Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 5587/94

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Oktober 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 45.569,16 DM festgesetzt.


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