Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 189/25
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer (Berichterstatter) - vom 14. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das durch Klagerücknahme beendete erstinstanzliche Verfahren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Eine erfolgversprechende beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist allerdings grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 166 Rn. 132). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann ausnahmsweise noch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 24.1.2008 - 11 C 07.2133 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 f. u. v. 28.8.2023 - 12 E 534/23 -, juris Rn. 3). Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich vor. Die Klägerin hat vor der Erklärung der Klagerücknahme den obigen Maßgaben entsprechende Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht. Gleichwohl kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da es der Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlte.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Es soll also nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen und dient auch nicht dazu, schwierige Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 12 f.). Ferner darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil dessen ausgehen wird, der um Prozesskostenhilfe nachsucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.2008 - 2 BvR 387/07 -, juris Rn. 14, u. v. vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht nur vor, wenn der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbert, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 46. EL Juli 2024, § 166 Rn. 81 m.w.N.).
Hier fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Inobhutnahme der Kinder der Klägerin, E. und F.. Die Klage dürfte von Anfang an unzulässig gewesen sein.
Die Klägerin hat erstinstanzlich (wörtlich) beantragt,
- 1.
die mündliche Verfügung in Gestalt der Bescheide vom 6. Dezember 2024 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass die Inobhutnahme der Kinder E.., geb. am ... 2013 und F., geb. am ... 2018, rechtswidrig gewesen ist.
1. Der Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Inobhutnahmen ihrer Kinder begehrt, konnte bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die streitgegenständlichen Inobhutnahmen vor der Klageerhebung aller Voraussicht nach erledigt haben. Denn dem Kind F.. wurde nach den Angaben der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, am 12. Dezember 2024 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form von Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII) gewährt. Das Kind E. wurde am 2. Januar 2025 ebenfalls gemäß § 34 SGB VIII in einem Heim untergebracht. Die Inobhutnahme von F. war somit spätestens am 12. Dezember 2024, die Inobhutnahme von E. spätestens am 2. Januar 2025 gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet und damit erledigt. Die gerichtliche Aufhebung eines bereits erledigten Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht.
2. Doch auch der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmen gerichtete Klageantrag zu 2. hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Er hätte sich voraussichtlich ebenfalls als unzulässig erwiesen.
Der Antrag zu 2. dürfte mit Blick auf das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel nach § 88 VwGO als eine (hilfsweise erhobene) Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu verstehen gewesen sein. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt die Ausgangsklage lediglich fort. Wenn die Erledigung (wie hier) bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, müssen für ihre Zulässigkeit grundsätzlich alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, die für den Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag vorgeschrieben sind, da der Kläger andernfalls allein wegen der Erledigung in prozessualer Hinsicht besser gestellt würde, als er ohne Erledigung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2015 - 1 WB 49/14 -, juris Rn. 21; Riese in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 147). Daher ist insbesondere das Vorliegen einer Klagebefugnis zum Zeitpunkt der Erledigung notwendig, sofern diese für die ursprüngliche Klage erforderlich gewesen wäre. Ein bereits bestehender Zulässigkeitsmangel kann durch die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 31.8.2021 - 20 ZB 21.608 -, juris Rn. 8; Riese in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 147; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 286). Da für die bis zur Erledigung der Inobhutnahmen statthafte Anfechtungsklage das Vorliegen einer Klagebefugnis zwingend erforderlich war, ist auch für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu fordern. Diese lag hier jedoch nicht vor. Es fehlt an einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin. Zwar sind auch die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen aufgrund des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG zur Anfechtung des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme grundsätzlich berechtigt, obwohl Adressat des Verwaltungsaktes nur das Kind oder der Jugendliche ist. Dies gilt aber nur, wenn und solange die Inobhutnahme mit einem Eingriff in die Personensorgeberechtigung verbunden ist. An einem solchen Eingriff und damit an einer den Eltern zukommenden Rechtsposition fehlt es aber, wenn diesen das Personensorgerecht entzogen worden ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2007 - 12 B 2702/06 -, juris Rn. 10 ff., u. v. 13.11.2019 - 12 B 1215/19 -, juris Rn. 10; VG Hamburg, Urt. v. 20.5.2025 - 18 K 1125/23 -, juris Rn. 35; Schmidt in: BeckOGK, 1.11.2025, SGB VIII § 42 Rn. 196; vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 18.11.2024 - 3 A 3818/21 -, juris Rn. 65). So liegt der Fall hier. Denn das Amtsgericht A-Stadt - Familiengericht - hatte der Klägerin die elterliche Sorge für beide Kinder am 6. Dezember 2024 - unmittelbar nach der streitgegenständlichen Inobhutnahme - vorläufig vollständig entzogen und das Jugendamt der Beklagten als Amtsvormund eingesetzt. Der Amtsvormund hat der Inobhutnahme nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten umgehend zugestimmt. Die vorläufige Sorgerechtsentziehung war zum Zeitpunkt der Erledigung der Inobhutnahmen auch noch nicht beendet. Vielmehr dauerte sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung, der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und - soweit ersichtlich - selbst zum Zeitpunkt der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens noch an. Eine Verletzung der Elternrechte der Klägerin, auf die sie sich für die Zulässigkeit ihrer Klage berufen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 gerichtskostenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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