Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LA 50/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der 1989 geborene Kläger gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage, mit der er begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm auch ohne vorherige erfolgreiche Ablegung einer erneuten theoretischen und praktischen Fahrprüfung eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen, deren Inhaber er vom 25. August 2009 bis zu ihrem Verlust durch Zeitablauf im Jahre 2014 gewesen war.

Zu Begründung seines angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. März 2024 sei rechtmäßig.

Anspruchsgrundlage für die Wiedererteilung einer abgelaufenen Fahrerlaubnis sei § 24 Abs. 1 und 2 FeV. Danach werde die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis verlängert, wenn u. a. keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise nicht verfüge und/oder zu ihrer praktischen Anwendung nicht fähig sei (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies sei im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Die behördliche Bewertung unterliege in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Vorzunehmen sei eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen seien. Hier lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 17 FeV verfüge.

(1) Besonders ins Gewicht falle, dass der Kläger seit August 2014 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C und CE sei, die er demgegenüber nur fünf Jahre innegehabt habe. Insoweit handele es sich um einen sachgerechten und regelmäßig maßgeblichen Gesichtspunkt.

(2) Soweit der Kläger einwende, er könne die für diese Fahrzeugklassen erforderliche Fahrpraxis aufweisen, weil er regelmäßig Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse T von 40 t Gewicht bewege, dringe er damit nicht durch.

(a) Aufgrund der Übungs- und Einsatzfahrten im Rahmen der freiwilligen Feuerwehr und aufgrund seiner alltäglichen Fahrten mit verschiedenen, auch ausladenden Landmaschinen dürfte der Kläger zwar eine umfangreiche Fahrpraxis aufweisen.

(b) Auch weise das Fahreignungsregister keine Eintragungen über ihn auf.

(c) Diese Umstände vermöchten aber die mangelnde Fahrpraxis der letzten zehn Jahre mit [Fahrzeugen] der hier begehrten Fahrerlaubnisklassen nicht auszugleichen.

(aa) Die Einzelrichterin schließe sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 22.3.2021 - 11 ZB 20.3146 -, juris, Rn. 16) an: Der Verordnungsgeber habe für das Führen von Lastkraftwagen Fahrerlaubnisklassen bestimmten Zuschnitts vorgesehen und dabei nach Größe und Schwere des Fahrzeugs (C, C1) und Fahrzeugkombinationen (CE, C1E) differenziert (vgl. § 6 FeV). Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genüge für den Erwerb der Klasse C nach den geltenden Bestimmungen gerade nicht. Schon daraus lasse sich ableiten, dass eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen über 7,5 t nicht vermittele. U. a. die erforderlichen praktischen Fertigkeiten für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen, die durch EU-rechtliche Mindestanforderungen vorgegeben würden (vgl. Nr. 1.1 der Anlage 7 zur FeV), seien in Anlage 7 zur FeV (i. V. m. § 17 Abs. 2 FeV) festgelegt. Auch der Fahrschülerausbildungsverordnung (FahrschAusbO 2012) vom 19. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl I 2020, 2704), sei zu entnehmen, dass der praktische klassenspezifische Zusatzstoff für die Klasse C1E (vgl. Nr. 21 Anlage 3 zur FahrschAusbO 2012) nicht mit dem für die Klassen C/C1 identisch sei (vgl. Nr. 19 Anlage 3 zur FahrschAusbO 2012). Ferner sei die Schulung auf einem Lastkraftwagen der Klasse C zeitintensiver (vgl. Anlage 4 zur FahrschAusbO 2012). So fielen bei Vorbesitz der Klasse C1 für den Erwerb der Klasse C neben der Grundausbildung noch besondere Ausbildungsfahrten von insgesamt fünf Stunden an. Auch hieraus lasse sich ableiten, dass die praktischen Anforderungen an das Führen schwerer Lastkraftwagen höher seien bzw. sich jedenfalls von denen an das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 unterschieden. Nachdem Prüfungsfahrzeuge bestimmter Mindestgröße und bestimmten Mindestgewichts vorgeschrieben seien (Nr. 2.2 der Anlage 7 zur FeV), sei nicht davon auszugehen, dass deren Fahreigenschaften im Wesentlichen identisch seien.

(bb) Die bei dem Kläger hinzutretende Fahrpraxis mit den landwirtschaftlichen Maschinen möge ihn zwar dazu befähigen, Fahrzeuge großen Ausmaßes sicher zu führen - allerdings nur bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h (vgl. § 6 Abs. 1 FeV).

(cc) Die begehrte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE beinhalte keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

(dd) Auch wenn der Kläger durch die Einsatzfahrten der freiwilligen Feuerwehr Übung darin haben möge, mit kleineren Lkw (der Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E) auch schnell zu fahren, seien an die Fahrpraxis mit großen Lkw (der Fahrerlaubnisklassen C und CE) wegen der Ausmaße, physikalischen Kräfte und Bremswege bei hohen Geschwindigkeiten höhere Anforderungen zu stellen.

(ee) Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Gesetzes: Nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 [FEV] berechtige die Fahrerlaubnis der Klasse CE unter anderem zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse T. Umgekehrt berechtige die Fahrerlaubnis der Klasse T gerade nicht zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C oder CE. Zudem gehe aus der Anlage 7 zur FeV hervor, dass die Anforderungen der Fahrerlaubnisprüfung der Fahrerlaubnisklasse C und CE höher seien, als diejenigen der Fahrerlaubnisprüfungen der Fahrerlaubnisklasse T oder C1 bzw. C1E. In der Praktischen Prüfung seien nach den Ziffern 2.2.6 und 2.2.7 der Anlage 7 zur FeV deutlich speziellere Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Klassen C und CE zu stellen als an die Prüfungsfahrzeuge der Klassen C1, C1E und T. Auch die fahrtechnischen Vorbereitungen der Fahrt seien nach Ziff. 2 bei der Fahrzeugklasse CE umfangreicher als bei den Fahrzeugklassen C, C1E, C1 und T.

Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 VwGO.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe vereinzelt nicht ausreichend bezeichnet sind (1.) und die ausreichend bezeichneten Zulassungsgründe (2., 3. und 4.) teilweise nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Nach den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei obliegt es nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen diese daher grundsätzlich jeweils selbständig dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2024 - 12 LA 29/24 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).

Der Kläger führt im Zuge seiner auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogenen Darlegungen aus (vgl. den ersten Absatz auf der Seite 4 seiner Antragsbegründungsschrift vom 16. Juni 2025), es werde "hier auch formal gerügt", dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den vorgetragenen Aspekt, dass ihm [gemäß § 70 StVZO] Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich überbreiter, überlanger und schwerer Fahrzeuge erteilt worden seien, nicht einmal "angerissen" habe. Hätte das Verwaltungsgericht die Ausnahmegenehmigungen zutreffend gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch über die erforderliche Fahrpraxis verfüge.

Insoweit mangelt es schon an einer hinreichend klaren Bezeichnung der im Zusammenhang mit diesem Vortrag (unter dem Blickwinkel der Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO) potenziell in Betracht zu ziehenden Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Infolge dieses Bezeichnungsmangels ist das angefochtene Urteil obergerichtlich nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu prüfen. Im Übrigen ist ein entsprechender Verfahrensfehler ohnehin nicht gegeben - was hier aber nicht näher zu begründen ist. Die o. a. "formale Rüge" könnte vor diesem Hintergrund nur noch im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Bedeutung sein, und zwar unter der Voraussetzung, dass in zureichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil schlüssig dargelegt sein müsste, weshalb das in seiner (vermeintlichen) Rechtsfehlerhaftigkeit aufgedeckte Vorgehen des Verwaltungsgerichts zugleich ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Endentscheidung in ihrem Ergebnis auslöst. Dazu genügt es nicht, aufzuzeigen oder zu behaupten, dass auf dem kritisierten Vorgehen der Vorinstanz deren Entscheidung (im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) "beruhen kann".

2. Die Berufung ist hier nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver die angefochtene Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15, u. Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 - u. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, jeweils a. a. O.).

Der Kläger wendet sich (nur) gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter dessen oben unter I. vor 1. zusammengefasste Obersätze.

a) Soweit er dabei beanstandet, die Vorinstanz habe schematisch auf den Gesichtspunkt der Dauer seiner Fahrpraxis abgestellt, ohne die Umstände des Einzelfalles überhaupt zu würdigen, ist dies angesichts ihrer oben unter I. 1., 2. a), b) sowie c) bb) und dd) wiedergegebenen Erwägungen offensichtlich unrichtig. Es lässt eine fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erkennen.

b) Die These des Klägers, die Beklagte müsse davon ausgehen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fahrfähigkeiten verfüge, um jene Fahrzeuge mit ihren Abmessungen und ihrem speziellen Brems- und Fahrverhalten sicher zu führen, für die sie ihm Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO (zuletzt v. 23.11.2023) erteilt habe, ist aus zwei verschiedenen Gründen kein schlagendes Argument gegen die das Urteil tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Aus dem zweiten dieser Gründe ist auch der Annahme des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass er über die erforderliche Fahrpraxis verfüge, wenn es die Ausnahmegenehmigungen zutreffend gewürdigt hätte.

aa) Zum einen kommt es auf das (vermeintlich) widersprüchliche Verhalten der Beklagten nicht an, weil - wie das Verwaltungsgericht in nicht mit Darlegungen angegriffenen und schon deshalb im Zulassungsverfahren grundsätzlich als richtig zugrunde zu legenden Ausführungen dargestellt hat (s. o. oben unter I. vor 1.) - die hier umstrittene Bewertung im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 FeV eine gebundene Entscheidung ist. Selbst wenn sich die Beklagte also - wie der Kläger meint - widersprüchlich verhalten hätte, ließe sich daraus keine "Selbstbindung" konstruieren, geschweige denn eine Bindung der Vorinstanz an eine (vermeintlich) inzidente Bewertung seiner fahrerischen Fähigkeiten durch die Beklagte. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht selbstverständlich auch zu einer anderen, ungünstigeren Bewertung der praktischen Fahrfähigkeiten des Klägers gelangen als es jene Bewertung wäre, die der Kläger der Beklagten für den Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 23. November 2023 unterstellt.

bb) Zum anderen verkennt der Kläger, dass durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 23. November 2023 (und vorausgegangene gleichartige Entscheidungen) gerade nicht sein Rechtskreis als Führer fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, sondern nur derjenige als Halter solcher Fahrzeuge erweitert worden ist (vgl. etwa Nr. 1.7 der Empfehlungen zu § 70 StVZO, VkBl. 2014, 504 [505]). Seine fahrerischen Fähigkeiten sind dementsprechend im Rahmen der damaligen Entscheidung - allenfalls - für die Bejahung seines Sachbescheidungsinteresses von Bedeutung gewesen, erforderten aber (im Hinblick auf seine Innehabung einer Fahrerlaubnis der Klasse T) auch insoweit keine nähere Betrachtung und Bewertung. Das Verwaltungsgericht musste es daher nicht (über seine oben unter I. 2. c] bb] wiedergegebenen Erwägungen hinausgehend) eigens und ausdrücklich würdigen, dass der Kläger im Rahmen seiner Fahrerlaubnis der Klasse T (auch) Landmaschinen und von solchen gezogene Gespanne geführt hat, die aufgrund ihrer Ausdehnung und Tonnage nur ausnahmsweise zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen werden können.

c) Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil sei tragend auf den unrichtigen Rechtssatz gestützt (s. o. unter I. 2. c] cc]), dass die begehrte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE "keine Geschwindigkeitsbegrenzung" beinhalten würde. Die Unrichtigkeit dieses Rechtssatzes ergebe sich aus § 3 Abs. 3 StVO, der Geschwindigkeitsbegrenzungen enthalte, und zwar [in Nr. 2 Buchst. c) Satz 2] auf 80 km/h für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf Autobahnen und in Nr. 2 Buchst. b) auf 60 km/h auf allen anderen Straßen außerorts bzw. [in Nr. 1] auf 50 km/h in geschlossenen Ortschaften.

Diese Argumentation des Klägers vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn der kritisierte Rechtssatz der Vorinstanz ist richtig. Der Kläger verkennt, dass die von ihm angeführten in der Straßenverkehrsordnung unter Anknüpfung an die Fahrzeugart generell vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen keine solchen Beschränkungen sind, die den entsprechenden Fahrerlaubnissen innewohnen. Vielmehr limitieren sie nicht die jeweilige Fahrerlaubnis, sondern deren Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr. Deutlich wird dies auch und gerade an derjenigen Gebrauchsperspektive, die der Kläger selbst anführt, indem er die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auch zur Nutzung im Rahmen seines Dienstes bei der Feuerwehr erstrebt. Denn gemäß § 35 Abs. 1 StVO wäre er als Führer von Feuerwehrfahrzeugen der Klassen C und CE bei Alarmfahrten von den Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 3 Abs. 3 StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, ohne dass eine solche Nutzung von Sonderrechten dann zugleich den Rahmen einer Fahrerlaubnis der beiden soeben genannten Klassen überschreiten würde.

d) Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise seine Fahrpraxis mit Fahrzeugen eines zulässigen Gesamtgewichts von bis zu 40 t auf Land- und anderen Straßen bei Geschwindigkeiten von bis 60 km/h verneint, ist ausweislich der oben unter I. 2. vor a), unter a) und unter c) bb) wiedergegebenen Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig.

e) Der Kläger macht sinngemäß Folgendes geltend: Bei Geschwindigkeiten von bis zu 60 km/h sei zwischen den von ihm regelmäßig geführten Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft einerseits und den Fahrzeugen der Klassen C und CE andererseits die Übereinstimmung in den Anforderungen und bei den Herausforderungen sowie hinsichtlich der Unfallwahrscheinlichkeit auf Landstraßen höher und wesentlich relevanter, als die Unterschiede, die sich insoweit daraus ergäben, dass nur die Fahrzeuge der letztgenannten Klassen auf Autobahnen mit bis zu 80 km/h geführt werden dürften. Damit stellt er jedoch der Ansicht des Verwaltungsgerichts lediglich eine eigene abweichende Auffassung entgegen. Insbesondere versäumt er es, sich mit deren oben unter I. 2. c) aa), dd) und ee) wiedergegebenen Erwägungen im Einzelnen argumentativ auseinanderzusetzen, die im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung z. T. bereits seit mehr als einem Jahrzehnt als richtig anerkannt sind (vgl. etwa: Bay. VGH, Beschl. v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 -, juris, Rnrn. 9 ff.). Insoweit genügt er nicht dem Darlegungsgebot.

f) Der Kläger bringt vor, mit der Abschaffung der ehemals [in der FeV a. F.] vorgegebenen Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf ein Verzicht auf eine erneute Fahrprüfung nicht zulässig gewesen sei, verbiete sich auch in seinem Einzelfall ein schematisches Abheben auf den "Zeitaspekt" zur Annahme fehlender Voraussetzungen im Sinne der §§ 7 bis 19 FeV. Der beschließende Senat vermag indessen nicht zu erkennen, dass der Vorinstanz ein solcher Schematismus zu Recht vorgeworfen wäre. Vielmehr legt dies der Kläger schon nicht ausreichend und nachvollziehbar dar.

g) Der Kläger beanstandet, seitens des Verwaltungsgerichts werde "auch der Teil des ursprünglichen Bescheides" der Beklagten aufrechterhalten, der ihm "die Durchführung auch einer theoretischen Prüfung auferlegt" habe. Er meint, weil sich die Vorinstanz in dem angegriffenen Urteil hierzu nicht verhalten habe, bestünden ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit.

Diese Darlegungen überzeugen ebenfalls nicht. Die (möglicherweise) von dem Kläger als "ursprünglicher Bescheid" betrachtete Anordnung der Beklagten vom 27. September 2023 ist nur eine unselbständige und der Bestandskraft nicht fähige Verfahrenshandlung und insbesondere keine Regelung des hier allein beklagten Versagungsbescheides vom 25. März 2024. Zudem wird auch die materielle Bestandskraft der letztgenannten behördlichen Sachentscheidung in Ansehung ihrer entscheidungstragenden Ablehnungsgründe (vgl. von Beckerath, in: Gosch [Hrsg.], AO FGO, Dokumentenstand: Mai 2024, § 40 FGO, Rn. 89) durch die Bedeutung des "ausschlaggebenden Abweisungsgrundes" überlagert und modifiziert, wenn der Bescheid angefochten, aber gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.2023 - BVerwG 1 C 4.22 -, NVwZRR 2023, 1011 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31, und OVG NRW, Urt. v. 27.11.2020 - 11 A 1531/19 -, juris, Rnrn. 66 f., jeweils m. w. N.). Der "ausschlaggebende Abweisungsgrund" ist dabei aus der Urteilsbegründung der Gerichtsentscheidung zu ermitteln, sofern und sobald sie Rechtskraft erlangt. Dementsprechend wäre das Verwaltungsgericht, nachdem es bereits eine der streitigen tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft und urteilstragend verneint hatte, zwar berechtigt gewesen, auf die als Versagungsgegenklage erhobene Verpflichtungsklage des Klägers vorsorglich auch über das Vorliegen der weiteren unter den Beteiligten streitigen Erteilungsvoraussetzung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu befinden; prozessual dazu verpflichtet war es indessen nicht.

3. Der Kläger beruft sich erfolglos auf den Zulassungsgrund des Bestehens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO).

Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27, m. w. N.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, a. a. O.).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und auch ihre Entscheidungserheblichkeit schlüssig aufgezeigt wird.

Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen, die Anforderungen zu deren Erlangung und offensichtliche rechtliche "Unsicherheiten" des Verwaltungsgerichts bei den Geschwindigkeitsbegrenzungen im Zusammenspiel mit den von der Beklagten wiederholt zuletzt im Jahr 2023 erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie den sehr besonderen und speziellen Anforderungen der Fahrerlaubnisklassen L und T (u. a. in der Landwirtschaft) lägen hier besondere rechtliche Schwierigkeiten vor.

Diese Aufzählung von Gesichtspunkten genügt den Darlegungsanforderungen aus mehreren Gründen nicht: Weder käme es für die Beurteilung des objektiven rechtlichen Schwierigkeitsgrades der Rechtssache auf subjektive "Unsicherheiten" einer in der Vorinstanz erkennenden Einzelrichterin an, noch sind solche Unsicherheiten hier zu erkennen. Außerdem legt der Kläger seinen Darlegungen ein zumindest teilweise unrichtiges "Zusammenspiel der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Ausnahmegenehmigungen" zugrunde. Dieses Zusammenspiel ist folglich nicht entscheidungserheblich.

4. Die Zulassung einer Grundsatzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gerechtfertigt.

Die Anforderungen an die Zulassung einer Grundsatzberufung lassen sich wie folgt zusammenfassen (Nds. OVG, Beschl. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rnrn. 23 ff. m. w. N.): Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss allerdings im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, welche die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden oder andere Tatsachen festgestellt hätte. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30, m. w. N.) oder ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt. Auch solche Fragen, die keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich sind, sondern für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen nur nach Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnten, rechtfertigen nicht die Zulassung einer Grundsatzberufung.

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich (gewesen) ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht.

a) Dem Kläger erscheint es weder angemessen noch sachgerecht, dass ihm auch Zeiträume fehlender Fahrpraxis während des Verwaltungsverfahrens über seinen Verlängerungsantrag und während des Prozesses erster Instanz negativ vorgehalten würden. Er meint, es sei "anhand des Streitfalles grundsätzlich zu entscheiden, ob dem Antragstellendem[n] ... die Zeiten des Verwaltungsverfahrens und des/der gerichtlichen Verfahren[s] zum Nachteil gereichen oder nicht".

Zur Klärung dieser Frage bedarf es keiner Zulassung der Berufung, weil sie sich bereits anhand der vorhandenen Rechtsprechung unschwer bejahend beantworten lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.2.2024 - 12 PA 65/23 -, Blutalkohol 61, 208 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33, m. w. N.). Mit anderen Worten: Eine lange Verfahrensdauer des Streits um die Wiedererteilung kann dem Betroffenen insoweit nachteilig werden.

b) Der Kläger meint, es stelle sich generell die Frage, "wie in Fällen der Fristversäumung für Verlängerungsanträge der Fahrerlaubnisklassen C/CE vorher erteilte Ausnahmegenehmigungen für überbreite, überlange, besonders ,schwere' Fahrzeuge, die vorhandenen und genutzten Fahrerlaubnisklassen L und T sowie die Fahrpraxis im Rahmen von Feuerwehr Übungs- und Alarmfahrten der Klassen C1/C1E und der angestrebte Zweck der Fahrerlaubnis (u. a. Nutzung im Rahmen der Feuerwehr) zu berücksichtigen sind."

Diese Frage ist indessen fallübergreifender Klärung nicht zugänglich. Vielmehr hängt ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Es hilft dem Kläger nichts, diese Umstände in generalisierende Formulierungen zu kleiden.

c) Der Kläger trägt vor: "Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus ist, wann kann, wann darf ausschließlich auf das Zeitmoment abgestellt werden und wann entkräften die vorgetragenen Umstände die vermeintlich gegebene Indizwirkung des Zeitverlaufs?"

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es sich nicht erschließt, weshalb es auf die Entkräftung einer nur "vermeintlich" gegebenen Indizwirkung ankommen soll. Auch ist die formulierte Frage weder eine reine Rechtsfrage noch der fallübergreifenden Klärung zugänglich. Ihre Beantwortung hinge vielmehr ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

d) Der Kläger wirft die Fragen auf:

"Wird der Sinn und Zweck der Regelungen der FeV erreicht, wenn

a) ein Fahrerlaubnisinhaber ohne tatsächliche Fahrpraxis immer rechtzeitig seinen Verlängerungsantrag stellt, oder

b) ein Fahrerlaubnisinhaber zwar seinen Verlängerungsantrag nicht fristgerecht stellt, aber mit tatsächlicher Fahrpraxis in den Gewichts- und Größenklassen der Fahrzeuge aus den Fahrerlaubnisklassen C/CE bis zu Geschwindigkeiten von 60 km/h und Fahrpraxis aus erteilten Ausnahmegenehmigungen für besonders ,schwere', besonders ,breite' und besonders, lange' Fahrzeuge verfügt?"

Der Kläger legt nicht dar, dass die Beantwortung der soeben unter a) genannten Frage im angegriffenen Urteil der Vorinstanz zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehöre; das ist auch nicht der Fall. Für die unter b) formulierte Frage gilt jedenfalls das bereits oben unter II. 4. b) Gesagte entsprechend.

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Vorschlag unter Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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