Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 60/25
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 22. Mai 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau das Grundstück mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt (Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung C-Stadt), das im Eigentum seiner Ehefrau steht. Östlich angrenzend befindet sich das 3.912 m2 große Flurstück../.., das im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "D." (Verordnung zum Schutz des Gebietes "D." als Landschaftsschutzgebiet vom 7. Dezember 1994; im Folgenden LSG-VO) liegt. Dieses Grundstück hatte der Kläger ursprünglich gepachtet, seit Juni 2018 ist er dessen Eigentümer.
Im Zeitraum zwischen 2013 und 2018 hatten mehrfach Ortstermine auf dem Flurstück ../.. des Klägers stattgefunden, bei denen die Beklagte unterschiedliche Verstöße gegen Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerügt hatte. Dabei ging es unter anderem um den Rückschnitt von Brombeerheckenbeständen, die Errichtung eines Holzlagers, eines Kompostlagers und eines Holzzauns sowie das Fällen von ca. 3,5 Meter hohen Weiden.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 kündigte die Beklagte dem Kläger an, ihm den Rückbau der baulichen Anlagen und die Beseitigung der nicht standortgerechten Gehölze sowie die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen aufzugeben.
Mit Bescheid vom 28. März 2019 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, den Zaun mit Ausnahme des Zaunstücks zum östlichen Flurstück, soweit dieser der LSG-VO entspricht (kein Knotengitterzaun) (1. a.), alle baulichen Anlagen, nämlich den Brunnen (Schachtdeckel und Ummantelung), die Holzkonstruktion (Unterstand), den versiegelten Boden und das Holzlager (1. b.), alle Kirschlorbeersträucher (1. c.) und alle Freizeitutensilien (wie Gartenstühle, Tische oder Gitter) (1. d.) komplett zu entfernen, die Mahd auf den Flächen, wo früher Brombeeren und andere Sträucher wuchsen, einzustellen und den Bewuchs sich neu entwickeln zu lassen (1. e.) und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro (2.) an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass weder der Zaun noch das Holzlager oder der Brunnen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung freigestellt seien. Die Kirschlorbeersträucher seien keine heimischen Gehölze. Freizeitgegenstände störten den Naturgenuss im Landschaftsschutzgebiet.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2019 Klage (zunächst Az.: 4 A 5720/19, anschließend Az.: 9 A 737/23) erhoben, wobei er sich im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass seine Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft sei.
Im Rahmen des Klageverfahrens wurde am 23. November 2023 ein Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers, Flurstück ../.. Flur .., Gemarkung C-Stadt, durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte im Termin ein "Vegetationstechnisches Gutachten zum Antrag zur Ausgliederung einer Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet" vom 29. März 2022. Die Vorsitzende bat die Terminsvertreter der Beklagten um zeitnahe Stellungnahme zu dem Gutachten bis Ende November 2023.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 gab die Beklagte an, dass das im Ortstermin überreichte Gutachten nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stehe und Argumente, die zu einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage führen könnten, nicht vorgetragen worden seien. Zudem verwies sie darauf, dass sie im Rahmen des Ortstermins darum gebeten worden sei, den streitgegenständlichen Bescheid nach den Feststellungen im Ortstermin zu ändern und eine Stellungnahme dem Gericht bis Ende November zukommen zu lassen. Vor dem Hintergrund der bis dahin fehlenden Übersendung des Sitzungsprotokolls bat sie um entsprechende Übersendung und vorsorgliche Fristverlängerung. Die beantragte Fristverlängerung wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 30. November 2023 gewährt mit dem Hinweis, dass der Vorlage einer "Stellungnahme zu möglichen Änderungen des angefochtenen Bescheids" innerhalb der nächsten zwei Wochen entgegengesehen werde.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 erklärte die Beklagte anschließend (auszugsweise) Folgendes:
"zu den in der Niederschrift über die o.g. mündliche Verhandlung vom 14.11.2023 festgehaltenen Punkten nehme ich Stellung und ändere Punkt 1. und 2. meines Bescheides vom 28.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2019 wie folgt:
"1. Hiermit ordne ich an, dass Sie innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides
a. den Zaun, der das Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung C-Stadt südlich begrenzt, entfernen;
b. alle baulichen Anlagen, nämlich den Brunnen (bestehend aus Schachtdeckel und Ummantelung), die Holzkonstruktion ("Unterstand"), den versiegelten Boden (unter der Holzkonstruktion) und das Holzlager komplett entfernen;
c. alle Kirschlorbeersträucher auf der Fläche abweichend von der o.g. Frist in dem auf die Bestandskraft dieses Bescheides folgenden Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar entfernen und nicht wieder anpflanzen;
d. alle Freizeitutensilien, wie Gartenstühle, Tische oder Gitter entfernen;
e. die Mahd auf dem betreffenden Flurstück maximal alle zwei Monate durchführen. Alternativ kann die Fläche auch in zwei Hälften geteilt werden, die alternierend jeweils maximal alle zwei Monate gemäht werden dürfen.
2. Wird den Anordnungen dieses Bescheides nicht oder nicht fristgemäß vollständig Folge geleistet, werde ich folgende Zwangsgelder gegen Sie festsetzen, was ich hiermit androhe:
a. Nichtbeseitigung des Zaunes wie unter 1.a. angeordnet 300,00 €
b. Nichtentfernung des Brunnens wie unter 1.b. angeordnet 100,00 € Nichtentfernung der Holzkonstruktion samt versiegeltem Boden wie unter 1.b. angeordnet 300,00 € Nichtentfernung des Holzlagers wie unter 1.b. angeordnet 100,00 €
c. Nichtbeseitigung oder Wiederanpflanzung Kirschlorbeer wie unter 1.c. angeordnet 300,00 €
d. Nichtbeseitigung der Freizeitutensilien wie unter 1.d. angeordnet 50,00 €
e. Mähen häufiger als maximal alle zwei Monate auf der jeweiligen Fläche (s. 1. e) 100,00 €"
Zur Begründung wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die im Vergleich zum Ausgangsbescheid geänderten Verfügungspunkte 1. a, 1. c., 1. e. sowie 2. darauf hin, dass der Zaun, der das Grundstück nach Osten und nach Norden begrenzt, nicht mehr beseitigt werden müsse, anders als der Zaun, der das Grundstück nach Süden begrenze. Alternativ könne eine schutzgebietskonforme Hecke angepflanzt werden. Ziffer 1.c sei an § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG angepasst worden. Damit sich das Grünland entfalte, könne eine Mahd alle zwei Monate zugelassen werden, da nicht mehr damit zu rechnen sei, dass die früheren Sträucher erneut austreiben würden. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen sei konkretisiert worden, für welchen Verstoß gegen welche Pflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht werde.
Das Verwaltungsgericht hat anschließend mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Dezember 2023 den Kläger um Mitteilung gebeten, ob der Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2023 in das Klageverfahren einbezogen werden solle, was vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 verneint wurde. Mit weiterem Schreiben an die Beklagte ebenfalls vom 18. Januar 2024 "widersprach" der Kläger dem "Bescheid vom 12.12.2023, soweit dieser [...] belastende Auflagen gemäß Ziffer 1. Ihres Bescheides enthält und darüber hinaus den angedrohten Zwangsgeldern".
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 nahm die Beklagte im gerichtlichen Verfahren dahingehend Stellung, dass kein Änderungsbescheid vorliege, sodass es weder auf ein Einverständnis des Klägers zur Einbeziehung eines Änderungsbescheids in das Klageverfahren ankomme noch der vom Kläger am 18. Januar 2024 erhobene Widerspruch statthaft sei. Bei dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 handele es sich lediglich um eine einfache Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen, mit der dem gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2023 gefolgt worden sei, mögliche Änderungen des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Durch Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Gewährung der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 10 Tagen darauf hin, dass weiterhin nicht von einer bloßen Stellungnahme, sondern von dem Erlass eines Änderungsbescheides im Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 ausgegangen werde. Da der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt habe, beabsichtige das Gericht, das anhängige Gerichtsverfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.
In dem Schriftsatz vom 7. März 2024 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch. Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht. Nach entsprechender Einverständniserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 12. März 2024 setzte das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2024 "bis zur Entscheidung über den vom Kläger am 18.01.2024 gegen den Änderungsbescheid vom 12.12.2023 erhobenen Widerspruch" aus.
Den Widerspruch vom 18. Januar 2024 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2024 zurück, woraufhin das gerichtliche Verfahren durch Beschluss vom 18. Juli 2024 wieder aufgenommen wurde.
Im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheides verwies die Beklagte darauf, vom Gericht nach Durchführung des Ortstermins im November 2023 um Stellungnahme zu möglichen Änderungen des angefochtenen Bescheids gebeten worden zu sein, da sich die Fläche durch Zeitablauf verändert habe, weswegen eine Anpassung des Bescheids an die aktuelle Situation aus Sicht des Gerichts erforderlich gewesen sei. Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 habe die Beklagte daher die Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers berücksichtigt und den Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 teilweise geändert. Da ein Widerspruch nur zulässig sei, soweit mit dem jeweiligen Bescheid eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden könne, sei dieser nur gegen die Androhung der Zwangsgelder möglich. Im Übrigen seien mit dem Änderungsbescheid nur Regelungen zugunsten des Klägers getroffen worden und gleichzeitig Teile des belastenden Bescheids vom 28. März 2019 gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen worden. Hilfsweise werde jedoch auch zur fehlenden Begründetheit des Widerspruchs vorgetragen (vgl. hierzu die Ausführungen ab Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2024 hat der Kläger am 15. August 2024 gesondert Klage erhoben (9 A 3537/24).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. August 2024 bat das Verwaltungsgericht im Verfahren um Mitteilung, wie in diesem Klageverfahren weiter verfahren werden solle, nachdem gegen den Änderungsbescheid der Beklagten eine gesonderte Klage (9 A 3537/24) erhoben worden und der Änderungsbescheid nicht in das laufende Klageverfahren einbezogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 bat der Kläger darum, das Verfahren 9 A 737/23 mit dem Verfahren zum Aktenzeichen 9 A 3537/24 gemäß §§ 44, 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte ursprünglich scheinbar selbst überhaupt nicht bewusst gewesen sei, welchen Inhalt und welche Reichweite der Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 eigentlich haben würde, sei grundlegend unklar, ob und inwieweit es sich bei diesem Schriftsatz um einen sogenannten Zweitbescheid oder eine (teilweise) wiederholende Verfügung handelt, weswegen auch zwangsläufig unklar sei, in welchem Verhältnis der im Übrigen ohne Kostenentscheidung ergangene Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2024 zu den Bescheiden der Beklagten vom 28. März 2019 und 29. Oktober 2019 stehe. Eine isolierte bzw. parallele Überprüfung der entsprechenden Bescheide durch das Verwaltungsgericht erscheine entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Klägers daher nicht sachgerecht bzw. zielführend.
Am 22. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht sodann die Verfahren 9 A 737/23 und 9 A 3537/24 gemeinsam verhandelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, dass das Gericht die rechtliche Einschätzung zum Schicksal des Ursprungsbescheids und des Änderungsbescheids als gerichtlichen Hinweis formulieren und ihm dazu eine Stellungnahmefrist einräumen möge. Daraufhin wies die Einzelrichterin laut Sitzungsprotokoll darauf hin, dass nach ihrer Auffassung der Änderungsbescheid dem Ausgangsbescheid angewachsen sei und der ursprüngliche Bescheid und der Änderungsbescheid inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bildeten, weswegen sich der Bescheid in seiner Ursprungsfassung erledigt habe und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen diesen gerichtetes Klagebegehren entfallen sei. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht gewährt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem darauf hin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück um ein gefangenes Grundstück handele und insofern unklar sei, wie die erforderlichen Gerätschaften für die Beseitigung der Kirschlorbeersträucher auf das Grundstück gelangen sollen. Das gleiche Problem ergebe sich im Hinblick auf die Menge der zu entfernenden Biomasse. Er stellte vor diesem Hintergrund den Antrag, durch Augenschein vor Ort/gerichtliches Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, dass zur streitgegenständlich geforderten Entfernung der Kirschlorbeersträucher auf dem Grundstück des Klägers keine geeignete Grundstückszufahrt vorhanden sei, um mit den technisch erforderlichen Gerätschaften bis zum Standort der Kirschlorbeersträucher zu gelangen und diese nach Entfernung vom Grundstück des Klägers abtransportieren zu können. Diesen Beweisantrag lehnte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ab.
Die Klagen des Klägers in den Verfahren 9 A 737/23 und 9 A 3537/24 hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 22. Mai 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. Juni 2025, abgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils in dem Verfahren 9 A 737/23 hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die isolierte Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2019 unzulässig geworden sei. Wenn - wie aus Sicht des Verwaltungsgerichtes geschehen - der alte Bescheid und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Bescheid in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt verschmölzen, komme es inhaltlich zu einem einheitlichen neuen Bescheid, so dass sich der Bescheid in seiner Ursprungsfassung prozessual erledige und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfalle. Dies gelte - wie auch hier - in den Fällen, in denen nach dem objektivierten Willen der Behörde die ursprüngliche Regelung durch den Änderungsbescheid ersetzt worden und der Änderungsbescheid an die Stelle des früheren Bescheids getreten sei. Auf Nachfrage des Gerichts habe der Kläger nicht - was im Wege der Klageänderung möglich gewesen wäre - den neuen Bescheid in das Klageverfahren 9 A 737/23 einbezogen, sondern gegen den Änderungsbescheid eine neue Klage (9 A 3537/24) erhoben. Das bereits anhängige Verfahren gegen den Ursprungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid habe der Kläger auch nicht für erledigt erklärt. Auch eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung hätte der Klage nicht zum Erfolg verholfen, da auch dies nicht zur Zulässigkeit der Klage gegen den Ursprungsbescheid geführt hätte, denn diese sei für jedes Klagebegehren gesondert zu prüfen gewesen.
Der Kläger hat am 25. Juni 2025 die Zulassung der Berufung gegen die Urteile in den Verfahren 9 A 737/23 und 9 A 3537/24 beantragt. Das Zulassungsverfahren hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 9 A 3537/24 wird unter dem Aktenzeichen 4 LA 61/25 geführt.
Der Kläger führt in der Berufungszulassungsbegründung zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 9 A 737/23 im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung aus, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 noch darauf verwiesen habe, dass kein Änderungsbescheid vorliege. Mit entsprechender Begründung habe diese den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und lediglich hilfsweise zur aus ihrer Sicht auch fehlenden Begründetheit Stellung genommen. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, dass wegen des neuen Verwaltungsaktes (Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2024) das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Ursprungsbescheides entfallen sei. In der Sache sei die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO), die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO). Zudem rügt der Kläger "vorsorglich ebenfalls" die nach seiner Auffassung "verfahrensfehlerhafte Übergehung" seines in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 gestellten Beweisantrags.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 75. Ed. 1.10.2025, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v.; v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßgaben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht vor.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2023 sei ein "Änderungsbescheid", die Voraussetzungen, die an einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG zu stellen seien, missachtet, da es sich lediglich mit dem Merkmal der Regelung befasst und die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft bzw. in seiner Begründung nicht angesprochen habe. Maßgeblich sei neben dem Regelungsgehalt ebenfalls, ob die Behörde eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt habe treffen wollen, was vom Verwaltungsgericht verkannt worden sei, indem es auf Seite 9 des Urteils ausschließlich darauf abgestellt habe, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2023 sämtliche Bestandteile des Ursprungsbescheides regele, indem es die "alten Regelungen" partiell neu gefasst habe und andere Regelungen wiederholend aufgenommen worden seien, ohne allerdings hieraus die Konsequenz zu ziehen, dass es sich insbesondere bei den Ziffern 1. b. und 1. d. des Schriftsatzes auch unter dieser Annahme lediglich um eine "wiederholende Verfügung" ohne eigenständigen Regelungscharakter handeln könne und ohne weitere Umstände zu beachten, wie z. B. dass weder eine Bezeichnung als Verwaltungsakt erfolgt noch eine Rechtsbehelfsbelehrung oder Kostenentscheidung beigefügt gewesen sei, die Bekanntgabe nicht unmittelbar an den Kläger erfolgt sei und die Beklagte auch gemäß eigener Aussage überhaupt keine Regelung mit entsprechender Bekanntgabe habe treffen wollen.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 greifen vorliegend nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffenderweise als maßgebend für die Einstufung des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023 als Verwaltungsakt nicht auf das subjektive Verständnis der Behörde abgestellt, welches sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens und erst nach gerichtlichem Hinweis vom 23. Februar 2024 geändert haben dürfte, sondern auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (objektiver Erklärungswert im Gegensatz zum subjektiven Verständnis). Stimmt der erklärte Wille der Behörde mit dem gewollten Erklärungsinhalt nicht überein, kommt allenfalls eine Berichtigung nach § 42 VwVfG in Betracht (vgl. so auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 71; Niedersächsisches OVG, B. v. 23.9.2014 - 10 LA 36/14 - V. n. b.). Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 71).
Der für das Verwaltungsgericht aus dem objektivierten Erklärungswert folgenden Einstufung des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023 als Verwaltungsakt und den hieraus weiter folgenden Konsequenzen für die Zulässigkeit einer ausschließlich gegen den Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 gerichteten Klage ist der Kläger weder mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten noch ist ersichtlich, dass die Einschätzung des Gerichts offenkundig falsch wäre. Im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023 ist dem Verwaltungsgericht vielmehr darin zuzustimmen, dass der Regelungscharakter im Vergleich zu einer bloßen unverbindlichen Stellungnahme hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Zwar wird der Schriftsatz der Beklagten mit den Worten eingeleitet, dass zu den im Rahmen des Ortstermins vom Gericht getroffenen Feststellungen Stellung genommen werde; kumulativ, nämlich mit dem Wort "und" verbunden, schließt sich hieran allerdings die Formulierung der Beklagten an, dass die Punkte 1. und 2. des Bescheides vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 - wie aus dem anschließenden Text des Schriftsatzes folgend - "geändert" werden, wobei die Formulierung an keiner Stelle den Eindruck vermittelt, dass es sich hierbei lediglich um einen Vorschlag für eine mögliche Änderung des Bescheids oder eine Bitte der Beklagten um eine Einschätzung des Gerichtes hierzu handeln könnte. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Gericht die Beklagte zuvor zu einer "Stellungnahme" zu möglichen Änderungen des Bescheides aufgefordert hat. Denn auch diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass explizit unverbindliche Vorschläge gefordert waren. Dass eine solche Stellungnahme auch aus Sicht der Beteiligten bereits konkrete Änderungen des Bescheides enthalten konnte, folgt vielmehr auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2023, worin diese ausführt, gebeten worden zu sein, den beklagten Bescheid nach den Feststellungen in der o.g. mündlichen Verhandlung zu ändern.
Der Kläger hat im Rahmen der Zulassungsbegründung auch nicht mit Erfolg dargetan, dass das Verwaltungsgericht weitere maßgebliche Aspekte, welche gegen die Einstufung des Schreibens vom 12. Dezember 2023 als Verwaltungsakt sprächen, nicht berücksichtigt habe und daher zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist von ihm nicht mit dem Verweis darauf erschüttert worden, dass das Verwaltungsgericht von einer Verwaltungsaktqualität ausgegangen sei, obwohl dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 eine Rechtsbehelfsbelehrung oder eine Kostenentscheidung gefehlt habe und nicht direkt dem Verfügungsadressaten gegenüber bekanntgegeben worden sei.
Unabhängig davon, dass bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verwaltungsgericht diese Aspekte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (wogegen bereits die ausführliche Hinweisverfügung vom 23. Februar 2024 spricht), folgt aus ihnen nicht, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Wie bereits das Verwaltungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Februar 2024 zutreffend ausgeführt hat, lässt der Umstand, dass der Schriftsatz nicht direkt an den Kläger adressiert worden ist, sondern den Kläger durch Weiterleitung von Seiten des Gerichtes erreicht hat, keinen Rückschluss auf einen fehlenden Bekanntgabewillen der Behörde zu. Es ist vielmehr nicht notwendig, dass die Bekanntgabe unmittelbar durch die Behörde erfolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.5.1997 - 1 VR 1.97 - juris Rn. 12). Da die Bekanntgabe von der zuständigen Behörde nur veranlasst werden muss, ist es ausreichend, dass die Bekanntgabe mit Wissen und Willen der Behörde durch eine andere Behörde oder einen Dritten als Boten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.1991 - 1 B 41.91 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 5.5.1997 - 1 B 129.96 - , juris Rn. 6; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.2021 - 2 A 1463/20 -, juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2025 - 12 E 5235/24 -, juris Rn. 58), was hier dadurch gegeben war, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 an den Bevollmächtigten des Klägers übermittelt hat. Auch der Senat hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - insofern keinerlei Zweifel daran, dass der Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 mit Wissen und Wollen der Beklagten an den Kläger gelangt ist, da es insoweit typisch für die Kommunikation in anhängigen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist, dass Schriftsätze über das Gericht gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO der jeweiligen Gegenseite bekanntgegeben werden.
Auch ist eine Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsverfahrensgesetz als Merkmal eines Verwaltungsaktes nicht explizit vorgesehen. Ihr Vorhandensein kann somit zwar den Schluss zulassen, dass mit einem Akt eine verbindliche Regelung gewollt ist. Umgekehrt braucht das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder sonstiger Merkmale, die für eine Regelungswirkung sprechen könnten (z. B. eine zugehörige Kostenentscheidung) keine Zweifel an der Verwaltungsaktqualität aufzuwerfen, wenn ein Schreiben - wie oben bereits ausgeführt - nach dem objektiven Empfängerhorizont als Bescheid erkennbar ist (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 69. Edition, Stand: 1.4.2025, § 35 Rn. 36).
Auch soweit das Verwaltungsgericht in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 einen einheitlichen neuen Bescheid, welcher den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt ersetzt und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung der Bescheide aus dem Jahr 2019 entfallen lässt, gesehen hat, ist dem im Ergebnis zuzustimmen.
Nach dem objektiven Erklärungswert hat die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nämlich einen Zweitbescheid erlassen.
Zu differenzieren ist zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid. Wenn eine behördliche Erklärung sich in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt oder in einem Hinweis auf einen solchen erschöpft (sog. "wiederholende Verfügung", vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 - VI C 123.59 -, juris Rn. 12), so liegt kein Verwaltungsakt vor (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.1.2015 - 2 L 40/12 -, juris Rn. 106). In der wiederholenden Verfügung hält die Behörde an ihrem Standpunkt fest, ohne in der Sache eine erneute rechtliche Entscheidung oder Anordnung zu treffen. Der alte Verwaltungsakt wird lediglich wiederholt und der unveränderte Standpunkt der Behörde ein zweites Mal mitgeteilt. Entscheidend für die Abgrenzung zum Zweitbescheid ist, ob in der Erklärung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde die Voraussetzungen für eine Regelung erneut in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und/oder geprüft und eine neue Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.2014 - 1 WB 53.13 -, juris Rn. 30; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2025 - 12 S 1642/24 -, juris Rn. 24). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern die nach außen verlautbarte Erklärung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2025 - 12 S 1642/24 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.4.2024 - 24 CS 23.1582 -, juris Rn. 22). Dementsprechend ist ein auf erneuter Sachprüfung und -entscheidung beruhender "Zweitbescheid" auch dann ein Verwaltungsakt, wenn er mit der Erstentscheidung inhaltlich übereinstimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.6.2022 - 4 B 20.487-, BeckRS 2022, 43448 Rn. 20). Bei der gebotenen Auslegung kann sich auch ergeben, dass nur teilweise eine neue Entscheidung getroffen, im Übrigen aber der Erstbescheid lediglich wiederholt worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.10.2020 - 8 A 240/17 -, juris Rn. 58 ff.).
Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 um einen Zweitbescheid, da diesem nach seinem objektiven Erklärungsgehalt hinsichtlich sämtlicher in dem Schreiben aufgenommenen Verfügungspunkten eine erneute Sachprüfung zugrunde gelegen und die Beklagte eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Zwar dürfte fraglich sein, ob dies - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - bereits aus der von diesem zitierten Rechtsprechung zu einem "Verschmelzen" von teilweise abändernden und teilweise wiederholenden Regelungen zu einem neuen einheitlichen Bescheid folgt. Denn den zitierten Entscheidungen zu einem entsprechenden "Verschmelzen/Anwachsen" lagen behördliche Entscheidungen zugrunde, welche in Bezug auf spätere Änderungen regelmäßig als unteilbar anzusehen sind (bspw. Planfeststellungsbeschlüsse, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 -, juris Rn. 24). Anders sind hingegen die hier streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Anordnungen zu bewerten, welche im Hinblick auf den Regelungsgehalt der einzelnen Verfügungspunkte auch isoliert voneinander betrachtet und bewertet werden können, weil sie unterschiedliche Verstöße gegen die Regelungen der auf dem Grundstück des Klägers geltenden Landschaftsschutzverordnung betreffen.
Allerdings ist - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommenen - von einer Regelung sämtlicher Bestandteile des Ursprungsbescheides durch den Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 sowie auch davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen des Schreibens vom 12. Dezember 2023 die Regelungen zu 1. b. und 1. d. nicht lediglich wiederholend in Form einer bloßen Bezugnahme auf den Ursprungsbescheid mit aufgenommen hat. Dies ergibt sich bei der Auslegung des Erklärungsinhalts bereits maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023. Denn im Rahmen des dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 vorangegangenen Ortstermins am 14. November 2023 haben die Beteiligten das streitgegenständliche Flurstück des Klägers in Augenschein genommen, um den aktuellen Sachstand zu ermitteln. Laut Sitzungsprotokoll war die Beklagte aufgefordert worden, zu dem vom Kläger während des Ortstermins überreichten Gutachten des Sachverständigen E. bzgl. eines Antrags auf Ausgliederung der Liegenschaften der Flurstücke ../.. - ../.. aus dem Landschaftsschutzgebiet Stellung zu nehmen, aus welchem sich laut Ansicht des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 2024) ergeben habe, dass es bei einer Flächenausgliederung nach dem vorliegenden Sachstand zu keinen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Flora, Fauna, Boden sowie Landschaftsbild kommen würde, sowie entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 30. November 2023 auch zu "möglichen Änderungen" des angefochtenen Bescheides.
Wesen eines Zweitbescheides - wie bereits ausgeführt - ist, dass die Behörde die Voraussetzungen für eine Regelung erneut in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und/oder geprüft und hierüber entschieden hat. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nach Durchführung des Ortstermins sowie Durchsicht des darin von dem Kläger überreichten Gutachtens mit Schriftsatz vom 28. November 2023 erklärt, dass das Gutachten in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehe und in diesem Argumente, die zu einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage führen könnten, nicht vorgetragen würden. In der Begründung des nachfolgenden Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023 heißt es, dass die Änderungen des Bescheids vom 28. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Oktober 2019 vorgenommen worden seien, da sich die Sachlage zwischenzeitlich geändert habe bzw. der Sachvortrag des Klägers ergänzt worden sei. Hieraus folgt erkennbar, dass die Beklagte bewusst an gewissen Regelungen des Bescheides vom 28. März 2019 festgehalten und andere, bei welchen sie Anlass zu einer Änderung gesehen hat, entsprechend geändert hat. Der (wenn auch nur teilweisen) Abänderung des Bescheides vom 28. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 ist damit der objektive Erklärungsgehalt zu entnehmen, dass es sich bei den vorgenommenen Änderungen des Ursprungsbescheides um alle nach erneuter Sachprüfung aus Sicht der Beklagten möglichen Änderungen handelt und daher an den Ziffern 1.b. und 1.d. auch nach erneuter Sachprüfung, nämlich unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens sowie der aktuellen Erkenntnisse aus dem Ortstermin, weiter festgehalten wird.
Insofern ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Vorentscheidung (hier der Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019) durch den Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nebst Widerspruchsbescheid inhaltlich überholt worden ist und sich daher die Klage gegen die Ursprungsbescheide erledigt hat. Sofern es hierzu darauf abstellt, dass dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn - was aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch vorliegend der Fall ist - nach dem objektivierten Willen der Behörde die ursprüngliche Regelung durch den Änderungsbescheid ersetzt worden ist und dieser an die Stelle des früheren Bescheids tritt, bestehen hiergegen aufgrund der obigen Ausführungen zu einer auch aus Sicht des Senats die Verfügungspunkte insgesamt einer erneuten Überprüfung unterzogenen neuen Sachentscheidung keine Bedenken.
Sofern der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung ausführt, dass für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 entgegen seinen Ausführungen um einen Verwaltungsakt handeln sollte, dieser jedenfalls durch das Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2024 widerrufen worden sei, was das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls nicht berücksichtigt habe, verfängt auch dieses nicht. Denn Grundlage einer - vom Kläger angenommenen - Widerrufsentscheidung wäre mindestens, dass die Beklagte selbst bei Erlass dieses Schreibens von einem zu widerrufenden Verwaltungsakt ausgegangen wäre. Diese Einschätzung ist dem Schriftsatz vom 22. Februar 2024 gerade nicht zu entnehmen, in welchem die Beklagte, anders noch als in der anschließenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2024, hierin nicht von einem mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 erfolgten Erlass eines Verwaltungsaktes ausgegangen ist. Insofern sprechen - anders als bei der Auslegung des Schreibens vom 12. Dezember 2023 - weder der subjektive noch der objektivierte Erklärungswert dieses Schreibens für eine hiermit beabsichtigte Regelung - vorliegend einen Widerruf -, zumal die Beklagte hierin nach der aus ihrer Sicht erfolgten Einordnung des Schreibens vom 12. Dezember 2023 als bloße Stellungnahme das Gericht um einen entsprechenden Hinweis gebeten hat, sollte es dies anders sehen.
Auch ist dem Kläger insoweit nicht zu folgen, als er ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgrund einer Verletzung des Meistbegünstigungsprinzips geltend macht. Für den Fall einer formfehlerhaften, inkorrekten Entscheidung durch ein Gericht, also bei der Wahl der falschen Entscheidungsform (etwa Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil), hat sich für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Grundsatz der Meistbegünstigung durchgesetzt. Danach steht es dem Rechtsmittelführer zu, sowohl das objektiv richtige als auch das falsche, aber der äußerlichen Entscheidungsform der Vorinstanz entsprechende Rechtsmittel einzulegen (BVerwG, Urt. v. 5.9.1991 - 3 C 26.89 -, juris Rn. 19 m. w. N. und Urt. v. 13.4.2011 - 9 C 2.10 -, juris Rn. 11). Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BVerwG, Urt. v. 13.4.2011 - 9 C 2.10 -, juris Rn. 11). Der allgemein anerkannte Meistbegünstigungsgrundsatz wurzelt letztlich in der Überlegung, dass Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Beteiligten gehen dürfen; insbesondere darf ihnen nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden (BVerwG, Urt. v. 5.9.1991 - 3 C 26.89 -, juris Rn. 19).
Dieser Meistbegünstigungsgrundsatz greift in der hier vorliegenden Konstellation nicht. Hier hat kein Gericht, sondern eine Behörde durch die nach Bescheiderlass erfolgten Einlassungen Unklarheiten über die Verwaltungsaktqualität des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2023 hervorgerufen. Dass es sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts bei dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 um einen Verwaltungsakt handelt, ist von diesem stets entsprechend und frei von Widersprüchen kommuniziert worden. Im Übrigen ist aber auch der oben dargestellte Schutzzweck des Meistbegünstigungsprinzips hier nicht betroffen. Denn jedenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Wiederaufnahme des zeitweise ausgesetzten gerichtlichen Verfahrens durfte für den Kläger keine Unklarheit mehr über das einzulegende Rechtsmittel bestehen. Im Übrigen hätte der Kläger es selbst und ohne Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ohne Weiteres in der Hand gehabt, die Einlegung bzw. Aufrechterhaltung eines eventuell falschen oder überflüssigen Rechtsmittels zu vermeiden, indem er auf die gerichtliche Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Bescheid vom 12. Dezember 2023 in das Klageverfahren 9 A 737/23 einbezogen hätte. Wäre in nur einem gerichtlichen Verfahren über sämtliche denselben Streitgegenstand betreffende Bescheide und Widerspruchsbescheide entschieden worden, wäre auch die Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsnatur des Schreibens vom 12. Dezember 2023 nicht weiter zum Tragen gekommen, denn jedenfalls wäre in nur einem Gerichtsverfahren über die Beseitigungsanordnung eine Entscheidung getroffen worden, ohne das es hierbei von entscheidender Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden gewesen wäre, ob sich die angegriffenen Regelungen noch aus dem Ursprungsbescheid oder aber aus dem diese teilweise wiederholenden Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ergeben.
2. Der Berufungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 42 und v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2024 - 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26).
Hieran gemessen ist das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten vom Kläger bereits deshalb nicht dargelegt, weil er es unterlassen hat, eine mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbundene Rechts- oder Tatsachenfrage konkret zu formulieren. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der von ihm lediglich pauschal angeführten Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten, welche zeitweise im Prozess selbst nicht von der Verwaltungsaktqualität ihres Schreibens vom 12. Dezember 2023 ausgegangen war, und dem Inhalt der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Es ist dem Kläger auch nicht darin zuzustimmen, dass sich Schwierigkeiten eines Falles auch immer daraus ergeben können, dass das Gericht auf bestimmte Aspekte des Falles nicht eingegangen ist. Soweit er die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17) dahingehend verstanden wissen will, ist dem nicht zuzustimmen. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich hierin mit der Darlegungslast des Rechtsmittelführenden bzw. des Anwalts, der sich auf tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beruft. Grundsätzlich genüge dieser seiner Darlegungslast mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Urteilspassagen. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblicke, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, könne - so das Bundesverfassungsgericht - "gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht". Gerade der eben zitierte letzte Halbsatz macht jedoch deutlich, dass sich das Vorliegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nicht allein mit dem Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Gerichts mit einzelnen von den Beteiligten genannten Aspekten begründen lässt. Vielmehr ist bei einer fehlenden Auseinandersetzung auch und gerade zu fordern, dass der Rechtsschutzsuchende den Schwierigkeitsgrad der Sache plausibel macht, was im Rahmen der Berufungszulassungsbegründung hier nicht erfolgt ist. Warum sich eine Komplexität aus dem - oben bereits behandelten - Aspekt der Meistbegünstigung oder aber aus fehlender Auseinandersetzung des Gerichts mit der zunächst fehlgehenden Auffassung der Beklagten, mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 keinen Verwaltungsakt erlassen zu haben, ergibt, wird vom Kläger nicht weiter dargetan. Unabhängig davon war hier auch aus Sicht des Senats auf etliche der von der Beklagten sowie auch vom Kläger vorgebrachten Argumente zum subjektiven Erklärungswillen der Beklagten bereits deshalb nicht vom Verwaltungsgericht einzugehen, weil - wie vom diesem auch in den Entscheidungsgründen ausgeführt - bei der Auslegung, ob ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, grundsätzlich vom objektiven Erklärungsinhalt auszugehen ist.
3. Auch den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt und er liegt im Übrigen auch nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,
"a) ob bei einer ursprünglich zulässigen Anfechtungsklage ein von der Behörde beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne Kostenentscheidung entgegen der erklärten Absicht der beklagten Behörde als Änderungsbescheid mit der Folge zugrunde gelegt werden kann, dass zu Lasten des Klägers eine Unzulässigkeit der Klage eintritt",
ist in dieser Form einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Denn, ob ein in einem gerichtlichen Verfahren eingereichter Schriftsatz einen Verwaltungsakt darstellt, ist - wie aufgezeigt - im Einzelfall im Wege der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln.
Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage,
"b) ob, wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage von einer Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ausgehen will, der Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten des Klägers der Klagabweisung wegen Unzulässigkeit entgegensteht",
bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn der Meistbegünstigungsgrundsatz greift - wie ebenfalls aufgezeigt - in der hier vorliegenden Konstellation ersichtlich nicht.
Soweit der Kläger - bereits ohne konkrete Bezugnahme auf einen weiteren Berufungszulassungsgrund - "vorsorglich ebenfalls noch rügt", dass das Verwaltungsgericht seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag "verfahrensfehlerhaft übergangen" habe, genügt er mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung des - in Bezug hierauf allein in Betracht kommenden - Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht im Ansatz. Es fehlt bereits an der konkreten Bezeichnung des Verfahrensmangels, den er geltend machen will.
Eine vom Kläger eventuell gerügte mangelhafte Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) als möglichen Verfahrensfehler (vgl. hierzu: Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 75. Edition, Stand: 01.10.2025, § 124 Rn. 90) hat er mit seinen knappen Ausführungen hierzu nicht hinreichend dargelegt. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, d. h. welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welche zusätzlichen oder abweichenden tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hätten getroffen werden können und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, d. h. inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zu einem dem Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte führen können (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 75. Edition, Stand: 01.10.2025, § 124a Rn. 79.3). Vorliegend hat der Kläger in der Berufungszulassungsbegründung weder die von ihm unter Beweis gestellte Tatsache nebst den aus seiner Sicht bestehenden Aufklärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit des Übergehens seines Beweisantrages für die vom Gericht getroffene Entscheidung benannt. Dass die Berücksichtigung des vom Kläger gestellten Beweisantrages - gerade auch auf Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, welches bereits von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist - zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können, ist zudem auch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger mit seiner "vorsorglich" erhobenen Rüge in dem Übergehen seines von ihm gestellten Beweisantrags einen Verfahrensfehler in der Form eines Gehörsverstoß erblicken sollte, legt er mit seinen knappen Ausführungen ebenfalls nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft gewesen sein sollte.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der angefochtenen Beseitigungsverfügung vom 28. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 berücksichtigt auch der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - den sich aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergebenden Wert unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung der Beseitigungsverfügung, welche insbesondere auch entsprechend der Schätzungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2024 sowie unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlags der Firma F. vom 5. März 2025, wonach allein die Kosten der Beseitigung der Kirschlorbeersträucher (ohne Auffüllung des Bodens sowie Neuanpflanzungen) auf ca. 16.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt werden, mit insgesamt 20.000 Euro beziffert werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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