Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 843/02.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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