Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1124/00.AK

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2000 wird wiederhergestellt, soweit der Genehmigungsbescheid unter A.I.2. Feststellungen zu Stoppbahnen enthält. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert beträgt 50.000,-- DM.


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