Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1922/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 28. Februar 2006 vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihre Tochter B. D. in der Einrichtung T. des T1. e.V. zu leisten.

Die erstinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gehen weiterhin zu Lasten von Rechtsanwalt U. C. . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.


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