Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3303/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Hilfefall des Kindes J. F. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Maßnahme der Inobhutnahme in der Zeit vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 Euro sowie für die Maßnahme in Form der Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 Euro, jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. Juni 2005 zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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