Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1154/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 verpflichtet, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2002 mit 14 von 24,5 Wochenstunden zu bewerten.

Der Beklagte trägt die Kosten des noch streitgegenständlichen Teils des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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