Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2961/07

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Ausbau der Straßen im Gebiet "Im F. " festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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