Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 902/96.A

Tenor

Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 wird insoweit für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird auf die Berufung des Klägers verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung von Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1994 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten im noch anhängigen Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - für die erste Instanz insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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