Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2664/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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