Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1720/02

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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