Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 18/26

Tenor:

Das Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Februar 2026 - - wird hinsichtlich der Sach- und der Kostenentscheidung für unwirksam erklärt und bezüglich der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2026 Klage gegen die auf das Fahreignungs-Bewertungssystem gestützte kostenpflichtige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) und die damit unter Androhung von Zwangsmitteln verbundene behördliche Aufforderung erhoben, ihren Führerschein abzugeben. Zugleich hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) nachgesucht, weil diese Klage (jedenfalls im Rahmen der Reichweiten des § 4 Abs. 9 StVG, des § 64 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 NPOG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Da die ihr zur Abgabe des Führerscheins gesetzte Frist mit dem 16. Februar 2026 endete, hat die Antragstellerin am 11. Februar 2026 einen als "Antrag auf einstweilige Anordnung" bezeichneten sinngemäßen Antrag nachgeschoben, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag, hilfsweise bis zur Einsichtnahme in die Verwaltungsakte durch das Gericht und ihre Prozessbevollmächtigten, vorläufig anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesen nachgeschobenen Antrag zwar als Begehren auf Erlass eines Hängebeschlusses gedeutet, aber gleichwohl unter eigenem Aktenzeichen () ein gesondertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über ihn geführt. Es hat den Antrag vom 11. Februar 2026 zwar bereits unter dem 12. Februar 2026 durch den Kammervorsitzenden (§ 80 Abs. 8 VwGO) abgelehnt, diese Entscheidung der Antragstellerin aber erst gegen Mittag des 16. Februar 2026 zugestellt. Die Antragstellerin hatte jedoch bereits am Vormittag des 16. Februar 2026 wegen (vermeintlicher) Nichtentscheidung über ihren Antrag vom 11. Februar 2026 eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt. Sie hat dem am Nachmittag des 16. Februar 2026 die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2026 folgen lassen. Im Beschwerdeverfahren hat sie unter dem 19. Februar 2026 (nur) ihre Untätigkeitsbeschwerde zurückgenommen und schließlich (sinngemäß) erklärt, dass sich das Verfahren über ihren Antrag vom 11. Februar 2026 auf Erlass eines Hängebeschlusses in der Hauptsache erledigt habe, da das Verwaltungsgericht inzwischen durch Beschluss vom 18. Februar 2026 - 5 B 880/26 - über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 10. Februar 2026 entschieden habe.

II.

Die gesonderte Rücknahme der als solche unstatthaften (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 6.11.2015 - 3 So 83.15 -, juris) Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin ist ins Leere gegangen. Denn diese Beschwerde und das über sie geführte Verfahren sind nicht eigenständig geblieben, sondern sie hatten sich zunächst mit einem bzw. über einen - kraft der Einbeziehung des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 - gewandelten Beschwerdegegenstand fortgesetzt (vgl. zur vergleichbaren Konstellation des einer Untätigkeitsklage nachfolgenden Erlasses eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides: Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 75 VwGO, Rn. 20). Die zeitlich spätere unter den zwei Beschwerdeschriften der Antragstellerin vom 16. Februar 2026 ist nämlich entsprechend § 88 VwGO in dem Sinne auszulegen, dass sie (als ein Weniger zu der ausdrücklich erklärten Beschwerdeeinlegung) auch den Willen bekundete, den Beschluss vom 12. Februar 2026 in das durch die zeitlich frühere der beiden Beschwerdeschriften vom 16. Februar 2026 bereits anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund konnte die ausdrücklich auf die Untätigkeitsbeschwerde beschränkte Rücknahme vom 19. Februar 2026 keine Rechtswirkung mehr entfalten. Denn diese Rücknahme ist nicht von dem Willen getragen gewesen, durch sie das Beschwerdeverfahren über den durch die vorgenannte Einbeziehung gewandelten Beschwerdegegenstand umfassend zu beenden, und sie bezieht sich auch nicht auf einen abtrennbaren Teil des im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Sachbegehrens.

Selbst wenn man aber - entgegen dieser Rechtsauffassung - der "isolierten" Rücknahme der Untätigkeitsbeschwerde Wirksamkeit beilegte, entfiele auf diese Weise rückwirkend allein die dadurch begründete Rechtshängigkeit eben dieser Beschwerde. Es läge aber - in Gestalt der Prozesserklärung aus der späteren der beiden Beschwerdeschriften vom 16. Februar 2026 - weiterhin eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 vor, die ausdrücklich nicht zurückgenommen worden ist.

Die Antragsgegnerin hat, nachdem ihr am 2. März 2026 die für das Zwischenverfahren (in beiden Rechtszügen) unter dem 26. Februar 2026 sinngemäß abgegebene Erledigungserklärung der Antragstellerin zugestellt worden war, dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen, obwohl sie im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Folgen ihres fehlenden Widerspruchs hingewiesen worden war. Damit ist das Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses in jeweils entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erledigt bzw. des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2026 - - ist in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Zwischenverfahrens beider Rechtszüge gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dabei ist allerdings für das erstinstanzliche Zwischenverfahren keine Kostenlastentscheidung zu treffen, weil dieses Verfahren nicht von dem dazugehörenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getrennt als ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt werden durfte und es deshalb auch nicht zur Grundlage einer eigenständigen Kostenentscheidung und -erhebung genommen werden darf. Ohne Belang ist insoweit, dass das Begehren nach Erlass eines Hängebeschlusses von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin unrichtig als "Antrag auf einstweilige Anordnung" bezeichnet worden ist. Das ergibt sich aus § 88 VwGO und dem Rechtsgedanken des § 300 StPO. Die Unbeachtlichkeit der erstinstanzlich faktisch getrennten Führung der Verfahren über einerseits den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (unter dem Az.: 5 B 880/26) und andererseits den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses (unter dem Az.: ) rechtfertigt sich sodann wie folgt: Da mit dem Begehren nach Erlass eines Hängebeschlusses lediglich eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung erstrebt, aber kein eigenständiger prozessualer Anspruch verfolgt wird, lässt es § 93 Satz 2 VwGO nicht zu, das Verfahren über ein solches Begehren von dem dazugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getrennt zu führen oder abzutrennen. Zwar unterliegt die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Trennung von Verfahren in analoger Anwendung des § 512 Alt. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) als solche nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Das bezieht sich aber nicht auf fehlerhafte Folgeentscheidungen, die in der Konsequenz einer rechtswidrigen Verfahrenstrennung getroffen worden sind oder zu treffen wären (vgl. für das Revisions- und Berufungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.4.2025 - BVerwG 3 BN 8.24 -, NVwZ 2025, 1355 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 7, m. w. N, bzw. OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2016 - 11 A 1292/14 -, NWVBl. 2016, 419 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 31 ff.). Es hat daher trotz der im ersten Rechtszug rechtswidrig vorgenommenen Führung getrennter Verfahren für das erstinstanzliche Zwischenverfahren keine eigene Kostenlastentscheidung zu ergehen.

Für den zweiten Rechtszug ist dagegen eine Kostenlastentscheidung zu treffen. Das gilt nicht nur, weil - zumindest theoretisch - in diesem Beschwerdeverfahren außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin angefallen sein könnten. Vielmehr ist das Beschwerdeverfahren auch nicht gerichtskostenfrei.

Der Ansicht, dass das Beschwerdeverfahren gegen einen ablehnenden Hängebeschluss ebenfalls ein Bestandteil des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, hier also des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sei, in dem insgesamt über die Kosten befunden werde, folgt der beschließende Senat deshalb nicht, weil das Beschwerdeverfahren kostenrechtlich ebenfalls einen eigenen Rechtszug darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, JurBüro 2018, 147, hier zitiert nach juris, Rn. 7). Das Beschwerdeverfahren ist hier auch nicht (in Ermangelung einer Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde) nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) gerichtsgebühren- oder gemäß der Vorbemerkung 9 Abs. 1 KV auslagenfrei. Ersteres ergibt sich daraus, dass es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht lediglich unter Hinweis auf sein Verfahrensermessen in Beschlussform abgelehnt hat, einen stattgebenden Hängebeschluss zu erlassen, sondern es diese Entscheidung auf der Grundlage einer eingehenden materiellakzessorischen Prüfung der Aussetzungvoraussetzungen getroffen hat. In derartigen Fällen liegt - ungeachtet der umstrittenen Statthaftigkeit der Beschwerde - eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (Nr. 5240 KV), aber nicht lediglich eine sonstige Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 KV vor.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Antragstellerin mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dies etwa schon daraus ergibt, dass ihre Beschwerde - auch nachdem der Beschluss vom 12. Februar 2026 - - in das Verfahren einbezogen worden war - unstatthaft geblieben ist. Denn selbst wenn man die Zulässigkeit des Rechtsmittels einmal unterstellt, ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin in ihren beiden Beschwerdeschriften vom 16. Februar 2026 nicht, dass ein stattgebender Hängebeschluss zu erlassen gewesen wäre. Vielmehr werden dort den Erwägungen in den Gründen des Vorsitzendenbeschlusses vom 12. Februar 2026 keine schlüssigen und überzeugenden Gegenargumente gegenübergestellt, sondern vertieft solche Beschwerdegründe vorgebracht, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 23.7.25 - 12 ME 60/25 -, juris, Rn. 18) rechtlich unerheblich sind.

Weil das Gerichtskostengesetz einen gesonderten Gebührentatbestand für die Tätigkeit der Vorinstanz im Zwischenverfahren über Anträge auf Erlass eines Hängebeschlusses nicht vorsieht (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1), bedarf es keiner Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Zwischenverfahren, sodass diejenige, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Februar 2026 - - gleichwohl vorgenommen hat, in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufgehoben wird.

Die erforderliche Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 43 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Die behördliche Kostenfestsetzung bleibt dabei gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.2024 - 9 S 960/24 -, juris, Rn. 8; VG Würzburg, Beschl. v. 3.7.2023 - W 8 K 22.1366 -, juris, Rn. 45, m. w. N.), weil sie sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2020 - 12 OA 31/20 -, VerkBl. 2020, 547, hier zitiert nach juris, Rn. 6, m. w. N.). Soweit dergleichen mit der Begründung anders beurteilt wird, Verwaltungskosten seien deshalb keine "Kosten" im Sinne des 43 Abs. 1 GKG, weil sie dazu dienten, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand "kostenmäßig" zu belasten, überzeugt das nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 8.1.2026 - 12 ME 102/25 -, unter II. 8.), da die genannte Funktion der mit ihr in Abrede genommenen Einordnung (offensichtlich) nicht widerspricht. Dagegen handelt es sich bei den angeforderten Verwaltungskosten für eine angefochtene Amtshandlung (ebenfalls nur) um Nebenforderungen, mit denen Aufwendungen abgegolten werden sollen, die zur Feststellung des zur Hauptsache umstrittenen hoheitlichen (hier: Eingriffs-) Rechts erbracht worden sind, und deren eigene Berechtigung - auch im Fahrerlaubnisverfahren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2025 - 12 ME 19/25 -, NJW 2025, 2792 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 59) - in einer regelhaften Abhängigkeit von diesem Recht steht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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