Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 1331/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.392,88 DM festgesetzt.


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