Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 BD 2/24

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil des Disziplinarverwaltungsgerichts Hannover geändert.

Die Klage gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2025 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung soweit ihr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind.

Die 1963 geborene Klägerin war seit dem ... 1982 zunächst im mittleren, dann im gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Dienste des Landes Niedersachsen tätig. Sie wurde an den Niedersächsischen I. und anschließend mit Wirkung vom ... 2011 an den Beklagten versetzt. Nachdem sie seit ...2022 an die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen abgeordnet worden war, wurde sie mit Wirkung vom ... 2022 dorthin versetzt. Mit Ablauf des ... 2025 trat sie in den Ruhestand. Sie stand zuletzt im Statusamt einer Ersten Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 13).

Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 v. H. schwerbehindert.

Gemeinsam mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankten und 2015 verstorbenen Mutter trat sie 2012 in den Verein "J." ein. Dieser Verein unterstützt pflegebedürftige Personen und deren Angehörige.

Die Klägerin, die über keinen Impfschutz gegen COVID-19 verfügte, kündigte mit Schreiben vom ... 2021 ihre Mitgliedschaft in dem vorgenannten Verein mit folgender Begründung:

"...mit großem Entsetzen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, dass sich der Verein, den ich bislang gern unterstützt habe, an den verfassungswidrigen Corona-G-Regeln beteiligt. Dies ist für mich der Grund, meine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen und meine Einzugsermächtigung zu widerrufen. Zeitgleich möchte ich Ihnen und dem gesamten Vorstand meine persönliche Verachtung zum Ausdruck bringen.

Angesichts der Ihnen im Vorstand angesichts Ihres Lebensalters ganz bestimmt bekannten deutschen Historie bin ich nicht gewillt, derartige faschistische Methoden zu tolerieren und Dinge zu unterstützen, die die Spaltung der Gesellschaft und Verfolgung einzelner Gruppen vorantreiben.

Dass die J. das mitmacht, obwohl gerade dort angesichts des Lebensalters der Personen, die der Verein in der Bewältigung des täglichen Lebens unterstützen will, die Vorgehensweise der NSDAP im Zusammenhang mit der Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen bekannt sein dürfte, befremdet mich umso mehr!

Zur Erinnerung füge ich Ihnen auch einmal ein Ergebnis der Nürnberger Prozesse, die nach der NSDAP-Zeit stattgefunden haben, bei, nämlich den Nürnberger Kodex! Er wurde beschlossen und ist heute noch gültig angesichts der im 3. Reich durchgeführten medizinischen Versuche an wehrlosen Menschen. In dem Zusammenhang sollten Sie sich dringendst mit den heute an Menschen durchgeführten gentechnischen Experimenten durch die COVID-Impfungen befassen!"

Sie adressierte dieses Schreiben an den "J., K. Straße , A-Stadt" und fügte eine Kopie "Die 10 Punkte des Nürnberger Kodex 1947" bei.

Unter dem 23. November 2021 leitete der Vorstand des vorgenannten Vereins dieses Kündigungsschreiben an den Beklagten weiter.

Am 10. Dezember 2021 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit der Begründung ein, sie sei aufgrund ihrer Äußerungen im Kündigungsschreiben verdächtig, gegen die allgemeine Treuepflicht (§ 3 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 unterrichtete er die Klägerin.

Nach Anhörung der Klägerin und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sprach der Beklagte mit Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2022 gegen die Klägerin einen Verweis aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in ihrem Kündigungsschreiben habe die Klägerin die von dem Verein "J." angewandten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit der Vorgehensweise der NSDAP im Zusammenhang mit der Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen und die COVID-19-Impfungen mit den im Dritten Reich durchgeführten medizinischen Versuchen an wehrlosen Menschen verglichen. Diese Äußerungen stellten eine Verletzung der allgemeinen Treuepflicht und der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar. Das Verhalten der Klägerin außerhalb des Dienstes sei der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erforderten, nicht gerecht geworden. Zwar sei die Äußerung anlässlich und im Kontext der Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt, auf eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Verein zielten die Äußerungen aber nicht ab. Vielmehr hätten die Äußerungen der Klägerin - wie sie selbst geschrieben habe - dazu gedient, "ihre persönliche Verachtung zum Ausdruck [zu] bringen." Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der vom Verein angewandten 2G-Regelung nicht an Veranstaltungen des Vereins habe teilnehmen dürfen, vermöge - auch wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen gegen eine COVID-19-Impfung entschieden gehabt habe - die ehrverletzten Anspielungen auf die nationalsozialistische Zeit nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Meinungsfreiheit berufen, weil sie mit ihren Äußerungen die ihr beamtenrechtlich gezogenen Grenzen deutlich überschritten habe. Zugleich habe sie ihre Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verletzt. Sie habe sich als Polizeivollzugsbeamtin und damalige Mitarbeiterin im Referat ... (L.) des M. s in einer Weise geäußert, die die Annahme nahelege, dass sie in ihrer Funktionswahrnehmung Personen, die geltende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 und zu dessen Eindämmung anwendeten oder befürworteten, benachteiligen werde. Daneben sei die Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung mit Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes und im Hinblick auf ihre mit dem Vertrauen der Öffentlichkeit verbundene Verpflichtung gegenüber allen Staatsbürgern verletzt, wenn eine Beamtin ihre Meinung - wie hier - nicht in einer besonnenen, sachlichen und toleranten Art und Weise vertrete. Vorliegend sei ein Verweis als die mildeste Disziplinarmaßnahme angemessen.

Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Verein "J." sei kein politischer Verein. Sie habe sich seit etwa 2012 aktiv um die Älteren in dem Verein gekümmert und gehofft, in Zukunft selbst betreut zu werden. Der Verein habe ihr in der Zeit der Corona-Pandemie die Teilhabe am Vereinsleben streitig gemacht, nur weil sie nicht gegen das Coronavirus geimpft gewesen sei. Sie sei vom Verhalten des Vereins tief verletzt gewesen und sei dem geplanten Ausschluss mit Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2021 unter Beifügung des "Nürnberger Kodex" zuvorgekommen. Sie habe im Verein niemanden wissen lassen, dass sie als Polizeibeamtin tätig sei. Es bestehe deshalb ein Verwertungsverbot hinsichtlich dieses Kündigungsschreibens. Zudem habe es sich nicht um eine politische Betätigung ihrerseits gehandelt, sondern um ein rechtsgestaltendes Schreiben zu einem anderen zivilen Rechtssubjekt. Das Benennen einiger Corona-Regeln als verfassungswidrig sei eine erweislich wahre Tatsachenbehauptung. Der Vergleich mit dem Dritten Reich sei - gerade noch - zulässig. Ihre Kritik an dem Verein könnte sich nicht auf ihre Amtsführung ausgewirkt haben, zumal sie seit 2003 keinen dienstlichen Kontakt mehr zu Bürgern gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 9. Juni 2022 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Mitgliedschaft aufgrund der Beteiligung des Vereins an den ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen Corona-G-Regeln gekündigt. Sie habe sich in einer Weise geäußert, die die Annahme nahelege, dass sie Mitarbeitende, die geltende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zu dessen Eindämmung anwendeten oder befürworteten, benachteiligen werde. Es reiche aus, dass ein Verdacht in Gestalt von Zweifeln im Sinne eines begründeten Misstrauens bestehe. Die Äußerungen stellten eine diffamierende Herabwürdigung des Vereins und zugleich eine Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes dar. Ein nachvollziehbarer Zorn, der von sachlicher Kritik getragen sei, sei nicht mehr gegeben, wenn Corona-Impfungen, die auf wissenschaftlichen Studien beruhten, an denen Menschen freiwillig teilgenommen hätten, mit tödlichen Menschenversuchen im Dritten Reich verglichen würden. Es liege kein Verwertungsverbot vor, wenn Anhaltspunkte durch Mitteilungen Dritter bekannt würden.

Das Verwaltungsgericht hat mit am 18. Januar 2023 verkündetem Urteil die angefochtene Disziplinarverfügung aufgehoben. Diese sei rechtswidrig, denn das der Klägerin vorgeworfene Verhalten stelle noch kein Dienstvergehen dar. Nach § 3 Abs. 1 BeamtStG stünden Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG müssten Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Sie hätten bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergebe. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes müsse nach § 34 Abs. 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere. Verstöße der Klägerin gegen diese Pflichten, die einen Verweis als Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, ließen sich nicht feststellen. Hinzu komme, dass das der Klägerin vorgeworfene Verhalten ausschließlich außerdienstlich erfolgt sei. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes sei nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es sei der Klägerin - auch wenn sie von Beruf Polizeibeamtin sei - grundsätzlich zuzugestehen, Maßnahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Krise zu kritisieren, ihren Sinn und ihre Rechtmäßigkeit anzuzweifeln. Ihr stehe das Recht auf Meinungsfreiheit zu. Das Austrittsschreiben der Klägerin sei zwar "nicht sonderlich freundlich formuliert". Auch spare die Klägerin darin nicht mit Kritik an den Coronamaßnahmen des Staates. Zudem erscheine der Vorwurf von gentechnischen Experimenten im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen "mehr als absurd". Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Austrittserklärung nur dem Vereinsvorstand übersandt habe, mit ihren kritischen Positionen mithin überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gegangen sei und sich zudem auch nicht in irgendeiner Weise auf ihren Status als Polizeibeamtin berufen habe. Sie habe in der Korrespondenz mit ihrem bisherigen Verein lediglich als normale Bürgerin wie jede bzw. jeder andere auch agiert. Insoweit könne ein Verstoß gegen die Treuepflicht nicht festgestellt werden. Die Austrittserklärung stelle in keiner Hinsicht eine politische Betätigung dar, zumal der Verein selbst nicht im politischen Raum agiere. Aus den von ihr gewählten Worten lasse sich weiterhin nicht ableiten, dass die Klägerin die freiheitlich-demokratische Grundordnung in irgendeiner Weise in frage stelle.

Auf den Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 26. Januar 2024 (- 3 AD 2/23 -) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 NDiszG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Nach Eintritt der Klägerin in den Ruhestand hat der Beklagte mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 die am 9. Juni 2022 erlassene Disziplinarverfügung aufgehoben und das Disziplinarverfahren nach §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDiszG eingestellt. Er hat der Klägerin die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG auferlegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, mit Disziplinarverfügung vom 9. Juni 2022 sei ein Verweis gegen die Klägerin ausgesprochen worden. Bezüglich des Inhalts der Disziplinarverfügung werde vollumfänglich auf diese verwiesen. Es sei zwar erwiesen, dass die Klägerin ein Dienstvergehen begangen habe, eine Disziplinarmaßnahme erscheine jedoch nicht mehr angezeigt. Der Verweis sei ausgesprochen worden, um der Klägerin die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten zu vergegenwärtigen und um zu gewährleisten, dass sie ihre beamtenrechtlichen Pflichten nicht erneut verletze. Nachdem die Klägerin in den Ruhestand getreten sei, gälten die Dienstpflichten, die aktive Beamte zu erfüllen hätten, für sie nicht mehr. Für Ruhestandsbeamte verblieben lediglich die Pflichten aus § 47 Abs. 2 BeamtStG. Da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne eine fortwirkende Pflichtenmahnung diese ihr verbleibenden Pflichten verletzen werde, sei der Ausspruch des Verweises trotz der Begehung eines Dienstvergehens nicht weiter angezeigt.

Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend beantragt, das Berufungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 VwGO auf die Verfügung vom 17. Oktober 2025 zu erstrecken. Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2025 aufzuheben, soweit ihr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind.

Dem tritt der Beklagte entgegen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei befugt, auch nach Aufhebung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen. Das ein Dienstvergehen vorgelegen hat, sei sowohl für die Einstellung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDiszG) als auch für die Kostenentscheidung (§ 37 Abs. 2 NDiszG) jeweils eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Die Kostenentscheidung sei wie jeder andere individuelle, belastende Verwaltungsakt zu begründen. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 227/11 -, juris), wonach es nicht zulässig sei, dass die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einstelle und einem Beamten gleichzeitig oder anschließend mit einer schriftlichen Missbilligung die Begehung eines Dienstvergehens zur Last lege, stehe dem nicht entgegen. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei allein eine schriftliche Missbilligung gewesen, ohne dass parallel oder zuvor ein Disziplinarverfahren geführt worden sei. Die Klägerin habe mit ihrem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2021 gegen ihre Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei der politischen Betätigung und ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Schreiben sei an den Verein als solchen adressiert gewesen und habe sich inhaltlich an die Mitglieder des Vereinsvorstandes in deren Funktion als Entscheidungsträger gerichtet. Die Klägerin habe auf das politische Meinungsbild der Mitglieder des Vereins einwirken wollen, um sie zu einem Umdenken hinsichtlich der Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu bewegen. Eine weitere politische Betätigung sei darin zu erblicken, dass die Klägerin eine Verschwörungstheorie verbreitet habe, demzufolge es sich bei den COVID-Schutzimpfungen um gentechnische Menschenversuche handele. Sie habe den persönlichen Achtungsanspruch der Vorstandsmitglieder angegriffen und damit den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt. Sie habe das staatliche Handeln - auch ihres Dienstherrn - als Urheber der Corona-Regeln in unangemessener Weise kritisiert.

Der Beklagte beantragt,

das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 18. Kammer (Berichterstatter) - zu ändern und die Klage in der geänderten Fassung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Begründungskompetenz bei der Einstellung sei gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 NDiszG auf eine knappe Sachverhaltsdarstellung beschränkt. Sie umfasse nicht die Befugnis, eine disziplinarische Schuldfeststellung zu treffen. Die Formulierung in der Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2025:

"Es ist zwar erwiesen, dass Ihre Mandantin ein Dienstvergehen begangen hat."

überschreite die gesetzlichen Grenzen der Begründungskompetenz. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG dürften Verfahrenskosten nur bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG) auferlegt werden. Es liege weder ein Dienstvergehen vor noch habe der Beklagte es wegen Geringfügigkeit eingestellt. Sie habe sich nicht politisch betätigt und nicht als Polizistin zu erkennen gegeben. Sie habe für sich eine Impfung gegen den Corona-Erreger abgelehnt, weshalb die anderen Vereinsmitglieder sie aus dem Verein, dem sie jahrzehntelang angehört habe, hätten ausschließen wollen. Gegen diesen massiven Eingriff habe sie sich mit entsprechend großer Härte wehren dürfen. In dem Verhalten des Vereins habe sie spalterische Tendenzen gesehen, wie es sie typischerweise in polarisierenden und faschistischen Regierungsformen gebe. Sie habe nicht abstrakt politisch oder in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten als Polizeibeamtin, sondern konkret für die eigene Sache streitend - in Verteidigung persönlicher Rechte - gehandelt. Es fehle die Kundgebung nach außen, die einer politischen Betätigung immanent sei.

Mit Beschluss vom 3. November 2025 hat der erkennende Senat das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 18. August 2025 gegen den ehrenamtlichen Richter Erster Kriminalhauptkommissar N. zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 9. Juni 2022 aufzuheben. Nachdem der Beklagte diesen Verweis aufgehoben hat, beantragt die Klägerin nunmehr, die Verfügung des Beklagten vom 17. Oktober aufzuheben, soweit ihr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind. Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, denn der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 4. November 2025 mit ihr einverstanden erklärt.

II. Die geänderte Klage ist statthaft. Die Klägerin kann ihr auf Aufhebung der Kosten(grund)entscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 2025 gerichtetes Klagebegehren mittels Anfechtungsklage gemäß § 4 NDiszG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO verfolgen, denn es handelt sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: Oktober 2025, Band II, § 32 Rn. 33; Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, Kommentar, 8. Auflage 2024, § 38 Rn. 16). Zwar hat der Beklagte keine Disziplinarverfügung im Sinne des § 33 NDiszG erlassen - also keinen Verweis, keine Geldbuße und keine Kürzung der Dienstbezüge verfügt -, sondern die am 9. Juni 2022 erlassene Disziplinarverfügung aufgehoben und das gegen die Klägerin geführte behördliche Disziplinarverfahren nach §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DiszG eingestellt. Eine disziplinarische Einstellungsverfügung enthält aus sich heraus keine Beschwer des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten und unterliegt als solche nicht der gerichtlichen Anfechtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2022 - 31 A 3052/21.O -, juris Rn. 15 ff.; Gansen, a.a.O., Band II, § 32 Rn. 34). In der Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2025 hat der Beklagte jedoch die Kosten des behördlichen Verfahrens der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG auferlegt. Eine nachteilige Kosten(grund)entscheidung beschwert den betroffenen Beamten und stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar mit der Folge, dass sie angefochten werden kann (vgl. Bieler/Lukat, Niedersächsisches Disziplinargesetz, Kommentar, § 37 Rn. 13; Gansen, a.a.O., Band II, § 32 Rn. 33; Köhler/Baunack/Heun/Vogt, a.a.O., § 38 Rn. 16).

B. Die Kostenentscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Danach können die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, wenn das Disziplinarverfahren trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eingestellt wird. Voraussetzungen sind demnach, dass das behördliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist und ein Dienstvergehen vorlag. Zweckmäßigkeitserwägungen durch den erkennenden Senat sind entgegen der Annahme des Beklagten nicht anzustellen. Die Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 1 NDiszG sieht eine Prüfung der Zweckmäßigkeit allein bei Klagen gegen eine Disziplinarverfügung vor. An einer solchen Disziplinarverfügung fehlt es, nachdem der Beklagte den Verweis vom 9. Juni 2022 aufgehoben hat. Die nunmehr angefochtene Kosten(grund)entscheidung in der Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2025 stellt keine Disziplinarverfügung im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 NDiszG dar. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 227/11 -, juris) steht dem nicht entgegen, denn streitgegenständlich war dort eine beamtenrechtliche Missbilligung nach der grundsätzlichen Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes. Die Entscheidung ist nicht einschlägig.

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG liegen vor.

Der Beklagte hat mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 das behördliche Disziplinarverfahren nach §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DiszG eingestellt, obwohl die Klägerin ein Dienstvergehen begangen hatte.

1. Zur Überzeugung des Senats ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass die Klägerin unter dem 31. Oktober 2021 ein Schreiben verfasst, an den "J." adressiert und zusammen mit einer Kopie "Die 10 Punkte des Nürnberger Kodex 1947" abgesandt hat. In diesem Schreiben heißt es:

"...mit großem Entsetzen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, dass sich der Verein, den ich bislang gern unterstützt habe, an den verfassungswidrigen Corona-G-Regeln beteiligt. Dies ist für mich der Grund, meine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen und meine Einzugsermächtigung zu widerrufen. Zeitgleich möchte ich Ihnen und dem gesamten Vorstand meine persönliche Verachtung zum Ausdruck bringen.

Angesichts der Ihnen im Vorstand angesichts Ihres Lebensalters ganz bestimmt bekannten deutschen Historie bin ich nicht gewillt, derartige faschistische Methoden zu tolerieren und Dinge zu unterstützen, die die Spaltung der Gesellschaft und Verfolgung einzelner Gruppen vorantreiben.

Dass die J. das mitmacht, obwohl gerade dort angesichts des Lebensalters der Personen, die der Verein in der Bewältigung des täglichen Lebens unterstützen will, die Vorgehensweise der NSDAP im Zusammenhang mit der Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen bekannt sein dürfte, befremdet mich umso mehr!

Zur Erinnerung füge ich Ihnen auch einmal ein Ergebnis der Nürnberger Prozesse, die nach der NSDAP-Zeit stattgefunden haben, bei, nämlich den Nürnberger Kodex! Er wurde beschlossen und ist heute noch gültig angesichts der im 3. Reich durchgeführten medizinischen Versuche an wehrlosen Menschen. In dem Zusammenhang sollten Sie sich dringendst mit den heute an Menschen durchgeführten gentechnischen Experimenten durch die COVID-Impfungen befassen!".

Die Klägerin hat bestätigt, das vorgenannte Schreiben verfasst und an den "J." zusammen mit einer Kopie "Die 10 Punkte des Nürnberger Kodes 1947" gesandt zu haben.

2. Die Klägerin hat ein Dienstvergehen begangen, indem sie das Schreiben vom 31. Oktober 2021 zusammen mit einer Kopie "Die 10 Punkte des Nürnberger Kodes 1947" an den "J." versandt hat.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Das Fehlverhalten der Klägerin lag außerhalb des Dienstes, weil es weder in formeller Hinsicht in ihr Amt noch in materieller Hinsicht in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 43). Sie hat als Mitglied des privaten "J." an diesen Verein unter dem 31. Oktober 2021 geschrieben. Sie hat in diesem Schreiben die Vereinsmitgliedschaft gekündigt und sich zu den staatlichen "Corona-G-Regeln" geäußert. Dabei hat die Klägerin weder mitgeteilt, dass sie Polizeibeamtin ist noch in sonstiger Weise einen Bezug zu ihrem Amt hergestellt.

Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 21; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 45). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 12; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 45). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.8.2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 24; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 45). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 46).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2021 schuldhaft die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sog. Wohlverhaltensflicht) verletzt. Ihre schriftlichen Äußerungen hat sie zwar in ihrer Freizeit als Privatperson getätigt, diese erfüllen jedoch die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Denn die Umstände dieses Dienstvergehens sind in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

In ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2021 hat die Klägerin nicht allein eine Kündigung ihrer Vereinsmitgliedschaft erklärt. Vielmehr hat sie sich zu den Gründen für diese Kündigung, vor allem aber zu den damaligen Schutzmaßnahmen der niedersächsischen Landesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie schriftlich geäußert. Sie hat diese Maßnahmen nicht spontan mündlich kritisiert, sondern das vorgenannte Schreiben formuliert, eine Kopie des "Nürnberger Kodex 1947" gefertigt und dem Schreiben beigefügt sowie es abgesandt. Soweit sie die "Corona-G-Regeln" als "verfassungswidrig" bezeichnet hat, ist diese Kritik von ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst. Denn auch Beamten wie der Klägerin ist es unbenommen, staatliche Maßnahmen zu hinterfragen und sachliche Kritik an ihnen zu äußern.

Im Folgenden hat sie in diesem Schreiben die "Corona-G-Regeln" indes als "faschistische Methoden" bezeichnet. Sie hat diese Schutzmaßnamen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit der Vorgehensweise der NSDAP im Zusammenhang mit der Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen verglichen. Darüber hinaus hat sie behauptet, bei den COVID-Impfungen handele es sich um an Menschen durchgeführte gentechnische Experimente und auf den von ihr beigefügten Nürnberger Kodex verwiesen, der angesichts der im Dritten Reich durchgeführten medizinischen Versuche an wehrlosen Menschen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassen worden ist. Letztlich hat sie der niedersächsischen Landesregierung, die in ihren "Coronaverordnungen" die sogenannte 3-G-Regel angeordnet - also auch auf den Impfstatus abgestellt - hatte, vorgeworfen, wie die NSDAP nach ihrer Machtergreifung mit faschistischen Methoden im Gesundheitsbereich zu agieren und unter Umständen tödlich verlaufende Experimente am Menschen durch die COVID-Impfungen durchzuführen. Den Vereinsmitgliedern und dem gesamten Vorstand des J.. hat sie ihre persönliche Verachtung ausgesprochen, nur weil sie diese Coronamaßnahmen der Landesregierung rechtskonform umgesetzt haben.

Die in Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich statuierte Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährt; insoweit ist der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getroffene Vergleich mit der Meinungsfreiheit in den USA rechtlich nicht maßgeblich. In Art. 5 Abs. 2 GG - also ebenfalls in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland - ist geregelt, dass das Recht auf Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet. Diese Grenzen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit hat die Klägerin mit ihrem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2021 überschritten. Denn eine Gleichstellung von Corona-Schutzmaßnahmen der niedersächsischen Landesregierung - also eines demokratisch legitimierten Verfassungsorgans - mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft ist unter keinen denkbaren Gesichtspunkten eine sachliche Kritik. Derartige Äußerungen sind, zumal wenn sie mit Beleidigungen gegen die gesamten Mitglieder und den Vorstand eines privaten Vereins einhergehen, geeignet, zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zu führen. Dass der Klägerin die Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft sehr bewusst waren, ergibt sich bereits aus dem Beifügen einer Kopie des Nürnberger Kodex. Dass es sich dabei um eine ethische Richtlinie aus dem Jahr 1947 handelt, die gerade als Reaktion auf den Nürnberger Ärzteprozess bzw. die Verbrechen durch medizinische Versuche während der nationalsozialistischen Herrschaft erstellt worden ist, hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2021 ausdrücklich betont. Die vorgenannten Formulierungen können nur dahin gehend verstanden werden, das die Klägerin die im Interesse des Gesundheitsschutzes getroffenen Maßnahmen letztlich ihres Dienstherrn - des Landes Niedersachsen - bewusst durch Gleichsetzung mit faschistischen Methoden verächtlich machen und mit den zutiefst verwerflichen medizinischen Experimenten unter der nationalsozialistischen Herrschaft vergleichen wollte. Sie hat damit die Sphäre der sachlichen Auseinandersetzung bewusst verlassen. Eine solche diffamierende Kritik von Schutzmaßnahmen letztlich des eigenen Dienstherrn weist einen hinreichenden Bezug zu ihrem damaligen Statusamt einer Ersten Polizeihauptkommissarin auf. Denn Polizeibeamten, insbesondere wenn sie wie die Klägerin damals ein höheres Statusamt mit Leitungsfunktion innehaben, können zwar Maßnahmen des Dienstherrn sachlich kritisieren, durch eine Gleichsetzung in wesentlicher Beziehung mit Maßnahmen und Methoden des nationalsozialistischen Unrechtsregimes wird indes die Legitimation des Dienstherrn und seiner Verfassungsorgane an sich hinterfragt. Die Klägerin hat ihr Kündigungsschreiben dazu genutzt, gegenüber einem gesamten Verein zu suggerieren, dass ihr Dienstherr im medizinischen Bereich wie die nationalsozialistischen Machthaber agiere, er also Experimente an wehrlosen Menschen ohne deren Einverständnis vornehme und ihren Tod einkalkuliere. Gerade das Amt des Polizeibeamten erfordert aber einen sachlichen und angemessenen Umgang mit staatlichen Maßnahmen, auch wenn diese kritisch gesehen werden. Kritik darf nicht - wie hier - entgleisen. Der Klägerin als erfahrener Polizeibeamtin und im Statusamt einer Ersten Polizeihauptkommissarin stehend, mithin in leitender Stellung, hätte klar sein müssen, dass eine derartige Gleichsetzung der Corona-Politik mit Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes generell inakzeptabel ist und damit ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen, die ihr herausgehobenes Amt erfordern, im besonderen Maße nicht gerecht wird.

Angesichts dessen, dass die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG allein voraussetzt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, und die Klägerin nach Auffassung des Senats gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin durch ihr Schreiben vom 31. Oktober 2021 gegen weitere Dienstpflichten wie die allgemeine Treuepflicht (§ 3 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat.

II. Wird das behördliche Disziplinarverfahren trotz Vorliegens eines Dienstvergehens - wie hier - eingestellt, so "können" gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG die Kosten dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden. Aus dem Wortlaut der Norm ("können") ergibt sich, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt (vgl. Bieler/Lukat, a.a.O., § 37 Rn. 13).

Auch wenn der Beklagte sich in der Verfügung vom 17. Oktober 2025 allein auf die Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG berufen hat und sich keine Ermessenserwägungen in dieser Verfügung finden, ist die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin nicht rechtswidrig. Denn es liegt ein Fall des sogenannten intendierten Ermessens vor, d. h., dem Gesetz ist immanent, wie das Ermessen im Regelfall auszuüben ist und welches Ergebnis grundsätzlich gewollt ist, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Erst dann, wenn ausnahmsweise vom Regelfall abweichende Umstände vorliegen, ist von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und dies gesondert zu begründen (vgl. allgemein zum intendierten Ermessen: BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 C 11.22 -, juris Rn. 52 m. w. N.). Der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG ist zu entnehmen, dass bei einer Einstellung trotz Vorliegen eines Dienstvergehens der Beamte grundsätzlich die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen hat und es deshalb keiner weiteren Begründung bedarf, wenn die Disziplinarbehörde ihm diese auferlegt.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zusammenschau der Regelungen in §§ 32, 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDiszG. Jede Einstellungsverfügung ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 NDiszG mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen. § 37 NDiszG regelt, wer die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen hat und was unter diese Kosten fällt. In § 37 Abs. 2 NDiszG finden sich Regelungen zur Kostentragung bei Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NDiszG trägt die für die Einstellungsverfügung zuständige Disziplinarbehörde die entstandenen Kosten, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Wie bereits ausgeführt, können nach § 37 Abs. 2 Satz 2 NDiszG diese Kosten dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, wenn die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt. Beide Regelungen differenzieren nicht nach den Einstellungsgründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, sondern knüpfen allein an das Vorliegen eines Dienstvergehens an. Wenn kein Dienstvergehen vorliegt, hat bei einer Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens die Disziplinarbehörde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NDiszG stets die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Hierbei ist vom Gesetzgeber zugrunde gelegt, dass der Beamte in der Einstellungsverfügung von allen Vorwürfen freigestellt wurde (vgl. Bieler/Lukat, a. a. O., § 37 Rn. 13). Bei Einstellung des Verfahrens können dem Beamten nur unter der besonderen Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Satz 2 die Kosten auferlegt werden (vgl. zu § 37 im schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/2260, S. 70) und zwar, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und "trotz" dieses Dienstvergehens das behördliche Disziplinarverfahren eingestellt wird. § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. NDiszG ist dahin gehend zu verstehen, dass im Regelfall dem Beamten, der dieses Dienstvergehen erwiesenermaßen begangen und damit den Anlass für das behördliche Verfahren gesetzt und dessen Kosten letztlich zu verantworten hat, die Kosten ganz aufzuerlegen sind. Nur im Ausnahmefall "können" die Kosten - trotz Vorliegens eines Dienstvergehens - nach § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. NDiszG zwischen dem Beamten und der Disziplinarbehörde verhältnismäßig geteilt werden, wobei unter besonderen Umständen auch eine Kostenniederschlagung, indem die Disziplinarbehörde dem Beamten keine Kosten auferlegt, in Betracht kommt.

Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein teilweises oder gar vollständiges Absehen des Beklagten von der grundsätzlich vorgesehenen Auferlegung der Kosten - des trotz Vorliegens eines Dienstvergehens der Klägerin - eingestellten behördlichen Disziplinarverfahren auf die Klägerin erforderten, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die Klägerin ist wegen eines einzigen Fehlverhaltens - des Kündigungsschreibens vom 31. Oktober 2021 - ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und geführt worden. Dieser Vorwurf hat sich vollumfänglich erwiesen und stellt ein Dienstvergehen dar. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erläutert, dass Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens seine Kommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR und die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin, etwa ihre Aufwendungen für ihren Bevollmächtigten, im behördlichen Disziplinarverfahren seien. Dass die Klägerin vor allem ihre eigenen Kosten der Verteidigung im Falle des Vorliegens des Dienstvergehens zu tragen hat, entspricht gerade der Billigkeit und ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. NDiszG intendiert.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 61 Abs. 2 NDiszG).

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