Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1374/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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