Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 E 723/96

Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 1996 geändert.

Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM verurteilt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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