Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2698/99

Tenor

Soweit das Verfahren hinsichtlich der beantragten Ausnahmegenehmigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 1999 unwirksam.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 1999 teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 verpflichtet, den Klägern die beantragten Ausnahmegenehmigungen mit dem Inhalt zu erteilen, dass für im Zusammenhang mit Organtransplantationen durchzuführende Ärztetransporte das von ihnen betriebene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet werden darf und von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen