Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 LA 10/24
Tenor:
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene betreibt ein Baufachzentrum in D-Stadt (D-Straße). Im Hinblick auf einen von ihr geplanten "Gartensonntag" am 19. März 2023 von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stellte sie im November 2022 bei der Beklagten einen Antrag auf Festsetzung der Veranstaltung als Spezialmarkt. Es sei beabsichtigt, dass Garten- und Landschaftsbauer, aber auch Industrieunternehmen für Garten- und Landschaftsbaustoffe ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellten. Besucher des Spezialmarktes seien alle Personen, die sich für Garten- und Landschaftsbau interessierten, Bauherren sowie Anbieter von Dienstleistungen rund um Garten und Haus. Die Beklagte setzte die Veranstaltung mit Bescheid vom 30. Dezember 2022 gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 GewO als "Spezialmarkt Garten- und Landschaftsbau" fest. Die Veranstaltung wurde von der Beigeladenen unter anderem im Internet beworben.
Die Klägerin ist eine Dienstleistungsgewerkschaft und vertritt Beschäftigte aus dem Bereich Handel. Sie hat zunächst außergerichtlich bei der Beklagten Zweifel geäußert, dass die geplante Veranstaltung den Vorgaben der Rechtsprechung zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen genüge, und hat am 15. März 2023 (Anfechtungs-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Nach Durchführung der Veranstaltung hat sie ihre Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Festsetzung des Spezialmarktes durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beigeladene nunmehr mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, juris Rn. 17). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 9). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragenden Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen der Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 B 7.16 -, juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausführen, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 05.01.2022 - 7 LA 51/21 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris Rn. 6).
Der Zulassungsgrund ist danach nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag im Ergebnis zutreffend für zulässig (a)) und begründet (b)) erachtet.
a) aa) Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sei. Maßgeblich sei, dass an dem betreffenden Sonntag einerseits eigene Veranstaltungen der Klägerin - mit dann gemindertem Besucherstrom - hätten stattfinden können oder sie die von der Verkaufsstellenöffnung betroffenen Mitglieder nicht an dem betreffenden Sonntag hätte anwerben können. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 15) - bezogen. Diese möge man kritisieren, sei aber gefestigt. Sie diene der effektiven Durchsetzung der Sonntagsruhe, die von Arbeitnehmern, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stünden und vorrangig betriebliche sowie ihre eigenen Interessen, nicht aber Interessen der Allgemeinheit im Blick hätten, nicht gleich effektiv gewährleistet werden könnte.
Die Beigeladene hält dem entgegen, die erstinstanzliche Begründung überzeuge nicht, weil das Verwaltungsgericht schon eine konkrete Rechtsnorm, deren Verletzung aufgrund der Zulassung des Spezialmarktes möglich sein könnte, nicht benannt habe. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte hypothetische Möglichkeit einer Rechtsverletzung reiche nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.2021 - 8 C 3.20 -, juris) nicht aus, eine Klagebefugnis annehmen zu können. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie an dem Sonntag des Spezialmarkts Veranstaltungen für ihre Mitglieder habe durchführen wollen oder gar durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beigeladenen nicht Mitglieder der Klägerin seien. Der Klägerin sei auch nicht die Möglichkeit genommen worden, Mitglieder unter den von der Sonntagsöffnung betroffenen Arbeitnehmern zu werben. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass derartige Anwerbungen überhaupt an diesem Sonntag geplant gewesen seien. Dem Verwaltungsgericht sei auch entgegenzutreten, soweit es im Zusammenhang mit der von ihm aufgeworfenen Frage, ob das Vorliegen der Klagebefugnis eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung (einer Gewerkschaft) verlange, ausgeführt habe, eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung wäre jedenfalls nicht allein anhand des betreffenden Sonntags zu beurteilen, an dem nicht zwingend Gewerkschaftsveranstaltungen oder Mitgliederwerbungsmaßnahmen geplant sein müssten, vielmehr komme es auf die Gesamtbelastung an, die entstünde, wenn derartige verkaufsoffene Sonntage sehr viel häufiger im Bezirk der Klägerin stattfinden könnten. Die Beigeladene moniert, das Urteil widerspreche insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2021 - 8 B 59.20 -, juris) und verkenne, dass die Klagebefugnis auf der Grundlage eines konkreten Sachvortrags des Klägers anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen sei. Vorliegend fehle es an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin.
Mit dieser Kritik dringt die Beigeladene nicht durch. In seinem Urteil vom 27. Januar 2021 (8 C 3.20, juris Rn. 13 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis einer Dienstleistungsgewerkschaft gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils mehreren hundert Arbeitnehmern an zwei bestimmten Adventssonntagen in einem Online-Versandhandelsbetrieb ausgeführt:
"Eine Klagebefugnis ist anzunehmen, wenn subjektive Rechte oder zumindest anderweitig geschützte rechtliche Interessen des Klägers verletzt sein können. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 10 C 10.17 - Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 8 Rn. 17). Nach diesem Maßstab ist von der Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die angegriffene Bewilligung auszugehen.
aa) § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG dient auch dem Schutz der Interessen der Gewerkschaften. Die Vorschrift konkretisiert mit den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise beschäftigt werden dürfen, auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 23). Der Gesetzgeber ist danach zur Stärkung derjenigen Grundrechte verpflichtet, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <84>). Dazu zählen neben der Religionsfreiheit die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe soll deren effektive Wahrnehmung ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - a.a.O. S. 82). Sie erleichtert dem Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gemeinsamem Tun zusammenzufinden. Spiegelbildlich wird zugleich die Möglichkeit der Vereinigung selbst gefördert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der Organisation von gemeinschaftli ch wahrzunehmenden Interessen besteht (BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 16). Die Vereinigung kann insoweit nicht nur verlangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Sonntagsschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch, dass die Anwendung von Vorschriften, die zu Eingriffen in den Sonntagsschutz ermächtigen, in jedem Einzelfall mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - a.a.O. S. 84, 98 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19).
bb) Eine Verletzung von § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG durch die angegriffene Bewilligung ist nach dem Vortrag der Klägerin möglich. Hierfür ist notwendig aber auch hinreichend, dass die Vereinigung oder die Gewerkschaft durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - a.a.O. Rn. 17). Solches ist hier anzunehmen. Die angegriffene Bewilligung greift in den Schutz der Sonntagsruhe im Dienstleistungsbereich ein, in dem die Klägerin tätig ist. Dies kann dazu führen, dass ihre Mitglieder an diesem Tag an der Teilnahme an Veranstaltungen der Klägerin gehindert sind. Betroffen ist auch die Möglichkeit der Klägerin, Mitglieder unter den von der Sonntagsöffnung betroffenen Arbeitnehmern zu werben.
Damit werden Gewerkschaften nicht ungerechtfertigt gegenüber Arbeitnehmern privilegiert. Sie können eine mögliche Verletzung der sie schützenden Vereinigungsfreiheit und damit das Recht geltend machen, in ihrem Aufgabenbereich frei von staatlicher Beeinträchtigung tätig zu sein, während der Anspruch von Arbeitnehmern auf Sonn- und Feiertagsruhe nur verletzt sein kann, wenn sie von einer zugelassenen Sonntagsarbeit individuell betroffen sind..."
Danach ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin sich im vorliegenden Fall bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigung ihres Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, juris Rn. 23; Urteil vom 27.01.2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 12) auf eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO berufen kann. Sie kann geltend machen, durch die gemäß §§ 69, 68 Abs. 1 GewO erfolgte Festsetzung des Spezialmarkts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt ihr Vortrag, dass der angegriffene Festsetzungsbescheid den Anforderungen des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht genüge und sie durch die Unterschreitung des Schutzniveaus bezüglich der Sonntagsruhe in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sei. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist bei der Marktzulassung gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO als Belang des öffentlichen Interesses zu beachten, wobei er sich in Niedersachsen einfachgesetzlich nach Maßgabe des NFeiertagsG bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Von dem Verbot sind die in § 4 Abs. 2 NFeiertagsG bezeichneten Handlungen ausgenommen. Darüber hinaus können die Gemeinden gemäß § 14 NFeiertagsG Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen des § 4 unter anderem für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 NFeiertagsG). Die Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes nach dieser Vorschrift dient auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend (vgl. zu § 14 LadSchlG: BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 f.). Hier wurde der Beigeladenen für die Durchführung des Spezialmarkts eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 FeiertagsG nicht erteilt, auch in dem Festsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2022 finden sich weder Hinweise auf eine Ausnahmeprüfung im Sinne des § 14 NFeiertagsG noch Hinweise auf eine sonstige Beachtung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist danach möglich. Die Marktveranstaltung hat sich negativ auf ihre Grundrechtsverwirklichung auswirken können. Der Spezialmarkt betrifft die gewerbliche Betätigung der Beigeladenen in einem Dienstleistungsbereich, in dem auch die Klägerin tätig ist. Die Durchführung des Marktes an einem Sonntag konnte zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Gewerkschaft gehindert wurden; außerdem war der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin in Bezug auf etwaige im Dienstleistungsbereich tätige und während der sonntäglichen Marktveranstaltung beschäftigte Arbeitnehmer betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 17). Einer näheren Konkretisierung der Betroffenheit hat es seitens der Klägerin nicht bedurft. Der Beigeladenen kann nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung ist, die Klägerin habe allenfalls die hypothetische Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgezeigt. Dass eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist, folgt daraus, dass die sonntägliche Marktveranstaltung sich negativ auf die Rahmenbedingungen des gewerkschaftlichen Tätigwerdens der Klägerin ausgewirkt hat. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 (8 C 3.20, juris Rn. 15) lässt sich - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht entnehmen, dass die Klägerin habe weiter vortragen müssen, dass sie an dem Sonntag tatsächlich eine Veranstaltung geplant habe, an deren Teilnahme Mitglieder der Klägerin gehindert worden seien, oder dass und in welcher Weise sie konkret gehindert worden sei, Mitgliederwerbung zu betreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht ausgeführt, die Klagebefugnis setze eine derartige Ausschärfung des Sachvortrags voraus. Dies würde die Anforderungen an die Klagebefugnis auch überspannen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Rn. 16), um den Einwand einer unberechtigten Privilegierung von Gewerkschaften gegenüber beschäftigten Arbeitnehmern zu entkräften, ausgeführt, Gewerkschaften könnten eine mögliche Verletzung der sie schützenden Vereinigungsfreiheit und damit das Recht geltend machen, in ihrem Aufgabenbereich frei von staatlicher Beeinträchtigung tätig zu sein, während der Anspruch von Arbeitnehmern auf Sonn- und Feiertagsruhe nur verletzt sein könne, wenn sie von einer zugelassenen Sonntagsarbeit individuell betroffen seien. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Klagebefugnis einer Gewerkschaft in diesem Zusammenhang nicht die Geltendmachung und Darlegung einer Beeinträchtigung konkret geplanter Veranstaltungen oder sonstiger gewerkschaftlicher Aktivitäten voraussetzt. Selbst wenn man der Klägerin einen dahingehenden Vortag in Bezug auf eigens geplante gewerkschaftliche Veranstaltungen im - wie auch immer zu fassenden Einwirkungsbereich der Marktveranstaltung - abverlangen würde, könnte das jedenfalls nicht in Bezug auf den Bereich der Mitgliederwerbung gelten. Angaben hierzu können naturgemäß - soweit es die Adressaten betrifft - nur pauschal gemacht werden.
Der Vortrag der Beigeladenen, ihre Beschäftigten seien nicht Mitglieder der Klägerin, sie hätten den Spezialmarkt und dessen Durchführung an einem Sonntag auch befürwortet, und mit dem Betriebsrat sei eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen worden, führt zu keiner anderen Sichtweise. Zu Recht hat die Klägerin angemerkt, dass dies an der Beeinträchtigung der Rahmenbedingungen für das gewerkschaftliche Tätigwerden nichts ändert. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass hier nicht lediglich eine Beschäftigung von Arbeitnehmern der Beigeladenen in den Blick zu nehmen ist, vielmehr auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern der an der Marktveranstaltung teilnehmenden Ausstellerbetriebe, soweit diese im Dienstleistungsbereich tätig gewesen sind. Der Zulassungsantrag lässt dies außer Acht und legt nicht dar, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht gekommen sein kann.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe eine Klagebefugnis in fehlerhafter Weise damit begründen wollen, dass eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte nicht allein anhand des betreffenden Sonntags zu beurteilen sei, an dem nicht zwingend Gewerkschaftsveranstaltungen oder Mitgliederwerbungsmaßnahmen geplant sein müssten, sondern es vielmehr auf die Gesamtbelastung ankomme, die entstünde, wenn derartige verkaufsoffene Sonntage sehr viel häufiger im Bezirk der Klägerin stattfinden könnten. Die zitierte Textpassage aus dem Urteil betrifft die Überlegung des Verwaltungsgerichts, ob das Vorliegen der Klagebefugnis eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung (einer Gewerkschaft) verlangt (vgl. UA Bl. 7). Das Verwaltungsgericht hat die Frage offengelassen und ausgeführt, eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung wäre jedenfalls nicht allein anhand der betreffenden Sonntagsveranstaltung zu beurteilen, sondern mit Blick auf eine Gesamtbelastung durch sehr viel häufiger stattfindende Sonntagsöffnungen. Die Richtigkeit dieser Begründung kann hier dahinstehen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht die Möglichkeit einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verlangt. Die Vorschrift lässt die Möglichkeit jeder noch so geringfügigen Rechtsbeeinträchtigung des Klägers für die Zulässigkeit der Klage genügen. Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung von Interessen wird demgegenüber bei einer Normenkontrolle einer Gewerkschaft für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO verlangt (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.01.2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 10.05.2021 - 8 B 59.20 -, juris Rn. 6). Die Möglichkeit einer zumindest geringfügigen Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist vorliegend - wie dargelegt - gegeben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspricht nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 (8 B 59.20, juris), soweit darin ausgeführt wird, die Voraussetzungen für die Klagebefugnis seien in jedem Einzelfall anhand des Klagebegehrens und des hierauf bezogenen Vortrags des Klägers zu prüfen (Rn. 5) und es hänge von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, ob sich die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung des Klägers auswirken könne (Rn. 6). Die Ausführungen zielen auf den beschränkten Prüfungsumfang für die Zulassung der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab und damit auf revisionsrechtliche Fragen, um die es vorliegend nicht geht. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend eine Klagebefugnis der Klägerin auch nicht allgemein bejaht, vielmehr im Hinblick auf den betreffenden Sonntag der Marktveranstaltung - zu Recht - angenommen. Wie dargelegt, war von der Klägerin kein weiterer Sachvortrag zur Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung gefordert.
Keiner Vertiefung bedarf, dass das Verwaltungsgericht seine Begründung zur Klagebefugnis der Klägerin nicht mit einer expliziten Benennung von Rechtsvorschriften unterlegt hat. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Das Ergebnis der Prüfung, dass die Klägerin klagebefugt sei, unterliegt wie dargelegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
bb) Der Beigeladenen kann nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung ist, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Hierzu führt die Beigeladene aus, die Klägerin habe es versäumt, vor Durchführung der Veranstaltung ihre subjektiv-öffentlichen Rechte mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Der Einwand überzeugt nicht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, welches von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen ist. Es kann regelmäßig bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19; Urteil vom 22.02.2012 - 6 C 11.11 -, juris Rn. 27; Urteil vom 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, juris Rn. 19). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 -, NJW 1971, 656, 657; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. §§ 40-53 Rn. 12; Ehlers in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) hätte die Klägerin im Falle eines Obsiegens zwar die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2022 erreichen und die Durchführung des "Gartensonntags" der Beigeladenen möglicherweise verhindern können. In dem Verfahren wäre - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend - jedoch eine nur vorläufige Entscheidung ergangen, und zwar aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war ein effektiverer, der Klage im Hauptsacheverfahren gleichwertiger Rechtsschutz nicht zu erlangen. Zwar sind Beschlüsse im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ebenso wie Urteile nach § 121 VwGO rechtskraftfähig (vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2003 - 7 ME104/03 -, juris Rn. 7; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 121 Rn. 4). Ihre Rechtskraftwirkung beschränkt sich aber auf einen vorläufigen Zustand (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2023 - 5 B 757/23 -, juris Rn. 36 ff.) und bleibt deshalb hinter der Rechtskraftwirkung eines Urteils zurück.
b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend für begründet erachtet.
aa) Die Beigeladene macht geltend, in formeller Hinsicht könne ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Da das Verwaltungsgericht nichts anderes festgestellt hat, kommt es auf diesen Einwand nicht an.
bb) Soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 30. Dezember 2022 für materiell rechtswidrig erachtet hat, unterliegt dies keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA S. 8 f.), die Voraussetzungen für die Festsetzung des Spezialmarkts gemäß §§ 69 Abs. 1, 69a GewO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GewO hätten nicht vorgelegen. Es seien jedenfalls materiell-rechtliche Vorgaben des Feiertagsrechts verletzt worden, die (auch) den Interessen der Klägerin dienen sollten. Vorrangig zu prüfen seien insoweit die Vorschriften des einfachen Rechts, namentlich das Niedersächsische Feiertagsgesetz. Nur wenn bei deren Auslegung den Anforderungen des Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht genügt werden könne, sei unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz zurückzugreifen. Bezüglich des einfachen Rechts kämen zum einen das Fehlen einer Ausnahmezulassung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NFeiertagsG und zum anderen die Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Ausnahmezulassung in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts führe bereits das Fehlen einer Ausnahmezulassung zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Sodann hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass der von der Beklagten festgesetzte Markt eine öffentlich bemerkbare Handlung sei, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 2 NFeiertagsG widerspreche und nicht durch Bundes- oder Landesrecht im Sinne des § 4 Abs. 2 NFeiertagsG zugelassen sei, so dass der Markt nur im Falle einer zu erteilenden Ausnahmezulassung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NFeiertagsG hätte stattfinden dürfen.
Die Beigeladene greift diese Ausführungen nicht in Zweifel begründender Weise an. Gemäß § 4 Abs. 1 NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören und dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Marktveranstaltung vom 19. März 2023 um eine solche im Sinne des § 4 Abs. 1 NFeiertagsG gehandelt hat. Bei der Veranstaltung wurden öffentlich bemerkbare Handlungen ausgeübt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter der Veranstaltung, hier als Spezialmarkt nach § 68 GewO. Kennzeichen eines Spezialmarkts ist unter anderem, dass auf ihm eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten (§ 68 Abs. 1 GewO). Er ist auf eine öffentliche Wahrnehmbarkeit angelegt. In dem Festsetzungsantrag der Beigeladenen wurde die geplante Veranstaltung dahin beschrieben, dass Garten- und Landschaftsbauer, aber auch Industrieunternehmen für Garten- und Landschaftsbaustoffe ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellen sollten. Es wurde ein (vorläufiges) Ausstellerverzeichnis mit einer Auflistung von 13 Ausstellern beigefügt; Besucher des Spezialmarktes sollten alle Personen sein, "die sich für Garten- und Landschaftsbau interessieren, Bauherren, Anbieter von Dienstleistungen rund um Garten und Haus." In dem Festsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2022 wurde als Gegenstand der Marktveranstaltung dementsprechend angegeben das Anbieten von Waren und Leistungen aus dem Bereich "Garten- und Landschaftsbaustoffe, Produkte und Dienstleistungen". Der Spezialmarkt wurde in der Öffentlichkeit beworben (mittels Flyer und im Internet), der Veranstaltungsort - das Betriebsgelände der Beigeladenen - war den Besuchern ohne Weiteres zugänglich. Dass auf der Veranstaltung öffentlich bemerkbare Handlungen ausgeübt wurden, unterliegt danach keinen Zweifeln und wird von der Beigeladenen auch nicht infrage gestellt. Das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Veranstaltung als dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechend angesehen hat. Der Kritik des Zulassungsantrags kann nicht gefolgt werden.
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage unterscheiden sich durch ihre Zweckbestimmung grundlegend von den Werktagen. Sie sind Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als "Nicht-Werktage" ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftigkeit ruht. Der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage widersprechen mithin nach außen erkennbare Tätigkeiten, die üblicherweise an Werktagen erfolgen, d. h. werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50.88 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss des Senats vom 21.04.2017 - 7 ME 20/17 -, juris Rn. 18 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Marktveranstaltung der Beigeladenen zutreffend als eine Veranstaltung mit einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit eingestuft. Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, eine werktägliche Geschäftigkeit liege vor, wenn eine Veranstaltung unmittelbar durch Kaufgeschäfte geprägt sei, nicht aber, wenn es an Verkaufsgeschäften fehle. Der Einwand überzeugt nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine werktägliche Prägung der Marktveranstaltung damit begründet, dass die teilnehmenden Aussteller, die ihre Waren und Dienstleistungen präsentierten, eine Erwerbs- und Gewinnerzielungsabsicht verfolgten, und auf der anderen Seite die Besucher der Veranstaltung, auch wenn es nicht unmittelbar zu Geschäftsabschlüssen gekommen sei, an dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen der Aussteller interessiert gewesen seien. Die Veranstaltung beruhte auf einer erwerbswirtschaftlichen Grundlage, die ihr einen werktäglichen Charakter verliehen hat. Das kommt auch in ihrer Festsetzung als Spezialmarkt zum Ausdruck, welcher - wie dargelegt - das Feilbieten von bestimmten Waren durch eine Vielzahl von Anbietern zum Gegenstand hat. Unter "Feilbieten" ist das Bereitstellen von Waren an Ort und Stelle zur tatsächlichen und unmittelbaren Aushändigung an die Kunden zu verstehen (vgl. Schönleiter/Heß in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 68 Rn.6). Die Beigeladene hat die Festsetzung des "Gartensonntags" als ein Spezialmarkt ausdrücklich beantragt und muss sich den Regelungsinhalt des daraufhin ergangenen Verwaltungsakts entgegenhalten lassen. Es überzeugt nicht, soweit sie den Spezialmarkt nunmehr als eine reine Informations- und Unterhaltungsveranstaltung beschreibt. Auch der Umstand, dass auf der Veranstaltung ein Rahmenprogramm ("Für das leibliche Wohl und die Unterhaltung der kleinen Gäste ist gesorgt") angeboten wurde, hat den werktäglichen Charakter nicht beseitigt. Gegen einen werktäglichen Charakter spricht auch nicht die zeitliche Beschränkung der Veranstaltung. In dem Festsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2022 wurde antragsgemäß eine Öffnungszeit des Spezialmarktes von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr freigegeben. Die Öffnungszeit entspricht der fünfstündigen Höchstdauer für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 NLöffVZG. Sie kann, wie sich aus einem Vergleich mit derartigen Sonntagsöffnungen ergibt, nicht als unwesentlich für den Sonn- und Feiertagsschutz angesehen werden. Die Veranstaltung fand auch nicht an einer Tagesrandzeit statt, vielmehr zur Mittags - und Nachmittagszeit. Mithin war sie darauf angelegt, das Marktgeschehen interessierten Besuchern über einen in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren, besucherfreundlichen Zeitraum zu präsentieren.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt kein Fall einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG vor. Danach sind von dem Verbot nach Absatz 1 diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind. Die Frage der Zulässigkeit von Marktveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist in den §§ 68 ff. GewO nicht geregelt. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder. Nach Landesrecht kann - muss aber nicht - bestimmt werden, dass ein darin enthaltenes grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1991 - 1 B 43.91 -, NVwZ 1991, 1079, 1080; Beschluss vom 04.12.1992 - 1 B 194.92 -, juris Rn. 5; Heß in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 69a Rn. 4c). Eine derartige Befreiungsnorm stellt § 4 Abs. 2 NFeiertagsG nicht dar. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 17.06.1992 - 7 L 3810/91 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.04.2017 - 7 ME 20/17 -, juris Rn. 25) und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Zulassungsantrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit auf Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.1990 - 4 A 412/89 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.1994 - 3 L 180/93 -, juris) verwiesen wird, ist der Senat dem bereits in der Vergangenheit nicht gefolgt (Beschluss vom 21.04.2017 - 7 ME 20/17 -, juris Rn. 25). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht hinreichend auseinander und zeigt Gründe, dies nunmehr anders zu sehen, nicht auf. Davon abgesehen führte auch die Sichtweise der Beigeladenen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Beigeladene den bundesrechtlichen Regelungen über die Marktfestsetzung nach §§ 69, 69a GewO Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen zum Sonn- und Feiertagschutz einräumen möchte und ausführt, das Prüfprogramm in § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO eröffne durchaus die Möglichkeit, dem landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz überzeugend Rechnung zu tragen, trifft dies insoweit zu, als der Belang des Sonn- und Feiertagsschutzes jedenfalls über den Begriff des öffentlichen Interesses in § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO von der Festsetzungsbehörde geprüft werden muss. Der Festsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2022 ist dem aber nicht gerecht geworden und deshalb rechtswidrig. Er enthält keinerlei Ausführungen zum Sonn- und Feiertagsschutz, und auch dem Verwaltungsvorgang der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass eine dahingehende Prüfung vorgenommen wurde.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bereits die fehlende Ausnahmezulassung führe zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist ein Festsetzungsantrag abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt unter anderem dann vor, wenn die Durchführung der Veranstaltung gegen eine Norm des Bundes- oder Landesrechts verstößt, zum Beispiel gegen eine Norm des Sonn- und Feiertagsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 17.05.1991 - 1 B 43.91 -, NVwZ 1991, 1079). Letzteres ist hier der Fall. Die Durchführung des Spezialmarktes der Beigeladenen verstieß gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG, eine Ausnahme von dem Verbot wurde gemäß § 14 Abs. 1 FeiertagsG nicht erteilt. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG wurde somit nicht legitimiert. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen des Verhältnisses von mehreren Zulassungsentscheidungen zueinander und der Auslegung einzelner Tatbestände des § 14 Abs. 1 Satz 1 NFeiertagsG (UA S. 13 ff.) kommt es danach nicht an.
Dass die Klägerin sich als Drittbetroffene mit Erfolg darauf berufen kann, der Festsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2022 verstoße gegen § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Besteht der Widerspruch zum öffentlichen Interesse gerade in der Verletzung von Drittschutznormen, so vermitteln diese Normen ihrerseits den Schutznormcharakter des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO (vgl. zum Lärm- und Immissionsschutz: BVerwG, Urteil vom 03.03.1987 - 1 C 15.85 -, juris Rn. 16; Heß in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 69a Rn. 4a). Für die Klägerin gilt nichts anderes. Sie kann sich als in ihrem Tätigkeitsbereich betroffene Gewerkschaft auf den Sonn- und Feiertagsschutz in seiner landesrechtlichen Ausprägung berufen. Der Schutz strahlt über den Begriff des öffentlichen Interesses auf § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO aus und vermittelt der Vorschrift ihrerseits Drittschutz. Dass die Vorschrift im Grundsatz objektiv-rechtlichen Charakter hat, steht dem nicht entgegen. Auch die vom Zulassungsantrag zitierte Kommentierung in der Literatur zu § 69a GewO (Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO) schließt dies nicht aus. Vielmehr verhält sich die Kommentierung (vgl. 9. Aufl. 2020, § 69a Rn. 35) auch mit Blick auf den Sonn- und Feiertagsschutz zu einer denkbaren drittschützenden Wirkung des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO (konkret: zugunsten von Kirchen oder Kirchengemeinden).
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris Rn. 23). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Daraus folgt auch, dass bei einem mehrfach begründeten Urteil die Darlegung tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bezüglich einer Begründung nicht genügt, wenn hinsichtlich einer weiteren selbständig tragenden Begründung Zulassungsgründe nicht erfolgreich dargelegt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 A 1201/23 -, juris Rn. 1 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 125).
a) Entgegen dem Zulassungsantrag stellen sich zu dem Verhältnis zwischen gewerberechtlicher Zulassung und Zulässigkeit nach dem Sonn- und Feiertagsrecht keine komplexen Rechtsfragen, vielmehr sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des beschließenden Senats (zum niedersächsischen Landesrecht) geklärt. Auf die oben gemachten Ausführungen wird verwiesen.
b) Soweit die Beigeladene einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen an die Klagebefugnis in einer Drittanfechtungsituation geltend macht, bleibt das Zulassungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohne Substanz. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sind insoweit nicht ersichtlich.
c) Die Rechtssache weist darüber hinaus keine besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf die Frage auf, ob die Marktveranstaltung unter das Verbot des § 4 Abs. 1 NFeiertagsG fiel, obwohl es nach dem Vortrag der Beigeladenen an einer unmittelbaren Verkaufstätigkeit gefehlt habe. Wie dargelegt, setzt der werktägliche Charakter einer Marktveranstaltung nicht den Nachweis von abgeschlossenen Verkaufsgeschäften voraus. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der bereits öffentlich bemerkbare Handlungen, die im Vorfeld von Erwerbsgeschäften stattfinden, prägend für die Veranstaltung sein können, etwa der gezielte Kundenkontakt und der Austausch von Informationen zum Zwecke der Vorbereitung von Geschäftsabschlüssen. Die Rechtssache weist in dieser Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf.
d) Die Beigeladene macht besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NFeiertagsG geltend, legt diese aber nicht ansatzweise dar. Ohnehin kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift hätte erteilt werden können.
e) Soweit das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist dies mit Blick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unerheblich. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Berufungszulassungsgrundes werden dadurch nicht indiziert, vielmehr bleiben diese einer eigenständigen Prüfung durch das Rechtsmittelgericht vorbehalten. Dies ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. nur Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, juris Rn. 8 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 123 mit zahlreichen w. N.)
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorbringen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Beschlüsse des Senats vom 08.12.2020 - 7 LA 25/19 -, juris Rn. 14, und vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris Rn. 25).
a) Die Beigeladene hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Bedarf es in Drittanfechtungsituationen für die Bejahung einer Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO im Fall einer unterlassenen gesonderten Zulassung eines sonntäglichen Spezialmarktes einer faktischen Beeinträchtigung des jeweiligen Klägers?"
Das Verwaltungsgericht hat zur Klagebefugnis der Klägerin unter Berufung auf Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 15) ausgeführt, maßgeblich für die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin sei, dass an dem betreffenden Sonntag eigene Veranstaltungen der Klägerin hätten stattfinden können oder sie die von der Verkaufsstellenöffnung betroffenen Mitglieder nicht an dem betreffenden Sonntag hätte anwerben können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick darauf die vom Zulassungsantrag formulierte Frage klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag dar, dass die Frage über den Einzelfall hinaus einer generellen Beantwortung zugänglich wäre.
b) Die Beigeladene hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Unterfällt ein Spezialmarkt dem Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 NFeiertagsG, wenn im Rahmen des Marktgeschehens keine Verkaufsgeschäfte getätigt werden und auch keine Standplatzmieten gefordert werden, sodass es an einer unmittelbaren Gewinnerzielungsabsicht anlässlich der Marktveranstaltung fehlt?"
Der Zulassungsgrund wird mit der Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Sie zielt auf die Beurteilung als Veranstaltung werktäglichen Charakters ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen, bei der es auch eine Gewinnerzielungsabsicht auf der Seite der Aussteller angenommen und das Unterbleiben von unmittelbaren Verkaufsabschlüssen für unerheblich erachtet hat. Der Zulassungsantrag tritt dem nicht mit Substanz entgegen und legt nicht hinreichend dar, weshalb die aufgeworfene Grundsatzfrage entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich sein soll.
c) Die Beigeladene hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Ist nach dem NFeiertagsG neben der Festsetzung eines Spezialmarktes gemäß §§ 68, 69a GewO eine gesondert zu erteilende Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 GewO erforderlich?"
Die Frage ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt und diese wurde, soweit es das Urteil des Senats vom 17. Juni 1992 (7 L 3810/91, juris) betrifft, vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.12.1992 - 1 B 194.92 -, juris) nicht beanstandet. Ein weiterhin bestehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Mit ihrer pauschalen Behauptung, die Frage sei bislang in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich noch nicht abschließend geklärt, verfehlt die Beigeladene die Darlegungsanforderungen für den Zulassungsgrund deutlich.
d) Gleiches gilt für die vom Zulassungsantrag aufgeworfene Frage:
"Erfasst § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG jede Art von Spezialmärkten?"
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, jede Art von Spezialmärkten sei von der Ausnahmevorschrift erfasst. Der Zulassungsantrag lässt dies außer Acht und legt nicht dar, dass und weshalb eine Klärung der aufgeworfenen Frage gleichwohl entscheidungserheblich sein soll. Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage wird nur substanzlos behauptet.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- VwGO § 124 5x
- 1 BvR 812/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2010, 1062 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2011/10 1x
- NVwZ 2011, 546 1x (nicht zugeordnet)
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- NVwZ-RR 2004, 542 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 7.16 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 LA 51/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 LA 1/24 3x (nicht zugeordnet)
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- 10 C 10.17 1x (nicht zugeordnet)
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- Art. 139 WRV 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 125, 39 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 CN 1.13 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 150, 327 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 C 157.79 1x (nicht zugeordnet)
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- GewO § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen 11x
- § 4 Abs. 1 NFeiertagsG 7x (nicht zugeordnet)
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- GewO § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt 5x
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 NFeiertagsG 1x (nicht zugeordnet)
- LadSchlG § 14 Weitere Verkaufssonntage 1x
- 8 CN 2.14 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 47 1x
- 8 CN 1.16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
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- 00 Uhr bis 16.00 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 L 3810/91 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 412/89 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 180/93 1x (nicht zugeordnet)
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- § 14 Abs. 1 Satz 1 NFeiertagsG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.85 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 231/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 LA 138/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 12 M 1731/97 1x (nicht zugeordnet)
- 7 LA 25/19 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung 1x
- § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)