Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 118/03.AK

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Klage im Verfahren unter V. wird abgewiesen.

Auf die Klagen in den Verfahren unter I. bis IV. wird die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 20. Juni 2001 nebst dem die jeweilige Klägerin und den jeweiligen Kläger betreffenden Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Die Klägerin des Verfahrens unter V. trägt die Kosten ihres Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bis zur Verbindung voll und von den nach der Verbindung entstandenen Kosten ihre eigenen sowie 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtskosten. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen weiteren Kosten und ½ der Kosten im Übrigen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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