Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 504/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2007 wird dahin geändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 853,45 EUR nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9. Februar 2007 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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