Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2342/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Juni 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 5. Dezember 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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