Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1934/01
Tenor
Die Anträge des Antragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. März 2001 werden verworfen.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung für die Änderung ihres Flächennutzungsplans.
4Am 18. April 1996 fasste der Rat der Klägerin den Aufstellungsbeschluss zur 40. Änderung des Flächennutzungsplans, die statt bisher dargestellter gewerblicher Bauflächen ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO für ein Einkaufszentrum vorsieht. Diese Festsetzung soll Grundlage der weiteren Bauleitplanung und Genehmigungserteilung u.a. für ein SB-Warenkaufhaus von 6.150 qm und eine integrierte Shopzone von 1.500 qm sein. Auf die landesplanerische Anfrage der Klägerin nach den bestehenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung für den Planbereich erhob die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 1997 unter näher bezeichneten und von der Klägerin akzeptierten Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans. Mit Schreiben vom 12. September 1997 wies das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) als Landesplanungsbehörde die Beklagte an, die erteilte landesplanerische Anpassungserklärung in Bezug auf das SB-Warenkaufhaus und auf die integrierte Shopzone zurückzuziehen und die Planung insoweit für landesplanerisch nicht angepasst zu erklären. Unter Hinweis auf diese Weisung nahm die Beklagte ihre Erklärung vom 31. Juli 1997 zurück und erklärte das Planvorhaben durch Schreiben vom 19. September 1997 für landesplanerisch nicht angepasst. Der Rat der Klägerin beschloss daraufhin, das landesplanerische Anpassungsverfahren fortzuführen. In seiner Sitzung vom 1. Dezem-ber 1997 entschied der Bezirksplanungsrat, dass die Planungsabsichten der Klägerin den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst seien. Durch Erlass vom 7. August 1998 stellte das MURL als Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den weiteren beteiligten Ministerien abschließend fest, dass die Planung der Klägerin (SB-Warenhaus mit integrierter Shop-Zone) nicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei.
5Am 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Klägerin die 40. Änderung des Flächennutzungsplans und legte diese am 7. Juli 1999 der Beklagten zur Genehmigung vor. Mit Bescheid vom 18. August 1999 versagte die Beklagte die Genehmigung unter Hinweis auf eine fehlende landesplanerische Anpassung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 22. Dezember 1999 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 7. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht das MURL beigeladen. Mit Urteil vom 8. März 2001 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin zu genehmigen, weil die Planung den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Beigeladene - nunmehr der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen als Funktionsnachfolger des MURL in dessen Eigenschaft als Landesplanungsbehörde (Antrag-steller zu 1.) - und der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Antragsteller zu 2.) beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.
6II.
7Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Antragstellers zu 1. (1.) und des Antragstellers zu 2. (2.) sind unzulässig.
81. Der Zulassungsantrag des Antragstellers zu 1. ist unzulässig, weil er durch das von ihm angefochtene Urteil materiell nicht beschwert wird.
9Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer voraus. Dies gilt auch für Rechtsmittel eines Beigeladenen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht ausreicht. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil. Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist.
10BVerwG, Beschluss vom 18. September 2000 - 8 B 85/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135 m.w.N.
11Auf eine lediglich formelle Beschwer, also darauf, ob die angefochtene Entscheidung hinter dem erstinstanzlichen Antrag des Beigeladenen zurückbleibt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine formelle Beschwer - die mangels Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorliegt - ist für die Zulassung eines Rechtsmittels des Beigeladenen weder notwendig,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048 ff,
13noch hinreichend.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2000 - 8 B 146/00 -, Buchholz 310 § 66 VwGO Nr. 11, vom 18. Juni 1998 - 8 B 71/98 -, Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 7 und Urteil vom 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43, 45; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1997 - 19 B 2603/97 -, DVBl. 1998, 240 m.w.N.
15Vielmehr erfordert die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Beschwer des Beigeladenen,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juni 1998, a.a.O.
17Dieses Erfordernis gilt ausnahmslos für sämtliche Rechtsmittelverfahren und schließt daher auch das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung ein,
18vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 83.
19An einer solchen materiellen Beschwer des Beigeladenen fehlt es hier. Sie ergibt sich nicht allein aus einem verwaltungsmäßigen Interesse des Beigeladenen am Ausgang des Verfahrens. Vielmehr ist ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung materiell nur dann beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm (gesondert) übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt wird,
20vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 337 und vom 17. Mai 1995 - 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210, 213. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1997, a.a.O., 240; Mayer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 124 Rn. 42.
21Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt den Antragsteller zu 1. nicht unmittelbar in der Erfüllung seiner Aufgaben. Dieser beruft sich zur Begründung seiner materiellen Beschwer auf seine Kompetenzen als Landesplanungsbehörde nach § 20 Abs. 4 LPLG NRW. Die Wahrnehmung der durch diese Norm bestimmten Aufgaben des Antragstellers zu 1. wird durch das angefochtene Urteil jedoch nicht unmittelbar beeinträchtigt.
22Nach § 20 Abs. 4 LPLG NRW entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien, ob die Planungsabsichten einer Gemeinde den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind, wenn eine einvernehmliche Beurteilung von Bezirksplanungsbehörde und Regionalrat nicht zustande kommt. In Wahrnehmung der durch diese Norm begründeten Kompetenzen hat das MURL im Rahmen des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens nach § 20 LPLG NRW als ehemalige Landesplanungsbehörde und damit als Funktionsvorgänger des Antragstellers zu 1. verneint, dass die 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei. Mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Beurteilung nach § 1 Abs. 4 BauGB, auf Grund derer das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans verpflichtet hat, ist eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Antragstellers zu 1. nicht verbunden. Dessen Entscheidung nach § 20 Abs. 4 LPLG NRW ist durch das angefochtene Urteil weder aufgehoben worden, noch stand sie sonstwie zur Überprüfung.
23Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nach § 6 BauGB. Diese Genehmigung darf nach § 6 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die Änderung des Flächennutzungsplans nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Das damit vorgegebene Prüfungsprogramm umfasst auch das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Dessen Beachtung überprüft die nach § 6 Abs. 1 BauGB zuständige höhere Verwaltungsbehörde eigenständig und unabhängig von einer etwa vorliegenden Beurteilung der Landesplanungsbehörde nach § 20 Abs. 4 LPLG NRW. Dies folgt aus dem abschließenden Charakter des bundesrechtlich geregelten Genehmigungsverfahrens, den der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen des LPLG NRW beachtet hat. Die Flächennutzungsplanung unterliegt auf Grund des § 6 BauGB insoweit einer besonderen bundesgesetzlich vorgegebenen präventiv wirkenden Staatsaufsicht. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für diese Verfahrensregelung leitet sich aus Art. 84 Abs. 1 GG ab und sie ist als punktuelle Annexregelung zu den materiell- rechtlichen Bestimmungen des BauGB über Flächennutzungspläne zulässig. Die durch § 6 BauGB begründete Staatsaufsicht über den Flächennutzungsplan ist Sonderaufsicht im Verhältnis zur allgemeinen Kommunalaufsicht einerseits und zur Fachaufsicht andererseits. Neben dem Genehmigungsvorbehalt nach § 6 Abs. 1 BauGB können daher bei Flächennutzungsplänen keine weiteren Genehmigungsvorbehalte durch Landesrecht eingeführt werden. Auch sonstige Formen einer präventiven Aufsicht über den Flächennutzungsplan sind ausgeschlossen.
24Vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 6 Rn 6; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 6 Rn 8, 14 ff.
25Unzulässig sind damit jedenfalls landesrechtliche Regelungen, die die verbindliche Entscheidung über einzelne Bestandteile des durch § 6 Abs. 2 BauGB bundesrechtlich vorgegebenen Prüfprogramms der Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde entziehen. Der Landesgesetzgeber darf deshalb die der höheren Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung darüber, ob ein Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht, nicht auf eine andere Behörde übertragen,
26vgl. Weidemann, Die Staatsaufsicht im Städtebaurecht als Instrument zur Durchsetzung der Raumordnung und Landesplanung, Münster 1982, 230 f. m.w.N.; König/Zekl, Rechtsqualität und gerichtliche Überprüfbarkeit der landesplanerischen Stellungnahme nach § 20 LPLG NW, NWVBl 1999, 334 ff. m.w.N.
27Dieser bundesrechtlichen Ausgangslage hat der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber bei der Regelung des so genannten Zielanpassungsverfahrens nach § 20 LPLG NRW Rechnung getragen und infolge dessen der Entscheidung der Landesplanungsbehörde nach § 20 Abs. 4 Satz 3 LPLG NRW keine verbindliche Wirkung für ein nachfolgendes Plangenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB beigemessen.
28Mit Blick auf die mögliche Komplexität und Abstraktheit raumordnungsrechtlicher Zielvorgaben hat der Gesetzgeber in § 20 LPLG NRW ein rechtlich selbstständiges Zielanpassungsverfahren geschaffen, das dem Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB zeitlich vorgeschaltet ist. Dieses Zielanpassungsverfahren gliedert sich seinerseits in zwei Verfahrensabschnitte. Bereits in dem frühestmöglichen Stadium, nämlich bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans, hat die Gemeinde unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde nachzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen (§ 20 Abs. 1 LPLG NRW), damit diese Ziele bei der Planaufstellung oder -änderung berücksichtigt werden können. § 20 Abs. 5 Satz 1 LPLG NRW schreibt darüber hinaus in einem zweiten Verfahrensabschnitt eine weitere Prüfung vor, die an den aufgestellten Planentwurf anknüpft, der nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden soll. Beide Durchgänge laufen im Wesentlichen nach den gleichen Regeln ab (§ 20 Abs. 5 Satz 4 LPLG NRW). Das Zielanpassungsverfahren ist in beiden Verfahrensabschnitten darauf angelegt, bei der Aufstellung eines Bauleitplans bereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Konsens zwischen der planenden Gemeinde und der Bezirksplanungsbehörde hinsichtlich der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung herbeizuführen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 LPLG NRW die Bezirksplanungsbehörde die Planungsabsichten mit der Gemeinde zu erörtern hat, wenn es eine Seite für geboten hält. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 LPLG NRW ist der Bezirksplanungsrat in dieses Abstimmungsverfahren nur dann einzubeziehen, wenn sich Bezirksplanungsbehörde und planende Gemeinde über die Beurteilung insgesamt oder einzelne ihrer Aspekte nicht einigen können. Gelangen Bezirksplanungsrat und Bezirksplanungsbehörde nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung des Sachverhalts, so geht der Fall gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LPLG NRW in die Entscheidungszuständigkeit der Landesplanungsbehörde über, die das Planungsvorhaben im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zu beurteilen hat. Ihre Entscheidung schließt den jeweiligen Durchlauf des Zielanpassungsverfahrens ab. Unabhängig davon, dass dem Landesgesetzgeber aus den oben genannten Gründen für eine dahingehende Regelung jedenfalls hinsichtlich einer verbindlichen Wirkung der Entscheidung der Landesplanungsbehörde die Gesetzgebungszuständigkeit fehlte, haben die Entscheidungen der Planungsbehörden im Zuge des Zielanpassungsverfahrens keinerlei rechtsverbindliche Wirkung für das spätere Plangenehmigungsverfahren nach § 6 BauGB,
29vgl. König/Zekl, a.a.O., 335 ff.; Weidemann, a.a.O., 229 ff; Dahlke, Zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes NW, VR 1980, 145, 148; a.A. Depenbrock/ Reiners, LPLG NW, 1985, § 20 Rn. 3.4 und 4.1.
30Der Gehalt der negativen Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde im Rahmen des Zielanpassungsverfahrens erschöpft sich in deren Aussage über das Planungsrisiko. Die Gemeinde soll ggf. so früh wie möglich davor gewarnt werden, dass sie mit einer Versagung der nach § 6 BauGB erforderlichen Genehmigung rechnen muss. Die positive landesplanerische Anpassungserklärung bringt ebenfalls lediglich die Einschätzung der Gesetzeslage durch die Planungsbehörde zum Ausdruck. So wie die negative Stellungnahme faktisch das Risiko vergrößert, dass der Bauleitplan nach § 6 BauGB nicht genehmigt wird, verringert die positive Stellungnahme das Planungsrisiko. Sie nimmt es der Gemeinde aber nicht ab. Ob die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beachtet wird, prüft mit verbindlicher Wirkung allein die höhere Verwaltungsbehörde im Nachhinein im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 6, 10 Abs. 2 BauGB. Faktisch besteht allein insoweit ein Zusammenhang zwischen dem Zielanpassungsverfahren und der Kontrolle gemäß §§ 6, 10 Abs. 2 BauGB, als mit der Bezirksregierung in beiden Fällen dieselbe Behörde zuständig ist und die abschließende Kontrolle auch den Gegenstand des Zielanpassungsverfahrens umfasst. Gleichwohl stehen beide Prüfungen formell selbstständig nebeneinander. Ein normativer Zusammenhang besteht nicht. Das Zielanpassungsverfahren ist nicht in die abschließende Prüfung des Bauleitplans integriert. Es ist vielmehr ein präventives Abstimmungsverfahren eigener Art zur Sicherstellung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB,
31vgl. König/Zekl, a.a.O., 334 ff. m.w.N.
32Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, nach der das Zielanpassungsverfahren zur Beschleunigung der Bauleitplanung und zur Vermeidung von Planungsfehlern beitragen, die materielle Verpflichtung der Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung aber unberührt lassen soll.
33LT-Drs. 8/4700, S. 30.
34Infolgedessen führt das angefochtene Urteil nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Antragstellers zu 1.. Weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung nicht einmal im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden, ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt. Auch dies führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags. Wird nämlich jemand zu einem Verfahren beigeladen, obgleich seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung nicht berührt werden, so folgt daraus zwangsläufig, dass ihn die - mit welchem Inhalt auch immer - ergehende Entscheidung auch nicht in einer irgendwie beachtlichen Weise beschweren kann.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1969 - IV C 83.66 -, BVerwGE 31, 233, 234, vom 10. Dezember 1970 - VIII C 84.69 -, BVerwGE 37, 43, 44, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BVerwGE 47, 19, 20 und Beschluss vom 18. September 2000 - 8 B 85/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135.
362. Der Zulassungsantrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig, denn ihm fehlt die Antragsberechtigung nach § 124 Abs. 1 VwGO.
37Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten gegen Endurteile die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Damit sind die Beteiligten auch berechtigt, die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zu beantragen.
38Der Antragsteller zu 2. ist im vorliegenden Fall indes nicht Beteiligter gemäß § 63 Nr. 4 VwGO, denn er hat nicht die Befugnis, sich an dem erstinstanzlichen Klageverfahren - auch nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels - zu beteiligen.
39Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist Verfahrensbeteiligter nach § 63 Nr. 4 VwGO, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Diese Beteiligungsbefugnis setzt § 63 Nr. 4 VwGO voraus, ohne deren Inhalt und Umfang genauer zu bestimmen. Maßgeblich dafür ist § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach kann bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt werden. Von dieser Befugnis hat die Landesregierung Gebrauch gemacht durch die Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (VO VÖI) vom 26. März 1960 (GV.NW. 1960 S. 48), zuletzt geändert durch Art. 31 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 (GV.NRW. 2000 S. 472). Nach § 1 Abs. 1 VO VÖI werden bei dem Oberverwaltungsgericht durch die Landesregierung Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt. Gemäß § 1 Abs. 2 VO VÖI können die Vertreter des öffentlichen Interesses sich an jedem vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren beteiligen. Nach dieser Verordnung ist der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht befugt, Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts einzulegen.
40Diese Befugnis folgt nicht etwa aus § 1 Abs. 2 VO VÖI, denn diese Ermächtigung bezieht sich nach ihrem systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 VO VÖI auf die danach allein zu bestellenden Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und berechtigt diese zur Beteiligung an jedem Verfahren nur insoweit, als dieses bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig ist. § 1 Abs. 1 VO VÖI ist durch das Gesetz vom 31. Mai 2000 geändert worden. Durch die Neufassung ist die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses, die sich nach VO VÖI a.F. vom 26. März 1960 (a.a.O.) sowohl auf das Oberverwaltungsgericht als auch auf die Verwaltungsgerichte erstreckte, durch Streichung der Worte "... und bei den Verwaltungsgerichten..." auf das Oberverwaltungsgericht beschränkt worden. Nach der Begründung des Entwurfs des zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, durch dessen Art. 31 die Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten gestrichen worden sind,
41LT Drs. 12/4320, S. 123,
42ist damit die Aufgabe eines Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten, die bisher bei den Bezirksregierungen wahrgenommen wurde, abgeschafft worden. § 1 Abs. 1 VO VÖI beschreibt abschließend die instanzielle Beteiligungsbefugnis des Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und begrenzt sie auf Verfahren, die vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig sind. § 1 Abs. 2 VO VÖI dagegen regelt ausschließlich die sachliche Beteiligungsbefugnis, die nur in dem durch § 1 Abs. 1 VO VÖI vorgegebenen instanziellen Rahmen ausgeübt werden kann und sich lediglich insoweit auf jedes anhängige Verfahren bezieht. Dieses Verständnis des § 1 Abs. 2 VO VÖI folgt zwingend aus der bundesrechtlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach sich der Vertreter des öffentlichen Interesses nur an Verfahren vor dem Gericht beteiligen darf, bei dem er bestellt ist,
43vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337, 339, vom 11. November 1993 - 3 C 45/91 - NJW 1994, 3024 f. und vom 4. Mai 1999 - 4 C 1/99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 223; Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 36 Rn. 10, Gerhardt, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, § 36 Rn 13; ebenso schon Klinger, VwGO, 2. Auflage 1964, § 36 C 1.
44Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Ermächtigung, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestimmen und zwar bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht, beschränkt deshalb den Funktionsbereich des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Verfahren vor dem Gericht, bei dem er bestimmt ist. Die Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht oder bei dem Verwaltungsgericht ist somit nicht nur institutionell, sondern auch funktionell zu verstehen. Durch die Bestellung eines Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem jeweiligen Gericht wird diese Institution infolgedessen nicht nur errichtet, sondern es wird zugleich deren Funtkionsbereich abschließend bestimmt.
45Dies gilt auch für Rechtmittelverfahren. Zwar kann sich der Vertreter des öffentlichen Interesses erstmalig (auch nach Zustellung des Urteils) zum Zwecke der Rechtsmitteleinlegung an einem Rechtsstreit beteiligen, solange die Rechtsmittelfrist für die anderen Beteiligten noch nicht abgelaufen ist,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1992, a.a.O., 339 m.w.N., Beschluss vom 30. Januar 1997 - 4 B 172/96 -, NVwZ-RR 1997, 519 m.w.N.
47Die Einlegung des Rechtsmittels schließt dann notwendigerweise und für das Gericht sowie die Prozessbeteiligten erkennbar die Erklärung der Beteiligung mit ein. Daneben eine vorangehende gesonderte Beteiligungserklärung zu verlangen, wäre daher purer Formalismus,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 9 B 3112.82 -, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3.
49Die Beteiligungsbefugnis des Vertreters des öffentlichen Interesses ist aber auch insoweit durch seine funktionale Zuordnung beschränkt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht ist deshalb nicht befugt, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts einzulegen,
50vgl. Guckelberger, a.a.O., § 36 Rn. 12; Gerhardt, a.a.O., § 36 Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteile vom 3. November 1953 - II OVG A 502/51 -, OVGE 7, 351, 353 f. und vom 11. Februar 1955 - III OVG A 75/54 -, OVGE 9, 394, 395 f.
51Denn die Rechtsmitteleinlegung erfasst das Verfahren in einem Stadium, in dem es noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig und deshalb einer Beteiligung durch den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht entzogen ist.
52Dieser Rechtslage trug die Dienstanweisung für die Vertreter des öffentlichen Interesses durch Runderlass der Landesregierung vom 26. März 1960 (MBl.NW. 1960 S. 958) zu der früheren Fassung der VO VÖI Rechnung und ordnete in § 6 Abs. 1 ausdrücklich an, dass für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte die Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten zuständig waren. Im Gegensatz zu der Dienstanweisung vom 26. März 1960 regelt die Dienstanweisung vom 14. November 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1635) die Beteiligung an erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr, sondern ausdrücklich nur noch - etwa in § 4 Abs. 1 - die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Oberverwaltungsgericht. Ebenso wenig regelt die Dienstanweisung vom 14. November 2000 die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
53Nach alledem kann § 1 Abs. 2 VO VÖI nicht entnommen werden, dass der Antragsteller zu 2. berechtigt wäre, sich - sei es unbeschränkt oder durch Rechtsmitteleinlegung - an erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
56Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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