Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 40/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde in C. über einen dort spätestens bis zum 1. April 2008 zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Duldung einstweilen auszusetzen.

Zur Verfolgung dieses Begehrens wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt M. aus C. beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Kosten werden nicht erstattet, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.


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