Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1066/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 1999 - 6 K 1062/98 - ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf 51.129,19 Euro und für die Zeit danach auf die Streitwertstufe von 10.000,00 bis 12.000,00 Euro festgesetzt.


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