Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 146/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird über die vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtungen hinaus verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 22. Januar 2004 über ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des von der Beigeladenen betriebenen Gasthofs I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ¼ der Kosten des Verfahrens I. Instanz einschließlich ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 3/8 der Gerichtskosten I. Instanz und der außergerichtlichen Kosten der Kläger I. Instanz; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten I. Instanz tragen sie jeweils selbst, soweit sie nicht von den Klägern zu tragen sind.

Von den Kosten des Verfahrens II. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner die Gerichts-kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen jeweils zu ½. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils zu ¼ die Gerichtskosten und je ¼ der außergerichtlichen Kosten der Kläger; darüber hinaus tragen sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, soweit diese nicht von den Klägern zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen