). Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2020 - 5 ME 91/20 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 11.10.2021 - 5 ME 119/21 -, n. v.).

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug folgt dem entsprechend und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (28. April 2024) bestand ein Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 i. H. v. 5.630,29 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit der dortigen Anlage 5, gültig ab 1. Januar 2023) und eine Stellenzulage in Höhe von 101,39 EUR. Hieraus ergibt sich ein Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 34.390,08 EUR (5.731,68 EUR x 6 = 34.390,08 EUR). Der hälftige Betrag beläuft sich auf 17.195,04 EUR. Der Streitwert für den ersten Rechtszug war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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