Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 MS 53/25
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die am 1. September 2025 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des vom Antragsgegner am 13. August 2024 planfestgestellten Rahmenbetriebsplanes für das Projekt "Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet".
Die Beigeladene, ein Erdöl- und Erdgasförderunternehmen, beabsichtigt die Förderung von Erdgas aus dem Erdgasfeld N05-A, das in der Nordsee im Bereich der deutsch-niederländischen Grenze gelegen ist und sich teils auf niederländischem, teils auf deutschem Staatsgebiet befindet. Für den in den Niederlanden gelegenen Teil des Vorhabenbereiches hat die Beigeladene Genehmigungen für das Niederbringen der Bohrungen auf niederländischem Staatsgebiet sowie die Erdgasförderung über diese Bohrungen, die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitung zum Transport des geförderten Erdgases sowie die Errichtung und den Betrieb der Erdgasförderplattform N05-A inne. Die Genehmigungen sind vollziehbar und werden genutzt. Die etwa 23 km nordwestlich von Borkum und etwa 500 m westlich der deutsch-niederländischen Seegrenze gelegene Förderplattform ist nach der Genehmigungslage ausschließlich durch Strom zu betreiben. Diesen bezieht die Plattform von dem auf deutschem Hoheitsgebiet errichteten Offshore-Windpark Riffgat, der etwa 8 km von der Plattform entfernt ist. Für das hierfür erforderliche Seekabel liegen sowohl deutsche als auch niederländische Genehmigungen vor, die vollziehbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11.08.2025 - 7 ME 38/25 -, juris). Auf deutschem Hoheitsgebiet sind durch den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2024 maximal neun Richtbohrungen mit zusätzlichen Ablenkungen zugelassen. Diese Richtbohrungen werden in einer Tiefe von 1.500 m bis 4.000 m aus auf niederländischem Staatsgebiet niedergebrachten Bohrungen auf deutsches Staatsgebiet abgelenkt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde auf den Antrag der Beigeladenen mit Anordnung vom 1. September 2025 vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung führt der Antragsgegner an, es bestehe zum einen ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorhabenzulassung. Dieses ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland durch ein höheres Maß an Unabhängigkeit von Gasimporten aus Regionen außerhalb der Europäischen Union zu sichern. Zum anderen sei es im Interesse des Klimaschutzes, den derzeit und auch noch auf absehbare Dauer bestehenden Bedarf an fossiler Energie durch die Erschließung regionaler Vorkommen anstatt durch den Import von Gas über weite Strecken zu decken. Aspekte der Umweltverträglichkeit stünden der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Auch die Vorhabenträgerin selbst habe ein Interesse an der sofortigen Vollziehung, dem überwiegendes Gewicht zukomme. Der Planfeststellungsbeschluss sei die einzige derzeit noch nicht vollziehbare Zulassung für das Gesamtprojekt. Die Vorhabenträgerin habe ein legitimes Interesse, die genehmigten Maßnahmen zeitnah umzusetzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der enormen Kosten der Verwirklichung des Vorhabens.
Die Antragstellerinnen haben am 12. September 2024 Klage erhoben (7 KS 57/24), über die noch nicht entschieden ist, und am 23. September 2025 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, die geplanten Richtbohrungen gingen mit einem erhöhten Erdbebenrisiko sowie der Gefahr von Bodensenkungen einher. Diese Risiken führten zu einer Erhöhung der Gefahr von Sturmfluten oder Dünenabbrüchen, die wiederum Salzwassereinträge auf den Inseln Borkum und Juist in einem Ausmaß mit sich bringen könnten, das die unterhalb der Inseln befindlichen Süßwasserlinsen, aus denen die Trinkwasserversorgung der Inseln gespeist werde, beeinträchtigen könne. Hierdurch werde die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Antragstellerinnen verletzt. Diese werde überdies verletzt durch zu erwartende Beeinträchtigungen des Tourismus, von dem die Wirtschaft auf dem Gebiet beider Antragstellerinnen abhängig sei.
Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie den Planfeststellungsbeschluss.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2024 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es den Antragstellerinnen nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis.
Antragsbefugt ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, NVwZ 2018, 1485, Rn. 7) ein Antragsteller, wenn auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass er in eigenen Rechten verletzt ist. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).
Hier ist den Antragstellerinnen die Möglichkeit eröffnet, sich auf die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste gemeindliche Planungshoheit zu berufen. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, Rn. 58; Urteil vom 27.07.2021 - 4 A 14.19 -, juris, Rn. 85).
Unter Zugrundelegung des Vortrages der Antragstellerinnen kann eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
Zutreffend führt die Beigeladene zwar aus, dass die Antragstellerinnen mit Blick auf die von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen der Fremdenverkehrswirtschaft die Möglichkeit einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht für sich in Anspruch nehmen können. Der Fremdenverkehr hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts kann ausnahmsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn das in Frage stehende Vorhaben die Eignung aufweist, die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig zu verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 110; Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, juris, Rn. 63). Ohne Frage ist die Wirtschaft auf dem Gebiet beider Antragstellerinnen stark vom Fremdenverkehr geprägt; dass die Umsetzung des Vorhabens möglicherweise eine massive und nachhaltige Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der Antragstellerinnen mit sich brächte, ist indes weder von den Antragstellerinnen nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Aus dem in der Antragsbegründung angeführten Status der Antragstellerinnen als Kur- und Heilort lässt sich eine Antragsbefugnis ebenfalls nicht herleiten. Dieser Status, der auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) zuerkannt wurde, unterfällt zwar dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG. Grund ist, dass die Zuerkennung das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen in der Gemeinde voraussetzt (§ 2 KurortVO; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, juris, Rn. 61). Insoweit führen die Antragstellerinnen jedoch nicht an, aus welchem Grunde ihre Anerkennung als Kur- und Heilort durch das Vorhaben konkret gefährdet würde. Auch sonst erschließt sich dies dem Senat nicht.
Zur Begründung einer Antragsbefugnis ausreichend ist aber die von den Antragstellerinnen zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Umsetzung des Vorhabens könne Erdbeben auslösen, durch die die unterhalb der Inseln Borkum und Juist lagernden Süßwasserlinsen, aus denen die Trinkwasserversorgung der Inseln jeweils gespeist wird, möglicherweise - insbesondere durch einen Eintritt von Salzwasser - geschädigt würden.
Die gemeindliche Trinkwasserversorgung ist als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine Aufgabe der gemeindlichen Selbstverwaltung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 15.04.1977 - IV C 3.74 -, juris, Rn. 27), ihre - behauptete - Beeinträchtigung durch die Planung bringt daher eine Rügebefugnis der Gemeinde mit sich.
Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) gilt dies unbeschadet des Umstandes, dass diese die Wasserversorgung auf die F. GmbH übertragen hat. Zwar kann sich eine Gemeinde dann nicht mehr auf die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung als Teil des durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Aufgabenbereiches berufen, wenn sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 7 A 5.24 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 -, juris, Rn. 16). Bei der F. GmbH handelt es sich jedoch um eine 100 %ige Eigengesellschaft der Antragstellerin zu 1). Diese Eigengesellschaft ist nicht "Dritter" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Denn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung bleibt der Gemeinde zugeordnet, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe selbst oder durch eine Eigengesellschaft erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 11.09.1968 - I 137/65 -, juris, Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04 -, juris, Rn. 5). Dieser Einschätzung steht nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 (3 A 2.15, juris, Rn. 28) entgegen. Zwar hatte auch dort die klagende Gemeinde die Wasserversorgung auf eine Eigengesellschaft übertragen und das Bundesverwaltungsgericht ihr vor diesem Hintergrund die Möglichkeit abgesprochen, sich auf - der Eigengesellschaft zustehende - Rechtspositionen aus dem WHG zu berufen; eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG war dort indes nicht Gegenstand der Betrachtung.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung weist keine formellen Mängel auf; solche machen die Antragsteller auch nicht geltend.
Ferner zeigen die Antragstellerinnen mit ihrer Antragsbegründung auch keine Umstände auf, aufgrund derer von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen wäre (hierzu unter a.). Überdies besteht ein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen überwiegendes Vollziehungsinteresse (hierzu unter b.).
a. Die Antragsbegründung der Antragstellerinnen führt nicht auf Mängel der angegriffenen Zulassung, die diese rügen könnten. Ein Verfahrensdefizit liegt nicht darin, dass der Antragsgegner der Beigeladenen kein seismologisches Basisgutachten abverlangt hat (hierzu unter aa.). Materiell legen die Antragstellerinnen ihrem Aussetzungsbegehren zum einen einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde (hierzu unter bb.). Zum anderen setzt ihr Vortrag sich teils nicht hinreichend mit dem Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auseinander (hierzu unter cc.) und macht teils keinen Bezug zum Streitgegenstand deutlich (hierzu unter dd.). In Teilen führen die Antragstellerinnen Aspekte an, aus denen sie keine subjektiv-rechtlichen Positionen herleiten können (hierzu unter ee.)
aa. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen gibt § 22b Satz 1 Nr. 4 ABBergV dem Antragsgegner nicht die Möglichkeit, von der Beigeladenen ein seismologisches Basisgutachten zu fordern. Vielmehr hat der Vorhabenträger ein solches Gutachten dann vorzulegen, wenn ein Gebiet der Erdbebenzonen 1 bis 3 betroffen ist oder wenn in dem Gebiet bereits seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen sind; das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen wird von den Antragtellerinnen auch nicht mit Substanz aufgezeigt, aus welchem Grund ein seismologisches Basisgutachten hätte eingefordert werden sollen.
bb. Die an mehreren Punkten der Antragsbegründung erhobene Forderung, eine vorhabenbedingte Erdbebengefahr müsse ausgeschlossen sein, überzieht die an die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu stellenden Voraussetzungen. In Bezug auf die rügefähige Rechtsposition der Antragstellerinnen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt der Aufgabe der Trinkwasserversorgung ordnungsgemäß in der Prüfung des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berücksichtigt wurde. Maßgeblich ist mithin, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet der Antragstellerinnen zu erwarten ist; ein darüber hinausgehender Anspruch auf das völlige Ausbleiben vorhabeninduzierter Erdbeben besteht nicht.
Entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht auf Abwägungsmängel zu prüfen. Ist die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes beantragt, hat die zuständige Behörde diese zu erteilen, wenn nicht zwingende Versagungsgründe - insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG - vorliegen. Auch im hier einschlägigen Falle der Zulassung des Rahmenbetriebsplans über § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellungsbeschluss handelt es sich bei der behördlichen Entscheidung um eine gebundene. Ein fachplanerischer Gestaltungsspielraum, der eine Abwägung erforderte, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, juris, Rn. 28).
cc. Wesentliche Teile der Antragsbegründung lassen eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss vermissen. Für das Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist anerkannt, dass, wenn - wie auch hier im noch anhängigen Hauptsacheverfahren (7 KS 57/24) - ein Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht wird, das Vorbringen des Klägers sich vor dem Hintergrund des Klagebegründungserfordernisses (hier aus § 6 Satz 1 UmwRG) mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen muss und eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses diesem Erfordernis nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris, Rn. 37; Senatsurteil vom 14.08.2015 - 7 KS 148/12 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010 - 8 A 10.40011 -, juris, Rn. 18). Da maßgebliches Prüfungskriterium im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist, gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts Abweichendes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2023 - 4 MR 1/23 -, juris, Rn. 49). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nicht die im Verwaltungsverfahren von der Behörde ausgelegten oder sonst zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (Senatsbeschluss vom 14.12.2023 - 7 MS 49/22 -, juris, Rn. 33 m.w.N.)
Die Behauptung, die DHAIS-Methode (Deterministische Hazard Analyse für Induzierte Seismizität) sei für das Festland entwickelt und lasse keine belastbaren Aussagen für die Gefahr von Seebeben zu, war bereits Gegenstand der Stellungnahme der Antragstellerinnen in der online-Konsultation (Blatt 13922 elektronischer Verwaltungsvorgang). Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich hierzu auf Seite 187 ausdrücklich und führt unter Verweis auf die Stellungnahme der G. GmbH & Co. KG (G.) aus dem Jahr 2021 (G-Stellungnahme 2021; Anlage Bg 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.10.2025; Blatt 10075 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang) an, dass die DHAIS-Methode zwar ausschließlich auf Daten von Onshore-Erdgasfeldern beruhe, aber nicht zu erwarten sei, dass die Wassersäule von 20-25 m über dem Meeresboden im betroffenen Bereich einen signifikanten Einfluss auf die relevanten Prozesse haben werde. Hiermit setzen die Antragstellerinnen sich nicht auseinander.
Nicht nachvollziehbar ist dem Senat die Einschätzung der Antragstellerinnen, der Antragsgegner habe das Erdbebenrisiko nicht hinreichend geprüft, sie habe "die seismische Gefährdung nicht im Detail abschließend bewertet" (Seite 8 der Antragsbegründung vom 23.09.2025). Der Antragsgegner hat die von der Beigeladenen vorgelegte "Erdbebenrisiko- und Bodensenkungsstudie N05-A Gasfeld und umliegende Prospekte" von H. aus dem Jahr 2020 (Anlage Bg 4 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.10.2025; Blatt 10105 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang) sowie die diese Studie evaluierende, ebenfalls von der Beigeladenen vorgelegte G. -Stellungnahme 2021 selbst - durch den Niedersächsischen Erdbebendienst (NED) - geprüft (Anlage Bg 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.10.2025; Blatt 4098 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang). Vor dem Hintergrund, dass die Verfasser der G. -Stellungnahme 2021 angemerkt hatten, sie könnten aufgrund ihnen nicht vorliegender Daten die Ermittlung des Verhältnisses Eratio (sog. relative Steifigkeit) in der H. -Studie nicht verifizieren (Seiten 4, 19 G. -Stellungnahme 2021), stellte die Beigeladene der G. die Bohrlochlogs von fünf Bohrstellen, für die der Parameter Eratio von Relevanz ist, zur Verfügung. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2023 führte die G. daraufhin aus, dass sie die Ermittlung von Eratio auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Daten nunmehr verifizieren könne und die Schlussfolgerung, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens vorhabeninduzierter Seismizität sei vernachlässigbar, weiterhin zutreffe (Anlage Bg 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.10.2025; Blatt 8246 f. elektronischer Verwaltungsvorgang). Die H. -Studie sowie die G. -Stellungnahmen zählen sämtlich zu den planfestgestellten Unterlagen. Welche konkreten Untersuchungen die Antragstellerinnen vermissen oder inwieweit sie die durchgeführten Untersuchungen für unzureichend halten, zeigen sie nicht mit Substanz auf.
Soweit die Antragstellerinnen ausführen, die Auswirkungen des Erdbebenrisikos auf die Süßwasserlinsen unter den Inseln Borkum und Juist sei nicht untersucht worden, ist dies unzutreffend: Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich hierzu mehrfach, in erster Linie auf Seite 186. Diese Ausführungen gehen zurück auf die Stellungnahme "Bewertung der Auswirkungen von Senkungen auf die Süßwasserlinse in Borkum" des I. (Blatt 12180 f. elektronischer Verwaltungsvorgang) sowie der Stellungnahme "Einwirkung von Erschütterungen auf die Süßwasserlinse unter Borkum" der G. vom 16. Januar 2023 (Blatt 12384 f. elektronischer Verwaltungsvorgang), die ebenfalls Teil der planfestgestellten Unterlagen sind. Weder mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss noch mit den beiden genannten Stellungnahmen setzen die Antragstellerinnen sich auseinander.
In Bezug auf zu erwartende vorhabenbedingte Bodensenkungen stellen die Antragstellerinnen die Behauptung auf, die Inseln Borkum und Juist lägen in dem von Senkungen betroffenen Bereich. Bei der Bestimmung des Senkungsbereiches sei von der Förderstelle, nicht von der Förderplattform auszugehen. Auch diese Ausführungen setzen sich nicht mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Nach diesem liegen die Inseln außerhalb des Bereiches, in dem die vorhabenbedingten Senkungen mehr als 1 cm betragen; dieser Bereich endet in etwa 7 km Entfernung von der Insel Borkum (Seite 170 f. des Planfeststellungsbeschlusses). In der planfestgestellten H. -Studie ist der Senkungsbereich graphisch dargestellt (Seite 36; Blatt 10141 elektronischer Verwaltungsvorgang); wie die Antragstellerinnen zu der Annahme gelangen, der Senkungsbereich sei ausgehend von der Förderplattform bemessen worden, erschließt sich nicht. An anderer Stelle hält der Planfeststellungsbeschluss überdies fest, dass eine Absenkung des Meeresbodens bei Einbeziehung der morphologischen Dynamik des Sediments nicht messbar sein wird (u.a. Seiten 107, 118, 126, 156 des Planfeststellungsbeschlusses) und Grundwasservorkommen von den Senkungen nicht beeinträchtigt werden (Seite 107 des Planfeststellungsbeschlusses). Dies berücksichtigen die Antragstellerinnen in ihrem Vortrag nicht. Im Übrigen führte selbst eine Betroffenheit des Gemeindegebietes der Antragstellerinnen durch Senkungen, die auf eine zugelassene bergbauliche Nutzung zurückgehen, für sich betrachtet noch nicht zu einer Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 -, juris, Rn. 13).
dd. Der vergleichende Blick der Antragstellerinnen auf das Gasfeld Groningen sowie historische Erdbeben in der Bundesrepublik und auch die Ausführungen der Antragstellerinnen zum Fracking weisen keinen hinreichend substantiiert-konkreten Bezug zum Inhalt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Planfeststellungsbeschluss führt im Übrigen aus, dass aufgrund der unterschiedlichen geologischen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit mit der Gasförderung im Feld Groningen nicht gegeben sei (Seite 186 des Planfeststellungsbeschlusses).
ee. Soweit die Antragstellerinnen auf Gefahren für den Klimawandel durch die Nutzung von Erdgas eingehen und auch anführen, ohne die Verwirklichung des Vorhabens werde keine Gasmangellage eintreten, steht dieser Vortrag nicht in Zusammenhang mit Regelungen, die Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerinnen entfalteten. Insbesondere ist weder ersichtlich noch durch die Antragstellerinnen deutlich gemacht, dass insoweit das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG berührt wäre.
b. Das Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen.
In der vorliegenden Konstellation beruht die sofortige Vollziehbarkeit zwar auf einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies bedeutet indes nicht, dass - wie in zweipoligen Rechtsverhältnissen und Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO - im Grundsatz das Aussetzungsinteresse überwöge und es des Hinzutretens eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedürfte. Vielmehr ist in mehrpoligen Rechtsverhältnissen von einer grundsätzlichen Gleichgewichtung der Interessen auszugehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.10. 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, 242; Senatsbeschluss vom 01.08.2025 - 7 ME 34/25 -, juris, Rn. 43; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2011 - 1 B 10957/11 -, juris, Rn. 2). Hier überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schon deshalb, weil die Antragstellerinnen nach den vorstehenden Ausführungen keine Umstände dargelegt haben, auf deren Grundlage von einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen wäre. Unzutreffend ist die im Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 nochmals wiederholte Behauptung, der Antragsgegner hätte den Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ursprünglich abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 Satz 1, 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Danach ergibt sich für das Aussetzungsbegehren der Antragstellerinnen ein Streitwert von je 40.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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