Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1060/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 16. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. März 2001 in der mit Schreiben vom 22. Juni 2001 geänderten Fassung den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. -L. , Flur 2, Flurstück 41, unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange sowie unter Ausklammerung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit von Funkstellen gestört wird, zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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