Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 3818/21

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ausgestaltung der Inobhutnahme des Kindes J., genannt K., L., im Zeitraum vom 19.04.2021 bis 11.05.2022 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer inzwischen beendeten Inobhutnahme seines Kindes, der jugendlichen Person J., genannt K..

J. ist am M. 2009 geboren. Die jugendliche Person hat eine sie selbst betreffende Transgenderthematik. Sie ist körperlich männlichen Geschlechts, tritt im sozialen Kontakt weitläufig als Mädchen bzw. junge Frau auf und will "K." genannt werden. Im Folgenden wird auf sie daher entsprechend als "K." unter Zuordnung des Pronomens "sie" Bezug genommen. Der Kläger ist zudem der Vater eines weiteren Kindes mit derselben Kindesmutter, des im Jahr 2006 geborenen N. O. (im Folgenden: N.).

Die Geschwisterkinder lebten bis zum dritten Lebensjahr von K. im gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Kindesmutter. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2012 lebten die Kinder im Haushalt der Kindesmutter. Der Kläger hatte bis zum Jahr 2020 jede Woche an einzelnen Tagen sowie jedes zweite Wochenende und in der Hälfte der Ferien und Feiertage Umgang mit beiden Kindern. Zwischen den Eltern bestand derweil fortwährend Streit, der auch in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Sorgerechts ausgetragen wurde und zwischenzeitlich für ca. 15 Monate eine Unterstützung durch das Jugendamt der Beklagten in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter zur Folge hatte (2017 bis 2019, Bl. 200 VV). Im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren wurde u.a. ein Arztbericht aus dem Jahr 2019 thematisiert, in dem ausgeführt ist, dass die Kindesmutter an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit Extrembelastung sowie einer dependenten oder asthenischen Persönlichkeitsstörung leide (Bl. 6 d.A.). Sie wurde diesbezüglich mehrfach stationär behandelt.

Nachdem es bei N. Anfang des Jahres 2020 Probleme in der Schule hinsichtlich der Leistungen und Anwesenheitszeiten gegeben hatte, wechselte dieser im März 2020 eigenmächtig in den Haushalt des Klägers (Bl. 244, 353 VV). Das währenddessen laufende familiengerichtliche Verfahren über das Sorgerecht für beide Kinder endete schließlich mit einem Vergleich vor dem OLG P. vom Q. 2020 (Bl. 341 ff. VV). Hiernach einigten sich die Eltern darauf, dass der Kläger das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. und die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. übertragen erhielt. Die Gesundheitssorge für K. wurde auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Es wurden wechselseitig Umgangszeiten mit dem jeweils nicht hauptbetreuenden Elternteil vereinbart. Im Übrigen verblieb es bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern bzgl. beider Kinder.

N. entwickelte sich binnen weniger Monate nach dem Wechsel in den Haushalt des Klägers insbesondere dergestalt, dass seine schulischen Probleme endeten (vgl. Bl. 276 VV) und sämtliche zuvor eingenommenen Medikamente (u.a. wegen Asthmas) abgesetzt werden konnten.

Bereits seit März 2020 hatten sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Umgänge von K. mit ihm verringert, was sich auch nach dem o. a. Umgangsvergleich nicht wesentlich veränderte. Daraufhin stellte der Kläger familiengerichtliche Ordnungsgeldanträge gegen die Kindesmutter, um den Umgangsvergleich durchzusetzen. Nach dem dritten Ordnungsmittelantrag stellten wiederum K. und die Kindesmutter im Oktober 2020 Strafanzeige gegen den Kläger, in der sie ihm vorwarfen, er nehme Kokain, sei betrunken und schlage K.. Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden am 12.05.2021 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (vgl. Bl. 8 d.A.).

In dem Kindeswohlgefährdungsverfahren, welches infolge der Strafanzeige vor dem Amtsgericht - Familiengericht -R. eingeleitet worden war, äußerte die Familienrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020, sie gehe nicht davon aus, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe. Die Kindeseltern einigten sich vor dem Familiengericht unverbindlich auf einen vorläufigen Verzicht hinsichtlich der Durchführung wechselseitiger Umgänge mit ihren Kindern. Die Beklagte erklärte sich in dem Verfahren bereit, einen Erziehungsbeistand einzusetzen und hierüber Umgänge lediglich der Kinder untereinander zu ermöglichen. Die Einsetzung eines Beistands durch die Beklagte und Treffen der Geschwister erfolgten nachfolgend allerdings zunächst nicht.

Bereits ab September 2020, nachdem K. in die weiterführende Schule übergegangen war, hatten sich parallel ihre Schulnoten verschlechtert und ihr schulisches Verhalten verändert. Zwischen Oktober 2020 und März 2021 berichtete die Schule in zahlreichen Emails an den Kläger, der weiter über das gemeinsame Sorgerecht hinsichtlich K. s schulischer Angelegenheiten verfügte, von mangelnden Anwesenheitszeiten und teils vollständig ausgebliebenen Aufgabenerledigungen im pandemiebedingten Homeschooling (vgl. Bl. 242 VV). Am 29.01.2021 erstattete die Schule von K. in Person der Klassenlehrerin eine Gefährdungsmeldung gemäß § 8a SGB VIII gegenüber der Beklagten (vgl. Bl. 210 f. VV). Das Kind nehme am Homeschooling nicht teil und die Kindesmutter sei für die Schule nicht erreichbar (Bl. 208 VV). Gegenüber der Beklagten gab die Kindesmutter an, dass sie aufgrund von Internet- und Geldproblemen derzeit keine Aufgaben hochladen könne. Im Rahmen einer anschließenden kollegialen Beratung bei der Beklagten gehörten zur Ideensammlung zu der Frage: "Wie können N. und K. trotz des massiven Trennungskonflikts so unterstützt werden, dass sie sich altersentsprechend entwickeln können?" insbesondere die folgenden Überlegungen: "N. zieht zurück zur KM", "die Kinder werden untergebracht (gemeinsam)", "zuständige BSA zeigt den KE erneut die Gefährdungspunkte auf und weist darauf hin, dass sie kurz vor einer Fremdunterbringung stehen". Dass K. zum Kläger zieht oder mit diesem wieder Umgang hat, wurde nicht als Lösungsmöglichkeit aufgeführt.

In einem Beratungstermin mit dem Kläger Ende Januar 2021 wurde zunächst N. in Abwesenheit des Klägers befragt. Dieser gab u.a. sinngemäß an, derzeit kein Interesse an einem Kontakt zur Kindesmutter zu haben. Nachdem der Kläger zum Gespräch hinzugebeten worden war, habe dieser laut dem von der Beklagten gefertigten Vermerk in Anwesenheit von N. u.a. berichtet, dass er K. seit einem Vierteljahr nicht mehr gesehen habe und sich um ihr Wohlergehen sorge. Er erhalte Meldungen von der Schule und die Kindesmutter kümmere sich nicht darum. Sie beeinflusse K. und setze sie unter Druck. Der Kläger habe dies als "Kindesmisshandlung" bezeichnet. Er habe angegeben, er wolle K. nicht der Kindesmutter wegnehmen, sie solle aber mehr Unterstützung erfahren. Die Beklagte notierte, der Kläger sei wiederkehrend auf den Trennungskonflikt zu sprechen gekommen, habe K. als "Gender-Sohn" und "S. o" oder "S. a" bezeichnet und auf der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu ihren Angaben im Rahmen der erstatteten Strafanzeige bestanden (Bl. 178 f. VV).

Am 03.02.2021 meldete sich die Klassenlehrerin von K. erneut telefonisch bei der Beklagten und teilte "große Bedenken" hinsichtlich K. mit. Bereits vor Beginn der Covid19-Pandemie sei es häufig zu unentschuldigten Fehlzeiten gekommen (Bl. 213 VV). Die Kindesmutter sei telefonisch oder postalisch nicht erreichbar. Ein persönliches Einwerfen eines Briefes in den Briefkasten sei an der Wohnung der Kindesmutter nicht möglich gewesen, da der Briefkasten überfüllt gewesen sei. K. müsse voraussichtlich die fünfte Klasse wiederholen. Sie sei auch nicht zur Zeugnisvergabe erschienen und ziehe sich allgemein zunehmend zurück, sei zappelig und unaufmerksam. Die Klassenlehrerin habe den Eindruck einer großen Belastung und Bedürftigkeit der Kindesmutter. Die Genderthematik sei heikel. K. werde als weibliche Mitschülerin anerkannt. Durch die elektronische Homeschooling-Plattform könnten alle Schüler den männlichen Namen einsehen. Die Klassenlehrerin fürchtete eine "platzende Bombe" im Klassenverband. Das Kind dürfe nicht auf die Mädchentoilette und nutze das behindertengerechte WC. Vom Sportunterricht sei sie aufgrund des Geschlechterkonflikts in der Umkleidesituation befreit. Die Klassenlehrerin habe den Eindruck, dass die Kindesmutter die Verantwortung für K. nicht adäquat und vollumfänglich übernehmen könne. K. habe bereits mehrfach geäußert, dass sie der Kindesmutter das Frühstück machen müsse, da diese dazu nicht in der Lage sei. Am 06.02.2021 teilte die Klassenlehrerin per Email mit, dass die geschilderten schulischen Probleme praktisch unverändert fortbestünden (Bl. 215 VV, zu diesen im Einzelnen auch Bl. 226 VV).

Mit weiterer Email vom 15.02.2021 beanstandete die Klassenlehrerin gegenüber der Kindesmutter nochmals die Entwicklung von K. (Bl. 220 VV). Unter Einwirkung der Beklagten stimmte die Kindesmutter nach anfänglicher Ablehnung schließlich zu, das Kind ab dem 22.02.2021 an der Notbetreuung teilnehmen zu lassen (Bl. 228 VV).

Der Kläger stellte unter dem 17.02.2021 bei dem Amtsgericht - Familiengericht -R. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge für K. auf ihn allein. Zuletzt beantragte er dort die zumindest probeweise Unterbringung von K. in seinem Haushalt (Bl. 131R d. A.). Dabei reichte er laut der Antragsschrift u.a. Fotos aus den Umgängen der drei Jahre vor dem März 2020 ein, die das Kind als Mädchen gekleidet zeigen. Es stimme nicht, dass er sich gegen die Transgendergefühle des Kindes stelle. In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020, in welcher das Familiengericht geäußert habe, dass er die ihm seinerzeit von K. und der Kindesmutter vorgeworfenen Straftaten wohl nicht begangen habe, sei die Beklagte nicht erschienen. Seit Oktober 2020 bestehe kein Umgang mehr mit dem Kind.

Die Beklagte teilte dem Familiengericht hierzu unter dem 05.03.2021 mit, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege, und berichtete wörtlich: "Die Kindesmutter zeigt sich kooperativ und zuverlässig in der Zusammenarbeit mit dem KSD." (Bl. 247 VV). Unter dem 15.03.2021 teilte die Familienrichterin den Beteiligten mit, dass "die professionell Beteiligten übereinstimmend der Meinung" seien, dass "keine Kindeswohlgefährdung vorliege und die erneute Antragstellung durch den Kindesvater für sich genommen schon sehr zur Belastung des Mädchens beitrage". Eine Entscheidung im Sinne des Antrags könne daher nicht gefällt werden (Bl. 251 VV). Sie bestimmte zudem einen Termin zur Erörterung auf den 20.05.2021.

Unter dem 23.03.2021 teilte die Klassenlehrerin von K. dem Kläger mit, dass die schulischen Probleme von K. fortbestünden, und detaillierte diese. Sie sei auch in der Notbetreuung für die Lehr- und Betreuungskräfte kommunikativ nicht erreichbar und erledige die Aufgaben nicht. Sie habe auch ein Foto auf dem Schulserver mit schulfremden Inhalten hochgeladen, was nicht erlaubt sei und den Einsatz eines (früheren) Kontaktbeamten der Polizei zur Folge gehabt habe. Sie wirke "fahrig, die Hände und Finger beständig leicht zitternd" (vgl. Bl. 269 f. VV).

Nach einem Hilfeplangespräch am 29.03.2021 setzte die Beklagte schließlich - wie bereits im November 2020 vereinbart - eine Erziehungsbeiständin ein, um regelmäßige von dieser begleitete Treffen ausschließlich der Kinder an neutralen Orten zu ermöglichen (Bl. 257 f. VV).

Im April 2021 kam es sodann zu drei Treffen der Geschwister unter Einsatz der Erziehungsbeiständin. Bei sämtlichen dieser Treffen äußerte K., Kontakt zum Kläger haben bzw. zu diesem ziehen zu wollen. Beim zweiten dieser Treffen kam es - in Abstimmung mit der Erziehungsbeiständin - auch zu einem kurzen Kontakt zwischen dem Kläger und K., da diese vehement den Wunsch geäußert hatte, mit N. in der Wohnung des Klägers spielen zu wollen, was so auch umgesetzt wurde.

Im unmittelbaren Anschluss an das dritte Treffen der Geschwister am 19.04.2021 nahm die Beklagte K. unter mündlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung in Obhut. Dies stützte sie auf den Wunsch des Kindes i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII a.F. (Bl. 299 VV). K. hatte zuvor im Rahmen dieses Umgangskontaktes mit N. der Erziehungsbeiständin von Problemen im Kontakt mit der Kindesmutter berichtet und von ihrem Wunsch, zum Kläger zu ziehen (Bl. 280 f. VV). Die Kindesmutter würde "häufig rumschreien und mit Gegenständen um sich schmeißen". K. sei dadurch einmal verletzt worden. Die Kindesmutter sei häufig betrunken. Die Erziehungsbeiständin bestätigte den festen Willen des Kindes, dass es "unter keinen Umständen heute nach Hause" wolle. Die Beklagte formulierte intern: "Da die Kindesmutter über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, wird eine Unterbringung [dem Kontext nach: beim Kläger] aufgrund des massiven Trennungskonflikts nicht befürwortet. [...]K. stimmte der Inobhutnahme ausdrücklich zu und äußerte, Angst vor der Reaktion der Kindesmutter zu haben" (Bl. 280 VV). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers hatte die Erziehungsbeiständin im Gespräch mit der Beklagten gegenüber K. erklärt, sie könne nicht zum Kläger wechseln, weil dieser nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. K. war vor die Wahl gestellt worden, ob sie zurück zur Mutter gehe oder stattdessen in eine Einrichtung. Sie wählte dann Letzteres.

Die telefonisch von der Beklagten noch am 19.04.2021 kontaktierte Kindesmutter stimmte der Inobhutnahme zu (Bl. 280 VV).

Auf der Taxifahrt zur Einrichtung teilte K. der sie begleitenden Mitarbeiterin der Beklagten mit, dass sie und die Kindesmutter depressive Phasen hätten und es für sie, K., sehr belastend sei, sich "ständig um die Mutter kümmern zu müssen". Sie, K., müsse sich ihr Essen stets selbst zubereiten (Bl. 280 VV). Die Beklagte schlussfolgerte in einem Vermerk: Es werde deutlich, dass K. unter einem massiven Trennungskonflikt leide. In der vorangegangenen Woche habe es ein erstmaliges Aufeinandertreffen zwischen K. und dem Kläger gegeben. "Er drückte ihr 20,00 EUR Taschengeld in die Hand und bestellte für die Kinder Sushi." Das erstmalige Treffen nach längerer Zeit mit dem Kindesvater habe "höchstwahrscheinlich zu einer erneuten aufwühlenden Situation bei K." geführt, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Die Äußerungen hinsichtlich des Alkoholkonsums seien zweifelhaft und das Verhalten von K. insofern sehr auffällig. Ziel der Inobhutnahme sei es, zunächst Ruhe für das Kind zu schaffen. K. wünsche sich derzeit keinen Kontakt zur Kindesmutter. Kontakte zum Kindesvater sollten "auf Wunsch von K." mit den Fachkräften zunächst besprochen werden (Bl. 281 VV).

Mit internem Vermerk vom 20.04.2021 begründete die Beklagte die Inobhutnahme mit dem Wunsch des Kindes, nicht zurück zur Mutter zu wollen. Die Kindesmutter sei nach den Angaben des Kindes häufig wütend und konsumiere Alkohol. Sie wolle am liebsten zum Kläger. Die Beklagte notierte intern: "Die KM hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und stimmt der Unterbringung beim KV keineswegs zu." (Bl. 282 VV). Am 20.04.2021 erschien ferner die Kindesmutter zur Beratung bei der Beklagten. Nach der Einschätzung der Beklagten konnte sie sich dabei glaubhaft von Alkoholkonsum distanzieren und wirkte in einer psychisch stabilen Verfassung. Sie sei mit der Inobhutnahme einverstanden und wolle K. ausreichend Zeit bis zu einer Kontaktaufnahme geben (Bl. 283 VV). Mit Schreiben vom 20.04.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn bereits am 19.04.2021 über die Inobhutnahme informiert habe und dies mit dem Schreiben bestätige. Er habe die Möglichkeit, unverzüglich der Inobhutnahme zu widersprechen (Bl. 286 VV).

Mit Schreiben vom 21.04.2021 widersprach der Kläger der Inobhutnahme. Er bat ferner um Mitteilung, wo sein Kind untergebracht worden sei, welches die Gründe der Inobhutnahme statt der Überlassung des Kindes an ihn seien, welche Maßnahmen, Besuchs- und sonstige Kontaktmöglichkeiten ihm eingeräumt würden und welches die zeitliche Perspektive der Unterbringung sei (Bl. 288 VV). Er verlangte darin ferner einen ersten Wochenendumgang vom 23.04.2021 bis zum Morgen des 26.04.2021 und verwies auf den weiterhin bestehenden, vor dem OLG P. geschlossenen Umgangsvergleich (Bl. 288 f. VV). Er bat um Übermittlung der Handynummern von ihm und N. an K. und um Sicherstellung, dass diese über ein Handy die Rufnummern anrufen könne (Bl. 289 VV). Er verlangte ferner, künftig in Entscheidungsprozesse betreffend K. "in angemessener Weise wie ein sorgeberechtigter Vater" einbezogen zu werden (Bl. 290 VV).

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 schrieb die Beklagte an das Familiengericht zu dem bereits laufenden Kindeswohlgefährdungsverfahren, das der Kläger im Februar 2021 eingeleitet hatte (s. oben), und bat um "eine Erörterung zur weiteren Perspektivklärung" (Bl. 291 VV). Sie berichtete von der Inobhutnahme und den Begleitumständen, insbesondere dem Wunsch von K., in den Haushalt des Klägers zu wechseln. Die Beklagte befürworte "die weitere Unterbringung gem. § 42 SGB VIII in der Einrichtung". Dem stimme auch die Kindesmutter zu. Die Beklagte schlug vor, "die Inobhutnahme zunächst bis zum Gerichtstermin am 20.05.2021 aufrechtzuerhalten und darüber hinaus die weitere Perspektive des Kindes zu erörtern" (Bl. 292 VV). Von dem Widerspruch des Klägers gegen die Inobhutnahme berichtete die Beklagte dem Familiengericht nicht. Stattdessen bat sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem weiteren Schreiben - ebenfalls unter dem 21.04.2021 und unter Beifügung ihres vorgenannten Schriftsatzes an das Familiengericht -, sich "für weitere Maßnahmen" an das Familiengericht zu wenden (Bl. 294a VV).

Ein weiteres Schreiben der Beklagten an den Kläger persönlich vom 22.04.2021 sollte nach den darin enthaltenen Angaben die schriftliche Darlegung der bereits mündlich erteilten Begründung zur Inobhutnahme bezwecken (Bl. 299 f. VV): Unter mündlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung habe sie T. am 19.04.2021 in Obhut genommen. Es habe eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen, da das Kind selbst um Inobhutnahme gebeten habe. Es sei für "ihn" keine Option gewesen, "im Elternhaus zu leben". Da eine dringende Gefahr für das Kindeswohl bestanden habe, sei sie auch vor einer familiengerichtlichen Entscheidung berechtigt gewesen, das Kind in Obhut zu nehmen. Eine Entscheidung des Familiengerichts werde nun unverzüglich beantragt. Weiter führte die Beklagte aus: "Angesichts der akuten Gefährdungssituation für ihr Kind war die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme geboten. Bei einem Verbleib von T. V. in Ihrem Haushalt war konkret zu befürchten, dass für das seelische Wohl des Kindes eine erhebliche Schädigung eintritt, da die häusliche Situation von Ihrem Kind als sehr belastend beschrieben wird. T. V. äußert, einem massiven Trennungskonflikt ausgesetzt zu sein und befindet sich in einem elterlichen Loyalitätskonflikt. T. V. formuliert Fantasiegeschichten, um sich aus der kaum auszuhaltenden Situation zu befreien. Hinzu kommt die Transsexualität, die einen zusätzlichen Belastungsfaktor darstellt. Ihr Kind äußerte gegenüber der Erziehungsbeiständin und dem Jugendamt auf eigenen Wunsch sich in Obhut nehmen zu lassen."

Gegenüber der Einrichtung äußerte K. sodann kurz nach ihrer dortigen Unterbringung insbesondere, dass der "Familienstreit" sie immens belaste. Sie wolle unter keinen Umständen zurück zur Kindesmutter. Diese konsumiere seit fünf Jahren Alkohol. Besonders verschlimmert habe sich der Konsum innerhalb des letzten Jahres. Zudem sei die Kindesmutter depressiv. In einem Bericht an die Beklagte führte die Einrichtung aus: "K. benennt, dass sie häufiger Backpfeifen von ihrer Mutter bekommen habe. Sie äußerte den Wunsch mit N. und dem Kindesvater in einem Haushalt leben zu wollen." Auffällig sei, dass K. innerhalb der WG viele Unwahrheiten und Fantasiegeschichten erzähle, so zum Beispiel zu Lebensmittelunverträglichkeiten, deren Unwahrheit sie erst nach Rücksprache der Einrichtung mit der Kindesmutter eingeräumt habe (Bl. 304 VV).

Auf Veranlassung der Erziehungsbeiständin, bei der sich der Kläger zwischenzeitlich gemeldet und diese um Unterstützung gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger per Email vom 27.04.2021 ausschließlich mit: "Sie ist gut in der Wohngruppe angekommen und im Alltag integriert. K. hält sich an Absprachen und steht mit den BetreuerInnen vor Ort im guten Kontakt." (Bl. 302 VV).

Per Email vom 27.04.2021 bat die Beklagte die Einrichtung um Mitteilung der Möglichkeit an K., dass sie den Kläger und ihren Bruder telefonisch kontaktieren könne. "Die Telefonkontakte sollen begleitet werden (bestenfalls mit unterdrückter Rufnummer), da der KV weiterhin den genauen Aufenthaltsort nicht weiß." (Bl. 303 VV).

Am 28.04.2021 kam es sodann zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und K. seit der Inobhutnahme (Bl. 315, 319 VV). Hierbei weinten der Kläger und K.. K. erklärte, dass sie unbedingt zum Kläger wolle und dies auch allen Beteiligten gesagt habe (Bl. 317 f., 319 VV). Der Kläger erklärte, er werde alles dafür tun, dass der Wunsch des Kindes verwirklicht werde (Bl. 319 VV). Die Einrichtung teilte der Beklagten mit, dass K. "wie gedruckt" lüge, über Banalitäten, aber auch über Gewalt durch die Kindesmutter. Diese habe ihr schon einmal mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen (Bl. 319 VV). Es sei ein "konfrontatives Gespräch" unter Beteiligung des Kindes und der Kindesmutter angedacht, um dem Kind die Folgen solcher Lügen aufzuzeigen (Bl. 319 VV). Das Gespräch solle erst erfolgen, "sofern die KM sich in einer entsprechend psychischen Verfassung befindet". Auch sei fraglich, inwiefern der plötzliche Wunsch, zum Kläger zu wollen, aufgetreten sei. K. wolle zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Kontakt zur Kindesmutter (Bl. 320 VV).

Der vom Familiengericht für K. bestellte Verfahrensbeistand teilte nach einem Treffen mit K. am 28.04.2021 der Beklagten mit, dass er eine Gefährdung der Bindung zur Kindesmutter sehe, sollte das Kind in den Haushalt des Klägers wechseln, da der Umgang der Kindesmutter zu N. genauso unterbrochen worden sei nach dessen Haushaltswechsel im vergangenen Jahr. K. und die Kindesmutter hätten bislang eine "sehr enge, nahezu symbiotische Beziehung" gehabt. Evtl. hänge der Wunsch, zum Kläger zu wollen, mit dem neuen Lebenspartner der Kindesmutter zusammen. Diesen habe die Kindesmutter "in der Trinkhalle an der W." kennengelernt. (Bl. 321 VV). Unter dem 30.04.2021 schrieb er an das Familiengericht, dass K. berichtet habe, in der Einrichtung gut zurecht zu kommen. Sie wolle aber dort nicht bleiben und möglichst schnell zu ihrem Vater. Dort wolle sie dann auch langfristig leben (Bl. 115 BA001). Der Wunsch des Kindes, zum Kläger zu ziehen, sei als zielgerichtet und authentisch einzustufen. Ein Wechsel in den Haushalt des Klägers würde jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Kontaktabbruch zur Kindesmutter einhergehen und dies sei insbesondere auch mit Blick auf die Transgenderthematik als "äußerst problematisch" einzustufen (Bl. 387 VV).

Unter dem 06.05.2021 verlangte der Kläger erneut Umgang mit seinem Kind für das anstehende Wochenende (14.05.2021 bis 17.05.2021, Bl. 336 VV). Die Gründe, die seinerzeit zur einvernehmlichen Aussetzung der Umgangsvereinbarung geführt hätten, lägen nicht mehr vor. Diesen Umgangskontakt gestattete die Beklagte nicht.

Am 07.05.2021 berichtete die Einrichtung der Beklagten von einem an diesem Tag abgehaltenen "konfrontativen Gespräch" zwischen K. und der Kindesmutter, in welchem K., die dabei über keine neutrale Unterstützung (z.B. von einer Vertrauensperson) verfügte, zunächst bei ihren Vorwürfen blieb. Nach einigen Äußerungen der Kindesmutter teilte K. dann mit, dass die Kindesmutter "doch nicht so viel Alkohol konsumieren würde". Die Vorwürfe seien ihr vom Kläger bei dem zweiten Geschwistertreffen im April 2021 eingeredet worden.

Der Verfahrensbeistand berichtete am 11.05.2021 dem Familiengericht mündlich, was dieser von dem vorgenannten Gespräch von der Beklagten berichtet bekommen habe. Laut Vermerk des Familiengerichts, in dem das Kind durchweg mit seinem männlichen Vornamen adressiert wird, habe "T. [...] seinen Wunsch, dringend und sofort zum Vater zu wollen, nicht aufrechterhalten." (Bl. 129 BA001).

Auf die unter dem 12.05.2021 getätigte Anfrage des Klägers an die Beklagte, sich gegenüber der Kindesmutter dafür einzusetzen, dass 14-tägige Umgänge stattfinden mögen, nachdem diese diesbezüglich angeschrieben worden sei, antwortete die Beklagte unter dem 19.05.2021, dass dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zustehe und er daher auch keine Antragsbefugnis gegen die Inobhutnahme habe. Die Kindesmutter habe der Inobhutnahme nicht widersprochen.

Am 20.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht -R. über den Antrag des Klägers zur einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn statt, den das Familiengericht als Antrag gemäß § 1666 BGB auslegte. Laut Protokoll (Bl. 458 ff. VV) gab der Verfahrensbeistand darin an, dass K. in einem zweiten Gespräch geäußert habe, in keinen der elterlichen Haushalte wechseln zu wollen, und dieses Gespräch sei authentisch gewesen, während das erste eher "fassadenhaft" gewesen sei (Bl. 463 VV). Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Familiengericht fand nicht statt. Es wurde sodann vereinbart, dass zu beiden Elternteilen begleiteter Umgang stattfinden solle "ab dieser Woche". Dem Kläger wurde der Aufenthaltsort des Kindes mitgeteilt. Aufgrund von Seiten der Einrichtung vorgetragener Kapazitätsengpässe kam ein erster persönlicher Umgangskontakt zwischen K. und dem Kläger sowie N. erst am 03.06.2021 zustande.

Die Beklagte tätigte zu einer von ihr angestrebten Überführung der Inobhutnahme in eine Jugendhilfeleistung am 08.06.2021 eine Heimplatzanfrage. Dabei gab sie an, dass das Kind derzeit weder im Haushalt der Mutter noch im Haushalt des Vaters leben wolle (Bl. 442 VV). Aus fachlicher Sicht bestehe "eine symbiotische Beziehung, KM ist zwischenzeitlich psychisch labil, aus fachlicher Sicht bestand viele Jahre eine Parentifizierung" (Bl. 443 VV), also die Umkehr der Rollen von Elternteil und Kind.

Unter dem 09.06.2021 bat die Beklagte den Kläger, einen Antrag auf Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII unterschrieben zurückzusenden (Bl. 448 VV). Hintergrund war die (am Ende folgenlose) zwischenzeitliche Mitteilung der Einrichtung, K. nicht weiter betreuen zu können. Diesen Antrag sandte der Kläger nicht zurück, sondern schilderte der Beklagten am 28.06.2021 stattdessen ein "Dilemma" hinsichtlich seiner Entscheidung, da er zwar gegen die Fremdunterbringung sei, sich aber Hilfeleistungen zugunsten seines Kindes prinzipiell nicht entgegenstellen wolle.

Unter dem 29.06.2021 fragte das Familiengericht den Verfahrensbeistand und die Beklagte an, ob aus dortiger Sicht eine probeweise Unterbringung K. s im Haushalt des Klägers unter sachverständiger Begleitung möglich sei (Bl. 178 d.A., Bl. 517 VV). Dies lehnte die Beklagte nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag ab. Am 29.06.2021 besuchte die Gesundheitspflegerin K. in der Einrichtung. Laut deren Mitteilung an das Familiengericht habe K. sehr positiv von der Einrichtung berichtet und einen Wunsch, in den Haushalt eines Elternteils zu wechseln, nicht geäußert (Bl. 525 VV).

Mit Beschlüssen vom 19.07.2021 lehnte das Familiengericht im Ergebnis den Antrag des Klägers auf einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für K. auf ihn sowie die dort gestellten Hilfsanträge ab und ordnete die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten insbesondere zu der Frage an, ob das Kind besser im Haushalt des Klägers oder in einer therapeutischen WG aufgehoben wäre (Bl. 527 f. VV). Der Beweisbeschluss umfasste eine begleitende Tätigkeit der bestellten Sachverständigen, die auch probeweise Veränderungen umfassen sollte (Bl. 166 d.A.). Der Verfahrensbeistand hatte sich zuvor gegen die Anträge des Klägers ausgesprochen (Bl. 531 VV). Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel ein, sodass das familiengerichtliche Verfahren vor dem OLG P. seine Fortsetzung fand.

Der Leiter der Einrichtung berichtete am 06.08.2021 der Beklagten telefonisch von einem "äußerst merkwürdigen und bedenklichen" Treffen mit der Kindesmutter in R. zwecks Abholung von K. s Reisepass. Laut Vermerk der Beklagten (Bl. 537 VV) habe die Kindesmutter danach zunächst den Ausweis vergessen und sei nach dem Verlassen des Treffens erst 1,5 Std. später wieder erschienen. Sie habe "total verwirrt" gewirkt, geweint und "rannte über die Bahngleise". Es sei nicht auszuschließen, dass die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Der Lebensgefährte habe die Kindesmutter begleitet. Psychisch habe die Kindesmutter "äußerst labil und emotional aufgebracht" gewirkt. Aufgrund dieser Situation sei der begleitete Umgang der Kindesmutter mit K. in X. abgesagt worden. Im Nachhinein habe K. benannt, dass "solche derartigen Situationen für sie normal seien und sie dies bereits aus der Vergangenheit kenne".

Die Beklagte tätigte daraufhin am 10.08.2021 einen Hausbesuch bei der Kindesmutter. Laut Vermerk der Beklagten bestätigte sich dabei die angespannte psychische Situation der Kindesmutter. Diese räumte ein, dass sie in den zwei vorangegangenen Wochen vermehrt Alkohol konsumiert habe. Laut einem neuen psychiatrischen Gutachten, das die Kindesmutter vorzeigte, bestehe ein "Mutter-Burnout" und eine posttraumatische Belastungsstörung. Auf dieser Grundlage habe die Kindesmutter einen Antrag auf Betreuung für den Bereich Finanzen gestellt. Es bestand aufgrund des Eindrucks vom Zustand der Wohnung zudem der Verdacht eines "leichten Messie-Syndroms". Diese Problematik habe bereits "vor einigen Jahren" bestanden (Bl. 539 f. VV).

Den Vermerk über den telefonischen Bericht der Einrichtung vom 06.08.2021 sandte die Beklagte kommentarlos per Email vom 10.08.2021 an den Verfahrensbeistand von K. (Bl. 541 VV). Eine weitere Thematisierung dieses Berichts ist weder im Verwaltungsvorgang noch in den familiengerichtlichen Akten ersichtlich, auch nicht in den darin enthaltenen Schriftsätzen der Beklagten an das OLG P. (vgl. Bl. 578 VV, 621 f. VV). Auch der Bericht der Einrichtung für die Beklagte bzw. das OLG P. aus Oktober 2021 thematisierte den Vorfall vom 06.08.2021 nicht. Darin wurde konstatiert, dass das Kind seine Vorwürfe gegen die Kindesmutter zurückgenommen habe (Bl. 637 VV). K. formuliere ferner "klar - auch gegenüber ihrer Mutter -, dass sie zukünftig beim Vater leben möchte. Sie lässt aber keinen Zweifel aufkommen, dass sie auch zu ihrer Mutter regelmäßigen Kontakt haben möchte." (Bl. 635 VV)

Am 31.08.2021 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass K. ab dem 02.09.2021 in die 6. Klasse der OBS in Y. angebunden sei (vgl. Bl. 568 VV). Hiergegen erhob der Kläger keine Einwände, monierte kurze Zeit später aber, nicht hinreichend in den Prozess zur Auswahl der Schule einbezogen worden zu sein (vgl. Bl. 580 VV). Vor den Sommerferien war K. in der Gruppe der Einrichtung beschult worden (Bl. 623 VV).

Mit Bescheid vom 08.10.2021 setzte die Beklagte bezüglich der laufenden Inobhutnahme einen Kostenbeitrag gegen den Kläger fest, wogegen der Kläger fristgerecht vor dem erkennenden Gericht Klage erhob (Az. Z.), die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils noch rechtshängig war.

Das im Rahmen des familiengerichtlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem OLG P. eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie AA. berichtete auf S. 28 f., dass K. von der psychischen Labilität der Kindesmutter sowie deren Alkoholkonsum berichtet habe und dass sie dort lieber Tagesbesuche machen wolle, um zu "gucken wie sie drauf ist." Das Gutachten, das sich ferner auf die seinerzeit von der Beklagten so eingestuften "Phantasiegeschichten" von K. hinsichtlich ihrer Eltern bezog, gelangte trotz des ausführlich begründeten Wunsches von K., zum Kläger zu ziehen (S. 28), und der positiven schulischen und gesundheitlichen Entwicklung von N. nach dessen Wechsel in den Haushalt des Klägers auf S. 42 zu dem Schluss: "Angesichts einer hochkonflikthaften elterlichen Beziehung, die zu einer erheblichen Instrumentalisierung bei J. L. führt, ist eine Fremdunterbringung des Kindes erforderlich, weil das Kindeswohl im Haushalt des Vaters und der Mutter gefährdet ist." Das OLG P. entschied im Frühjahr 2022 dem entsprechend und lehnte die Anträge des Klägers ab.

Mit Email vom 05.05.2022 übersandte der Kläger daraufhin das unterschriebene Formular zur Beantragung einer Hilfe für K. gemäß § 34 SGB VIII an die Beklagte. Seit dem 12.05.2022 gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII.

Im Dezember 2023 endete die Jugendhilfeleistung für K.. Diese lebt seither im Haushalt des Klägers. Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung vor dem zwischenzeitlich örtlich zuständig gewordenen Amtsgericht - Familiengericht -X. vom 30.11.2023 unter Beteiligung der Beklagten sowie einer anderen Verfahrensbeiständin für K.. Nach mündlicher Erstattung eines Sachverständigengutachtens durch einen anderen Sachverständigen (Dr. AB.) hatten sich die Kindeseltern geeinigt, dass das alleinige Sorgerecht in allen Angelegenheiten auf den Kläger überging und K. ihren Lebensmittelpunkt fortan im Haushalt des Klägers hat. Der Sachverständige hatte insbesondere festgestellt, dass "überhaupt keine Anhaltspunkte" für eine Entfremdungsgefahr zulasten der Kindesmutter sowie für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation K. s hinsichtlich der Transgenderthematik bestünden, sollte sie in den Haushalt des Klägers wechseln und die Sorge allein auf diesen übertragen werden.

Der Kläger hatte bereits am 19.05.2021 gegen die Inobhutnahme vom 19.04.2021 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Nach Beendigung der Inobhutnahme infolge der Gewährung von Hilfe zur Erziehung hat er seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der (beendeten) Inobhutnahme umgestellt.

Der Kläger meint, er sei trotz des Umstandes, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. während der Dauer der Inobhutnahme nicht zugestanden habe, klagebefugt, da die Inobhutnahme in die sonstigen ihm bezüglich K. s seinerzeit verbliebenen Elternrechte eingegriffen habe. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei ihm auch nicht entzogen gewesen. Vielmehr sei es im Wege des Vergleichs vor dem OLG P. für N. auf ihn allein und für K. allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Die Angaben in der Begründung des Bescheids über die Inobhutnahme seien zudem offensichtlich erfunden gewesen. Es sei verkürzend dargestellt, wenn die Beklagte darin behauptet habe, K. habe in Obhut genommen werden wollen. Vielmehr habe sie nicht zurück zur Mutter gewollt und stattdessen sofort in seinen Haushalt wechseln wollen. Dies habe sie bereits unmittelbar bei Beginn der Inobhutnahme und über deren gesamte Dauer mehrfach geäußert. Diesen Wunsch habe die Beklagte bei der Inobhutnahme missachtet. Der Verbringung in eine Einrichtung habe K. am 19.04.2021 nur notgedrungen zugestimmt, um nicht zurück zur Mutter zu müssen.

Er sei entgegen § 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII a.F. zu Beginn der Inobhutnahme von der Beklagten nicht zur Beurteilung der Gefährdungslage einbezogen, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Beklagte habe ihm zunächst nicht einmal den Ort der Unterbringung mitgeteilt. Es sei nicht begründet worden, worin die Kindeswohlgefährdung bestanden haben sollte, wäre K. bei ihm untergebracht worden. Die Fremdunterbringung sei als stärker einschneidende Maßnahme nicht gerechtfertigt gewesen, da K. bei ihm als "geeignete Person" i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 SGB VIII a.F. hätte untergebracht werden dürfen und können. Auch habe die Beklagte nach seinem Widerspruch gegen die Inobhutnahme nicht sofort gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. ein eigenständiges Verfahren vor dem Familiengericht anhängig gemacht, sondern die Inobhutnahme dort lediglich im Rahmen des bereits von ihm selbst im Februar 2021 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens "mitgeteilt". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen Eingriffe der vorliegenden Art zudem strengster verfassungsrechtlicher Kontrolle. Sie seien nur zulässig, um das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen, und müssten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden. Dies sei nur der Fall, wenn der Sorgeberechtigte versagt habe oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohe. Dahingehende Anhaltspunkte habe es auf seiner Seite nicht im Geringsten gegeben, wie auch die nunmehr erfolgte Übertragung der Alleinsorge auf ihn durch das zwischenzeitlich zuständig gewordene Amtsgericht - Familiengericht -X. zeige. Eine "dringende" Gefahr i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB VIII a.F. habe in keinem Fall bestanden. Weiterhin habe K. erst am 28.04.2021 und 04.05.2021 mit ihm telefonieren können, dies im Beisein eines Betreuers des Heimes. Sie habe beide Male weinend mitgeteilt, dass sie zu ihm wolle, und ferner geäußert, die Straftatvorwürfe gegen ihn nur erhoben zu haben, weil die Mutter ihr dies gesagt gehabt habe. Seit dem Telefonat vom 04.05.2021 habe er zwischenzeitlich wiederum keinerlei Kontakt mehr zu K. gehabt, bis die Umgänge begonnen hätten. Auch der mit der Inobhutnahme einhergehende Umgangsabbruch K. s zu ihrem Bruder N. sei nicht verständlich. Es könne dem Kind nicht überlassen bleiben, ob der Kontakt gesucht werde, die Beklagte habe solche Kontakte vielmehr sicherzustellen. Anders, als die Beklagte im Bescheid ausgeführt habe, habe K. auch nicht erklärt, in einem massiven Elternkonflikt zu stecken. Dies habe in der Sache nicht zugetroffen und auch nicht kindlicher Wortwahl entsprochen. K. könne zudem einem solchen Konflikt unmittelbar vor der Inobhutnahme nicht ausgesetzt gewesen sein, da sie bereits seit Oktober 2020 keinen Kontakt mehr zu ihm und zum Bruder N. gehabt habe. Auch die Eltern hätten keinen wesentlichen Kontakt mehr gehabt.

Auch seine fehlende Einbindung in die Schulauswahl im September 2021 sei rechtswidrig gewesen. Er sei lediglich zwei Tage vor Schulbeginn von der Einrichtung informiert worden, wo der Schulbesuch künftig stattfinde. Hiergegen habe er nichts eingewendet, er sehe dies aber nicht als hinreichende Beteiligung bei der Schulanmeldung an. Er sei auch nicht in Hilfeplangespräche einbezogen worden, die Kindesmutter hingegen schon. Es erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte nicht der Anfrage des Familiengerichts vom 29.06.2021 hinsichtlich einer probeweisen Unterbringung des Kindes bei ihm positiv gegenübergestanden habe. Sie habe dies vielmehr abgelehnt und deshalb habe auch das Familiengericht seinen dahingehenden Antrag schließlich abgelehnt. Dass die Beklagte nun mitteile, sie habe über die Entlassung des Kindes aus dem Heim nicht selbst entscheiden können, sei nicht nachvollziehbar. Er habe einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme insbesondere aus dem Grund, da diese die Rechtswidrigkeit der Kostenbeitragserhebung bedinge. Er behalte sich auch vor, auf amtshaftungsrechtlichem Wege gegen die Beklagte vorzugehen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme seines Kindes J., genannt K., im Zeitraum vom 19.04.2021 bis zum 11.05.2022 hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Dem Kläger sei durch Beschluss des OLG P. vom 23.06.2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. entzogen worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger bei der Schulanmeldung nicht beteiligt worden sei. Diese Beteiligung habe durch sie über die Einrichtung telefonisch stattgefunden. Beide Elternteile hätten sich telefonisch gegenüber der Einrichtung mit einer Anmeldung an der OBS Y. einverstanden erklärt (Bl. 166 d.A.). Es sei jedenfalls in keiner Weise ihre Absicht gewesen, den Kläger zu übergehen. Hilfeplangespräche hätten nicht stattfinden können, da es eine laufende Beweisaufnahme vor dem Familiengericht gegeben habe. Eine Hilfeplanung habe erst nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens erfolgen können. Die allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Kindesmutter habe der Inobhutnahme zugestimmt. Daher sei diese rechtmäßig gewesen, zumal parallel das familiengerichtliche Verfahren noch nicht beendet gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch Elternteile, die nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügen, klagebefugt gegen Inobhutnahmen seien, sei erst nach Beendigung der hier beklagten Inobhutnahme ergangen. Sie habe dem Kläger immer wieder geraten, den familiengerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Die Kammer hat K. in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2024 zum Verfahren beigeladen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, von welcher sie auch Gebrauch gemacht hat. Die Kammer hat die familiengerichtlichen Akten zu den Aktenzeichen AC. und AD. zum Verfahren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig [A)] und begründet [B)]. Der Kläger hat einen Anspruch darauf festzustellen, dass die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Inobhutnahme seines Kindes J., genannt K., L. über deren gesamten Zeitraum vom 19.04.2021 bis zum 11.05.2022 rechtswidrig war.

A)

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Verwaltungsgericht u.a. für den Fall, dass sich ein mit einer Klage angegriffener Verwaltungsakt nach Klageerhebung vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die hieraus abzuleitenden gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen für einen solchen Antrag (vgl. zu diesen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 244 ff., beck-online) sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage des Klägers war statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.), der Verwaltungsakt der Inobhutnahme hat sich nach Klageerhebung erledigt (II.) und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (III.).

I.

Die ursprünglich gegen die Inobhutnahmeverfügung vom 19.04.2021 als (Dauer-)Verwaltungsakt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.04.2022 - 1 BvR 674/22 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, BVerwGE 147, 170-184, juris Rn. 11; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII, Stand: 22.10.2024, juris Rn. 143) erhobene Anfechtungsklage des Klägers war gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und trotz des Umstandes, dass dem Kläger für die Dauer der Inobhutnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. nicht zustand, auch im Übrigen zulässig. Der Kläger war für seine Anfechtungsklage insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (1.) und konnte auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sich reklamieren (2.).

1.

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356-364, juris Rn. 15, m. w. N.). Vorliegend ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die streitbefangene Inobhutnahme den Kläger in seinem elterlichen Erziehungs- und Umgangsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit Blick auf sein Kind K. verletzt hatte.

a)

Zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gehört zuvörderst das Recht der Eltern, die Pflege und Erziehung ihres Kindes nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. Dieses verfassungsrechtliche Elternrecht ist dabei im Grundsatz umfassend zu verstehen. Personen, die Elternverantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG tragen, steht danach ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie. Es erstreckt sich im Ausgangspunkt auch auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. jüngst nur BVerfG, Urt. vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 -, juris Rn. 36, m. w. N.). Verfassungsmittelbar wurzelt in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insbesondere auch das - vom Bestehen des Sorgerechts unabhängige - Umgangsrecht zwischen Eltern (bzw. einem Elternteil) und dem Kind, das dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit gibt, sich fortlaufend ein persönliches Bild von dem Befinden und der Entwicklung des Kindes in geistiger wie körperlicher Hinsicht zu machen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm zu pflegen und damit einer Entfremdung vorzubeugen sowie schließlich dem elterlichen Liebesbedürfnis zu entsprechen (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22 -, juris Rn. 12, m. w. N.; Uhle, in: BeckOK GG, Stand: 59. Ed. 15.09.2024, Art. 6 Rn. 54, beck-online).

Der Kläger verfügte zwar im gesamten Zeitraum der Inobhutnahme nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K.. Dieses stand seinerzeit allein der Kindesmutter zu. Auch die Gesundheitsfürsorge für K. war nicht Teil des Sorgerechts des Klägers, da jene auf eine Ergänzungspflegerin übertragen worden war. Im Übrigen war der Kläger jedoch über den gesamten Zeitraum der Inobhutnahme gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigt, insbesondere standen ihm insoweit das Erziehungsrecht für K. und das Umgangsrecht zu.

b)

Dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... nicht zustand, ließ nicht bereits dem Grunde nach die Klagebefugnis für die von ihm gegen die Inobhutnahme erhobene Anfechtungsklage entfallen. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach bereits der (ggf. vorläufige) Verlust allein des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ggf. auch unter Fortbestand von anderen Teilen des Sorgerechts) per se zum Verlust der Klage- und Antragsbefugnis gegen eine angeordnete Inobhutnahme und damit zur Unzulässigkeit eines dagegen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs führte (vgl. VG Hannover, Beschl. vom 26.05.2020 - 3 B 2032/20 -, juris Rn. 34 ff., sowie Beschlüsse v. 14.04.2016 - 3 B 1287/16 -, vom 08.11.2016 - 3 B 6518/16 -, und vom 03.08.2018 - 3 B 4011/18 -, jeweils n. v., in Anknüpfung u.a. an VG Schwerin, Urt. vom 03.06.2015 - 6 A 719/12 -, juris Rn. 32) in dieser Generalität nicht mehr fest. Sie folgt vielmehr insoweit vom rechtlichen Ansatzpunkt her nunmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, welches sich die gegenläufige Einschätzung eines Teils der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.04.2022 - 1 BvR 674/22 -, juris Rn. 12; grundlegend BayVGH, Beschl. vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 5; jüngst implizit folgend BayVGH, Beschl. vom 28.10.2024 - 12 C 24.1578 -, juris Rn. 5, 8, 9; VG Würzburg, Beschl. vom 28.07.2020 - W 3 S 20.894 -, juris Rn. 35; Urt. vom 03.01.2022 - W 3 K 20.797 -, juris Rn. 54; VG Augsburg, Urt. vom 07.07.2020 - Au 3 K 19.148 -, juris Rn. 22; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII, Stand: 22.10.2024, juris Rn. 102; differenzierend und nur für den Fall von Rechtshandlungen durch das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII eine Klagebefugnis bejahend dagegen VG Göttingen, Urt. vom 24.08.2023 - 2 A 107/22 -, juris Rn. 43 f., in Anlehnung insbesondere an eine entsprechende summarische Würdigung in Nds. OVG, Beschl. vom 17.03.2021 - 10 ME 35/21 -, n. v.; die Frage einer Klagebefugnis ausdrücklich offenlassend: Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. vom 23.08.2022 - 12 B 901/22 -, juris Rn. 3). Danach entfällt gegenüber einer Inobhutnahme die Klage- und Antragsbefugnis von Elternteilen ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht, da eine Inobhutnahme gerade nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht tangiert, sondern darüber hinaus insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen, sowie vor allem das von Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, das Kind zu erziehen und dafür mit ihm Umgang zu haben.

Für diese Sichtweise spricht, dass die Eltern sich mit Beginn der Inobhutnahme bei der Wahrnehmung der ihnen noch zustehenden Erziehungs-, Sorge- und Umgangsrechtanteile nunmehr nicht mehr ausschließlich mit dem anderen Elternteil, sondern zusätzlich auch mit den (häufig zumindest partiell gegenläufigen) Interessen und Sichtweisen des Jugendamts auseinandersetzen müssen und fortan eine unmittelbare erzieherische Einwirkung auf das Kind und die Kontaktpflege mit ihm nur noch mit Zustimmung des Jugendamtes möglich ist. Dass es sich dabei nur um eine mittelbare bzw. faktische Betroffenheit in den verbliebenen Elternrechten handeln soll, die eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht begründen können soll (so VG Göttingen, Urt. vom 24.08.2023 - 2 A 107/22 -, juris Rn. 44), überzeugt die Kammer daher nicht, zumal in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass auch mittelbar faktische Beeinträchtigungen Grundrechtseingriffe begründen können (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 23.05.2018 - 1 BvR 97/14 -, juris Rn. 75).

Ein (vollständiger) Entfall der Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Inobhutnahme mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage besteht nach Auffassung der Kammer daher nur dann, wenn Elternteilen das Sorgerecht (ggf. vorläufig) vollständig entzogen wurde (vgl. C. Schmidt, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand: 01.11.2024, § 42 Rn. 194, beck-online) und die Inobhutnahme zudem vollständig in den Zeitraum eines familiengerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses fällt (vgl. zu diesem BVerfG, Beschl. vom 01.07.2024 - 1 BvR 1192/24 -, juris Rn. 10, m. w. N.). In einem solchen Fall können Elternteile nicht in ihrem Erziehungs-, Sorge- und Umgangsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein, da ihnen schon unabhängig von der Inobhutnahme weder die Befugnis zusteht, mit ihrem Kind in persönlichen Kontakt zu treten noch erzieherisch auf es einzuwirken (a. A. wohl mit dem Bezug zum Recht, sein Kind zu erziehen, trotz fehlenden Umgangsrechts VG Göttingen, Urt. vom 24.08.2023 - 2 A 107/22 -, juris Rn. 44 f.).

c)

Soweit demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - einem Elternteil nur bestimmte Teile des Sorgerechts nicht zustehen, ist nach Auffassung der Kammer mit Bezug auf die Frage nach der Klagebefugnis gegen eine Inobhutnahme eine weitere Differenzierung nach dem konkreten Inhalt und Umfang der familienrechtlichen Einschränkungen des Elternrechts einerseits und dem konkreten Klageziel andererseits geboten. Denn der Regelungsgehalt einer Inobhutnahme erschöpft sich nicht allein darin, dass das Jugendamt damit für sich die Rechtsmacht in Anspruch nimmt, einseitig-hoheitlich eine die bisher rein zivilrechtliche Bestimmung des Aufenthaltsortes überlagernde Bestimmung zum zukünftigen Aufenthalt des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen zu treffen. Der (Dauer-)Verwaltungsakt der Inobhutnahme regelt vielmehr weitergehend auch das "Wie", also die Ausgestaltung der Inobhutnahme hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Unterbringung sowie insbesondere der weiteren persönlichen Kontakte zu den bisher Sorge- bzw. Umgangsberechtigten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hiernach "umfasst" die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Schon dieses Verb zeigt, dass der Inobhutnahme als hoheitlicher Maßnahme noch weitere Regelungsinhalte zukommen, denn es beschreibt die von ihm konkret in Bezug genommenen Handlungen lediglich als Teilmenge eines größeren Ganzen. So übernimmt das Jugendamt mit der Inobhutnahme über die konkrete Aufenthaltsbestimmung hinaus im Verhältnis zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten rechtlich nach Maßgabe seiner fachlichen Einschätzung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII auch die Verantwortung für eine kindeswohlschützende Gestaltung des weiteren Lebensalltags des in Obhut genommenen Kindes bzw. Jugendlichen. Die über eine bloße (Fremd-)Aufenthaltsbestimmung hinausgehende Regelungsverantwortung des Jugendamtes im Rahmen einer Inobhutnahme verdeutlicht zudem § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, wonach das Jugendamt während der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählt u. a. auch - zumindest vorläufig - die Regelung des Umgangs des betroffenen Kindes mit seinen Eltern (vgl. Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 42 SGB VIII, Rn. 35 ff.; offenlassend OVG NRW, Beschl. vom 24.01.2013 - 12 E 1259/12 -, juris Rn. 4). Dabei hängen die verschiedenen einzelnen Regelungselemente einer Inobhutnahme rechtlich nicht unauflösbar miteinander zusammen, sondern können grundsätzlich jeweils eigenständig verändert, damit aber zugleich auch einer eigenständigen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unterworfen werden.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die Klagebefugnis eines (lediglich) teilsorge- oder umgangsberechtigten Elternteils gegen eine Inobhutnahme nach Auffassung der Kammer weitergehend danach zu fragen, welche Regelungsbestandeile der Inobhutnahme von diesem Elternteil angegriffen werden. Soweit die Inobhutnahme Bereiche des Sorge- oder Umgangsrechts tangiert, die diesem Elternteil weiterhin zustehen, kann eine Verletzung in diesen Rechten infolge der Inobhutnahme nicht ausgeschlossen sein und mithin eine Klagebefugnis nicht verneint werden. Andererseits kann ein solcher Elternteil eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht bezüglich derjenigen Elemente des Elternrechts geltend machen, die ihm nicht mehr zustehen. So kann insbesondere ein Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht (mehr) zusteht, nicht reklamieren, die Inobhutnahme verletze ihn schon allein wegen des darin liegenden hoheitlichen Zugriffs auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in seinen Rechten. Soweit die Inobhutnahme als "hoheitlicher Zugriff" auf das Kind bzw. den Jugendlichen das zivilrechtliche Aufenthaltsbestimmungsrecht suspendiert, kommt eine Rechtsverletzung bei einem solchen Elternteil nicht in Betracht. Er kann deshalb die gerichtliche Aufhebung der Inobhutnahme insgesamt bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage dagegen vollen Umfangs und damit namentlich eine gerichtliche Anordnung über die Herausgabe des Kindes bzw. Jugendlichen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erreichen. Das schließt aber nicht aus, dass ein lediglich teilsorge- oder umgangsberechtigter Elternteil bezüglich anderer Regelungselemente der Inobhutnahme, soweit sie mit Einschränkungen seiner verbliebenen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen verbunden sind oder darauf sogar zielen und sie rechtlich selbständig sind, insoweit im Wege der Anfechtungsklage eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

Vorliegend zielte der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gerade nicht auf die Beendigung der Inobhutnahme als hoheitlicher Maßnahme insgesamt und eine daraus resultierende "Herausgabe" von K. als Vollzugsfolgenbeseitigung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII an sich und/oder die Kindesmutter als (teil-)sorgeberechtigte Eltern. Vielmehr sollte die Inobhutnahme, soweit durch sie das allein der Kindesmutter für K. zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht überlagert wurde, gerade aufrecht erhalten bleiben und griff der Kläger mit der Anfechtungsklage allein bestimmte Modalitäten der inhaltlichen Ausgestaltung der Maßnahme an - vorrangig bzgl. der Unterbringung von K. bei einer "geeigneten Person" i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nachrangig insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs zwischen ihm und K. und weiterer Aspekte, z.B. der Ausübung des Sorgerechts für schulische Angelegenheiten. Da diese Punkte unmittelbar die weitere Ausübung des dem Kläger auch im gesamten Zeitraum der Inobhutnahme insofern zustehenden Sorge-, Erziehungs- und Umgangsrechts beeinflussten bzw. beschränkten, war eine Rechtsverletzung insoweit bei dem Kläger nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, er mithin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

2.

Der Kläger hatte für seine ursprünglich erhobene Anfechtungsklage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Er hätte mit der Klage, solange die Inobhutnahme aufrecht erhalten geblieben war, grundsätzlich eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen können (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein BVerwG, Urt. vom 17.10.1989 - 1 C 18.87 -, juris Rn. 13; zum - zumindest - fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage auf Beendigung einer Inobhutnahme bei fehlendem Aufenthaltsbestimmungsrecht VG München, Beschl. vom 02.10.2020 - M 18 S 20.4482 -, juris Rn. 37).

Der Kläger begehrte nicht die Beendigung der Inobhutnahme und eine "Herausgabe" von K. an sich selbst als Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII. Vielmehr lag gerade der grundsätzliche Fortbestand der Inobhutnahme auch in seinem Interesse, da durch diese das allein der Kindesmutter zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht überlagert wurde. Stattdessen zielte die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage - vorrangig - darauf, die von der Beklagten getroffene Bestimmung zur Fremdunterbringung von K. gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung zu beseitigen und damit eine Unterbringung von K. bei sich selbst als "geeigneter Person" i.S. dieser Regelung zu ermöglichen. Nachrangig zielte die Klage vor allem darauf, zumindest in einem wesentlich weiteren Umfang als von der Beklagten zugelassen während der Inobhutnahme Umgang mit K. haben zu können.

Diese Ziele hätte der Kläger mit seiner Anfechtungsklage grundsätzlich - vorbehaltlich einer Rechtswidrigkeit der Ausgestaltung der Inobhutnahme insoweit - erreichen können. Denn sowohl die Ausgestaltung der Unterbringungssituation als auch die Gestaltung der Umgangskontakte zwischen dem Kläger und K. hätten von der Beklagten jeweils eigenständig und rechtlich selbständig gegenüber der hoheitlichen Überlagerung des allein der Kindesmutter zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts als solcher im Rahmen der Inobhutnahme anders als tatsächlich erfolgt gestaltet werden können. Dabei wäre insbesondere rechtlich dem Grunde nach auch eine Unterbringung von K. bei dem Kläger als "geeigneter Person" im Rahmen von § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Betracht gekommen (vgl. Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 SGB VIII Rn. 48, m. w. N.). Dem stand insbesondere die Ablehnung dessen seitens der Kindesmutter rechtlich nicht entgegen. Denn diese hatte infolge der durchgeführten Inobhutnahme und der dadurch eingetretenen Überlagerung ihres zivilrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerade nicht die Rechtsmacht, über die Ausgestaltung der - aus ihrer Sicht - Fremdunterbringung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mitzuentscheiden. Zu einer anderen - namentlich intensiveren - Ausgestaltung der Umgangskontakte zwischen dem Kläger und K. während der Dauer der Inobhutnahme war die Beklagte nicht infolge etwaiger familiengerichtlicher Entscheidungen über konkrete Beschränkungen des Umgangsrechts des Klägers gehindert, da solche über die vor dem OLG P. am 23.06.2020 getroffenen Umgangsvereinbarungen hinaus nicht vorlagen. Insbesondere hatte das Amtsgericht - Familiengericht -R. weder in dem dortigen Termin am 19.11.2020 noch mit seinen Beschlüssen vom 19.07.2021 davon abweichende Regelungen zum zukünftigen Umgang des Klägers mit K. getroffen.

II.

Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme hatte sich dem Kläger gegenüber erst nach Klageerhebung und zwar mit Ablauf des 11.05.2022 gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII im Rechtssinne erledigt, indem für K. ab dem 12.05.2022 - mit Zustimmung beider insoweit sorgeberechtigter Elternteile - eine Jugendhilfeleistung gemäß § 34 SGB VIII gewährt wurde (vgl. zur Erledigung einer Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII durch Hilfegewährung OVG Münster, Beschl. vom 07.09.2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7; VG München, GB vom 04.04.2023 - M 18 K 18.5285 -, juris Rn. 36).

Dass die allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Kindesmutter der Inobhutnahme und der damit verbundenen Unterbringung von K. in einer Jugendhilfeeinrichtung noch am Tag der Anordnung der Inobhutnahme selbst zugestimmt hatte, hatte auf deren rechtlichen Fortbestand demgegenüber keine Auswirkungen. Insbesondere führte diese Zustimmung nicht etwa dazu, dass die weitere Aufrechterhaltung der Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung auf einer dahingehenden (notwendigerweise allein zivilrechtlichen) Entscheidung der Kindesmutter beruhte und sich dadurch die Inobhutnahme "auf sonstige Weise" rechtlich erledigt hatte. Die dahingehende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. zuletzt Beschl. vom 02.03.2023 - 12 B 118/23 -, juris Rn. 7 f., m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung) ist bereits rechtslogisch unschlüssig. Denn sie führte dazu, dass die Erklärung einer "Zustimmung" zu einer Inobhutnahme seitens des/der Sorgeberechtigten (Eltern[-teil] oder [Amts-]Vormund bzw. Ergänzungspfleger) im Zeitpunkt ihrer Abgabe zugleich ihr eigenes Bezugsobjekt - nämlich die Inobhutnahme - rechtlich inexistent werden ließe und damit ins Leere ginge. Abgesehen davon ergibt sich bereits aus § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII i. V. m. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII, dass eine Inobhutnahme auch bei fehlendem Widersprechen der/des Sorgeberechtigten, worunter als Unterfall ohne Weiteres auch eine ausdrückliche Zustimmung zu subsummieren ist, rechtlich weiterhin existent bleibt, bis eine Entscheidung nach Absatz 4 der Norm getroffen ist. Einen Übergang in die Hilfegewährung, der dort als Beendigungstatbestand ausdrücklich aufgeführt ist, bewirkt die Zustimmung freilich nicht, da diese die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Handlungen des Jugendamtes (Hilfeplanung, zumindest konkludenter Bescheid über die Hilfegewährung) nicht beinhaltet und auch nicht ersetzt. Und schließlich fehlt einer solchen "Zustimmung" - offenkundig - auch ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass nunmehr die sorgeberechtigte Person mit dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis über die dortige Unterbringung und Betreuung des betroffenen Kindes begründen will.

III.

Der Kläger hat auch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Als ein derartiges spezifisches Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich jedes berechtigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268, beck-online). Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s, der sich die Kammer anschließt, insbesondere vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, ein Genugtuungs- oder Rehabilitationsinteresse oder eine Fortdauer von Grundrechtsbeeinträchtigungen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.07.2011 - 1 WB 13.11 -, beck-online Rn. 19). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, m. w. N.).

Der Kläger hat vorliegend zunächst ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art hinreichend dargelegt, indem die Beklagte im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme verpflichtet sei, den Kostenbeitragsbescheid hinsichtlich der Inobhutnahme vom 08.10.2021 aufzuheben. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die Inobhutnahme dem Grunde nach zumindest eingeschränkt primärrechtsschutzberechtigt ist (s. o.), kann er nicht erst im Klageverfahren über den ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrag die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme geltend machen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9). Das besondere Feststellungsinteresse bestand insoweit im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80, beck-online), auch fort, da die Aufhebung des im Parallelverfahren (Az.: Z.) angegriffenen Kostenbeitragsbescheids durch die Beklagte erst danach erfolgte. Dieses berechtigte Interesse besteht allerdings nur insofern, als der Kläger geltend macht, dass die Fremdunterbringung von K. bzw. deren Fortführung rechtswidrig gewesen sei, da sie bei ihm hätte untergebracht werden können und als Folge daraus aus seiner Sicht die Kosten für die Fremdunterbringung und daran anknüpfend seine potenzielle Kostenbeitragspflicht nicht entstanden wären.

Soweit der Kläger weitere Ausgestaltungsmaßnahmen der Inobhutnahme - namentlich in Bezug auf die von der Beklagten getroffenen Festlegungen zur Ausgestaltung der Umgangskontakte - moniert hat, ist das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, weil insoweit dem Grunde nach ein schwerwiegender Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Erziehungs- und Umgangsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorlag (vgl. dazu VG Augsburg, Urt. vom 07.07.2020 - Au 3 K 19.148 -, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. vom 25.09.2023 - 3 LB 7/23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Ausgenommen hiervon ist derweil die vom Kläger monierte Nichtbeteiligung am Schulauswahlprozess im August/September 2021. Zwar war der Kläger als insoweit für K. sorgeberechtigter Elternteil in den Auswahlprozess einzubeziehen. Der Kläger war aber mit dem Ergebnis einverstanden und zumindest um diesbezügliche Zustimmung gebeten worden, die er dann auch erteilte. Einen Grundrechtseingriff von schwerwiegender Art sieht die Kammer daher insofern bei der vom Kläger behaupteten defizitären Einbeziehung in den Auswahlprozess nicht.

Ob dem Kläger darüber hinausgehend auch mit Blick auf sein behauptetes Interesse an einer Verfolgung von etwaigen Amtshaftungsansprüchen ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zustünde, kann nach Vorstehendem offenbleiben, wiewohl daran angesichts des insoweit nicht weiter substantiierten Vortrags Zweifel bestehen (vgl. allg. zu den Anforderungen an ein behauptetes Präjudizinteresse OVG MV, Urt. vom 15.11.2018 -3 L 120/14 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

Ebenfalls im Ergebnis offenbleiben kann, ob der Kläger für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein Rehabilitationsinteresse für sich reklamieren kann (vgl. zu den darauf bezogenen Anforderungen allgemein BVerwG, Urt. vom 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 24). Zwar dürfte für die Dauer der Inobhutnahme und auch noch hineinwirkend in den Zeitraum der sich daran anschließenden Jugendhilfegewährung eine gewisse Stigmatisierung des Klägers als nicht hinreichend erziehungsfähig erfolgt sein und diese auch zumindest in begrenztem Ausmaß Außenwirkung erlangt haben. Jedoch könnte insoweit jedenfalls mit der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -X. aus November 2023, dem Kläger das alleinige Sorgerecht für K. zu übertragen, und dem anschließenden Wechsel von K. in seinen Haushalt eine Fortwirkung dieser Stigmatisierung bis in die Gegenwart entfallen sein. Darauf kommt es allerdings angesichts des im vorliegenden Verfahren aus anderen Gründen bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers letztlich nicht an.

B)

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der inhaltlichen Ausgestaltung der Inobhutnahme ist auch begründet. Die Inobhutnahme war vor ihrer Erledigung insoweit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig (I.) und verletzte den Kläger dadurch in seinen Rechten (II.).

I.

Die Inobhutnahme war bis zu ihrer Erledigung in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtswidrig.

1.

Rechtsgrundlage der Inobhutnahme war § 42 Abs. 1 SGB VIII a. F. (für den Zeitraum 19.04.2021 bis 09.06.2021 in der Fassung vom 20. Juli 2017 sowie für den Zeitraum 10.06.2021 bis 11.05.2022 in der Fassung vom 03.06.2021). Das Jugendamt ist danach berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, u.a. wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet (Nr. 1) oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert (Nr. 2) und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen [a)] oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann [b)]. Die Inobhutnahme umfasst gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Darüber hinaus unterfallen dem Regelungscharakter einer Inobhutnahme - wie bereits dargelegt (s. o. unter A] I. 1.c) - auch noch weitere Ausgestaltungsmaßnahmen, die sich einschränkend auf die den Eltern grundrechtlich zustehenden Rechte, insbesondere das Erziehungs- und das Umgangsrecht, auswirken.

Das Jugendamt hat während der gesamten Dauer der Inobhutnahme die Erfüllung ihrer sämtlichen formellen (vgl. insbesondere § 42 Abs. 2, 3 SGB VIII) und materiellen Voraussetzungen, zu denen insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit der Inobhutnahme gehört (vgl. zu Letzterer etwa BayVGH, Beschl. vom 28.10.2024 - 12 C 24.1578 -, juris Rn. 19; vgl. ferner allgemein zur Trennung von den Eltern BVerfG, Beschl. vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris Rn. 28), unter Kontrolle zu halten. Demgemäß muss das Jugendamt während der gesamten Dauer der Aufrechterhaltung einer Inobhutnahme stetig prüfen, ob der von ihm konstatierten Gefahr für das Kindeswohl - so sie denn fachgerecht festgestellt wurde - durch andere, weniger einschneidende und gleich effektive Hilfemaßnahmen rechtzeitig begegnet werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 15 a. E.). Dabei steht ihm nach Auffassung der Kammer - im Ansatz vergleichbar zur konkreten Ausgestaltung einer Jugendhilfeleistung, allerdings angesichts des Eingriffscharakters der Inobhutnahme in einem deutlich geringeren Umfang - in Anbetracht der gerade zu Beginn einer Inobhutnahme typischerweise noch nicht vollständig aufgeklärten Sachlage ein fachlicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung zu (vgl. andeutend auch VG München, GB vom 04.04.2023 - M 18 K 18.5285, juris Rn. 62, zum Erfordernis der Vorabinformation der Personensorgeberechtigten). Allerdings hat das Jugendamt ausgehend davon zudem dafür Sorge zu tragen, dass das weitere Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.02.2007 - 5 B 100/06 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VGH BW, Beschl. vom 04.11.2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 37). Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (a.F.) muss insbesondere im Rahmen der Gefährdungsabschätzung die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, geklärt und müssen Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufgezeigt werden (vgl. VG München, Urt. vom 14.12.2022 - M 18 K 18.1351 -, juris Rn. 68). Das Jugendamt ist ferner, sobald eine vorläufige Regelungsbefugnis auf Grundlage der Notfallkompetenz nicht (mehr) besteht, gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Inobhutnahme mit den Kindeseltern eine Absprache zur weiteren Ausübung des Umgangsrechts sowie ggf. fortbestehender Sorgerechtsbefugnisse vorzunehmen und - im Falle des Ausbleibens von diesbezüglichen Einigungen - jeweils unverzüglich das Familiengericht anzurufen (vgl. Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 42 SGB VIII, Rn. 35 ff.).

2.

Die Inobhutnahme von K. litt gemessen an Vorstehendem an mehreren - schwerwiegenden - Mängeln, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führten. Hierzu im Einzelnen:

a)

Die Beklagte hatte am Tag der Inobhutnahme (19.04.2021) bei ihrer Entscheidung über den Ort und die Modalitäten der weiteren Unterbringung von K. gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ihren fachlichen Beurteilungsspielraum bereits dem Grunde nach dadurch unterschritten, dass sie die von K. ausdrücklich gewünschte Unterbringung bei dem Kläger schon allein wegen des diesem fehlenden Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie zusätzlich aufgrund der Ablehnung einer solchen Ausgestaltung seitens der zivilrechtlich allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kindesmutter als rechtlich unzulässig ansah.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - und Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 282 VV) -, dass sie den Kläger als geeignete Person i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen hatte. Selbst wenn man einzelne Andeutungen im Verwaltungsvorgang - entgegen dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - anders deuten und annehmen wollte, die Beklagte habe eine Unterbringung beim Kläger zumindest nicht völlig von vornherein ausgeschlossen (vgl. Bl. 280, 283 VV), hatte sie sich insoweit erkennbar jedenfalls maßgeblich von dem entgegenstehenden Willen der zivilrechtlich allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kindesmutter (vgl. erneut Bl. 282, 283 VV) leiten lassen.

Mit dieser Bewertung der Rechtslage befand sich die Beklagte wie bereits ausgeführt (s. o. unter A] I. 2.) in einem Rechtsirrtum, weil die Inobhutnahme das zivilrechtliche Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter gerade öffentlich-rechtlich überlagert hatte. Infolgedessen wäre rechtlich eine Unterbringung von K. beim Kläger als nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigtem Elternteil nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, zumal eine Unterbringung des Kindes bzw. der/des Jugendlichen "bei einer Bezugsperson (- selbstverständlich -) den Vorzug verdient" (so Kepert, in: Kunkel u.a., SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 48, beck-online, unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, Beschl. vom 09.02.1996 - 5 UF 13/96 -, juris Rn. 8; gleichsinnig jüngst OLG Frankfurt, Urt. vom 27.07.2023 - 1 U 6/21 -, juris Rn. 38; s. ferner C. Schmidt, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand: 01.11.2024, § 42 Rn. 145.1 a.E. und 97, beck-online, auch unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; bejahend zur grundsätzlichen Möglichkeit ebenfalls Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 333). Als - jedenfalls abstrakt - milderen Eingriff in das Erziehungsrecht des Klägers hätte die Beklagte zumindest prüfen müssen, ob die Unterbringung AE. beim Kläger eine weniger einschneidende, aber gleich oder sogar stärker effektive Maßnahme gewesen wäre (vgl. allg. erneut auch Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 15 a. E.).

Dieser Mangel in der Betätigung des fachlichen Beurteilungsspielraums wiegt besonders schwer, als K. ausdrücklich und mit Vehemenz geäußert hatte, nicht zurück in den Haushalt ihrer Mutter, sondern stattdessen im gemeinsamen Haushalt des Klägers und ihres Bruders untergebracht zu werden. Erst nachdem die Beklagte K. am Tag der Inobhutnahme mitgeteilt hatte, dass dies aus den vorgenannten (unzutreffenden) Rechtsgründen schon dem Grunde nach nicht möglich sei, stimmte diese nach den unbestrittenen Angaben des Klägers einer Fremdunterbringung zu.

Der vorgenannte Mangel ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil eine Unterbringung beim Kläger aus jugendhilfefachlichen Gründen von vornherein in Gänze ausgeschlossen gewesen wäre. Dass solche exzeptionellen Gründe, die insbesondere schwerer als der ausdrücklich geäußerte Kindeswille hätten wiegen müssen, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte sich insofern zwar auf einen "massiven Trennungskonflikt", unter dem das Kind leide (vgl. Bl. 280 VV), und einen "Loyalitätskonflikt" des Kindes (Bl. 281 VV) bezogen. Derart pauschale Behauptungen, die inhaltlich nicht weiter substantiiert und aktenkundig gemacht worden waren, reichten jedoch nicht aus. Nicht jeder Loyalitätskonflikt rechtfertigt die Annahme einer akuten, eine Inobhutnahme legitimierenden Gefährdungssituation (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 12) und gleiches gilt für einen intensiven elterlichen Trennungskonflikt (OLG Frankfurt, Urt. vom 27.07.2023 - 1 U 6/21 -, juris Rn. 39). Vielmehr sind konkrete Darlegungen zur Intensität und dazu erforderlich, wie genau sich diese Aspekte konkret auf das Kind ausgewirkt haben und weshalb infolgedessen eine Fremdunterbringung - statt einer Unterbringung beim anderen Elternteil - nötig ist (vgl. erneut auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. vom 27.07.2023 - 1 U 6/21 -, juris Rn. 37 ff.).

Vorliegend hat die Beklagte den Loyalitätskonflikt schon nicht hinreichend begründet. Es fehlt zudem die Darlegung, weshalb die Unterbringung beim Kläger als (teil-)sorgeberechtigtem Vater - ggf. unter Einsatz unterstützender Maßnahmen - nicht die mildere und gleich oder besser geeignete Maßnahme gewesen wäre (vgl. erneut auch OLG Frankfurt, Urt. vom 27.07.2023 - 1 U 6/21 -, juris Rn. 37 ff.). Außerdem hatte der Kläger - bis auf ein kurzes Zusammentreffen mit K. im April 2021 - mit dieser und der Kindesmutter unbestrittenermaßen die letzten sechs Monate vor dem Beginn der Inobhutnahme praktisch keinen Kontakt gehabt, was hinsichtlich eines behaupteten massiven Trennungs- und Loyalitätskonflikts durch die Beklagte hätte berücksichtigt und bewertet werden müssen. Dies ist aber ebenfalls unterblieben. Dass K. ihre Meinung zu ihrem zukünftigen familiären Lebensmittelpunkt wechselhaft und je nach Ansprechpartner unterschiedlich angegeben hätte, wie es für einen Loyalitätskonflikt typisch sein kann (vgl. den Bericht der Verfahrensbeiständin des familiengerichtlichen Verfahrens in VG München, Beschl. vom 29.06.2023 - M 18 S 23.3110 -, juris Rn. 2), war hier gerade nicht festzustellen. Im Gegenteil bestand der mehrfach und in seiner Zielrichtung im Übrigen nahezu während des gesamten Verlaufs der rund 13 Monate dauernden Inobhutnahme klar geäußerte Wunsch von K., nicht bei der Kindesmutter, sondern beim Kläger leben zu wollen.

Dass K. laut der Beklagten - als Ausdruck eines Loyalitätskonflikts - "Phantasiegeschichten" über ihre Eltern erzählt habe, genügt als zwingender Grund oder als Bestätigung des Loyalitätskonflikts ebenfalls nicht. Insofern hatte die Beklagte bereits bei ihrer Entscheidung zur Inobhutnahme nicht sämtliche ihr bekannten Informationen ausgewertet. K. hatte schon in den Monaten vor der Inobhutnahme den Mitarbeitenden ihrer Schule berichtet, sie müsse ihrer Mutter das Frühstück machen, da diese dazu nicht in der Lage sei. In den mehrfachen Gefährdungsmeldungen der Schule an das Jugendamt Anfang 2021 wurden diese Schilderungen, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten von K. und korrespondierend erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten mit der Kindesmutter berichtet. Diesen Mitteilungen war das Jugendamt nur völlig unzureichend nachgegangen, hatte insbesondere nach Aktenlage kein Gespräch mit K. selbst geführt, und nachfolgend unter dem 05.03.2021 eine bagatellisierende, in der Sache zudem unzutreffende Stellungnahme über seine Kommunikation mit der Kindesmutter gegenüber dem Familiengericht abgegeben. Darüber hinaus war der Beklagten eine "symbiotische Beziehung" und eine "Parentifizierung" zwischen K. und ihrer Mutter wohlbekannt (Bl. 443 VV). Gleiches gilt für ein vor Jahren bekanntes und von der Beklagten so bezeichnetes "leichtes Messie-Syndrom". Entsprechende Feststellungen auf Seiten des Klägers gab es demgegenüber nicht. Auch der Beklagten gegenüber sagte K. noch am Tag der Inobhutnahme, dass sie sich stets selbst das Essen zubereiten müsse und dass sie und ihre Mutter depressive Phasen hätten, in denen sie sich nicht helfen könnten. Weshalb all diese Informationen bei der Prüfung der Wahrhaftigkeit der Äußerungen des Kindes über ihre Mutter und der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit eines daraus entwickelten Wunsches und Bedürfnisses von K., in den Haushalt des Kindesvaters zu wechseln, nicht berücksichtigt wurden, erschließt sich in keiner Weise.

Soweit die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf ein erst im Mai 2021 eingestelltes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bezogen hat, das aufgrund von Äußerungen von K. eingeleitet worden war, hatte sie nicht berücksichtigt, dass die Familienrichterin in dem daraufhin seinerzeit eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren bereits im November 2020 mitgeteilt hatte, sie halte die Vorwürfe von K. für nicht begründet. Zudem war die Beklagte insofern selbst von "Phantasiegeschichten" ausgegangen, wie sich an ihrer Begründung des von ihr angenommenen Loyalitätskonfliktes zeigt.

Auch aus der Transgenderthematik des Kindes, auf die sich die Beklagte zur Begründung der Inobhutnahme und einer insoweit erforderlichen Fremdunterbringung feststellend bezogen hat, lässt sich ein zwingender Grund, der gegen eine Unterbringung des Kindes beim Kläger hätte sprechen können, nicht ableiten. Dass der Kläger sich per se gegen die Transgenderthematik von K. gestellt hätte, ergibt sich weder aus den jugendhilferechtlichen noch aus den familiengerichtlichen Akten. Vielmehr hatte der Kläger u.a. maßgeblich die Gesundheitspflegerin unterstützt und eine Anbindung des Kindes an eine spezialisierte Klinik in AF. erwirkt. Dies hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Dass dem Kläger teilweise in den familiengerichtlichen Verfahren vorgehalten wurde, er bezeichne sein Kind in Schriftsätzen oder in dessen Abwesenheit weiterhin mit seinem männlichen Vornamen "T.", hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Die Beklagte selbst und auch das Familiengericht haben sich in der schriftlichen Aktenbearbeitung mitunter ebenfalls vollumfänglich auf den männlichen Vornamen gestützt und durchgängig männliche Pronomen genutzt und den weiblichen Wunschnamen des Kindes dabei in Gänze ignoriert.

Soweit die Beklagte besorgte, der Kläger könne K. von der Kindesmutter entfremden, bestand hierin ebenfalls kein zwingender Grund, der eine Unterbringung beim Kläger von vornherein ausgeschlossen hätte. Der Verweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf ein Gespräch beim Jugendamt vom AG. 2021 (vgl. Bl. 178 f. VV), in welchem der Kläger in Anwesenheit seines weiteren Sohnes N. schlecht über die Kindesmutter gesprochen habe, aber auch die - im Grundsatz unstreitige - seinerzeitige Kontaktverweigerung AH. seiner Mutter gegenüber waren dafür nicht ausreichend tragfähig. So hat der Kläger die Behauptungen der Beklagten über den Gesprächsverlauf bestritten und es sind im Übrigen weder diesbezügliche Hilfeangebote der Beklagten an den Kläger noch das Erwägen von Möglichkeiten z.B. einer Umgangspflegschaft oder sozialpädagogischer Familienhilfe für den Kläger ersichtlich, die solchen Bedenken hätten entgegenwirken können. Im Übrigen ist die Einschätzung der Beklagten auch in sich nicht schlüssig, da die Entfremdungsgefahr freilich auch für N., also den beim Kläger lebenden Bruder von K., gegolten und zu entsprechenden schützenden Maßnahmen zugunsten von N. Anlass geboten hätte. Hinsichtlich von N. ist die Beklagte - und sind im Übrigen auch die Familiengerichte - demgegenüber in Gänze und durchweg untätig geblieben.

Unabhängig davon hat die Beklagte auch keine hinreichenden Ermittlungen zu dieser Fragestellung angestellt und auch dadurch ihren fachlichen Beurteilungsspielraum unterschritten. Insbesondere hätte sie N., den Bruder von K., dazu näher befragen müssen, wie es diesem beim Kläger erging und warum er den Kontakt zu seiner Mutter verweigerte. Auch die positive schulische und gesundheitliche Entwicklung von N. binnen kurzer Zeit nach dem Wechsel in den Haushalt des Klägers im Jahr 2020 hätte die Beklagte auswerten müssen. Beides ist nicht bzw. nur unzureichend im Rahmen der Entscheidung über die Inobhutnahme (und in der Folge) geschehen.

Die Unterschreitung des fachlichen Beurteilungsspielraums in Gestalt des Rechtsirrtums über die grundsätzliche Unterbringungsmöglichkeit beim nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kläger durchzieht den gesamten Zeitraum der Inobhutnahme, zumal im Falle einer - bei korrekter Betätigung des fachlichen Beurteilungsspielraums jedenfalls nicht auszuschließenden - Unterbringung von K. beim Kläger als geeigneter Person i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ebenfalls die nachhaltige Abwehr der im Haushalt der Kindesmutter bestehenden Kindeswohlgefährdung, die alleiniger rechtlicher Ausgangspunkt für die Inobhutnahme war und sein konnte, in Betracht gekommen wäre.

b)

Die Beklagte hatte den ihr für die Ausgestaltung der Inobhutnahme zustehenden begrenzten Beurteilungsspielraum zudem dadurch unterschritten, dass sie den Kläger nicht unverzüglich (und in hinreichendem Maße) über die Inobhutnahme informiert und mit ihm nicht unverzüglich i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. das Gefährdungsrisiko abgeschätzt hatte, wodurch sie sich keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für ihre Ausgestaltungsentscheidungen geschaffen hatte.

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der insoweit in den hier relevanten Fassungen unverändert geblieben ist, ist eine Gefährdungsabschätzung auch bei Selbstmeldern unverzüglich (i.d.R. nach) der Inobhutnahme erforderlich (VG München, Urt. vom 14.12.2022 - M 18 K 19.2180 -, juris Rn. 67, 75; vgl. Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 331; vgl. zur Informationspflicht bei Selbstmeldern auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 8). Die Gefährdungsabschätzung beinhaltet, dass den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ermöglicht werden muss, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Die gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos dient der Situationsklärung. Sie ermöglicht es den Personensorgeberechtigten, entweder der Inobhutnahme zu widersprechen oder sich auf ein anschließendes Hilfeplanverfahren einzulassen, sofern das Jugendamt ein solches für notwendig erachtet. Ergibt sich dagegen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt die Inobhutnahme zu beenden und das Kind den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben (vgl. etwa Öndül, in: Wabnitz, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: 22.12.2021, § 42 SGB VIII, Rn. 73; ähnlich Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 81, beck-online: "Situationsklärung", die "hilft, in der Krise zu vermitteln"). Sie beinhaltet immer auch die Pflicht des Jugendamts zur Vermittlung zwischen den "Konfliktparteien" und zur Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, um möglichst gemeinsam Wege aus der Krisensituation zu entwickeln (so Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 36, beck-online). Partizipation der Eltern schon im Klärungsprozess ist ein entscheidendes Merkmal sozialpädagogischer Qualität und wesentlicher Bestandteil einer gelingenden Krisenintervention insbesondere auch im Rahmen der Inobhutnahme. Diagnostik in der Kinder- und Jugendhilfe ist deshalb normativ (vgl. § 8 a Abs. 1 SGB VIII, § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und damit "per se" ein interaktives Verfahren, bei der die Sichtweise der Betroffenen als Adressaten der Hilfe notwendig einbezogen wird. Dies gilt nicht nur für den Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe und den sog. "Aushandlungsprozess" im Rahmen einer fachgerechten Hilfeplanung, sondern ebenso im Rahmen der Krisenintervention (Trenczek, JAmt 2020, 418 (420]). Die Eltern sind - ggf. nach sofortiger telefonischer Erstinformation - zu einem persönlichen Gespräch einzuladen, um über den Anlass der Inobhutnahme, die weiteren Schritte und ggf. Unterstützungsleistungen zu sprechen (Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 333). Nicht zuletzt dient die Gefährdungsabschätzung auch dazu, eine bessere Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung zu schaffen, denn das Jugendamt ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Amtsermittlung sämtliche verfügbaren Informationen zusammenzutragen und zu berücksichtigen, die für das Wohl des Kindes und das weitere Vorgehen von Bedeutung sein können (C. Schmidt, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand: 01.11.2024, § 42 Rn. 145 und 145.1, beck-online).

Diesen an die Gefährdungsabschätzung grundsätzlich zu stellenden Anforderungen ist die Beklagte hinsichtlich des Klägers nicht gerecht geworden. Zwar hat sie den (teil-)sorgeberechtigten Kläger über das "Ob" der Inobhutnahme noch am selben Tag (19.04.2021) telefonisch informiert (vgl. Bl. 280 VV). Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Information von einer interaktiven, d.h. von Austausch geprägten Gefährdungsabschätzung nach den o.g. Maßgaben begleitet war. Die Beklagte hat mit dem Kläger in diesem Telefongespräch insbesondere nicht erörtert, ob die von der Beklagten angenommene Gefährdung durch diesen abgewendet werden könnte. Dass sie ihm hinreichend Gelegenheit gegeben hätte, seine Sicht der Dinge darzustellen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hatte sie diesem vielmehr zunächst weder die Hintergründe noch das Ziel der Inobhutnahme mitgeteilt (vgl. Bl. 287 VV), was auch aus dem Vermerk der Beklagten deutlich wird, sie habe die Eltern hierüber nur "in Kenntnis gesetzt" (Bl. 280 VV). Mit der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter fand sodann allerdings eine Gefährdungsabschätzung im persönlichen Gespräch und unter der Überschrift "persönliche Beratung" statt (Bl. 283 VV), was abermals auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum hinsichtlich der Folgen des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter hindeutet und im Ergebnis auch am Maßstab der gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen einheitlichen Verwaltungspraxis nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger wurde dagegen - trotz seiner Sorgeberechtigung im Übrigen - nicht zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

Auch der Inhalt und Umfang der Information des Klägers waren defizitär. Diese liegen abermals im fachlichen Beurteilungsspielraum des Jugendamtes, welches jedoch berücksichtigen muss, dass die Eltern grundsätzlich in die Lage zu versetzen sind, ihre verfassungsrechtlich geschützte Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auszuüben. Daher sind grundsätzlich auch Name der Einrichtung und Ort der Fremdunterbringung mitzuteilen, was aber insbesondere im Fall einer (ggf. weiteren) Gefährdung des Kindeswohls (gerade durch die Weitergabe dieser Informationen) unterbleiben kann (Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 333).

Dass und warum mit einer unmittelbaren Weitergabe der vorbenannten Informationen an den Kläger, wie von diesem gefordert, eine solche Kindeswohlgefährdung bei K. einhergegangen wäre, ist nicht erkennbar. Die Beklagte verweigerte - erneut im Gegensatz zu den Inhalten ihres Austausches mit der Kindesmutter (vgl. Bl. 283 VV) - dem Kläger zwischen dem 19.04.2021 und dem 20.05.2021 jedwede Angabe zum Ort der Unterbringung und zum Namen der Einrichtung (vgl. Bl. 286, 287 VV), ohne dass aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich wäre, dass sie diesbezüglich überhaupt in einen Abwägungsprozess eingetreten wäre. Demgemäß sind auch keine Gründe für die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den Aufenthaltsort zunächst nicht mitzuteilen, im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Ihre sinngemäße Angabe in der mündlichen Verhandlung, dies erfolge "standardmäßig" für einen nicht näher benannten Übergangszeitraum, belegt, dass sie die erforderliche Einzelfallabwägung hinsichtlich des Klägers gerade nicht getroffen hatte. Zudem ist der Vortrag der Beklagten nicht schlüssig. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass die Beklagte der Kindesmutter bereits telefonisch am 19.04.2021 den Aufenthaltsort mitgeteilt hatte. Dies ist daran ersichtlich, dass die Kindesmutter schon im persönlichen Gespräch mit der Beklagten am 20.04.2021 mitgeteilt hat, dass sie bereits "mit der WG gesprochen" und "alle wichtigen Telefonnummern" dorthin weitergegeben habe (Bl. 283 VV).

Die Mitteilung des Aufenthaltsortes an den Kläger erfolgte demgegenüber erst am 20.05.2021 in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht in R. und damit offensichtlich nicht unverzüglich i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F.

c)

Die Ausgestaltung der Inobhutnahme war ferner - selbständig tragend für die nachfolgend genannten Zeiträume - aufgrund der von der Beklagten zulasten des Klägers verhängten vollständigen Kontaktsperre (19.04.2021 bis einschließlich 27.04.2021, hierzu aa]) sowie des im Ergebnis bis zum 03.06.2021 andauernden Ausschlusses von persönlichem Umgang des Klägers mit K. (hierzu bb]) rechtswidrig.

aa)

Der Kontakt zu den Eltern muss und darf mit Beginn der Inobhutnahme nicht zwingend unterbrochen werden, sondern nur, soweit dies zur Verhinderung einer (weiteren) Kindeswohlgefährdung erforderlich ist (Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 326), zumal die (soziale) Trennung von den Eltern den stärksten Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris Rn. 28). Notwendig ist stets eine Einzelfallprüfung unter Betätigung des fachlichen Beurteilungsspielraums.

Letzterem ist die Beklagte ersichtlich schon dem Grunde nach nicht gerecht geworden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine Kontaktsperre werde bei Inobhutnahmen standardmäßig durchgeführt, widerspricht dies ersichtlich den vorgenannten Grundsätzen. Andererseits hatte die Beklagte entgegen des selbstbenannten "Standards" der Kindesmutter alsbald nach Beginn der Inobhutnahme persönlichen Umgang mit K. ermöglicht, dem Kläger jedoch nicht, ohne dass diesbezügliche Erwägungen zu der fachlichen Notwendigkeit einer vorübergehenden Kontaktsperre im Verwaltungsvorgang dokumentiert worden wären.

bb)

Aus Rechtsgründen kann die Beklagte zudem - allenfalls - in wenigen Tagen nach Beginn einer Inobhutnahme unter Betätigung ihres fachlichen Beurteilungsspielraums eine eigenständige hoheitliche Regelung zum weiteren Umgang des Kindes mit seinen grundsätzlich umgangsberechtigten Eltern treffen. Spätestens danach hat sie sich mit den Eltern im Rahmen der Gefährdungsabschätzung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über Umgangszeiten und -modalitäten zu einigen und im Fall der Nichteinigung auch insoweit unverzüglich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII das Familiengericht anzurufen.

Vorliegend hatte die Beklagte auch insoweit jede nachvollziehbare Betätigung des fachlichen Beurteilungsspielraums vermissen lassen. Insbesondere wäre dabei das durch Vergleich vor dem OLG P. konkretisierte Umgangsrecht des Klägers zu beachten gewesen. Jenes hatte der Kläger im Oktober 2020 freiwillig und nur unverbindlich zurückgestellt, um Streitigkeiten mit der Kindesmutter über die Umgangsgestaltung zu reduzieren. Dieser Zweck des Verzichts war aber mit der Inobhutnahme ersichtlich entfallen. Auch dies hätte die Beklagte im Rahmen der Betätigung ihres fachlichen Beurteilungsspielraums berücksichtigen müssen, was aber nicht, jedenfalls nicht in dokumentierter Form und damit nicht gerichtlich überprüfbar, erfolgt ist.

d)

Die Inobhutnahme litt ferner an dem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Mangel, dass die Beklagte nach dem Widersprechen des Klägers bereits am 21.04.2021 nicht in gesetzmäßiger Weise das Familiengericht angerufen hatte.

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unverzüglich (Nr. 1) das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, oder (Nr. 2) eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Hieraus folgt, dass das Jugendamt eine eigene fachliche Einschätzung treffen und dokumentieren muss, ob eine Herausgabe an den - aufenthaltsbestimmungsberechtigen - Elternteil eine Kindeswohlgefährdung darstellte (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 17; Beschl. vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9) bzw. ob und ggf. welche - familienrechtlichen - Maßnahmen (ansonsten) zum Wohl des Kindes vom Familiengericht angeordnet werden müssen. Diese Einschätzung muss fachlichen Standards genügen und dokumentiert werden. Das Jugendamt darf insbesondere nicht auf eine eigene fachliche Einschätzung verzichten und die Entscheidung über das weitere Vorgehen allein dem Familiengericht überlassen (vgl. Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 339). Die Entscheidung unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Nds. OVG, Beschl. vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9).

Mit Blick auf die Betroffenheit auch des nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils in eigenen Rechten durch die Ausgestaltung der Inobhutnahme ist § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII dergestalt auszulegen, dass insoweit auch der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zum Widerspruch berechtigt ist (so implizit auch BayVGH, Beschl. vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 13, 15) und das Jugendamt an dieser Stelle - als Unterfall zu § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII - noch einmal prüfen muss, ob es das Kind nicht beim genannten Elternteil unterbringen und damit die Kindeswohlgefährdung abwenden kann. Auch muss es prüfen, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung diesem Elternteil unbegleiteter Umgang mit dem Kind gewährt werden kann. Gelangt es fachlich in vertretbarer und dokumentierter Weise zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, muss es das Familiengericht anrufen. Jenes kann dann die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen ergreifen und ggf. das Kind auf Grundlage der eigenen Einschätzung beim nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil unterbringen bzw. diesem Elternteil ein entsprechendes (Teil-)Sorgerecht oder Umgangsrecht einräumen. Dass das Jugendamt wegen des familiengerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes keine bestimmten Anträge stellen oder Anregungen zu tätigen braucht (so Trenczek [Hrsg.], Inobhutnahme, Handbuch, 4. Aufl. 2023, S. 342), meint die Kammer für den speziellen Fall der Anrufung des Familiengerichts im Kontext einer Inobhutnahme nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 17: Erforderlichkeit eines Antrags gemäß § 1666 BGB). Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass das Jugendamt aufgrund von konkreten Anlässen im Kontext ihrer öffentlich-rechtlichen Maßnahme der Inobhutnahme, z. B. einer fehlenden Einigung zur Ausübung des Umgangsrechts oder des Sorgerechts über schulische Angelegenheiten, das Familiengericht anzurufen und demgemäß hierzu auch eine eigene fachliche Haltung und Position (z.B. zu Modalitäten und Umfang des Umgangs) zu entwickeln und - auch vor dem Familiengericht - zu vertreten hat. Mag es auch keine Pflicht geben, einen bestimmten Antrag zu stellen, muss das Jugendamt also sehr wohl gegenüber dem Familiengericht seine Haltung darlegen sowie vortragen und begründen, was Anlass und Ziel der Anrufung des Familiengerichts sind. Dies geht mit einer Pflicht zu einer entsprechend konkreten, jedenfalls sinngemäßen Anregung z. B. zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des durch das Familiengericht festzulegenden Umgangsrechts einher. Gleiches gilt für etwaige sorgerechtliche Maßnahmen, also beispielsweise dem (ggf. vorläufigen) Entzug der Sorge in schulischen Angelegenheiten oder einzelner Teile dessen, falls eine Einigung über die Beschulung während der Inobhutnahme nicht zustande kommt. Grundsätzlich erforderlich ist daher auch die Einleitung eines separaten familiengerichtlichen Verfahrens. Hierauf hat das Jugendamt jedenfalls hinzuwirken, wenngleich die Entscheidungsgewalt über die Eintragung des Verfahrens bei dem Familiengericht liegt.

Das Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Fall entsprach diesen Anforderungen nicht.

Die Beklagte hatte nach dem Widersprechen des Klägers schon keine (dokumentierte) eigene fachliche Haltung zu einer Unterbringung von K. bei diesem gebildet und die relevanten Streitfragen - mitbedingt durch die fehlende Gefährdungsabschätzung (s. o. unter B] I.2.b]) - nicht mit dem Kläger herausgearbeitet, obwohl dieser durchweg seine Bereitschaft zur Aufnahme des Kindes und zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erklärt hatte. Insofern hätte die Beklagte, hätte sie weiter Zweifel an dieser Lösung gehabt, ggf. noch ergänzende Hilfen für den Kläger prüfen müssen, um diese Zweifel zu beseitigen oder eine fundierte Bewertung zu treffen, dass solche nicht zur hinreichenden Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls ausreichend wären. Auch dies ist unterblieben, weshalb insoweit auch dem Familiengericht gegenüber dahingehend nichts Substanzielles vorgetragen wurde.

Zudem wurde auf den Widerspruch des Klägers seitens der Beklagten auch nicht darauf hingewirkt, ein separates familiengerichtliches Verfahren einzuleiten. Das Jugendamt der Beklagten informierte das Familiengericht in R. lediglich unter dem 21.04.2021 zu dem dort bereits anhängigen, vom Kläger selbst zuvor schon initiierten Kindeswohlgefährdungsverfahren mit der "Bitte um weitere Perspektivklärung" über die Inobhutnahme. Das war rechtlich defizitär, denn die Beklagte hatte damit ihre fachliche Verantwortung für die Inobhutnahme als hoheitliche Maßnahme gerade bewusst an das Familiengericht abgegeben, was sich auch in der weiteren Äußerung des Jugendamtes der Beklagten an das Familiengericht im Schreiben vom 21.04.2021 manifestierte, es schlage vor, "die Inobhutnahme zunächst bis zum Gerichtstermin am 20.05.2021 aufrechtzuerhalten und darüber hinaus die weitere Perspektive zu erörtern" (Bl. 292 VV). Es ist jedoch gerade nicht die Aufgabe des Familiengerichts - auch nicht im Rahmen seiner Anrufung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII - über die Aufrechterhaltung oder die inhaltliche Ausgestaltung einer Inobhutnahme als hoheitlicher Maßnahme zu entscheiden. Die Verantwortung dafür trägt vielmehr allein das Jugendamt und - im Falle seiner Anrufung - das Verwaltungsgericht. Das Familiengericht entscheidet demgegenüber lediglich über die Ausgestaltung des Sorge- und ggf. des Umgangsrechts und versetzt das Jugendamt dadurch rechtlich entweder in die Lage, die Inobhutnahme nach Maßgabe der dahingehenden Entscheidungen des Familiengerichts als öffentlich-rechtliche Maßnahme weiter auszugestalten, oder aber bringt es in die Verpflichtung, sie als öffentlich-rechtliche Maßnahme zu beenden, weil nach den Feststellungen des Familiengerichts eine die weitere Aufrechterhaltung der Inobhutnahme als solche rechtfertigende Gefahr für das Kindeswohl nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte zumindest gegenüber dem Familiengericht darauf dringen müssen, dass es über die zukünftige Ausgestaltung des Umgangsrechts des Klägers im Rahmen der Inobhutnahme, die zwischen diesem und dem Jugendamt streitig war, eine - ggf. vorläufige - Regelung trifft. Das war indes unterblieben.

e)

Seit dem 28.06.2021 war die Inobhutnahme ferner - insoweit ebenfalls selbständig tragend - rechtswidrig, weil der Kläger an diesem Tag den ihm zuvor übermittelten Formularantrag auf Gewährung einer stationären Jugendhilfeleistung für K. nicht zurückgesandt, sondern mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben lediglich im Wesentlichen auf sein (Entscheidungs-)"Dilemma" hingewiesen hatte. Ausgehend davon wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, entweder die Inobhutnahme zu beenden oder aber das Familiengericht mit der Bitte um Entzug des Rechts des Klägers auf Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen anzurufen. Denn die Beklagte war zu dem Zeitpunkt offenkundig zu der Überzeugung gelangt - wenn auch ohne Einbeziehung des Klägers in eine dahingehende Krisenklärung geschweige denn in eine Hilfeplanung -, dass für K. nunmehr eine stationäre Jugendhilfeleistung implementiert werden müsse.

Damit war die Inobhutnahme aber ab diesem Zeitpunkt zweckentfremdet, indem die Beklagte diese nachfolgend insbesondere dazu nutzte, den ausgebliebenen Hilfeantrag des Klägers zu überlagern. Hierin besteht jedoch gerade nicht der Zweck der Inobhutnahme, die eine möglichst kurze Maßnahme zur Überwindung einer kindeswohlgefährdenden akuten Krisensituation darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 18.03.2024 - 14 PA 94/23 -, juris Rn. 18). Ihr kommt nicht der Zweck zu, seitens des Jugendamtes für erforderlich gehaltene, aber von den Sorgeberechtigten nicht durchgeführte Handlungen zu überspielen. Diese zu ersetzen bzw. den Eltern insoweit die rechtliche Entscheidungsmacht zu entziehen und sie auf einen Dritten zu übertragen, steht allein dem Familiengericht zu, das allerdings insofern dann auch vom Jugendamt unverzüglich um Entscheidung angerufen werden muss.

f)

Selbständig tragend war die Inobhutnahme ferner ab dem 06.08.2021 rechtswidrig, weil die Beklagte auf den Bericht der Einrichtungsleitung vom gleichen Tag (Bl. 537 bzw. 545 VV) über ein u.a. als "äußerst merkwürdig und bedenklich" beschriebenes Treffen mit der Kindesmutter in - ersichtlich - fachlich unzureichender und damit rechtswidriger Weise reagiert hatte. Die Kindesmutter wurde von der Einrichtungsleitung in dem Bericht über das Zusammentreffen u. a. als "äußerst labil" und "total verwirrt" beschrieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kindesmutter alkoholisiert gewesen sei. Sie sei über die Bahngleise "gerannt" und habe dabei geweint. K. habe, von der Einrichtungsleitung am selben Tag über den Zustand der Kindesmutter informiert, geäußert, dass für sie "derartige Situationen normal seien und sie dies bereits aus der Vergangenheit kenne".

Aufgrund dieser Information hätte die Beklagte ihre - ohnehin bereits defizitäre, weil nicht alle vorhandenen Informationen ausgeschöpft habende - Einschätzung aus April 2021, K. erzähle "Phantasiegeschichten" über ihre Mutter, insbesondere hinsichtlich des fraglichen Alkoholabusus kritisch überprüfen und den schon bei der Inobhutnahme und seitdem fortlaufend nahezu durchgängig geäußerten Wunsch des Kindes, zum Kläger ziehen zu wollen, den K. auch und gerade mit ähnlichem Verhalten ihrer Mutter in der Vergangenheit begründet hatte, erneut eigenverantwortlich im Hinblick auf eine weitere Aufrechterhaltung der Unterbringung AE. in einer Einrichtung neu bewerten und diese aktualisierte Bewertung zudem in die weiter laufenden familiengerichtlichen Verfahren förmlich einbringen müssen. Dieses hatte sie jedoch pflichtwidrig unterlassen. Es fehlte bereits die eigene fachliche Neubewertung. Die Beklagte hatte zudem zwar ihren Vermerk vom 06.08.2021 über den o. a. Bericht der Einrichtung unkommentiert per Email dem Verfahrensbeistand von K. im familiengerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gegeben. Eine eigene Information dazu an das Familiengericht ist jedoch weder dokumentiert noch anderweitig nachgewiesen. Selbst wenn es zuträfe, dass - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ein ständiger telefonischer Austausch mit der zuständigen Familienrichterin stattgefunden hatte, hätte die Beklagte dieses nicht nur dokumentieren, sondern sich im familiengerichtlichen Verfahren aktiv dafür einsetzen müssen, dass die Informationen vom 06.08.2021 dort auch Berücksichtigung finden. Nichts davon ist geschehen. Vielmehr hat die Beklagte sich hierzu im familiengerichtlichen Verfahren in keiner ersichtlichen Weise geäußert. Sie hat es stattdessen unkommentiert geschehen lassen, dass die Einrichtungsleitung in ihrem eigenen Bericht an das OLG P. im Herbst 2021 den Vorfall gänzlich unterschlug und auch der für K. bestellte Verfahrensbeistand diese Informationen nicht in das familiengerichtliche Verfahren einbrachte. Dadurch blieb auch der gerichtsseitig bestellte Gutachter hierüber in Unkenntnis. Hierdurch aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest mitbedingt referierte dieser in seinem Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung vor Gericht weiterhin undifferenziert über "Phantasiegeschichten" auf Seiten von K. hinsichtlich der Situation im Haushalt der Kindesmutter. Dem OLG P., das letztlich auf Grundlage des - insoweit voraussichtlich nicht auf vollständiger Information beruhenden - Gutachtens gegen den Kläger entschied, blieben insofern die Informationen vom 06.08.2021 auch durch das Verhalten der Beklagten in Gänze vorenthalten.

II.

Die nach den obigen Darlegungen insoweit rechtswidrige Ausgestaltung der Inobhutnahme verletzte den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Defizite bei der Ausübung des fachlichen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Frage der Unterbringung von K. beim Kläger verletzten diesen in seinem Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gleiches gilt für die fehlerhafte Information und die ausgebliebene Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. Die vorübergehende Kontaktsperre und das zeitweilige Untersagen bzw. die weiteren Beschränkungen des persönlichen Umgangs auf begleitete Umgänge verletzten den Kläger in seinem verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrecht. Die fehlerhafte Reaktion auf das Widersprechen des Klägers gegenüber dem Familiengericht, die rechtswidrige Fortführung der Inobhutnahme zur Überspielung des ausgebliebenen Hilfeantrags des Klägers sowie die unterbliebene eigene Neubewertung des Kindeswillens - spätestens - nach dem Vorfall vom 06.08.2021 und die Unterdrückung dieser Informationen gegenüber den Familiengerichten bzw. das fehlende Drängen auf dortigen Einbezug dieser Informationen in den Akteninhalt verletzten den Kläger in seinem Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da die - hier verletzten - Verfahrensvorgaben einschließlich der - hier fehlerhaften - Betätigung des fachlichen Beurteilungsspielraums den diesbezüglichen Schutz gerade bezwecken.

C)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 189/25
18. Dezember 2025
2 PA 189/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 B 6984/25
16. Juli 2025
3 B 6984/25 16. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 1125/23
20. Mai 2025
18 K 1125/23 20. Mai 2025

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