Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 60/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 14. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der XXX geborene Antragsteller dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz davor zu gewähren, dass ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. März 2025 (Bl. 15 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte - eGA -) gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis u. a. der Klassen A, BE und C1E - (vgl. Bl. 59 der Beiakte - BA - 1) entzog.

1. Die Vorinstanz hat ihre Abwägung zwischen Vollzugs- und Aufschubinteresse zu Lasten des Antragstellers ausgehen lassen, weil dessen Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass vor der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung die Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (Ermahnung) und Nr. 2 (Verwarnung) StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden sind (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG), und hat nichts Anderes daraus abzuleiten vermocht, dass der Antragsteller bestreitet, das Ermahnungsschreiben vom 6. Mai 2020 erhalten zu haben. Denn es spreche alles dafür, dass der Deutschen Post im Verlauf der Zustellung der Anschriftenwechsel des Antragstellers (vormals "E. -Straße", zum Zeitpunkt der bestrittenen Zustellung aber bereits "A-Straße") aufgefallen sei, weshalb der Bedienstete "F." am 9. Mai 2020 (Samstag) die neue Anschrift des Antragstellers auf der Zustellungsurkunde (Bl. 9 BA 1) notiert habe. Am 11. Mai 2020 sei sodann die Zustellung des Schreibens an den Antragsteller unter der korrekten Anschrift "A-Straße" durch den Bediensteten "G." erfolgt. Aus der vom Antragsteller beanstandeten Unterschiedlichkeit der beiden Handschriften sei daher ein Zustellungsfehler nicht abzuleiten.

3. Am Tattag der letzten zu der Fahrerlaubnisentziehung führenden Ordnungswidrigkeit, dem H., habe der Antragsteller mit den früheren Zuwiderhandlungen vom I., J., K., L. sowie M. acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht, deren Tilgungsfristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen seien. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 13. März 2025 seien diese zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Zuwiderhandlungen auch noch nicht zu löschen gewesen. Von den hier relevanten Zuwiderhandlungen sei als erstes die Ordnungswidrigkeit vom I. tilgungsreif geworden, und zwar am N., also erst nach dem H.. Da die Tilgungsreife der Tat vom I. erst am N. eingetreten sei, werde die Überliegefrist erst am O. ablaufen.

4. Bezüglich der Aufforderung, den Führerschein abzugeben, sowie der

Zwangsgeldandrohung habe der Eilantrag ebenfalls keinen Erfolg. Es spreche einiges dafür, dass mit der Beschlagnahme des Führerscheins des Antragstellers die Plicht zu dessen Ablieferung bei dem Antragsgegner inhaltlich überholt worden und damit zugleich die in der Zwangsgeldandrohung liegende Beschwer des Antragstellers entfallen sei. Hierauf komme es letztlich jedoch nicht an. Denn der Eilantrag sei insoweit jedenfalls (auch) unbegründet. Aus der Rechtmäßigkeit der in dem angegriffenen Bescheid angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis folge die Rechtmäßigkeit der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV festgelegten Vorlagepflicht. Auch die insoweit getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig ergangen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 14. Mai 2025 hat keinen Erfolg. Ihre Begründung genügt teilweise nicht den Anforderungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu stellen sind; im Übrigen vermögen die dargelegten, hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe argumentativ nicht zu überzeugen.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen und erschüttern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Hiernach ergibt sich Folgendes:

1. Der Antragsteller wendet sich (unter 1. seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 13. Juni 2025) gegen die oben unter I. 2. wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit der Kritik, die Vorinstanz hätte sich im Eilverfahren nicht auf die bloße Plausibilität des von ihr angenommen Geschehens stützen dürfen. Es wäre ein rechtlich belastbarer Beweis der Zustellung der Ermahnung erforderlich gewesen, und zwar insbesondere angesichts der gravierenden Rechtsfolge, die eine Fahrerlaubnisentziehung zeitige. In seinem Falle sei aber nicht bewiesen, dass ihm die Ermahnung vom 6. Mai 2020 wirksam zugestellt worden sei. Die vorgelegte Zustellungsurkunde weise nämlich erhebliche formale Mängel auf: Die ursprüngliche Adresse ("E. -Straße") sei handschriftlich durchgestrichen und durch die Adresse "A-Straße" ersetzt, und mit dem Vermerk "berichtigt 9.5.20" versehen worden. Dieser Berichtigungsvermerk sei nicht vom Zusteller unterzeichnet worden, wie es die herrschende Lehre und Rechtsprechung fordere. Das Schriftbild des Berichtigungsvermerks unterscheide sich deutlich von dem der "eigentlichen Zusteller-Angaben". Ein Zweifel an der Authenzität der Berichtigung sei daher zwingend angezeigt.

Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte sich seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung des Ermahnungsschreibens auf der Grundlage zu geringer Anforderungen an das Beweismaß gebildet, ist unberechtigt. Denn in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - findet grundsätzlich nur eine normakzessorische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren statt, bei der das Verwaltungsgericht (wie das Beschwerdegericht) nicht an einer - allerdings nur vorläufigen, weil auf das Eilverfahren beschränkten - Überzeugungsbildung anhand (lediglich) der präsenten Beweismittel gehindert ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 - 12 ME 19/24 -, DVBl. 2024, 1046 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28). Der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist hier also nicht durch eine vollständige inhaltliche Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens Rechnung zu tragen, sondern ihr käme erst bei ungewissen Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer dann offenen Vollzugsfolgenabwägung stärkere Bedeutsamkeit zu.

Soweit die Kritik des Antragstellers sodann die konkrete Rechtsanwendung und Beweiswürdigung betrifft, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der umstrittenen Zustellungsurkunde (Bl. 9 BA 1) vornimmt, lässt sie klare normative Bezüge vermissen. Dies kann den Darlegungsanforderungen hier nur deshalb (noch) genügen, weil auch die Vorinstanz auf die für eine Beurteilung der bestrittenen Zustellung maßgeblichen Rechtsnormen nicht im Einzelnen eingegangen ist.

Maßgeblich dürfte indessen die Antwort auf die Frage sein, ob sich im Sinne des § 8 VwZG i. V. m. § 1 NVwZG eine formgerechte Zustellung des Ermahnungsschreibens vom 6. Mai 2020 (Bl. 5 ff. BA 1) nicht nachweisen lässt. Nur dann wäre diese Norm nämlich einschlägig und käme es mithin darauf an, ob und wann das genannte Schreiben dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist. Von einem fehlenden Nachweis formgerechter Zustellung ist im vorliegenden Falle aber nicht auszugehen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Ersatzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder § 180 ZPO (jeweils i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 1 NVwZG) müssen nicht zwingend unter derjenigen (Wohnungs)Anschrift erfolgen, welche die den Zustellungsauftrag erteilende Behörde im Zuge der Vorbereitung (gemäß § 3 Abs. 1 VwZG i. V. m. § 1 NVwZG) der Zustellung in den Vordruck für die Zustellungsurkunde (im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 ZustVV i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG und § 1 NVwZG) eingetragen hat. Denn diese Behörde kann durch eine entsprechende Vorausverfügung (auf der vorbereiteten Zustellungsurkunde) für den Fall einer Adressänderung die Weitersendung beauftragen (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Auflage 2025, § 3 VwZG, Rn.10) - was im vorliegenden Falle mit der Festlegung auf eine Weitersendung im Inland geschehen war (vgl. Bl. 9 BA 1). Die Beauftragung einer Weitersendung an eine neue Adresse berechtigt die Post (vgl. § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO) dann (selbstverständlich) auch zu einer entsprechenden Änderung der (vor)eingetragenen Anschrift im - unter Umständen zugleich zur Lektüre durch ein Sichtfenster (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZustVV) des sogenannten "äußeren Umschlags" (vgl. Anlage 3 zu § 1 Nr. 3 ZustVV) bestimmten - Anschriftsfeld der vorbereiteten Zustellungsurkunde. Eine so vorgenommene Anschriftsberichtigung steht deshalb einer formgerechten Zustellung nicht entgegen. Insbesondere liegt für den Fall, dass die Behörde eine Weitersendung beauftragt hatte, allein infolge postalischer Feststellung eines Wegzugs des Zustellungsadressaten an eine bekannte Anschrift im Weitersendungsgebiet noch kein erfolgloser Zustellversuch vor, der unter Nr. 1.4 des Vordrucks auf der Zustellungsurkunde zu beurkunden wäre.

Werden Adressänderungen infolge Wegzugs des Adressaten allerdings nicht durch denjenigen Postbediensteten vorgenommen, der die Zustellung unter der geänderten Anschrift persönlich ausführt, lässt sich nicht ausschließen, dass Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich ein Berechtigter die Anschriftsänderung vorgenommen hat, insbesondere wenn diese Änderung - wie hier - durch eine handschriftliche Streichung und Berichtigung erfolgt ist. Deshalb beurteilt sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bezüglich der Beweisfrage, unter oder an welcher Anschrift eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 180 ZPO stattgefunden hat, in derartigen Fällen nicht nach § 418 ZPO (i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 1 NVwZG), sondern nach § 419 ZPO i. V. m. § 98 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.2.2024 - 12 PA 65/23 -, Blutalkohol 61, 208 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25; Wittschier, in: Musiekak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 182, Rn. 3; Thöne, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 182, Rn. 18, und Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 182 Rnrn. 17 f.).

Obwohl folglich über die Bedeutung der Adressänderung auf der hier umstrittenen Zustellungsurkunde nicht nach festen Beweisregeln, sondern (nur) im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu befinden ist, hilft das dem Antragsteller nicht weiter. Denn nichts spricht dafür, dass der die Ausführung der Ersatzzustellung des Ermahnungsschreibens letztlich beurkundende Postzusteller die Zustellungsurkunde unterzeichnet hätte, wenn er eine dort bereits vorgefundene Anschriftsänderung nicht für zutreffend gehalten und sie sich nicht zu Eigen gemacht hätte. Es spricht erst recht nichts dafür, dass ein anderer Postbedienster oder (nach dem Rücklauf der Zustellungsurkunde) ein Bediensteter des Antragsgegners eine noch am ehemaligen Wohnsitz des Antragstellers vorgenommene Beurkundung der Ersatzzustellung durch spätere Vornahme der Adressänderung verfälscht haben könnte.

Nach alledem lässt sich auch die obergerichtliche Rechtsprechung, die zu Fällen einer erst nachträglich auf der Zustellungsurkunde vorgenommenen Berichtigung ergangen ist (vgl. etwa: OLG München, Beschl. v. 11.12.2001 - 21 W 2569/01 -, MDR 2002, 414, hier zitiert nach juris, Rnrn. 12 f.), nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Es bestehen vielmehr an einer formgerechten Ersatzzustellung der Ermahnung in den Briefkasten des Antragstellers an der Anschrift "A-Straße" keine durchgreifenden Zweifel.

2. Es bedarf keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen unter 2. der Beschwerdebegründungsschrift des Antragstellers, weil dem dortigen Vorbringen im Hinblick auf die zu Unrecht gerügte Formwidrigkeit der Zustellung des Ermahnungsschreibens die Grundlage fehlt.

3. Soweit der Antragsteller unter 3. seiner Beschwerdebegründung Zweifel an der Verwertbarkeit einzelner Eintragungen im Fahreignungsregister äußert, genügt seine unsubstantiierte Kritik (im ersten Absatz auf der Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift) teilweise schon nicht den Anforderungen, die an eine Auseinandersetzung mit den unter I. 3. wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zu stellen sind. Die von dem Antragsteller des Weiteren (im zweiten Absatz auf der Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift) vermisste Prüfung der Frage, ob die Berücksichtigung einer tilgungsreifen Eintragung bis zum Ablauf der Überliegefrist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, ist nicht erforderlich. Diese Frage hat nämlich bereits der Gesetzgeber in § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG verbindlich bejahend beantwortet. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist nichts ersichtlich.

4. Der Antragsteller rügt unter 4. seiner Beschwerdebegründung, die Vorinstanz habe (unter I. 1.) eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlassen. Er meint, sie hätte sich mit dem Ausmaß seiner beruflichen Betroffenheit als mobiler Catering-Unternehmer und dem nur "mittleren" Gewicht seiner Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsverstöße abwägend näher auseinandersetzen und daraufhin das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten lassen müssen. Auch dieser Kritik ist nicht zu folgen. Denn der Antragsteller übergeht, dass in § 4 Abs. 9 Alt. 2 StVG der Gesetzgeber selbst eine Vollzugsfolgenabwägung vorgenommen hat, die durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem das öffentliche Vollzugsinteresse generell höher bewertet als das Aufschubinteresse der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Betroffenheit von solchen Kraftfahrern, die etwa "nur" mittelschwere Verkehrsverstöße begangen haben, aber beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, gerade nicht untypisch ist, sondern eine der gängigen Fallvarianten darstellt. In solchen Fällen kann dann aber die gesetzgeberische Vorgabe der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht verwaltungsgerichtlich "hinweggewürdigt" werden. Es bedarf deshalb auch keines näheren Eingehens auf ein solch aussichtsloses Ansinnen.

5. Soweit der Antragsteller unter 5. seiner Beschwerdebegründung beanstandet, dass die polizeiliche Beschlagnahme seines Führerscheins die oben unter I. 4. referierte Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertige, führt dies ebenfalls nicht zu einem (Teil-)Erfolg seiner Beschwerde. Denn weder gelingt es dem Antragsteller, die für diese Versagung gegebene weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, dass der Eilantrag insoweit jedenfalls (auch) unbegründet sei, noch macht er geltend, dass und weshalb die Bedenken, die jedenfalls in Klageverfahren dagegen bestehen, einen Rechtsbehelf zugleich als unzulässig und als unbegründet abzuweisen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.5.2024 - 12 LA 156/22 -, BauR 2024, 1612 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 70), auch auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übertragbar seien.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den? Nrn. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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