Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 7481/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der Universität zu Köln vom 20. Januar 1993 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1993 verpflichtet, dem Kläger für sein zum Sommersemester 1993 aufgenommenes Studium der Elektrotechnik an der R. Fachhochschule K. Ausbildungsförderung dem Grunde nach zugewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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