Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4697/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Nebenbestimmungen zu Nr. 4 der Betriebserlaubnis vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 werden aufgehoben, soweit darin

für die Leiterin/den Leiter die fachlichen Qualifikationen "Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in, Kindergärtner/in",

für die Fachkräfte der Kindergartengruppen die fachlichen Qualifikationen "Diplom- Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in, Kindergärtner/in" und

für die Fachkraft der Tagesstättengruppe die fachlichen Qualifikationen "Diplom- Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in, Kindergärtner/in"

als Mindestvoraussetzungen festgelegt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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