Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 4640/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Wohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 aufgehoben wird und für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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