Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2549/99

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8.180,67 EUR festgesetzt.


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